GWG abschreiben: Sofortabschreibung & Sammelposten-Wahlrecht richtig nutzen
Geringwertige Wirtschaftsgüter bieten GmbHs eine legale Steuerstundung durch beschleunigte Abschreibung – doch das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG zwingt zur sauberen Entscheidung vor der Buchung. Anders als bei regulären Anlagegütern, für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern aus der AfA-Tabelle herangezogen werden, erfolgt bei GWGs eine sofortige oder gepoolt beschleunigte Abschreibung. Wer das falsch anlegt, riskiert eine ungewollte Festschreibung der Methode für das gesamte Wirtschaftsjahr.
Kurzantwort
Die GWG Abschreibung erlaubt Kapitalgesellschaften, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Netto-Anschaffungskosten bis 800 € sofort im Zugangsjahr vollständig abzuziehen (§ 6 Abs. 2 EStG i. V. m. § 7g Abs. 5 EStG). Alternativ können Wirtschaftsgüter bis 1.000 € in einem Sammelposten zusammengefasst und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Das Wahlrecht ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr zu treffen und betrifft ausschließlich die steuerliche Gewinnermittlung; handelsrechtlich bleibt es bei der planmäßigen Abschreibung nach HGB.
Inhaltsverzeichnis
- GWG: Definition & Grenzen im Überblick
- GWG Abschreibung per Sofortabzug (bis 800 €)
- Sammelposten nach §6 Abs. 2a EStG (bis 1.000 €)
- Das einheitliche Wahlrecht: Worauf GmbHs achten müssen
- HGB vs. Steuerrecht: Latente Steuern & Abgrenzung
- Buchungspraxis & Praxisbeispiel GmbH
- Checkliste: GWG richtig einordnen & buchen
- Fazit
GWG: Definition & Grenzen im Überblick
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) liegt steuerlich vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens – Immaterielle Wirtschaftsgüter (Software, Lizenzen) sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie nicht selbstständig nutzbar sind.
- Selbstständige Nutzungsfähigkeit – Das Gut muss ohne weitere wesentliche Ergänzungen betrieblich einsetzbar sein. Ein Einzeltisch ist selbstständig nutzbar; ein Tischbein allein nicht.
- Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der gesetzlichen Grenze – Maßgeblich ist der Betrag ohne Umsatzsteuer (Vorsteuerabzugsberechtigte) bzw. mit Umsatzsteuer (Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte).
Aktuelle Wertgrenzen 2025 / 2026
Die nachfolgenden Grenzen gelten auf Basis des zum Redaktionsschluss geltenden Rechts. Gesetzgeberische Anpassungen (u. a. im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024) sind zu beachten.
| Regelung | Netto-Obergrenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Sofortabschreibung (Wahlrecht) | bis 800 € | § 6 Abs. 2 EStG |
| Sammelposten (Wahlrecht) | über 250 € bis 1.000 € | § 6 Abs. 2a EStG |
| Aufzeichnungspflicht entfällt | bis 250 € | § 6 Abs. 2 S. 4 EStG |
Wichtig für GmbHs: Das Körperschaftsteuerrecht verweist über § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Die GWG-Regelungen des EStG gelten damit vollumfänglich für Kapitalgesellschaften. Gewerbesteuerlich folgt § 7 GewStG dem körperschaftsteuerlichen Gewinn, sodass Sofortabzug und Sammelposten automatisch auch die Gewerbesteuerbelastung beeinflussen.
Hinweis: Fragen zur Einordnung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. selbst erstellte Software nach HGB-Aktivierungswahlrecht) und zur handelsrechtlichen Bewertung behandeln wir in gesonderten Artikeln.
GWG Abschreibung per Sofortabzug (bis 800 €)
Tatbestand und Wahlrechtsausübung
Übersteigen die Netto-Anschaffungskosten nicht 800 €, darf die GmbH das Wirtschaftsgut im Zugangsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG). Der Abzug ersetzt die reguläre lineare oder degressive AfA nach § 7 EStG. Wird das Wahlrecht ausgeübt, gilt dies einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter dieser Preisklasse – ein selektiver Sofortabzug einzelner Objekte ist nicht möglich.
Aufzeichnungspflicht
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 € (netto) müssen in einem laufenden Verzeichnis erfasst werden, auch wenn sie sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 S. 4 EStG). Dieses Verzeichnis kann in die Anlagenbuchhaltung integriert werden; es muss Bezeichnung, Anschaffungstag, -kosten und Nutzungsort enthalten. Unterhalb von 250 € entfällt die Verzeichnispflicht vollständig.
Praktische Faustregel
Die Sofortabschreibung erzeugt im Zugangsjahr einen maximalen steuerlichen Vorteil (Steuerstundungseffekt), erhöht aber den Verwaltungsaufwand beim Anlagenverzeichnis. Für GmbHs mit vielen kleinen Anschaffungen in einem Jahr ist die Sammelpostenmethode oft verwaltungsärmer.
Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG (bis 1.000 €)
Funktionsweise
Entscheidet sich die GmbH gegen den Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG und für den Sammelposten, werden alle im Wirtschaftsjahr angeschafften beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Netto-Kosten zwischen 250,01 € und 1.000 € in einem einzigen Jahressammelposten zusammengefasst (§ 6 Abs. 2a EStG). Dieser Posten wird gleichmäßig über fünf Jahre aufgelöst, beginnend im Jahr der Bildung – unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer oder einem etwaigen Ausscheiden des Wirtschaftsguts.
Achtung: Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus (Verkauf, Verschrottung, Diebstahl), hat dies keinerlei Auswirkung auf den Sammelposten. Der Posten wird weiterhin über fünf Jahre linear aufgelöst. Ein Veräußerungserlös ist separat als Betriebseinnahme zu erfassen.
Vorteil des Sammelpostens
Der größte Vorteil liegt in der fehlenden Notwendigkeit eines Einzelverzeichnisses: Die Zuordnung zum Sammelposten ersetzt bei Wirtschaftsgütern bis 1.000 € die Einzelerfassung in der Anlagenbuchhaltung. Der administrative Aufwand sinkt erheblich, insbesondere in Branchen mit hohem Kleinteilanlagen-Aufkommen (Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleister).
Abschreibungsbetrag pro Jahr
Der jährliche Auflösungsbetrag beträgt 1/5 des Sammelpostenwertes, also 20 % p. a. – im Zugangsjahr ebenso wie in den Folgejahren, ohne Halbjahresregelung.
Das einheitliche Wahlrecht: Worauf GmbHs achten müssen
Einheitlichkeitsprinzip
Das Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a EStG ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr zu treffen. Eine GmbH kann nicht im selben Jahr für einen Laptop den Sofortabzug und für einen Drucker den Sammelposten wählen, wenn beide in die jeweilige Wertklasse fallen. Die Entscheidung wirkt sich auf alle vergleichbaren Zugänge des Jahres aus.
Kombination der Methoden
Folgende Kombination ist möglich und in der Praxis verbreitet:
Sofortiger Betriebsausgabenabzug ohne Verzeichnispflicht – faktisch immer sinnvoll, kein echtes Wahlrechtsproblem.
Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG oder Einbezug in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG – hier liegt das eigentliche Wahlrecht.
Entscheidet sich die GmbH für den Sammelposten, müssen auch Wirtschaftsgüter zwischen 250,01 € und 800 € in den Sammelposten. Wählt sie den Sofortabzug (§ 6 Abs. 2 EStG), können Wirtschaftsgüter zwischen 800,01 € und 1.000 € nicht sofort abgeschrieben werden – sie unterliegen dann der regulären AfA nach § 7 EStG.
Steuerliche Gestaltungsüberlegung
Die Wahl hängt von der Liquiditätslage, dem Volumen der Zugänge und der Nutzdauer der Wirtschaftsgüter ab. Eine einfache Faustregel: Bei wenigen, hochpreisigen Einzelanschaffungen (nahe 1.000 €) mit kurzer tatsächlicher Nutzung lohnt der Sammelposten; bei vielen Kleinstanschaffungen unter 800 € ist der Sofortabzug meist die liquiditätsoptimale Variante. Nutzen Sie unseren Steuerkosten-Rechner auf onlinebilanz.de, um die steuerliche Belastung beider Szenarien zu vergleichen.
HGB vs. Steuerrecht: Latente Steuern & Abgrenzung
Handelsrechtliche Behandlung
Das HGB kennt keine GWG-Sonderregelung. Handelsrechtlich sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich zu aktivieren und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Eine Sofortabschreibung ist handelsrechtlich nur zulässig, wenn die Nutzungsdauer tatsächlich ein Jahr oder weniger beträgt oder der Posten aus Wesentlichkeitsgründen (Materialitätsprinzip) als unerheblich gilt.
In der Praxis behandeln viele mittelgroße GmbHs GWG auch in der Handelsbilanz als Aufwand im Zugangsjahr – gestützt auf das Wesentlichkeitsprinzip und die Praktikabilitätsgründe. Für prüfungspflichtige Gesellschaften (§ 316 HGB) ist dies mit dem Abschlussprüfer abzustimmen.
Latente Steuern
Weicht die steuerliche GWG-Abschreibung von der handelsrechtlichen Aktivierung und Abschreibung ab, entstehen temporäre Differenzen i. S. d. § 274 HGB. Für mittelgroße und große GmbHs (§ 267 HGB) ist zu prüfen, ob passive latente Steuern zu bilden sind, wenn der steuerliche Aufwand zeitlich vorgezogen wird. Kleine Gesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) können das Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern nutzen; passive latente Steuern sind hingegen Pflicht.
Buchungspraxis & Praxisbeispiel GmbH
Variante A: Sofortabschreibung bis 800 €
Die GmbH Muster GmbH kauft am 15.03.2025 einen Aktenvernichter für 595 € netto (119 € USt, Rechnungsbetrag 714 €). Sie hat die Sofortabschreibung gewählt.
Buchungssatz Zugang und Sofortabschreibung:
Vorsteuer 19 % 113,05 € (Korrektur: 595 × 19 % = 113,05 €)
an Bank / Verbindlichkeiten 708,05 €
Praxishinweis: Viele Buchhaltungsprogramme buchen zunächst auf ein GWG-Aktivkonto und schreiben dann sofort ab. Bei der Sofortmethode ist auch die Direktbuchung auf das Aufwandskonto zulässig, sofern das Anlagenverzeichnis separat geführt wird. Korrekte Nettobetrag-Prüfung: 714 € ÷ 1,19 = 600 € netto – Achtung, korrigiertes Beispiel: Der Rechnungsbetrag 714 € enthält 114 € USt (600 € × 19 % = 114 €), Nettobetrag = 600 €. Da 600 € ≤ 800 €, greift die Sofortabschreibung.
Vorsteuer 114,00 €
an Verbindlichkeiten aus L+L 714,00 €
Variante B: Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG
Dieselbe GmbH kauft im Jahr 2025 insgesamt Wirtschaftsgüter im Wert von 8.000 € netto, alle zwischen 300 € und 900 €. Sie wählt den Sammelposten.
| Jahr | Sammelpostenwert | Jährliche Abschreibung (20 %) | Restbuchwert |
|---|---|---|---|
| 2025 | 8.000 € | 1.600 € | 6.400 € |
| 2026 | 8.000 € | 1.600 € | 4.800 € |
| 2027 | 8.000 € | 1.600 € | 3.200 € |
| 2028 | 8.000 € | 1.600 € | 1.600 € |
| 2029 | 8.000 € | 1.600 € | 0 € |
Buchungssatz Zugang Sammelposten (Einzelzugang, Beispiel 900 € netto):
Vorsteuer 171,00 €
an Verbindlichkeiten aus L+L 1.071,00 €
Buchungssatz jährliche Auflösung (20 % des Jahressammelpostens):
an Sammelposten GWG 1.600,00 €
Für jeden Eröffnung eines neuen Wirtschaftsjahres bildet die GmbH einen neuen Sammelposten. Sammelposten verschiedener Jahre laufen parallel und werden unabhängig voneinander aufgelöst. Mehr zur technischen Umsetzung in Ihrer Buchhaltung erfahren Sie in der Demo von onlinebilanz.de.
Checkliste: GWG richtig einordnen & buchen
- Ist das Wirtschaftsgut beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar?
- Werden die Netto-Anschaffungskosten (Vorsteuerabzug berechtigter) korrekt ermittelt (ohne USt)?
- Liegt der Nettobetrag über 250 €? → Anlagenverzeichnispflicht prüfen.
- Liegt der Nettobetrag bis 800 €? → Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG möglich.
- Liegt der Nettobetrag zwischen 800,01 € und 1.000 €? → Nur Sammelposten oder reguläre AfA.
- Wurde das Wahlrecht einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr festgelegt?
- Ist die handelsrechtliche Behandlung konsistent (Aktivierung und planmäßige AfA oder Wesentlichkeitsausnahme)?
- Wurden latente Steuereffekte (§ 274 HGB) geprüft und ggf. gebucht?
- Sind Sammelposten verschiedener Jahrgänge getrennt geführt?
- Bei Sammelposten: Ausscheiden von Wirtschaftsgütern nicht auf den Posten buchen, Erlös separat erfassen.
Fazit
Die GWG Abschreibung ist ein effektives Instrument zur Steuergestaltung in der GmbH, verlangt aber eine sorgfältige und jahresübergreifend konsistente Umsetzung. Der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG maximiert den Liquiditätsvorteil im Zugangsjahr, bindet jedoch an die Führung eines Einzelverzeichnisses. Der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG reduziert den administrativen Aufwand erheblich, streckt den Abzug aber über fünf Jahre und reagiert nicht auf Abgänge einzelner Wirtschaftsgüter. Das Einheitlichkeitsprinzip des Wahlrechts macht die Vorabentscheidung zur Pflichtübung – am besten zu Beginn des Wirtschaftsjahres im Rahmen der Buchführungsorganisation. Handels- und steuerrechtliche Divergenzen erzeugen latente Steuerpositionen, die prüfungspflichtige GmbHs korrekt abgrenzen müssen. Wer die Methodik einmal sauber implementiert, profitiert dauerhaft von Planungssicherheit und optimierter Steuerbelastung.
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800 EUR
GWG-Sofortabzugsgrenze netto
1.000 EUR
Sammelposten-Obergrenze netto
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gilt ein Wirtschaftsgut als GWG?
Ein Wirtschaftsgut gilt steuerlich als GWG, wenn es beweglich, abnutzbar, selbstständig nutzbar und dem Anlagevermögen zuzuordnen ist. Die Netto-Anschaffungskosten dürfen je nach Wahlrecht 800 € (Sofortabzug) oder 1.000 € (Sammelposten) nicht übersteigen.
Kann eine GmbH Sofortabzug und Sammelposten im selben Jahr kombinieren?
Nein. Das Wahlrecht ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr zu treffen. Wählt die GmbH den Sammelposten, müssen alle in die Wertklasse fallenden Wirtschaftsgüter dort einbezogen werden; eine selektive Anwendung ist unzulässig.
Was passiert, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten ausscheidet?
Das Ausscheiden (Verkauf, Verschrottung, Diebstahl) hat keine Auswirkung auf die Auflösung des Sammelpostens. Dieser wird weiterhin gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben. Ein Veräußerungserlös ist separat als Betriebseinnahme zu buchen.
Müssen GWG in der Handelsbilanz aktiviert werden?
Das HGB kennt keine GWG-Sofortabschreibungsregel. Handelsrechtlich sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben. Eine Soforterfassung als Aufwand ist nur bei tatsächlicher Nutzungsdauer unter einem Jahr oder aus Wesentlichkeitsgründen vertretbar – bei prüfungspflichtigen GmbHs ist dies mit dem Abschlussprüfer abzustimmen.
Gilt die 800-€-Grenze brutto oder netto?
Die Grenze gilt netto, also ohne Umsatzsteuer, sofern die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist der Bruttobetrag maßgeblich.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





