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Lesedauer

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OnlineBilanz›Blog›Bundesanzeiger Login GmbH & Co. KG

Bundesanzeiger Login GmbH & Co. KG 2026 – So geht’s

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG den Jahresabschluss offenlegen muss, sucht oft nach dem Bundesanzeiger Login – doch seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Dieser Leitfaden erklärt, welche Fristen gelten, welche Unterlagen Sie einreichen müssen und wie Sie Ordnungsgelder vermeiden.

Wie die Einreichung beim Unternehmensregister abläuft und was bei versäumter Frist droht, zeigt der Überblick zur Offenlegung des Jahresabschlusses.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für Kundinnen und Kunden. Er führt das Erstgespräch, betreut die Abläufe auf der Plattform und stimmt sich bei beauftragter Prüfung mit dem jeweils beauftragten, kooperierenden Steuerberater ab.

OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung.

Kurzantwort

Seit dem 1. August 2022 (DiRUG) erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG nicht mehr beim Bundesanzeiger, sondern ausschließlich beim Unternehmensregister. Sie benötigen daher keinen Bundesanzeiger-Login mehr, sondern registrieren sich direkt beim Unternehmensregister. Die Offenlegungsfrist beträgt 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB), bei Versäumnis drohen Ordnungsgelder von 2.500 bis 25.000 Euro nach § 335 HGB.

Was ist der Bundesanzeiger und welche Rolle spielt er für GmbH & Co. KG?

Der Bundesanzeiger war bis zum 31. Juli 2022 die zentrale Offenlegungsstelle für Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und wurde vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 erfolgt die Offenlegung jedoch ausschließlich beim Unternehmensregister. Der Bundesanzeiger dient seitdem primär als amtliches Publikationsorgan für Bekanntmachungen, nicht mehr als Offenlegungsplattform für Jahresabschlüsse.

Für die GmbH & Co. KG als Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft gelten besondere Regelungen: Die Kommanditgesellschaft selbst ist zwar eine Personengesellschaft, doch wenn die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist (Komplementär-GmbH), unterliegt die KG nach § 264a HGB den Rechnungslegungsvorschriften wie eine Kapitalgesellschaft. Das bedeutet: Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister – nicht beim Bundesanzeiger.

Wichtig für die Praxis

Viele Geschäftsführer verwechseln noch immer Bundesanzeiger und Unternehmensregister. Seit dem 1. August 2022 ist das Unternehmensregister die einzige rechtlich relevante Offenlegungsstelle. Über alte Bundesanzeiger-Zugänge können Jahresabschlüsse nicht mehr offengelegt werden.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die GmbH & Co. KG?

  • § 264a HGB: Kapitalgesellschaft & Co. – Die KG wird wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
  • § 325 HGB: Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag.
  • § 335 HGB: Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter oder unterbliebener Offenlegung (2.500 bis 25.000 Euro).
  • § 267 HGB: Größenklassen (klein, mittel, groß) bestimmen Umfang der Offenlegung.

Seit wann erfolgt die Offenlegung nur noch beim Unternehmensregister?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 wurde die Offenlegung von Jahresabschlüssen vollständig auf das Unternehmensregister übertragen. Zuvor war der Bundesanzeiger die zentrale Plattform für die elektronische Einreichung. Diese Umstellung war eine der größten Veränderungen im Bilanzrecht der vergangenen Jahre und betrifft alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften – darunter auch die GmbH & Co. KG nach § 264a HGB.

Das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) ist die zentrale Plattform für alle elektronischen Unternehmensveröffentlichungen in Deutschland. Es wird nach § 8b Abs. 1 HGB vom Bundesministerium der Justiz geführt. Alle Jahresabschlüsse, Lageberichte und sonstige offenlegungspflichtige Dokumente müssen hier hochgeladen werden – ausschließlich in elektronischer Form und nach vorheriger elektronischer Identifizierung des Einreichenden.

Vorsicht bei alten Login-Daten

Viele Geschäftsführer besitzen noch alte Zugangsdaten zum Bundesanzeiger. Darüber können Jahresabschlüsse nicht mehr offengelegt werden. Wer weiterhin versucht, über den Bundesanzeiger offenzulegen, erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht und riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Zeitraum Offenlegungsstelle Rechtsgrundlage
Bis 31.07.2022 Bundesanzeiger § 325 HGB a.F.
Ab 01.08.2022 Unternehmensregister § 325 HGB n.F. (DiRUG)
Stand 2026 Ausschließlich Unternehmensregister § 325 HGB

Brauche ich als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG einen Login?

Ja – aber nicht beim Bundesanzeiger, sondern beim Unternehmensregister. Um den Jahresabschluss Ihrer GmbH & Co. KG elektronisch offenzulegen, benötigen Sie einen Zugang zum Unternehmensregister. Seit dem DiRUG muss sich die einreichende Person zudem vorab elektronisch identifizieren; ohne Identifizierung ist keine Einreichung möglich.

Alternativ können Sie die Offenlegung auch über einen Steuerberater durchführen lassen, der über die notwendige technische Ausstattung verfügt. Viele Steuerberater übernehmen nicht nur die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die fristgerechte elektronische Offenlegung – inklusive der erforderlichen Formate.

In der Praxis zeigt sich: Viele Geschäftsführer haben weder die Zeit noch die technische Ausstattung, um die Offenlegung selbst vorzunehmen. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der den gesamten Prozess – von der Erstellung bis zur fristgerechten Übermittlung – übernimmt, spart Nerven und hilft, Ordnungsgelder zu vermeiden.

Was benötigen Sie für die Offenlegung beim Unternehmensregister?

  • Zugang zum Unternehmensregister (Registration erforderlich)
  • Vorherige elektronische Identifizierung des Einreichenden
  • Jahresabschluss im strukturierten XML-Format bzw. – bei Emittenten – im ESEF-Format (§ 11 Abs. 2 URV)
  • Optional: Lagebericht, Bestätigungsvermerk, Ergebnisverwendungsbeschluss
  • Fristgerechte Einreichung innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)

Wie lege ich den Jahresabschluss meiner GmbH & Co. KG richtig offen?

Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG erfolgt in mehreren Schritten und muss die formalen Anforderungen des § 325 HGB erfüllen. Zunächst muss der Jahresabschluss aufgestellt werden – das ist Aufgabe der Geschäftsführung. Anschließend wird er durch Gesellschafterbeschluss festgestellt; § 42a GmbHG gilt für die KG nicht, Regelungen enthält oft der Gesellschaftsvertrag. In der Regel folgt danach die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister.

Schritt-für-Schritt: Offenlegung beim Unternehmensregister

  1. Jahresabschluss erstellen: Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang und Lagebericht (je nach Größenklasse nach § 267 HGB).
  2. Jahresabschluss feststellen: Gesellschafterbeschluss nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags (§ 42a GmbHG gilt für die KG nicht).
  3. Dokumente in elektronisches Format überführen: strukturiertes XML-Format (§ 11 Abs. 2 URV); ESEF-Format (European Single Electronic Format) bei kapitalmarktorientierten Unternehmen.
  4. Elektronische Identifizierung: Die einreichende Person – Geschäftsführung oder Bevollmächtigter – muss sich vorab elektronisch identifizieren.
  5. Upload im Unternehmensregister: Anmeldung unter www.unternehmensregister.de, Auswahl der Gesellschaft, Upload der Dokumente.
  6. Fristgerechte Einreichung: Spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) bedeutet das: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

Praxis-Tipp

Der Steuerberater, der den Jahresabschluss erstellt, kann auch mit der Offenlegung beauftragt werden. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Übermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

Welche Fristen gelten für die Offenlegung einer GmbH & Co. KG?

Für die GmbH & Co. KG gelten nach § 264a HGB die Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Kapitalgesellschaften. Entscheidend sind die Aufstellungsfrist (§ 264 Abs. 1 HGB: drei Monate, kleine Gesellschaften höchstens sechs Monate) und die Offenlegungsfrist. Beide Fristen laufen ab dem Bilanzstichtag und sind strikt einzuhalten – bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

Feststellung bei der GmbH & Co. KG

Eine gesetzliche Feststellungsfrist wie § 42a GmbHG gibt es für die KG nicht; sie wird durch Gesellschafterbeschluss nach dem Gesellschaftsvertrag festgestellt. Für den Jahresabschluss der Komplementär-GmbH selbst gilt dagegen:

  • Kleine Komplementär-GmbH: 11 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG)
  • Mittelgroße und große Komplementär-GmbH: 8 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG)

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

Nach der Feststellung muss der Jahresabschluss offengelegt werden. Die Offenlegungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (§ 325 Abs. 1 HGB). Diese Frist gilt unabhängig von der Größenklasse. Für das Geschäftsjahr 2025 mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet das: Offenlegung bis spätestens 31.12.2026.

6 Mon.

Aufstellungsfrist max. (klein)

3 Mon.

Aufstellungsfrist (mittel/groß)

12 Mon.

Offenlegungsfrist

Ordnungsgeld bei Fristversäumnis

Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro (§ 335 HGB). Bei Nachholung nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist wird es herabgesetzt (§ 335 Abs. 4 HGB).

Was passiert, wenn ich die Offenlegung versäume?

Versäumt die Geschäftsführung die fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses, hat das erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht die Einhaltung der Offenlegungspflicht und leitet bei Verstößen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Unwissenheit schützt in der Regel nicht; bei unverschuldeter Verhinderung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 335 Abs. 5 HGB).

Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Ordnungsgeld beträgt zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Bei der Bemessung können u. a. folgende Umstände eine Rolle spielen; Herabsetzungen regelt § 335 Abs. 4 HGB:

  • Größenklasse der Gesellschaft (§ 267 HGB)
  • Dauer der Verspätung
  • Anzahl der bisherigen Verstöße
  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft

Das Ordnungsgeld ist kein Bußgeld im strafrechtlichen Sinne, sondern ein Zwangsmittel, um die Offenlegung durchzusetzen. Es kann mehrfach festgesetzt werden, bis die Offenlegung erfolgt ist. Es kann sich nach § 335b HGB gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oder gegen die KG selbst richten.

Weitere Folgen bei unterlassener Offenlegung

  • Löschungsverfahren: Bei Vermögenslosigkeit kann das Registergericht die Gesellschaft nach § 394 FamFG löschen; bei der GmbH & Co. KG nur, wenn auch die Komplementärin vermögenslos ist (§ 394 Abs. 4 FamFG).
  • Reputationsschaden: Fehlende Offenlegung ist öffentlich einsehbar und kann das Vertrauen von Geschäftspartnern, Banken und Lieferanten beeinträchtigen.
  • Haftungsrisiken: Geschäftsführer können für Schäden haftbar gemacht werden, die der Gesellschaft durch unterlassene Offenlegung entstehen (§ 43 GmbHG).

Welche Größenklassen gibt es und was muss ich offenlegen?

Die Größenklasse Ihrer GmbH & Co. KG bestimmt den Umfang der Offenlegungspflicht. Die Einstufung erfolgt nach § 267 HGB anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Mitarbeiterzahl. Es gibt drei Größenklassen: klein, mittelgroß und groß. Die Schwellenwerte wurden zuletzt 2024 angehoben (BGBl. 2024 I Nr. 120) und gelten so im Jahr 2026.

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Mitarbeiter Erfüllung
Klein ≤ 7,5 Mio. € ≤ 15 Mio. € ≤ 50 2 von 3 Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Mittelgroß ≤ 25 Mio. € ≤ 50 Mio. € ≤ 250 2 von 3 Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
Groß > 25 Mio. € > 50 Mio. € > 250 2 von 3 Kriterien an 2 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen

Offenlegungsumfang nach Größenklasse

Kleine GmbH & Co. KG

  • Bilanz (ggf. verkürzt)
  • Anhang (ohne die GuV betreffenden Angaben)
  • Kein Lagebericht erforderlich
  • Keine GuV erforderlich (Offenlegungserleichterung)

Mittelgroße GmbH & Co. KG

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang
  • Lagebericht
  • Bestätigungsvermerk (Prüfungspflicht nach § 316 HGB)

Große GmbH & Co. KG

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang
  • Lagebericht (Pflicht)
  • Bestätigungsvermerk (Prüfungspflicht nach § 316 HGB)
  • Ggf. weitere Berichte (CSR, NFE)

Hinweis zur Größenklasse

Die Größenklasse wird immer an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen gemessen. Ein einmaliges Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte führt nicht sofort zu einem Wechsel der Größenklasse. Dies schafft Planungssicherheit und vermeidet jährliche Schwankungen bei den Offenlegungspflichten.

Kann ich die Offenlegung selbst vornehmen oder brauche ich einen Steuerberater?

Grundsätzlich können Sie als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG die Offenlegung selbst vornehmen – technisch und rechtlich ist das möglich. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Anforderungen an Technik, Formate und Fristen erheblich sind und viele Geschäftsführer auf die Unterstützung eines Steuerberaters zurückgreifen. Die Offenlegung umfasst nicht nur das Hochladen von Dokumenten, sondern auch die Einhaltung formaler Vorschriften, das vorgeschriebene Format (§ 11 Abs. 2 URV) und die vorherige elektronische Identifizierung.

Offenlegung selbst vornehmen: Voraussetzungen

  • Technische Ausstattung: Registrierung und elektronische Identifizierung, geeignete Software zur Erstellung der Einreichungsdatei
  • Fachkenntnisse: Kenntnis der HGB-Vorschriften, Größenklassen, Offenlegungserleichterungen
  • Zeitaufwand: Registrierung im Unternehmensregister, Aufbereitung der Dokumente im vorgeschriebenen Format, Prüfung der Vollständigkeit
  • Haftungsrisiko: Fehlerhafte oder unvollständige Offenlegung kann Ordnungsgelder und Haftungsansprüche nach sich ziehen

Offenlegung durch Steuerberater: Vorteile

  • Fristgerechte Einreichung: Steuerberater überwachen alle Fristen und sorgen für rechtzeitige Offenlegung
  • Formale Korrektheit: Alle Dokumente werden in den erforderlichen Formaten erstellt und eingereicht
  • Rechtssicherheit: Steuerberater kennen alle gesetzlichen Anforderungen und Erleichterungen
  • Zeitersparnis: Sie konzentrieren sich auf Ihr Kerngeschäft, während der Steuerberater die Offenlegung übernimmt
  • Vermeidung von Ordnungsgeldern: Professionelle Abwicklung minimiert das Risiko von Versäumnissen

Wer den Jahresabschluss ohnehin durch einen Steuerberater erstellen lässt, kann die Offenlegung gleich mit beauftragen. OnlineBilanz.de stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Übermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

Häufige Fehler bei der Offenlegung und wie Sie diese vermeiden

Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG ist formal anspruchsvoll. In der Praxis kommt es immer wieder zu typischen Fehlern, die zu Ordnungsgeldern, Nachreichungen oder sogar zur Ungültigkeit der Offenlegung führen können. Mit der richtigen Vorbereitung und gegebenenfalls Unterstützung durch einen Steuerberater lassen sich diese Fehler jedoch vermeiden.

Die häufigsten Fehler im Überblick

Fehler Folge Vermeidung
Offenlegung beim Bundesanzeiger statt beim Unternehmensregister Gesetzliche Pflicht nicht erfüllt, Ordnungsgeld Nur noch über Unternehmensregister einreichen (seit 01.08.2022)
Falsches Dateiformat Einreichung wird beanstandet Vorgeschriebenes Format (§ 11 Abs. 2 URV) verwenden oder Steuerberater beauftragen
Fehlende elektronische Identifizierung Einreichung technisch nicht möglich Identifizierung rechtzeitig vornehmen oder über StB einreichen
Unvollständige Unterlagen (fehlender Anhang, Lagebericht) Ordnungsgeld, Nachreichungspflicht Größenklasse prüfen (§ 267 HGB) und alle Pflichtbestandteile einreichen
Fristversäumnis (Offenlegung nach 12 Monaten) Ordnungsgeld nach § 335 HGB (2.500–25.000 €) Fristen im Blick behalten, ggf. Steuerberater mit Fristenüberwachung beauftragen
Falsche Größenklasse (z. B. kleine statt mittelgroße KG) Unvollständige Offenlegung, mögliches Ordnungsgeld Schwellenwerte nach § 267 HGB prüfen, ggf. Steuerberater konsultieren

So vermeiden Sie Fehler in der Praxis

  • Frühzeitig mit der Jahresabschlusserstellung beginnen (Aufstellungsfrist: drei, bei kleinen Gesellschaften höchstens sechs Monate nach Bilanzstichtag)
  • Größenklasse nach § 267 HGB korrekt ermitteln und Offenlegungsumfang festlegen
  • Alle Pflichtbestandteile je nach Größenklasse zusammenstellen: Bilanz, Anhang, ggf. GuV, Lagebericht, Bestätigungsvermerk
  • Dokumente im vorgeschriebenen Format erstellen (§ 11 Abs. 2 URV) oder durch Steuerberater erstellen lassen
  • Elektronische Identifizierung rechtzeitig vornehmen oder Offenlegung durch Steuerberater durchführen lassen
  • Fristgerechte Einreichung beim Unternehmensregister (nicht beim Bundesanzeiger!) sicherstellen
  • Bestätigung der Einreichung aufbewahren und regelmäßig im Unternehmensregister prüfen, ob die Offenlegung veröffentlicht wurde

Praxis-Tipp

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, beauftragt einen Steuerberater mit der gesamten Abwicklung. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschluss- und E-Bilanz-Entwurf sowie die technische Übermittlung nach § 87d AO bereit; auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung.

Häufig gestellte Fragen

Muss eine GmbH & Co. KG überhaupt einen Jahresabschluss offenlegen?

Ja, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, besteht nach § 264a HGB eine Offenlegungspflicht – unabhängig von der Größe; die Größenklasse nach § 267 HGB bestimmt nur den Umfang. Auch Kleinstkapitalgesellschaften müssen offenlegen, dürfen aber Erleichterungen nutzen (§ 326 HGB).

Kann ich die Offenlegung nachträglich korrigieren oder löschen?

Eine Korrektur ist durch Einreichung einer berichtigten Fassung möglich; wird der Jahresabschluss geändert, ist auch die Änderung offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB).

Welche Kosten entstehen bei der Offenlegung beim Unternehmensregister?

Die Gebühren richten sich nach der Größenklasse (JVKostG KV Nr. 1420–1423): 18,50 Euro für Kleinst-, 25,00 Euro für kleine und 55,00 Euro für mittelgroße Gesellschaften; für große 110,00 bzw. 330,00 Euro je nach Format. Aktuelle Gebühren finden Sie auf unternehmensregister.de.

Was ist der Unterschied zwischen Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses?

Die Feststellung erfolgt intern durch Gesellschafterbeschluss (für die Komplementär-GmbH § 42a GmbHG: 11 bzw. 8 Monate; für die KG gilt § 42a GmbHG nicht). Die Offenlegung ist die anschließende Veröffentlichung beim Unternehmensregister innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB). Beide Fristen sind unabhängig voneinander einzuhalten.

Gilt die Offenlegungspflicht auch für ausländische GmbH & Co. KG-Konstruktionen?

Grundsätzlich gilt die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB für alle inländischen Kapitalgesellschaften und nach § 264a HGB auch für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (z. B. GmbH & Co. KG). Bei grenzüberschreitenden Strukturen sind die Regelungen des jeweiligen Sitzstaates und ggf. EU-Vorgaben zu beachten.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. OnlineBilanz stellt Software für einen KI-gestützten Jahresabschlussentwurf sowie die technische Datenübermittlung nach § 87d AO bereit; Prüfung, Entscheidung und Feststellung obliegen Ihnen. Auf Wunsch übernimmt gegen Aufpreis ein mit OnlineBilanz kooperierender Steuerberater Prüfung, Freigabe und Unterzeichnung in eigener beruflicher Verantwortung. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 264a HGB (Personenhandelsgesellschaften), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren), § 42a GmbHG (Feststellung Jahresabschluss). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Kennenlerntermin15 Min · Raphael Diener