Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt nach § 318 HGB durch die Gesellschafterversammlung – bei prüfungspflichtigen GmbH ein zentraler Akt der Corporate Governance. Dieser Artikel erläutert, wer den Prüfer bestellt, welche Anforderungen gelten, wie die Abberufung funktioniert und was bei Wechsel oder gerichtlicher Ersatzbestellung zu beachten ist.
Kurzantwort
Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt nach § 318 HGB durch die Gesellschafterversammlung, die den vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Prüfer wählt. Mittelgroße und große GmbH sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen benötigen zwingend einen Abschlussprüfer. Eine Abberufung ist nach § 318 Abs. 3 HGB aus wichtigem Grund durch Gesellschafterbeschluss oder auf Antrag durch das Gericht möglich. Bei Versäumnissen kann das Registergericht nach § 318 Abs. 5 HGB einen Prüfer von Amts wegen bestellen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer bestellt den Abschlussprüfer?
- Welche GmbH-Größenklassen benötigen einen Abschlussprüfer?
- Welche Anforderungen muss der Abschlussprüfer erfüllen?
- Wie läuft die Bestellung des Abschlussprüfers konkret ab?
- Wann und wie kann ein Abschlussprüfer abberufen werden?
- Wann erfolgt eine gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers?
- Wie gestaltet sich der Wechsel des Abschlussprüfers in der Praxis?
- Was kostet die Bestellung und Beauftragung eines Abschlussprüfers?
Wer bestellt den Abschlussprüfer für die Jahresabschlussprüfung?
Die Bestellung des Abschlussprüfers ist nach § 318 Abs. 1 HGB eine zentrale Aufgabe der Gesellschafterversammlung der GmbH. Die Gesellschafter beschließen in der Regel im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses, welcher Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt wird. Dieser Beschluss muss für jedes Geschäftsjahr gesondert gefasst werden, auch wenn der gleiche Prüfer für mehrere Jahre bestellt werden kann.
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 GmbHG
Nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung ausdrücklich für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständig. Der Geschäftsführer hat keine Kompetenz, eigenständig einen Prüfer zu bestellen – diese Entscheidung ist nicht delegierbar. Der Gesellschafterbeschluss sollte protokolliert werden und den Namen des Prüfers, das betroffene Geschäftsjahr sowie den Prüfungsauftrag (Jahresabschluss und ggf. Lagebericht) eindeutig benennen.
- Gesellschafterversammlung beschließt die Prüferbestellung nach § 318 Abs. 1 HGB
- Beschlussfassung kann für ein oder mehrere Geschäftsjahre erfolgen
- Geschäftsführer setzt den Beschluss um, indem er den Prüfungsauftrag erteilt
- Protokollierung des Beschlusses zur Dokumentation erforderlich
Praxis-Hinweis
In vielen mittelgroßen GmbHs erfolgt die Prüferbestellung im direkten Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses für das Folgejahr. So ist bereits zu Jahresbeginn Klarheit über den Prüfer vorhanden, und die Planungssicherheit für alle Beteiligten ist gewährleistet.
Welche GmbH-Größenklassen benötigen einen Abschlussprüfer?
Nicht jede GmbH ist zur Durchführung einer Abschlussprüfung verpflichtet. Die Prüfungspflicht richtet sich nach den Größenklassen des § 267 HGB. Während kleine Kapitalgesellschaften grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit sind, müssen mittelgroße und große GmbHs ihren Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen lassen.
Größenklassen nach § 267 HGB (Stand 2026)
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Klein | bis 7,5 Mio. € | bis 15 Mio. € | bis 50 |
| Mittelgroß | 7,5 bis 25 Mio. € | 15 bis 50 Mio. € | 51 bis 250 |
| Groß | über 25 Mio. € | über 50 Mio. € | über 250 |
Eine GmbH ist prüfungspflichtig, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften überschreitet. Die Prüfungspflicht nach § 316 HGB gilt dann erstmals für das folgende Geschäftsjahr. Kleine GmbHs sind von der Prüfungspflicht befreit, sofern keine besonderen Prüfungstatbestände (z. B. nach Satzung oder Gesellschafterbeschluss) greifen.
Achtung bei Schwellenwertüberschreitung
Wer erstmals die Schwellenwerte für mittelgroße Gesellschaften überschreitet, sollte frühzeitig die Bestellung eines Abschlussprüfers vorbereiten. Die Prüfung muss für das folgende Geschäftsjahr erfolgen – nicht erst, wenn die Offenlegungsfrist näher rückt.
„Viele GmbH-Geschäftsführer erkennen die Prüfungspflicht zu spät. Wer die Schwellenwerte überschreitet, sollte bereits im laufenden Jahr mit der Suche nach einem geeigneten Wirtschaftsprüfer beginnen – nicht erst nach Jahresabschluss.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Anforderungen muss der Abschlussprüfer erfüllen?
Der Abschlussprüfer muss nach § 319 HGB unabhängig, fachlich qualifiziert und frei von Ausschlussgründen sein. Nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind zur gesetzlichen Abschlussprüfung berechtigt. Steuerberater dürfen nur bei kleinen GmbHs prüfen, die freiwillig eine Prüfung durchführen lassen – nicht bei prüfungspflichtigen mittelgroßen oder großen Gesellschaften.
Unabhängigkeit und Ausschlussgründe nach § 319 HGB
Der Abschlussprüfer darf nicht Geschäftsführer, Prokurist oder Gesellschafter der zu prüfenden GmbH sein. Auch ein Arbeitsverhältnis oder eine enge wirtschaftliche Verflechtung schließt die Bestellung aus. Wer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres bei der Aufstellung des Jahresabschlusses mitgewirkt hat (z. B. als Buchhalter oder Berater), darf grundsätzlich nicht Prüfer sein – es sei denn, die Mitwirkung beschränkte sich auf reine Beratungsleistungen ohne Buchführungsarbeiten.
- Nur Wirtschaftsprüfer und WP-Gesellschaften sind prüfungsberechtigt (§ 319 Abs. 1 HGB)
- Steuerberater nur bei freiwilligen Prüfungen kleiner GmbHs zulässig
- Keine Bestellung bei Organstellung, Arbeitsverhältnis oder Gesellschafterstellung
- Mitwirkung an der Aufstellung des Jahresabschlusses schließt Prüfung aus
- Rotation des verantwortlichen Prüfungspartners bei großen Gesellschaften nach 7 Jahren
Praxis-Tipp
Wer seinen Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, sollte für die Prüfung einen anderen, unabhängigen Wirtschaftsprüfer beauftragen. OnlineBilanz vermittelt Jahresabschluss-Erstellung durch Steuerberater – für prüfungspflichtige GmbHs ist dann die Hinzuziehung eines WP zur Prüfung erforderlich.
Wie läuft die Bestellung des Abschlussprüfers konkret ab?
Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt in mehreren klar definierten Schritten. Zunächst beschließt die Gesellschafterversammlung die Prüferbestellung, dann erteilt der Geschäftsführer den Prüfungsauftrag, und schließlich nimmt der Prüfer den Auftrag an. Die rechtswirksame Bestellung entsteht erst mit der Annahme des Auftrags durch den Wirtschaftsprüfer.
Schritt-für-Schritt-Ablauf der Prüferbestellung
- Gesellschafterbeschluss: Die Gesellschafterversammlung beschließt die Bestellung eines bestimmten Wirtschaftsprüfers oder einer WP-Gesellschaft für ein oder mehrere Geschäftsjahre (§ 318 Abs. 1 HGB).
- Erteilung des Prüfungsauftrags: Der Geschäftsführer setzt den Beschluss um und erteilt dem Prüfer schriftlich den Prüfungsauftrag, der Umfang und Gegenstand der Prüfung definiert.
- Unabhängigkeitsprüfung: Der Wirtschaftsprüfer prüft vor Annahme, ob Ausschlussgründe nach § 319 HGB vorliegen.
- Auftragsannahme: Der Prüfer nimmt den Auftrag schriftlich an – erst damit ist die Bestellung rechtswirksam.
- Durchführung der Prüfung: Nach Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer beginnt die Prüfungshandlung.
Die Bestellung sollte spätestens bis zur Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen, idealerweise jedoch bereits früher im Geschäftsjahr. So kann der Prüfer bei Bedarf begleitend tätig werden und die Prüfung effizienter gestalten.
11 Monate
Feststellungsfrist für den Jahresabschluss (§ 42a GmbHG)
12 Monate
Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Wann und wie kann ein Abschlussprüfer abberufen werden?
Die Abberufung eines bereits bestellten Abschlussprüfers ist nach § 318 Abs. 3 HGB nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Unternehmen die Fortsetzung des Prüfungsauftrags nicht mehr zugemutet werden kann. Die Abberufung muss – ebenso wie die Bestellung – durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Wichtige Gründe für eine Abberufung
- Nachträgliches Bekanntwerden von Ausschlussgründen nach § 319 HGB (z. B. fehlende Unabhängigkeit)
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Prüfers (z. B. Verstoß gegen Vertraulichkeit)
- Unzureichende Qualifikation oder mangelnde Branchenkenntnis
- Verzögerungen in der Prüfungsdurchführung, die die Einhaltung gesetzlicher Fristen gefährden
- Vertrauensverlust aufgrund gravierender Meinungsverschiedenheiten
Wichtig: Eine Abberufung ohne wichtigen Grund ist unwirksam. Der Prüfer kann in diesem Fall Schadenersatz verlangen, etwa in Höhe des entgangenen Honorars. Die bloße Unzufriedenheit mit der Prüfungsdauer oder dem voraussichtlichen Prüfungsergebnis reicht nicht aus.
Risiko bei unberechtigter Abberufung
Eine Abberufung ohne wichtigen Grund kann zu Schadenersatzansprüchen des Prüfers führen. Zudem muss ein neuer Prüfer bestellt werden, der die Gründe für den Wechsel nachvollziehen und prüfen muss – was zu Verzögerungen und Mehrkosten führt.
„Wenn ein Prüferwechsel notwendig wird, sollte dieser rechtssicher dokumentiert werden. Wir empfehlen, den wichtigen Grund schriftlich festzuhalten und den neuen Prüfer transparent über die Vorgeschichte zu informieren – so vermeiden Mandanten spätere Diskussionen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wann erfolgt eine gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers?
Kommt die Gesellschafterversammlung ihrer Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers nicht nach oder kann sie sich nicht auf einen Prüfer einigen, kann das zuständige Gericht nach § 318 Abs. 3 HGB auf Antrag einen Abschlussprüfer bestellen. Antragsberechtigt sind unter anderem Minderheitsgesellschafter, Gläubiger und die Geschäftsführung.
Voraussetzungen für die gerichtliche Prüferbestellung
Eine gerichtliche Bestellung kommt in Betracht, wenn keine wirksame Bestellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt ist und die Prüfungspflicht nach § 316 HGB besteht. Das Gericht prüft zunächst, ob ein berechtigtes Interesse am Antrag vorliegt. Wird dem Antrag stattgegeben, bestellt das Gericht einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Die Kosten des Verfahrens trägt in der Regel die GmbH.
- Antrag beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) nach § 318 Abs. 3 HGB
- Antragsberechtigt: Gesellschafter, Gläubiger, Geschäftsführer, Aufsichtsrat
- Gericht prüft Vorliegen der Prüfungspflicht und berechtigtes Interesse
- Gerichtlich bestellter Prüfer hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein durch Gesellschafter bestellter Prüfer
Praxis-Hinweis
Die gerichtliche Bestellung ist der letzte Ausweg, wenn die Gesellschafter sich nicht einigen können. Um Zeit und Kosten zu sparen, sollte frühzeitig ein Konsens über die Prüferbestellung gesucht werden – idealerweise bereits bei der Feststellung des vorangegangenen Jahresabschlusses.
Wie gestaltet sich der Wechsel des Abschlussprüfers in der Praxis?
Ein Wechsel des Abschlussprüfers kann aus verschiedenen Gründen erfolgen: freiwillig, etwa bei Unzufriedenheit mit der bisherigen Zusammenarbeit, oder gesetzlich bedingt, etwa durch Rotation des verantwortlichen Prüfungspartners bei großen Gesellschaften. Der Wechsel erfordert sorgfältige Planung und klare Kommunikation zwischen altem und neuem Prüfer.
Rechtliche und praktische Aspekte beim Prüferwechsel
Beim Wechsel muss der neue Prüfer nach § 319 Abs. 3 HGB die Gründe für den Wechsel erörtern und prüfen, ob Ausschlussgründe vorliegen. Der bisherige Prüfer ist verpflichtet, dem neuen Prüfer Auskünfte über alle wesentlichen Erkenntnisse aus der bisherigen Prüfung zu geben – sofern der Mandant dem zustimmt. Dies dient der Qualitätssicherung und verhindert Wissensverluste.
Freiwilliger Wechsel
Erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegen muss. Die Vertragsdauer mit dem bisherigen Prüfer sollte beachtet werden, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden.
Gesetzliche Rotation
Bei großen Kapitalgesellschaften muss der verantwortliche Prüfungspartner nach 7 Jahren wechseln (§ 319a HGB). Die Prüfungsgesellschaft selbst kann weiterhin beauftragt bleiben.
-
Gesellschafterbeschluss über Bestellung des neuen Prüfers
-
Schriftliche Kündigung des Vertrags mit dem bisherigen Prüfer (sofern erforderlich)
-
Einholung der Zustimmung zur Auskunftserteilung zwischen altem und neuem Prüfer
-
Übergabe relevanter Unterlagen und Prüfungsakten
-
Information des neuen Prüfers über besondere Bilanzierungssachverhalte
-
Anpassung interner Abläufe und Terminplanung an neuen Prüfer
Ein sorgfältig geplanter Prüferwechsel minimiert Risiken und gewährleistet eine nahtlose Fortführung der Prüfungsqualität. Wer erstmals einen Prüfer bestellt oder einen Wechsel plant, sollte frühzeitig mit der Suche beginnen – idealerweise 6 bis 12 Monate vor dem nächsten Abschlussstichtag. Digitale Plattformen wie OnlineBilanz unterstützen GmbHs bei der Suche nach geeigneten Steuerberatern für die Jahresabschluss-Erstellung; für die gesetzliche Prüfung vermittelt OnlineBilanz auf Wunsch ebenfalls qualifizierte Wirtschaftsprüfer.
Was kostet die Bestellung und Beauftragung eines Abschlussprüfers?
Die Kosten für die Abschlussprüfung richten sich nach dem Umfang der Prüfung, der Größe der GmbH sowie dem zeitlichen Aufwand des Wirtschaftsprüfers. Das Honorar wird in der Regel nach der Wirtschaftsprüfer-Vergütungsverordnung (WPVergVO) oder auf Basis individueller Honorarvereinbarungen berechnet. Mittelgroße GmbHs sollten mit Prüfungskosten zwischen 5.000 und 15.000 Euro rechnen, große Gesellschaften können deutlich höhere Honorare erwarten.
Faktoren, die das Prüfungshonorar beeinflussen
- Größe und Komplexität der GmbH (Bilanzsumme, Anzahl der Buchungsposten, Konsolidierung)
- Branche und spezifische Bewertungssachverhalte (z. B. Rückstellungen, Forderungen, immaterielle Vermögenswerte)
- Qualität der Buchhaltung und Vorbereitung durch den Mandanten
- Notwendigkeit zusätzlicher Prüfungshandlungen (z. B. Inventurbegleitung, Vertragsanalysen)
- Erstprüfung vs. Folgeprüfung – Erstprüfungen sind in der Regel aufwendiger
Das Honorar wird üblicherweise nach Aufwand (Stundensätze zwischen 120 und 300 Euro) oder als Festpreis vereinbart. Transparenz ist entscheidend: Seriöse Wirtschaftsprüfer bieten vorab eine Honorarindikation an, die auf den Eckdaten der GmbH basiert.
5.000–15.000 €
Typisches Prüfungshonorar für mittelgroße GmbHs
120–300 €
Stundensatz Wirtschaftsprüfer (je nach Qualifikation)
„Eine gut vorbereitete Buchhaltung spart erheblich Prüfungskosten. Mandanten, die ihren Jahresabschluss durch einen Steuerberater professionell erstellen lassen, erleichtern dem Prüfer die Arbeit – und reduzieren so das Honorar spürbar.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann eine kleine GmbH freiwillig einen Abschlussprüfer bestellen?
Ja, nach § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB kann jede Kapitalgesellschaft unabhängig von der Größenklasse freiwillig ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Die Bestellung erfolgt dann ebenfalls durch Gesellschafterbeschluss nach § 318 HGB. Eine freiwillige Prüfung kann sinnvoll sein, um die Bonität gegenüber Banken zu erhöhen oder um interne Kontrollmechanismen zu stärken.
Muss der Abschlussprüfer jedes Jahr neu bestellt werden?
Nein, nach § 318 Abs. 1 Satz 4 HGB kann der Abschlussprüfer auch für mehrere Geschäftsjahre im Voraus bestellt werden. In der Praxis erfolgt häufig eine Bestellung für ein bis drei Jahre. Bei börsennotierten Unternehmen gelten allerdings besondere Rotationsvorschriften nach § 318 Abs. 1a HGB, die eine maximale Prüfungsdauer begrenzen.
Was passiert, wenn die Gesellschafterversammlung keinen Prüfer bestellt?
Wenn die Gesellschafterversammlung versäumt, rechtzeitig einen Abschlussprüfer zu bestellen, kann das Registergericht nach § 318 Abs. 5 HGB auf Antrag oder von Amts wegen einen Prüfer bestellen. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die Prüfungspflicht besteht und das Unternehmen ohne Bestellung die gesetzlichen Fristen nicht einhalten könnte. Die Kosten dieser Ersatzbestellung trägt die Gesellschaft.
Haftet der Abschlussprüfer für Fehler in der Bilanz?
Ja, nach § 323 HGB haftet der Abschlussprüfer für Pflichtverletzungen bei der Prüfung. Die Haftung ist bei Nichtprüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen nach § 323 Abs. 2 HGB auf 16 Millionen Euro, bei sonstigen prüfungspflichtigen Unternehmen auf 4 Millionen Euro begrenzt. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen entfällt diese Haftungsbegrenzung. Zudem kann der Prüfer berufsrechtlichen Sanktionen durch die Wirtschaftsprüferkammer unterliegen.
Kann der Aufsichtsrat den Abschlussprüfer auch selbst beauftragen?
Nein, die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt nach § 318 Abs. 1 HGB zwingend durch die Gesellschafterversammlung, auch wenn der Aufsichtsrat den Vorschlag unterbreitet. Der Aufsichtsrat erteilt nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG lediglich den konkreten Prüfungsauftrag an den bereits bestellten Prüfer. Diese Aufgabenteilung gewährleistet die Kontrolle durch die Eigentümer und vermeidet Interessenkonflikte.
Gelten für den Konzernabschlussprüfer andere Regeln als für den Einzelabschlussprüfer?
Nach § 318 Abs. 2 HGB gilt der für den Konzernabschluss bestellte Abschlussprüfer grundsätzlich auch als für die Einzelabschlüsse der einbezogenen Unternehmen bestellt, sofern diese prüfungspflichtig sind. Dies vereinfacht die Prüfungsorganisation im Konzern und sichert eine einheitliche Prüfungsqualität. Gesellschafter können jedoch abweichend beschließen und für den Einzelabschluss einen anderen Prüfer wählen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 318 HGB – Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, § 316 HGB – Pflicht zur Prüfung, § 319 HGB – Ausschlussgründe und Besorgnis der Befangenheit, § 323 HGB – Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


