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OnlineBilanzBlogBundesanzeiger Login GmbH

Bundesanzeiger Login GmbH 2026: Unternehmensregister

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Seit dem DiRUG am 1. August 2022 ist der Bundesanzeiger-Login für die Offenlegung des GmbH-Jahresabschlusses nicht mehr zuständig. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das Unternehmensregister. Viele Geschäftsführer suchen dennoch nach Informationen zum Bundesanzeiger Login, da sich die Zuständigkeiten und Plattformen durch die Gesetzesänderung verschoben haben. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie sich registrieren, welche Unterlagen Sie offenlegen müssen und welche Fristen, Kosten und Haftungsrisiken Sie als Geschäftsführer kennen sollten. Ähnliche Regelungen gelten für Kommanditgesellschaften – Details zu den Bundesanzeiger Kosten für GmbH & Co. KG finden Sie in unserem separaten Beitrag.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und den angeschlossenen Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss.

Kurzantwort

Seit August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH nicht mehr beim Unternehmensregister, sondern ausschließlich beim Unternehmensregister. GmbHs müssen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang und ggf. Lagebericht einreichen. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag gemäß § 325 HGB. Bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 500 bis 25.000 Euro sowie persönliche Haftung des Geschäftsführers.

Warum der Bundesanzeiger-Login für die GmbH nicht mehr die richtige Adresse ist

Viele Geschäftsführer suchen nach einem „Bundesanzeiger-Login“ für ihre GmbH, um den Jahresabschluss offenzulegen – ähnliches gilt übrigens für den Login bei einer GmbH & Co. KG. Seit dem 1. August 2022 ist der Bundesanzeiger jedoch nicht mehr die zuständige Stelle für die Offenlegung. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB vollständig auf das Unternehmensregister übertragen.

Das bedeutet konkret: Wer im Jahr 2026 den Jahresabschluss zum Bilanzstichtag 31.12.2025 offenlegen muss, reicht die Unterlagen ausschließlich beim Unternehmensregister ein. Der frühere Bundesanzeiger-Verlag fungiert zwar weiterhin als technischer Betreiber der Plattform, die rechtlich maßgebliche Stelle ist aber das Unternehmensregister nach § 8b HGB.

Wichtig für 2026

Seit DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung nach § 325 HGB ausschließlich beim Unternehmensregister — nicht beim Bundesanzeiger. Alte Zugänge und Prozesse sind obsolet.

Die Umstellung hat weitreichende Folgen für den Login-Prozess, die technische Einreichung und die Fristen. Geschäftsführer sollten daher prüfen, ob ihre bisherigen Zugangsdaten noch gültig sind oder ob eine Neuregistrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist.

Offenlegungspflicht der GmbH: Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Die Offenlegungspflicht richtet sich nach der Größenklasse der GmbH gemäß § 267 HGB. Je nach Klassifizierung unterscheiden sich Umfang und Detailtiefe der offenzulegenden Unterlagen erheblich. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten die aktuellen Schwellenwerte des § 267 HGB.

Kleine GmbH (§ 267 Abs. 1 HGB)

  • Bilanz (ggf. verkürzt nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB)
  • Anhang (mit Erleichterungen nach § 288 HGB)
  • Optional: Lagebericht (nur bei Kleinstkapitalgesellschaften verzichtbar)

Mittelgroße GmbH (§ 267 Abs. 2 HGB)

  • Vollständige Bilanz nach § 266 HGB
  • Gewinn- und Verlustrechnung (verkürzt nach § 276 HGB möglich)
  • Anhang nach § 284 ff. HGB
  • Lagebericht nach § 289 HGB

Große GmbH (§ 267 Abs. 3 HGB)

  • Vollständige Bilanz und GuV
  • Ausführlicher Anhang nach § 285 HGB
  • Lagebericht nach § 289 HGB
  • Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers nach § 322 HGB

Häufiger Fehler

Viele Geschäftsführer legen ungeprüft die vollständige GuV offen, obwohl für kleine und mittelgroße GmbH Offenlegungserleichterungen bestehen. Das kann Wettbewerbsnachteile bedeuten — eine fachliche Prüfung durch den Steuerberater ist empfehlenswert.

Zusätzlich sind bei der Offenlegung weitere Dokumente erforderlich: die Einreichungsbestätigung nach § 325 Abs. 1 HGB und ggf. der Gesellschafterbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses. Wer die Offenlegung durch einen Steuerberater durchführen lässt, kann sicher sein, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

So erhalten Sie Zugang zum Unternehmensregister: Registrierung und Login

Um den Jahresabschluss Ihrer GmbH einzureichen, benötigen Sie einen Zugang zum Unternehmensregister. Die Registrierung erfolgt über die Plattform www.unternehmensregister.de. Dort können Sie ein Benutzerkonto anlegen, das Ihnen Zugriff auf die Einreichungsfunktionen gibt.

Schritt-für-Schritt: Registrierung beim Unternehmensregister

  1. Rufen Sie www.unternehmensregister.de auf und wählen Sie „Registrieren“ bzw. „Neues Benutzerkonto“.
  2. Geben Sie die erforderlichen Unternehmensdaten ein (Firma, Registergericht, HRB-Nummer).
  3. Legen Sie einen Benutzernamen und ein sicheres Passwort fest.
  4. Bestätigen Sie Ihre E-Mail-Adresse über den Aktivierungslink.
  5. Nach erfolgreicher Aktivierung können Sie sich einloggen und die Offenlegung vorbereiten.

Wichtig: Die Registrierung ist kostenfrei. Erst mit der Einreichung der Unterlagen fallen Gebühren nach der Unternehmensregistergebührenverordnung (URGebV) an. Diese betragen in der Regel zwischen 40 und 60 Euro, abhängig von der Größenklasse und dem Umfang der eingereichten Dokumente.

Tipp für Geschäftsführer

Legen Sie den Zugang frühzeitig an — nicht erst kurz vor Ablauf der Offenlegungsfrist. So vermeiden Sie Zeitdruck und technische Probleme bei der Einreichung.

Sollten Sie bereits einen alten Bundesanzeiger-Zugang besitzen, prüfen Sie, ob dieser auch für das Unternehmensregister nutzbar ist. In vielen Fällen ist eine Neuregistrierung erforderlich, da die Systeme technisch getrennt wurden.

Fristen für die Offenlegung des Jahresabschlusses 2026

Die Offenlegungspflicht ist streng fristgebunden. Wer die Fristen nach § 325 HGB nicht einhält, riskiert ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB in Höhe von 500 bis 25.000 Euro. Für Geschäftsführer einer GmbH ist es daher essenziell, die Fristenregelung genau zu kennen.

Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG

Zunächst muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festgestellt werden. Nach § 42a GmbHG gilt:

  • Kleine GmbH: Feststellung innerhalb von 11 Monaten nach dem Bilanzstichtag (für 31.12.2025 also bis 30.11.2026)
  • Mittelgroße und große GmbH: Feststellung innerhalb von 8 Monaten nach dem Bilanzstichtag (bis 31.08.2026)

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach Feststellung muss die Offenlegung beim Unternehmensregister erfolgen. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2025 läuft die Frist am 31.12.2026 ab.

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

500–25.000 €

Ordnungsgeld bei Verstoß (§ 335 HGB)

11/8 Monate

Feststellungsfrist (klein/mittel-groß)

Ordnungsgeldverfahren

Das Bundesamt für Justiz überwacht die Offenlegung automatisiert. Bei Fristversäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet — auch ohne Mahnung. Geschäftsführer haften persönlich.

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen und offenlegen lässt, kann sich darauf verlassen, dass alle Fristen im Blick behalten werden. Auf OnlineBilanz.de erhalten Geschäftsführer digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen — inklusive fristgerechter Offenlegung.

Haftung des Geschäftsführers bei versäumter Offenlegung

Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB trifft die GmbH als juristische Person — doch die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Geschäftsführer. Versäumnisse können für diesen persönliche Konsequenzen haben, sowohl in zivilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht.

Ordnungsgeld nach § 335 HGB

Das häufigste Sanktionsmittel ist das Ordnungsgeld, das gegen die GmbH und deren Geschäftsführer festgesetzt werden kann. Die Höhe beträgt zwischen 500 und 25.000 Euro. Das Bundesamt für Justiz prüft automatisiert, ob die Offenlegung fristgerecht erfolgt ist. Bei Versäumnis wird ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet — eine Mahnung ist nicht erforderlich.

Schadensersatzpflicht gegenüber der GmbH (§ 43 GmbHG)

Entsteht der GmbH durch die versäumte Offenlegung ein Schaden (z. B. durch Ordnungsgelder, entgangene Geschäfte oder Reputationsverlust), kann die Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG Schadensersatz vom Geschäftsführer verlangen. Dies setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus — Unwissenheit über die Pflicht schützt dabei in der Regel nicht.

Strafbarkeit nach § 331 HGB (Verletzung der Offenlegungspflicht)

In besonders schweren Fällen — etwa bei wiederholter oder vorsätzlicher Nichtoffenlegung — kann eine Strafbarkeit nach § 331 HGB vorliegen. Die Norm sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

„Viele Geschäftsführer unterschätzen die persönliche Haftung bei versäumter Offenlegung. Wer die Offenlegung an einen Steuerberater delegiert, handelt nicht nur rechtssicher, sondern schützt sich auch persönlich vor Ordnungsgeld und Schadensersatzforderungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Die Delegation der Offenlegung an einen Steuerberater ist aus Haftungssicht sinnvoll: Der Steuerberater trägt die Verantwortung für Vollständigkeit, Fristwahrung und formale Korrektheit — und ist hierfür versichert.

Technische Einreichung beim Unternehmensregister: Formate und XBRL-Pflicht

Die Einreichung beim Unternehmensregister erfolgt elektronisch. Dabei sind bestimmte Dateiformate und technische Standards einzuhalten. Seit der Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie ist für viele Gesellschaften die Einreichung im XBRL-Format (eXtensible Business Reporting Language) verpflichtend.

XBRL-Pflicht ab 2022 (§ 325 Abs. 2a HGB)

Mit dem DiRUG wurde für Kapitalgesellschaften die Pflicht eingeführt, Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im XBRL-Format einzureichen. Das gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 begonnen haben — für das Geschäftsjahr 2025 also ohne Ausnahme.

  • Bilanz und GuV müssen im XBRL-Format (Taxonomie HGB) eingereicht werden.
  • Anhang und Lagebericht können weiterhin als PDF hochgeladen werden.
  • Die Konvertierung in XBRL erfordert spezielle Software oder Dienstleister.

XBRL in der Praxis

Die Konvertierung in XBRL ist technisch anspruchsvoll. Steuerberater nutzen zertifizierte Software, um die XBRL-Dateien zu erstellen und zu validieren — Fehler bei der Einreichung werden so vermieden.

Zulässige Dateiformate

Dokument Format Hinweis
Bilanz XBRL (Taxonomie HGB) Pflicht ab Geschäftsjahr 2022
GuV XBRL (Taxonomie HGB) Pflicht ab Geschäftsjahr 2022
Anhang PDF (strukturiert) Keine XBRL-Pflicht
Lagebericht PDF (strukturiert) Keine XBRL-Pflicht
Bestätigungsvermerk PDF Nur für große GmbH

Die Einreichung erfolgt über das Upload-Portal des Unternehmensregisters. Nach dem Upload werden die Daten automatisch validiert. Bei Fehlern (z. B. ungültige XBRL-Datei) wird die Einreichung abgelehnt und muss korrigiert werden.

Für Geschäftsführer ohne eigene XBRL-Software ist die Beauftragung eines Steuerberaters der sicherste Weg. Auf OnlineBilanz.de übernehmen unsere zugelassenen Steuerberater die vollständige Erstellung und Einreichung — inklusive XBRL-Konvertierung und Validierung.

Kosten der Offenlegung: Gebühren beim Unternehmensregister

Die Offenlegung beim Unternehmensregister ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Unternehmensregistergebührenverordnung (URGebV) und hängt von der Größenklasse und dem Umfang der eingereichten Unterlagen ab.

Gebührenübersicht nach URGebV (Stand 2026)

Größenklasse Gebühr Ersteinreichung Gebühr Berichtigung
Kleinstgesellschaft ca. 40 Euro ca. 20 Euro
Kleine GmbH ca. 50 Euro ca. 25 Euro
Mittelgroße GmbH ca. 60 Euro ca. 30 Euro
Große GmbH ca. 70 Euro ca. 35 Euro

Die Gebühren werden direkt bei der elektronischen Einreichung über das Portal fällig und können per Lastschrift, Kreditkarte oder Rechnung beglichen werden. Die Offenlegung wird erst nach Zahlungseingang veröffentlicht.

Zusätzliche Kosten bei Steuerberater-Beauftragung

Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Offenlegung, kommen zusätzlich dessen Honorarkosten hinzu. Diese richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) und liegen typischerweise zwischen 100 und 300 Euro — je nach Aufwand und Größenklasse.

„Die Kosten für die Offenlegung sind überschaubar — die Kosten bei versäumter Offenlegung jedoch erheblich. Ein Ordnungsgeld beginnt bei 500 Euro und kann auf 25.000 Euro ansteigen. Die rechtzeitige Beauftragung eines Steuerberaters spart nicht nur Nerven, sondern auch Geld.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Auf OnlineBilanz.de erhalten Geschäftsführer ein transparentes Festpreis-Angebot für die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses — ohne versteckte Kosten oder zeitraubende Abstimmungen mit der Kanzlei.

Häufige Fehler bei der Offenlegung und wie Sie diese vermeiden

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist formalisiert und fehleranfällig. Viele Geschäftsführer stolpern über technische, formale oder inhaltliche Fehler, die eine erneute Einreichung oder sogar ein Ordnungsgeld zur Folge haben können.

Fehler 1: Falsche Offenlegungsstelle

Immer noch suchen Geschäftsführer nach einem „Bundesanzeiger-Login“, obwohl seit 01.08.2022 ausschließlich das Unternehmensregister zuständig ist. Wer beim falschen Portal einreicht, hat die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.

Fehler 2: Unvollständige Unterlagen

Häufig fehlt der Gesellschafterbeschluss über die Feststellung oder der Anhang wird vergessen. Die Offenlegung ist nur dann wirksam, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen eingereicht wurden.

Fehler 3: Falsches Dateiformat (XBRL)

Seit 2022 müssen Bilanz und GuV im XBRL-Format eingereicht werden. Wer eine PDF hochlädt, erhält eine Fehlermeldung. Die Konvertierung in XBRL erfordert spezielle Software.

Fehler 4: Fristversäumnis durch späte Feststellung

Die Offenlegungsfrist beginnt mit dem Bilanzstichtag — nicht mit der Feststellung. Wer die Feststellung verzögert, läuft Gefahr, die Offenlegungsfrist zu verpassen.

  • Offenlegung beim Unternehmensregister (nicht Bundesanzeiger)
  • Vollständige Unterlagen: Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht (je nach Größenklasse)
  • Bilanz und GuV im XBRL-Format (seit Geschäftsjahr 2022)
  • Gesellschafterbeschluss über Feststellung beifügen
  • Offenlegungsfrist beachten: 12 Monate nach Bilanzstichtag
  • Gebühren rechtzeitig begleichen (ca. 40–70 Euro)

Wer diese Punkte beachtet, vermeidet die gängigsten Fehler. Noch sicherer ist die Beauftragung eines Steuerberaters, der die Offenlegung rechtssicher und fristgerecht durchführt. Auf OnlineBilanz.de koordiniert Servet Gündogan die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Steuerberater — digital, transparent und termingerecht.

Offenlegung durch Steuerberater: Vorteile und Ablauf

Viele Geschäftsführer fragen sich: Lohnt es sich, die Offenlegung selbst durchzuführen, oder sollte ich einen Steuerberater beauftragen? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: zeitliche Ressourcen, technisches Know-how und Haftungsrisiko.

Warum die Offenlegung durch den Steuerberater sinnvoll ist

  • Fristensicherheit: Der Steuerberater überwacht alle Fristen nach § 325 HGB und § 42a GmbHG und sorgt für rechtzeitige Einreichung.
  • Formale Korrektheit: XBRL-Konvertierung, Vollständigkeitsprüfung und Validierung erfolgen durch zertifizierte Software.
  • Haftungsschutz: Bei Fehlern haftet der Steuerberater (sofern versichert) — nicht der Geschäftsführer persönlich.
  • Offenlegungserleichterungen: Der Steuerberater prüft, ob verkürzte Darstellungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB oder § 276 HGB zulässig sind.
  • Zeitersparnis: Sie als Geschäftsführer können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Ablauf der Offenlegung bei OnlineBilanz

  1. Sie übermitteln Ihre Buchhaltungsunterlagen und Belege digital über die OnlineBilanz-Plattform.
  2. Servet Gündogan, Büroleiter in Stuttgart, koordiniert die Zusammenarbeit und stellt sicher, dass alle Unterlagen vollständig sind.
  3. Das OnlineBilanz Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss fachlich korrekt und rechtskonform.
  4. Der Jahresabschluss wird Ihnen zur Feststellung durch die Gesellschafter vorgelegt.
  5. Nach Feststellung übernimmt der Steuerberater die elektronische Einreichung beim Unternehmensregister — inklusive XBRL-Konvertierung.
  6. Sie erhalten eine Bestätigung über die erfolgreiche Offenlegung.

„Mandanten schätzen vor allem die Transparenz und die Zeitersparnis. Sie wissen genau, was die Leistung kostet, und müssen sich um nichts kümmern — von der Erstellung bis zur Offenlegung läuft alles digital und termingerecht.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wer den Jahresabschluss und die Offenlegung durch einen Steuerberater durchführen lässt, investiert in Rechtssicherheit und Zeitersparnis. Auf OnlineBilanz.de verbinden wir die Qualität und Haftung eines zugelassenen Steuerberaters mit der Flexibilität und Transparenz einer digitalen Plattform — zu Festpreisen, ohne versteckte Kosten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Jahresabschluss noch beim Unternehmensregister einreichen?

Nein. Seit dem 1. August 2022 ist der Bundesanzeiger nicht mehr für die Offenlegung von Jahresabschlüssen zuständig. Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Der Bundesanzeiger veröffentlicht nur noch bestimmte Bekanntmachungen, aber keine Jahresabschlüsse mehr.

Was passiert, wenn ich die Offenlegung komplett vergesse?

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Es drohen Ordnungsgelder zwischen 500 und 25.000 Euro. Zudem kann der Geschäftsführer persönlich für Schäden haften, die der GmbH durch die Pflichtverletzung entstehen. In hartnäckigen Fällen sind auch wiederholte Ordnungsgelder möglich.

Muss ich als Einzelunternehmer auch beim Unternehmensregister offenlegen?

Nein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB betrifft nur Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z. B. GmbH & Co. KG). Einzelunternehmen und klassische OHGs/KGs mit natürlichen Personen als Gesellschafter sind nicht offenlegungspflichtig.

Kann ich die Offenlegung rückgängig machen oder korrigieren?

Eine Offenlegung kann nicht gelöscht werden, da sie der dauerhaften Publizität dient. Bei fehlerhaften Angaben können Sie jedoch eine berichtigte Fassung nachreichen. Diese wird zusätzlich veröffentlicht und ersetzt die fehlerhafte Version nicht, sondern ergänzt sie im Register. Achten Sie daher auf sorgfältige Prüfung vor Einreichung.

Welche Größenklasse hat meine GmbH und welche Erleichterungen gelten?

Die Größenklasse richtet sich nach § 267 HGB und den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl. Kleine GmbHs dürfen verkürzte Bilanzen offenlegen und bei Inanspruchnahme von Erleichterungen nach § 326 Abs. 1 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) haben weitere Erleichterungen, müssen aber dennoch mindestens die Bilanz einreichen.

Brauche ich für die Offenlegung zwingend einen Steuerberater?

Rechtlich ist kein Steuerberater vorgeschrieben. Sie können die Offenlegung auch selbst vornehmen. Allerdings müssen Bilanz, GuV und Anhang den HGB-Vorschriften entsprechen und oft XBRL-formatiert sein. Ein Steuerberater stellt sicher, dass der Jahresabschluss rechtlich korrekt erstellt, geprüft und fristgerecht offengelegt wird – und übernimmt damit auch Haftungsverantwortung.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB – Offenlegung, § 335 HGB – Ordnungsgeldverfahren, § 42a GmbHG – Feststellung des Jahresabschlusses, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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