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OnlineBilanzBlogSchlussauskehrung buchen: Liquidationserlös & Vermögensverteilung an Gesellschafter

Schlussauskehrung buchen: Liquidationserlös & Vermögensverteilung an Gesellschafter

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Mit dem Abschluss der Liquidation einer GmbH oder UG steht der Liquidator vor einer buchhalterisch anspruchsvollen Aufgabe: Das verbleibende Reinvermögen muss korrekt erfasst, steuerlich bewertet und an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Fehler bei der Schlussauskehrung – etwa ein falsch verbuchter Liquidationserlös oder eine unzureichend dokumentierte Forderung gegen Gesellschafter – können Haftungsrisiken auslösen und die Löschung im Handelsregister verzögern.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Schlussauskehrung buchen bedeutet: Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen der GmbH wird in der Liquidationsschlussbilanz als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern ausgewiesen und bei tatsächlicher Auszahlung gegen das Bankguthaben ausgebucht. Buchhalterisch erfolgt dies über das Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ (SKR 03: 1700 / SKR 04: 3300). Der Liquidationserlös löst auf Gesellschafterebene Kapitalertragsteuer aus, soweit er den steuerlichen Einlagewert übersteigt.

Rechtlicher Rahmen der Liquidationsschlussbilanz

Die Auflösung einer GmbH richtet sich primär nach § 60 GmbHG (Auflösungsgründe) sowie § 66 GmbHG ff. (Liquidationsverfahren). Der Liquidator ist nach § 71 GmbHG verpflichtet, zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss aufzustellen. Am Ende der Liquidation folgt die Liquidationsschlussbilanz als letzter handelsrechtlicher Abschluss der Gesellschaft.

Handelsrechtlich gelten weiterhin die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach § 242 HGB. Allerdings treten Fortführungsprämissen (Going-Concern) in den Hintergrund: Die Vermögensgegenstände sind mit Liquidationswerten anzusetzen, also dem tatsächlich erzielbaren Veräußerungserlös. Das § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB Stetigkeitsprinzip wird durch die Liquidationssituation überlagert.

Hinweis: Sperrjahr nach § 73 GmbHG

Vor der Auskehrung des Reinvermögens muss das Sperrjahr nach § 73 GmbHG abgewartet werden. Gläubiger haben ein Jahr ab Bekanntmachung der Auflösung Zeit, ihre Forderungen anzumelden. Erst nach Ablauf dieser Frist und vollständiger Befriedigung aller bekannten Verbindlichkeiten darf die Schlussauskehrung erfolgen. Vorzeitige Auszahlungen begründen eine persönliche Haftung des Liquidators nach § 73 Abs. 3 GmbHG.

Die steuerliche Liquidationsbesteuerung auf Ebene der GmbH richtet sich nach § 11 KStG. Der Liquidationszeitraum kann auf bis zu drei Jahre ausgedehnt werden. Das Betriebsvermögen am Ende des Liquidationszeitraums (= das verteilbare Vermögen) wird dem Betriebsvermögen zu Beginn gegenübergestellt; der Unterschiedsbetrag ist körperschaftsteuerpflichtig. Mehr zur Struktur der Schlussbilanz finden Sie in unserem Artikel zur Liquidationsschlussbilanz.

Schlussauskehrung buchen: Schritt für Schritt

Die buchhalterische Umsetzung der Vermögensverteilung gliedert sich in drei Phasen: Ermittlung des verteilbaren Reinvermögens, Verbuchung der Auskehrungsverbindlichkeit und Erfassung der tatsächlichen Zahlung.

Phase 1: Ermittlung des verteilbaren Reinvermögens

Das verteilbare Reinvermögen ergibt sich aus der Aktivseite der Schlussbilanz abzüglich aller noch offenen Verbindlichkeiten (inkl. Steuerrückstellungen, ausstehende Rechnungen, Sozialversicherungsbeiträge). Ausstehende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerzahlungen für den Liquidationszeitraum müssen vollständig als Rückstellung erfasst sein, bevor das Reinvermögen bestimmt wird.

Typische Positionen auf der Aktivseite der Liquidationsschlussbilanz:

Position Wertansatz Konto SKR 03
Bankguthaben Nennwert 1200
Kassenbestand Nennwert 1000
Forderungen aus LuL (sofern noch offen) Liquidationswert (ggf. abgewertet) 1400
Forderungen gg. Gesellschafter Nennwert / Teilwert 1460
Anlagevermögen (veräußert) bereits realisiert → 0

Phase 2: Auskehrungsverbindlichkeit buchen

Das verteilbare Reinvermögen stellt buchhalterisch eine Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern dar. Die Buchung erfolgt durch Auflösung des Eigenkapitals gegen das Verbindlichkeitskonto:

Buchung: Überführung Reinvermögen in Auskehrungsverbindlichkeit
Soll: Gezeichnetes Kapital (0800) + Kapitalrücklage (0900) + Gewinnvortrag/Verlustvortrag (0990) + Jahresüberschuss Liquidation (0800 ff.)
Haben: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (1700 / SKR 04: 3300)

Im Ergebnis weist die Passivseite der Schlussbilanz ausschließlich die Auskehrungsverbindlichkeit sowie noch offene Fremdverbindlichkeiten aus. Das Eigenkapital ist auf null abgebaut.

Phase 3: Auszahlung an die Gesellschafter buchen

Buchung: Auszahlung Liquidationserlös an Gesellschafter
Soll: Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (1700)
Haben: Bank (1200)
Betrag: Auskehrungsbetrag je Gesellschafter entsprechend Beteiligungsquote

Achtung: Kapitalertragsteuer-Abzug

Die GmbH ist als auszahlende Stelle verpflichtet, auf den steuerpflichtigen Teil der Schlussauskehrung (Liquidationserlös abzüglich steuerlichem Einlagewert) Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % zzgl. SolZ (5,5 %) und ggf. KiSt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Abführungsfrist beträgt nach § 355 AO grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats.

Praxisbeispiel: GmbH-Liquidation mit Rechenweg

Die Muster-GmbH wird aufgelöst. Nach Verwertung aller Aktiva, Begleichung aller Verbindlichkeiten und Bestandskraft der Steuerbescheide ergibt sich folgende vereinfachte Liquidationsschlussbilanz:

Aktivposten EUR Passivposten EUR
Bankguthaben 180.000 Gezeichnetes Kapital 25.000
Kapitalrücklage 15.000
Gewinnvortrag 140.000
Summe 180.000 Summe EK 180.000

Die Gesellschaft hat zwei Gesellschafter: A (60 %) und B (40 %), beide natürliche Personen im Privatvermögen. Der steuerliche Einlagewert beläuft sich auf insgesamt 40.000 EUR (gezeichnetes Kapital + eingezahlte Kapitalrücklage).

Berechnung der Kapitalertragsteuer

Gesellschafter A (60 %)

  • Auskehrungsbetrag: 108.000 EUR
  • Steuerlicher Einlagewert: 24.000 EUR
  • Steuerpflichtiger Anteil: 84.000 EUR
  • KapESt (25 %): 21.000 EUR
  • SolZ (5,5 % auf KapESt): 1.155 EUR
  • Netto-Auszahlung: 85.845 EUR
Gesellschafter B (40 %)

  • Auskehrungsbetrag: 72.000 EUR
  • Steuerlicher Einlagewert: 16.000 EUR
  • Steuerpflichtiger Anteil: 56.000 EUR
  • KapESt (25 %): 14.000 EUR
  • SolZ (5,5 % auf KapESt): 770 EUR
  • Netto-Auszahlung: 57.230 EUR

Buchungssätze im Praxisbeispiel

1. Überführung EK in Auskehrungsverbindlichkeit
Soll: Gezeichnetes Kapital 25.000 EUR (0800)
Soll: Kapitalrücklage 15.000 EUR (0900)
Soll: Gewinnvortrag 140.000 EUR (0990)
Haben: Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter 180.000 EUR (1700)
2a. Auszahlung Nettobetrag an Gesellschafter A
Soll: Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter 108.000 EUR (1700)
Haben: Bank 85.845 EUR (1200)
Haben: Verbindlichkeiten KapESt/SolZ 22.155 EUR (1741/1742)
2b. Auszahlung Nettobetrag an Gesellschafter B
Soll: Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter 72.000 EUR (1700)
Haben: Bank 57.230 EUR (1200)
Haben: Verbindlichkeiten KapESt/SolZ 14.770 EUR (1741/1742)
3. Abführung KapESt + SolZ ans Finanzamt
Soll: Verbindlichkeiten KapESt/SolZ 36.925 EUR (1741/1742)
Haben: Bank 36.925 EUR (1200)

Nach diesen Buchungen weist die Gesellschaft einen Bankbestand und Verbindlichkeiten von null aus – die Bilanz ist ausgeglichen und die Voraussetzungen für die Löschungsanmeldung beim Handelsregister sind erfüllt.

Forderungen gegen Gesellschafter in der Schlussbilanz

Ein in der Praxis häufig unterschätzter Posten: Forderungen gegen Gesellschafter (etwa aus Gesellschafterdarlehen, nicht genehmigten Entnahmen oder ausstehenden Einlagen) müssen vor der Schlussauskehrung zwingend abgerechnet werden.

Buchhalterisch bestehen zwei Wege:

  • Bareinzahlung durch den Gesellschafter: Der Gesellschafter begleicht die Forderung in bar oder per Überweisung. Die Buchung lautet: Soll Bank / Haben Forderungen gg. Gesellschafter. Die erhaltenen Mittel erhöhen den auskehrbaren Betrag.
  • Aufrechnung gegen die Auskehrungsforderung: Der Gesellschafter erklärt die Aufrechnung seiner Schuld gegen seinen Auskehrungsanspruch. Buchung: Soll Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter / Haben Forderungen gg. Gesellschafter. Der Nettobetrag wird ausgezahlt.

Steuerliche Gefahr: verdeckte Einlage / Forderungsverzicht

Verzichtet die GmbH auf eine Forderung gegen den Gesellschafter im Rahmen der Liquidation, liegt im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den körperschaftsteuerpflichtigen Liquidationsgewinn erhöht. Der Forderungsverzicht ist mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bewerten (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine steuerlich neutrale Behandlung als Einlagerückgewähr setzt voraus, dass die Forderung tatsächlich wertlos ist und dies nachgewiesen wird.

Offene Einlageforderungen (noch nicht vollständig eingezahltes Stammkapital) sind nach § 19 GmbHG grundsätzlich einzufordern. Der Liquidator macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er bekannte Einlageforderungen nicht geltend macht.

Steuerliche Behandlung des Liquidationserlöses

Auf Ebene der GmbH gilt: Der nach § 11 KStG ermittelte Liquidationsgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer (15 %) und dem Solidaritätszuschlag. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, sofern die Liquidationstätigkeit als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist (regelmäßig der Fall bei aktiver Unternehmenstätigkeit bis zur Einstellung). Steuerrückstellungen für diese Beträge müssen vor der Schlussauskehrung gebildet und vollständig aufgelöst sein.

Auf Ebene der Gesellschafter gilt:

Gesellschafter-Typ Rechtsgrundlage Besteuerung
Natürliche Person (Privatvermögen) § 17 EStG (≥ 1 % Beteiligung) / § 20 EStG Teileinkünfteverfahren (60 %) oder Abgeltungsteuer 25 % + SolZ
Natürliche Person (Betriebsvermögen) § 17 EStG Teileinkünfteverfahren: 60 % des Liquidationsgewinns steuerpflichtig
Kapitalgesellschaft ≥ 10 % Beteiligung § 8b Abs. 2 KStG 95 % steuerfrei (5 % nicht abziehbare Betriebsausgaben)
Kapitalgesellschaft < 10 % Beteiligung § 20 EStG i.V.m. § 8b KStG Voll steuerpflichtig

Prüfen Sie frühzeitig, ob ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nach § 361 AO für ausstehende Steuerzahlungen sinnvoll ist, um Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Möchten Sie wissen, wie hoch die steuerliche Gesamtbelastung in Ihrem konkreten Fall ist? Unser Online-Kostenrechner gibt Ihnen eine erste Orientierung.

Häufige Buchungsfehler und Checkliste

In der Praxis treten bei der Buchung der Schlussauskehrung wiederholt dieselben Fehler auf. Die häufigsten:

  • Eigenkapital nicht vollständig aufgelöst: Werden Kapitalrücklagen oder Gewinnvorträge vergessen, stimmt die Schlussbilanz nicht. Alle EK-Positionen müssen gegen das Auskehrungskonto aufgelöst werden.
  • KapESt-Rückstellung fehlt: Die einzubehaltende Kapitalertragsteuer wird nicht als Verbindlichkeit erfasst, sondern direkt gegen Bank gebucht – dies verzerrt die Buchhaltung und kann zu Nachzahlungszinsen führen.
  • Auskehrung vor Ablauf des Sperrjahres: Rechtliches Risiko, das buchhalterisch nicht heilbar ist.
  • Forderungen gegen Gesellschafter offen gelassen: Ohne Verrechnung oder Einzahlung bleibt die Bilanz unausgeglichen.
  • Falsche Beteiligungsquoten: Bei abweichenden Nennbeträgen oder unterschiedlichen Einzahlungsständen sind die Quoten exakt zu prüfen (§ 72 GmbHG: Verteilung im Verhältnis der Geschäftsanteile).
Alle Verbindlichkeiten (inkl. Steuerrückstellungen KSt, GewSt, USt) vollständig gebucht und beglichen?
Sperrjahr nach § 73 GmbHG abgelaufen?
Forderungen gegen Gesellschafter verrechnet oder eingezogen?
Eigenkapital vollständig gegen Verbindlichkeiten gg. Gesellschafter aufgelöst?
Kapitalertragsteuer je Gesellschafter berechnet, Verbindlichkeit gebucht?
KapESt fristgerecht (bis 10. Folgemonat) ans Finanzamt abgeführt?
Nettobetrag je Gesellschafter überwiesen?
Bankbestand nach allen Buchungen = 0?
Schlussrechnung dem Handelsregister eingereicht?
Löschungsantrag beim Notar / Handelsregister gestellt?

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Fazit: Schlussauskehrung buchen erfordert systematisches Vorgehen

Das Schlussauskehrung buchen ist kein isolierter Buchungssatz, sondern das Ergebnis eines sorgfältig durchgeführten Liquidationsprozesses. Nur wenn alle Verbindlichkeiten getilgt, alle Steuerrückstellungen aufgelöst, alle Forderungen gegen Gesellschafter verrechnet und das Sperrjahr abgewartet wurde, darf das verbleibende Reinvermögen an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Die korrekte Verbuchung – Auflösung des Eigenkapitals, Bildung der Auskehrungsverbindlichkeit, Einbehalt und Abführung der Kapitalertragsteuer, Nettoauszahlung – ist Voraussetzung für die Löschung der GmbH im Handelsregister und schützt den Liquidator vor persönlicher Haftung.

25 %

Kapitalertragsteuer auf steuerpflichtigen Liquidationserlös

1 Jahr

Sperrfrist (§ 73 GmbHG) vor Schlussauskehrung

95 %

Steuerbefreiung bei Körperschafts-Gesellschafter ≥ 10 % (§ 8b KStG)

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Schlussauskehrung buchen konkret?

Die Schlussauskehrung wird buchhalterisch durch Auflösung aller Eigenkapitalpositionen gegen ein Verbindlichkeitskonto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern" erfasst. Anschließend wird die tatsächliche Auszahlung (abzüglich einzubehaltender Kapitalertragsteuer) gegen dieses Konto und das Bankkonto gebucht.

Wann darf die Schlussauskehrung frühestens erfolgen?

Frühestens nach Ablauf des Sperrjahres gemäß § 73 GmbHG (ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung) und nach vollständiger Tilgung aller Verbindlichkeiten sowie Sicherstellung unbekannter Gläubiger.

Wie wird der Liquidationserlös auf Gesellschafterebene besteuert?

Bei natürlichen Personen im Privatvermögen mit ≥ 1 % Beteiligung gilt § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren: 60 % steuerpflichtig). Bei geringerer Beteiligung greift die Abgeltungsteuer (25 %). Kapitalgesellschaften mit ≥ 10 % Beteiligung können nach § 8b Abs. 2 KStG 95 % steuerfrei vereinnahmen.

Was passiert mit Forderungen gegen Gesellschafter in der Liquidationsschlussbilanz?

Sie sind vor der Auskehrung entweder durch Bareinzahlung zu begleichen oder gegen den Auskehrungsanspruch aufzurechnen. Ein Forderungsverzicht durch die GmbH gilt steuerlich regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung und erhöht den Liquidationsgewinn.

Muss die GmbH Kapitalertragsteuer einbehalten?

Ja. Die GmbH ist als auszahlende Stelle verpflichtet, auf den steuerpflichtigen Teil (Liquidationserlös minus steuerlicher Einlagewert) 25 % KapESt plus 5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten und bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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