Buchhaltung Arztpraxis 2026: Pflichten & MVZ-GmbH
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Buchhaltung in Arztpraxen unterliegt besonderen Anforderungen: Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Buchführungs- und Offenlegungspflichten. Für MVZ-GmbH sind Jahresabschluss, Fristen nach § 325 HGB und Offenlegung im Unternehmensregister 2026 besonders relevant. Dieser Artikel erklärt Pflichten, typische Buchungsvorgänge, Software-Lösungen und den Einsatz von Steuerberatern.
Kurzantwort
Arztpraxen als Einzelpraxis oder GbR sind meist nicht buchführungspflichtig, MVZ in der Rechtsform GmbH dagegen immer. MVZ-GmbH müssen einen Jahresabschluss erstellen, binnen 12 Monaten beim Unternehmensregister offenlegen und strikte Fristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB einhalten. Typische Buchungsvorgänge umfassen KV-Abrechnungen, Privatliquidationen, Wareneinkauf und Lohnbuchhaltung.
Inhaltsverzeichnis
- Besonderheiten der Arztpraxis-Buchhaltung
- Rechtsformen und Buchführungspflicht
- Jahresabschluss und Offenlegung für MVZ-GmbH 2026
- Typische Buchungsvorgänge in Arztpraxen
- Software und Digitalisierung
- Häufige Fehler und Risiken
- Buchhaltung intern oder durch Steuerberater
- Checkliste: Jahresabschluss MVZ-GmbH 2025/2026
Buchhaltung in Arztpraxen: Welche Besonderheiten gelten?
Die Buchhaltung in Arztpraxen unterscheidet sich grundlegend von der klassischen kaufmännischen Buchführung. Niedergelassene Ärzte sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig nach § 1 HGB, da sie als Freiberufler im Sinne des § 18 EStG gelten. Dennoch müssen sie ihre Einnahmen und Ausgaben für das Finanzamt dokumentieren — entweder durch einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG oder, bei Rechtsformwahl als GmbH oder MVZ-GmbH, durch doppelte Buchführung und Jahresabschluss gemäß § 242 HGB.
Sobald eine Arztpraxis als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, gelten die vollen handels- und steuerrechtlichen Pflichten einer Kapitalgesellschaft. Das umfasst die Pflicht zur Buchführung nach § 238 HGB, zur Inventur nach § 240 HGB, zur Aufstellung von Bilanz und GuV nach § 242 HGB sowie zur Offenlegung beim Unternehmensregister nach § 325 HGB. Die Geschäftsführer tragen hierfür die persönliche Verantwortung und haften bei Verstößen nach § 43 GmbHG.
Praxis-Hinweis
Viele Ärzte wechseln von der Einzelpraxis zur MVZ-GmbH, um mit anderen Fachrichtungen zu kooperieren oder Angestellte flexibler zu beschäftigen. Mit diesem Schritt entsteht die volle Buchführungspflicht — unabhängig von Umsatz- oder Gewinnschwellen. Die EÜR reicht dann nicht mehr aus.
Typische buchhalterische Herausforderungen in Arztpraxen
- Honorarabrechnung über KV: Kassenärztliche Vereinigungen zahlen zeitversetzt, oft 2–3 Monate nach Leistungserbringung. Die periodengerechte Abgrenzung ist buchhalterisch anspruchsvoll.
- Privathonorar und Selbstzahler: Forderungsmanagement bei ausstehenden Rechnungen, offene Posten müssen sauber erfasst und gemahnt werden.
- Medizinische Geräte und Abschreibungen: Anlagevermögen wie Röntgengeräte, Laser oder Praxis-IT müssen nach § 253 HGB bewertet und planmäßig abgeschrieben werden.
- Personalkosten: Medizinische Fachangestellte, angestellte Ärzte, Lohnbuchhaltung mit allen Sozialversicherungspflichten.
- Umsatzsteuer: Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, andere Leistungen (z. B. Gutachten, Schönheitsoperationen) können umsatzsteuerpflichtig sein.
„Wir sehen in der Praxis häufig, dass MVZ-Geschäftsführer die Umstellung von der EÜR auf die doppelte Buchführung unterschätzen. Die Anforderungen an Kontierung, Periodenabgrenzung und Jahresabschluss steigen sprunghaft — hier lohnt sich von Anfang an eine professionelle Steuerberater-Begleitung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Rechtsformen von Arztpraxen sind buchführungspflichtig?
Die Buchführungspflicht hängt in erster Linie von der gewählten Rechtsform ab. Während Einzelpraxen und ärztliche Gemeinschaftspraxen (GbR) in der Regel nicht buchführungspflichtig sind, ändert sich die Situation grundlegend bei Kapitalgesellschaften.
| Rechtsform | Buchführungspflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einzelpraxis (Freiberufler) | Nein – EÜR genügt | § 18 EStG, § 4 Abs. 3 EStG |
| Gemeinschaftspraxis (GbR) | Nein – EÜR genügt | § 18 EStG, § 4 Abs. 3 EStG |
| MVZ-GmbH | Ja – volle Buchführung | § 238 HGB, § 242 HGB, § 325 HGB |
| Praxis-GmbH (selten) | Ja – volle Buchführung | § 238 HGB, § 242 HGB, § 325 HGB |
| MVZ-UG (haftungsbeschränkt) | Ja – volle Buchführung | § 238 HGB, § 242 HGB, § 325 HGB |
Sobald eine Arztpraxis als GmbH oder UG organisiert ist, greifen automatisch die Vorschriften des HGB und GmbHG. Die Gesellschaft muss kaufmännische Bücher führen (§ 238 HGB), Inventar aufstellen (§ 240 HGB), einen Jahresabschluss erstellen (§ 242 HGB) und diesen beim Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB). Diese Pflichten gelten unabhängig von Umsatz oder Gewinn — allein die Rechtsform entscheidet.
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) als häufigste GmbH-Form
MVZ nach § 95 SGB V sind zugelassene Einrichtungen zur ambulanten Versorgung, die von zugelassenen Ärzten oder Krankenhäusern gegründet werden können. Die meisten MVZ werden als GmbH geführt, um Haftungsrisiken zu begrenzen und mehrere Fachrichtungen unter einem Dach zu bündeln. Mit der Gründung entsteht sofort die volle Buchführungspflicht — auch wenn im ersten Jahr noch keine nennenswerten Umsätze erzielt werden.
Achtung
Auch eine Ein-Personen-MVZ-GmbH (z. B. ein einzelner Arzt als Gesellschafter-Geschäftsführer) unterliegt der vollen Buchführungs- und Offenlegungspflicht. Die Rechtsform GmbH löst die Pflicht aus, nicht die Anzahl der Gesellschafter oder die Praxisgröße.
Jahresabschluss und Offenlegung für MVZ-GmbH: Welche Fristen gelten 2026?
Für MVZ-GmbH und andere Arztpraxen in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gelten die gleichen Fristen wie für alle GmbH. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB) sowie — bei mittelgroßen und großen Gesellschaften — einem Anhang nach § 264 HGB. Kleine GmbH können unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB und § 276 HGB nutzen.
Feststellung des Jahresabschlusses (§ 42a GmbHG)
Nach § 42a GmbHG muss der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 enden, gelten folgende Fristen ab dem Bilanzstichtag:
- Kleine GmbH: 11 Monate (z. B. für Bilanzstichtag 31.12.2025 → bis 31.11.2026)
- Mittelgroße und große GmbH: 8 Monate (z. B. für Bilanzstichtag 31.12.2025 → bis 31.08.2026)
Offenlegung beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)
Nach § 325 HGB ist der festgestellte Jahresabschluss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen. Für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) läuft die Frist bis zum 31.12.2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022 ausschließlich beim Unternehmensregister — der Bundesanzeiger ist nicht mehr die zuständige Stelle.
Praxis-Hinweis
Viele MVZ-GmbH fallen unter die Kategorie Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB und können von erweiterten Offenlegungserleichterungen profitieren. Es genügt dann die Hinterlegung einer verkürzten Bilanz — GuV und Anhang können entfallen. Voraussetzung: Die Gesellschaft erfüllt an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme ≤ 450.000 €, Umsatz ≤ 900.000 €, Arbeitnehmer ≤ 10).
11 Monate
Feststellungsfrist kleine GmbH
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Verstoß
„Die Offenlegung wird häufig vergessen oder auf die lange Bank geschoben. Wer die 12-Monats-Frist versäumt, riskiert ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Das Bundesamt für Justiz verhängt Bußgelder zwischen 500 und 25.000 Euro — auch bei MVZ-GmbH mit geringem Umsatz.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche Buchungsvorgänge sind in der Arztpraxis-Buchhaltung typisch?
Die laufende Buchhaltung einer MVZ-GmbH umfasst eine Vielzahl spezifischer Geschäftsvorfälle, die sauber erfasst und kontiert werden müssen. Im Folgenden werden die wichtigsten Buchungskreise erläutert.
Honorarabrechnung über Kassenärztliche Vereinigung (KV)
Kassenärztliche Leistungen werden quartalsweise über die KV abgerechnet. Die Zahlung erfolgt typischerweise mit 2–3 Monaten Verzögerung. Buchhalterisch entsteht eine Forderung gegenüber der KV, die bei Zahlungseingang ausgeglichen wird. Wichtig ist die periodengerechte Zuordnung: Leistungen aus Dezember 2025 sind als Umsatz 2025 zu erfassen, auch wenn die Zahlung erst im Februar 2026 erfolgt. Hierzu wird ein Forderungskonto „KV-Honorarforderung“ genutzt.
Buchung Leistungserbringung (z. B. 31.12.2025)
Forderung KV an Umsatzerlöse (steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG)
Buchung Zahlungseingang (z. B. 15.02.2026)
Bank an Forderung KV
Privatliquidation und Selbstzahlerleistungen
Privatärztliche Leistungen werden direkt gegenüber dem Patienten oder der privaten Krankenversicherung abgerechnet. Hier entstehen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (FLL) nach § 266 HGB. Bei ausbleibender Zahlung muss ein aktives Mahnwesen geführt werden. Uneinbringliche Forderungen sind als Forderungsausfall zu buchen und mindern den Gewinn. Die Abgrenzung zwischen Wertberichtigung (§ 253 Abs. 4 HGB) und Totalausfall ist sorgfältig zu dokumentieren.
Anlagevermögen und Abschreibungen
Medizinische Geräte (z. B. Ultraschall, Röntgen, Laser, OP-Ausstattung) sowie Praxismobiliar und IT-Systeme sind als Anlagevermögen zu aktivieren (§ 247 Abs. 2 HGB) und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die Nutzungsdauer richtet sich nach den AfA-Tabellen des BMF oder nach individueller Schätzung. Typische Nutzungsdauern: Praxis-EDV 3 Jahre, medizinische Geräte 5–8 Jahre, Praxiseinrichtung 10–13 Jahre.
-
Anschaffung im Anlagenverzeichnis erfassen (§ 240 HGB)
-
Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten aktivieren (§ 255 Abs. 1 HGB)
-
Planmäßige Abschreibung monatlich oder jährlich buchen
-
Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB)
-
Ausscheiden oder Verkauf von Anlagen dokumentieren (Abgangsbuchung)
Personalkosten und Lohnbuchhaltung
Arztpraxen beschäftigen medizinische Fachangestellte, angestellte Ärzte, Verwaltungskräfte und oft auch Aushilfen. Die Lohnbuchhaltung umfasst Bruttolohn, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Lohnsteuer, eventuell vermögenswirksame Leistungen oder betriebliche Altersvorsorge. Die Lohnkosten sind als Personalaufwand in der GuV nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB auszuweisen. Sozialversicherungsbeiträge werden über Verbindlichkeitskonten (z. B. „Verbindlichkeit Krankenkasse“) abgewickelt.
Umsatzsteuer in Arztpraxen
Heilbehandlungen im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Das bedeutet: Kein Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen, aber auch kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen. Anders verhält es sich bei nicht heilkundlichen Leistungen wie kosmetischen Behandlungen ohne medizinische Indikation, Gutachten für Versicherungen oder bestimmten sportmedizinischen Angeboten — diese können umsatzsteuerpflichtig sein. In der Praxis führt dies oft zu einem gemischten Umsatzsteuerbereich, der eine saubere Zuordnung und eventuell eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erfordert.
Welche Software eignet sich für die Buchhaltung in Arztpraxen?
Die Wahl der Buchhaltungssoftware hängt von der Rechtsform, der Praxisgröße und der Komplexität der Abläufe ab. Für Einzelpraxen genügt oft eine einfache EÜR-Software, für MVZ-GmbH ist eine vollwertige Finanzbuchhaltung (FiBu) mit Anlagenbuchhaltung, Kostenstellen und Schnittstellen zur Lohnbuchhaltung erforderlich.
Anforderungen an eine Buchhaltungssoftware für MVZ-GmbH
- GoBD-Konformität: Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (BMF-Schreiben vom 28.11.2019)
- Schnittstellen: DATEV-Export für Steuerberater, Anbindung an Praxisverwaltungssysteme (PVS) wie Medatixx, Compugroup, Albis
- Anlagenbuchhaltung: Verwaltung von medizinischen Geräten, automatische Abschreibungsberechnung
- Kostenstellen: Trennung nach Fachbereichen (z. B. Innere Medizin, Chirurgie, Labor) bei MVZ mit mehreren Fachrichtungen
- Mandantenfähigkeit: Falls ein Steuerberater mehrere MVZ betreut
- Digitale Belegarchivierung: Scannen und revisionssichere Speicherung von Eingangsrechnungen, Verträgen, Kontoauszügen
Gängige Softwarelösungen
| Software | Eignung | Besonderheit |
|---|---|---|
| DATEV Mittelstand | MVZ-GmbH, mittlere Praxen | Standard bei Steuerberatern, hohe GoBD-Sicherheit |
| Lexware/DATEV online | Kleine MVZ, Ein-Arzt-GmbH | Cloud-basiert, einfache Bedienung |
| Addison | Größere MVZ, Praxisketten | Modular, skalierbar, Konzernfähig |
| sevDesk, lexoffice | Einzelpraxen (EÜR) | Nicht für volle Bilanzierung ausgelegt |
| Praxisverwaltungssysteme mit FiBu-Modul | MVZ mit integrierter Abrechnung | Z. B. Medatixx mit Buchhaltungsschnittstelle |
Wichtig ist die Schnittstelle zum Steuerberater: Die meisten Steuerberater arbeiten mit DATEV, daher sollte die Praxis-Software einen DATEV-Export oder eine direkte Übermittlung über DATEV Unternehmen online ermöglichen. So können Belege, Kontierungen und Buchungsstapel ohne Medienbruch übertragen werden.
„In der Praxis sehen wir oft, dass MVZ-Geschäftsführer mit einem Praxisverwaltungssystem starten, das für die Patientenabrechnung hervorragend funktioniert, aber für die GmbH-Buchführung nicht ausreicht. Eine saubere Trennung zwischen operativem PVS und kaufmännischer FiBu spart später viel Aufwand beim Jahresabschluss.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
OnlineBilanz-Tipp
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere Steuerberater arbeiten mit allen gängigen Buchhaltungssystemen und übernehmen die komplette Jahresabschlusserstellung — von der Kontierung bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister.
Welche Fehler passieren in der Arztpraxis-Buchhaltung am häufigsten?
Gerade MVZ-GmbH, die erst seit wenigen Jahren existieren oder aus einer Einzelpraxis hervorgegangen sind, begehen typische Fehler, die bei Betriebsprüfungen oder Jahresabschlussprüfungen auffallen. Diese Fehler können zu Nachzahlungen, Ordnungsgeldern oder im Extremfall zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer nach § 43 GmbHG führen.
Fehlerquelle 1: Fehlende Periodenabgrenzung
Das Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verlangt, dass Umsätze in dem Geschäftsjahr erfasst werden, in dem die Leistung erbracht wurde — unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Honorarforderungen gegenüber der KV, die zum Bilanzstichtag 31.12.2025 noch offen sind, müssen als Forderung aktiviert werden. Umgekehrt sind Vorauszahlungen (z. B. für Miete, Versicherungen, Wartungsverträge) abzugrenzen: Sonstige Vermögensgegenstände (aktive Rechnungsabgrenzung, § 250 HGB) für im Voraus bezahlte Aufwendungen, Rückstellungen (§ 249 HGB) für noch ausstehende Jahresabschlusskosten, Steuerberaterhonorare oder Prüfungskosten.
Fehlerquelle 2: Privatentnahmen und Gesellschafter-Verrechnungen
Anders als bei der Einzelpraxis dürfen bei der GmbH keine Privatentnahmen direkt aus der Kasse oder vom Geschäftskonto erfolgen. Sämtliche Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer müssen über Gehalt, Tantiemen oder Ausschüttungen abgewickelt werden. Private Ausgaben, die versehentlich über die GmbH laufen, sind als Verrechnungskonto Gesellschafter zu buchen und zeitnah auszugleichen. Andernfalls droht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit steuerlichen Folgen nach § 8 Abs. 3 KStG.
Achtung
Auch die private Nutzung des Praxis-PKW muss versteuert werden. Entweder über Fahrtenbuch oder 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Bei der GmbH führt eine nicht dokumentierte Privatnutzung zu einer vGA — bei der Einzelpraxis wäre es eine einfache Entnahme.
Fehlerquelle 3: Unvollständige Belegarchivierung
Nach § 257 HGB und § 147 AO sind alle Buchungsbelege, Rechnungen, Kontoauszüge und Jahresabschlüsse für 10 Jahre aufzubewahren. Handelsbriefe und sonstige Unterlagen 6 Jahre. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, muss aber GoBD-konform sein: unveränderbar, jederzeit lesbar, maschinell auswertbar. Fehlt diese Ordnung, kann das Finanzamt die Buchhaltung als nicht ordnungsgemäß verwerfen und Hinzuschätzungen vornehmen (§ 162 AO).
Fehlerquelle 4: Versäumte Offenlegungsfristen
Die Offenlegungsfrist nach § 325 HGB läuft 12 Monate nach dem Bilanzstichtag — für das Geschäftsjahr 2025 also bis 31.12.2026. Wird diese Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro, kann aber bis zu 25.000 Euro betragen. Auch Kleinstkapitalgesellschaften sind nicht befreit, sondern können lediglich eine verkürzte Bilanz hinterlegen.
-
Periodenabgrenzung aktiv steuern (KV-Honorar, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzung)
-
Verrechnungskonten Gesellschafter sauber führen, keine Privatentnahmen
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Belegarchivierung GoBD-konform organisieren (z. B. DATEV DMS, lexoffice Archiv)
-
Offenlegungsfrist 12 Monate im Kalender markieren, frühzeitig Steuerberater beauftragen
-
Umsatzsteuer korrekt trennen: steuerfrei § 4 Nr. 14 UStG vs. steuerpflichtig
„Viele Mandanten unterschätzen die Konsequenzen einer versäumten Offenlegung. Das Ordnungsgeld kommt oft überraschend — und es wird nicht nur einmal festgesetzt, sondern kann bei weiterem Verzug wiederholt verhängt werden. Eine rechtzeitige Jahresabschluss-Erstellung durch den Steuerberater ist die beste Absicherung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Buchhaltung intern oder durch Steuerberater: Was ist für MVZ-GmbH sinnvoll?
MVZ-Geschäftsführer stehen vor der Frage, ob sie die Buchhaltung vollständig an einen Steuerberater auslagern, intern mit eigener Buchhaltungskraft erledigen oder eine Mischform wählen. Die Entscheidung hängt von der Praxisgröße, der Komplexität der Geschäftsvorfälle und der internen Ressourcenlage ab.
Vollständige Auslagerung an den Steuerberater
Der Steuerberater übernimmt die komplette Finanzbuchhaltung: Kontierung, Buchung aller Belege, Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss und Offenlegung. Diese Lösung ist besonders für kleinere MVZ mit einem oder wenigen Ärzten sinnvoll, die keine eigene Buchhaltungskraft beschäftigen möchten. Die Kosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) — als Richtwert: 150–400 Euro monatlich für laufende Buchführung, zuzüglich Jahresabschluss (je nach Größe 1.500–5.000 Euro).
Vorteile
- Kein eigenes Buchhaltungspersonal nötig
- Steuerberater haftet für fachliche Richtigkeit
- Alle Fristen werden professionell überwacht
- Jahresabschluss und Offenlegung aus einer Hand
Nachteile
- Laufende Kosten für Buchhaltungsdienstleistung
- Belege müssen zeitnah an Steuerberater übermittelt werden
- Weniger kurzfristige Transparenz über finanzielle Lage
Interne Buchhaltung mit Jahresabschluss durch Steuerberater
Größere MVZ mit mehreren Fachbereichen, angestellten Ärzten und mehreren hundert Patienten pro Woche beschäftigen oft eine eigene Buchhaltungskraft oder einen Finanzverantwortlichen. Die laufende Buchführung, Zahlungsverkehr, Mahnwesen und Lohnabrechnung werden intern erledigt. Der Steuerberater kommt nur zum Jahresabschluss ins Spiel: Er prüft die Buchhaltung, nimmt Abschlussbuchungen vor (Abgrenzungen, Rückstellungen, Abschreibungen), erstellt Bilanz, GuV und Anhang, und übernimmt die Offenlegung.
Vorteile
- Volle Transparenz über Finanzen jederzeit
- Flexibilität bei kurzfristigen Auswertungen
- Niedrigere Steuerberaterkosten (nur Jahresabschluss)
Nachteile
- Personalkosten für Buchhaltungskraft
- Schulungsaufwand, Urlaubsvertretung
- Risiko von Fehlern, wenn Fachkenntnis fehlt
Digitale Steuerberater-Plattformen als moderne Alternative
Neben der klassischen Vor-Ort-Betreuung durch lokale Steuerberater-Kanzleien gibt es seit einigen Jahren digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz.de. Hier erfolgt die Zusammenarbeit vollständig digital: Belege werden per Upload oder Scanner-App übermittelt, die Buchhaltung läuft über Cloud-Software, der Jahresabschluss wird durch zugelassene Steuerberater erstellt und rechtsverbindlich unterzeichnet. Der Vorteil: Transparente Festpreise, keine Überraschungen bei der Abrechnung, keine Wartezeiten auf Termine.
OnlineBilanz für MVZ-GmbH
OnlineBilanz bietet Jahresabschluss, Offenlegung und laufende Buchhaltung für GmbH und MVZ zu festen, vorab kalkulierbaren Preisen. Servet Gündogan koordiniert als Büroleiter in Stuttgart den Kontakt zwischen Mandant und Steuerberater-Team, sodass die Abläufe reibungslos laufen. Die Abschlusserstellung erfolgt durch zugelassene Steuerberater — mit voller Haftung und fachlicher Verantwortung.
„Gerade MVZ-Geschäftsführer, die selbst als Arzt voll eingebunden sind, schätzen die klare digitale Struktur: Belege hochladen, Rückfragen per E-Mail oder Videocall klären, Jahresabschluss erhalten, fertig. Kein Warten im Wartezimmer der Steuerkanzlei, keine unklaren Honorarrechnungen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Checkliste: Jahresabschluss für MVZ-GmbH 2025/2026
Zum Jahresende 2025 bzw. Anfang 2026 steht für alle MVZ-GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 die Erstellung des Jahresabschlusses an. Die folgende Checkliste hilft, alle wichtigen Schritte systematisch abzuarbeiten und keine Frist zu versäumen.
1. Vorbereitung und Datenvollständigkeit (Januar–März 2026)
-
Alle Belege des Geschäftsjahres 2025 vollständig erfasst und kontiert
-
Kontoauszüge Dezember 2025 vorhanden und abgestimmt
-
Offene Posten (Forderungen, Verbindlichkeiten) geprüft und aktualisiert
-
Anlagenverzeichnis auf Stand gebracht (Zu- und Abgänge 2025)
-
Inventur durchgeführt (falls Waren oder Verbrauchsmaterialien vorhanden)
-
Lohnbuchhaltung Dezember 2025 abgeschlossen, Jahresmeldungen erstellt
2. Abschlussbuchungen und Bewertung (März–Mai 2026)
-
Rechnungsabgrenzungsposten gebildet (z. B. Miete, Versicherungen, Wartungsverträge)
-
Rückstellungen gebildet (z. B. Steuerberatung, Jahresabschlussprüfung, Urlaubsansprüche)
-
Abschreibungen auf Anlagevermögen berechnet und gebucht (§ 253 HGB)
-
Forderungen auf Werthaltigkeit geprüft, ggf. Wertberichtigungen nach § 253 Abs. 4 HGB
-
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2025 vorbereitet (falls steuerpflichtige Umsätze vorhanden)
-
Steuerliche Abschreibungen (§ 7 EStG) mit Handelsbilanz abgestimmt
3. Erstellung Jahresabschluss (Mai–August 2026)
-
Bilanz erstellt nach § 266 HGB (ggf. verkürzte Fassung für kleine GmbH)
-
GuV erstellt nach § 275 HGB (Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren)
-
Anhang erstellt (falls mittelgroß oder groß, § 284 HGB) — kleine GmbH oft befreit
-
Lagebericht erstellt (nur bei mittelgroßen und großen GmbH, § 289 HGB)
-
Jahresabschluss durch Geschäftsführer unterzeichnet (§ 245 HGB)
-
Gesellschafterversammlung einberufen zur Feststellung (§ 42a GmbHG)
4. Feststellung und Offenlegung (bis 31.12.2026)
-
Gesellschafterversammlung hat Jahresabschluss festgestellt (Protokoll vorhanden)
-
Offenlegung beim Unternehmensregister vorbereitet (§ 325 HGB)
-
Offenlegungsvariante gewählt (Vollversion, verkürzt, Kleinstkapitalgesellschaft)
-
Upload beim Unternehmensregister durchgeführt (elektronisch über www.unternehmensregister.de)
-
Offenlegungsbestätigung gespeichert und archiviert
-
Jahresabschluss und Unterlagen GoBD-konform archiviert (10 Jahre Aufbewahrung)
31.08.2026
Feststellung (mittelgroß/groß)
31.11.2026
Feststellung (klein)
31.12.2026
Offenlegung § 325 HGB
Wer diese Schritte systematisch abarbeitet und sich frühzeitig um die Beauftragung eines Steuerberaters kümmert, vermeidet Stress und Ordnungsgelder. Gerade die Feststellungs- und Offenlegungsfristen sind verbindlich — Versäumnisse werden vom Bundesamt für Justiz automatisch verfolgt.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Arztpraxis die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Nein, Heilbehandlungen durch Ärzte sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist daher für ärztliche Leistungen nicht relevant. Nur bei steuerpflichtigen Nebenleistungen (z. B. Verkauf von Kosmetikprodukten) kann die Kleinunternehmerregelung geprüft werden.
Wie lange müssen Buchhaltungsunterlagen in Arztpraxen aufbewahrt werden?
Buchführungsunterlagen, Jahresabschlüsse und Inventare müssen nach § 257 HGB zehn Jahre aufbewahrt werden. Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Briefe sind sechs Jahre aufzubewahren. Für medizinische Patientenakten gelten separate berufsrechtliche Aufbewahrungsfristen (meist zehn Jahre nach Behandlungsabschluss).
Muss eine Arzt-GbR eine E-Bilanz übermitteln?
Eine Arzt-GbR ist nur zur E-Bilanz verpflichtet, wenn sie buchführungspflichtig ist – also freiwillig eine Bilanz erstellt oder die Umsatz- bzw. Gewinngrenzen nach § 141 AO überschreitet. Bleibt die GbR bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), wird keine E-Bilanz verlangt, sondern die Anlage EÜR elektronisch über ELSTER übermittelt.
Was passiert, wenn ein MVZ die Offenlegungsfrist versäumt?
Versäumt ein MVZ in Rechtsform einer GmbH die 12-Monats-Frist zur Offenlegung nach § 325 HGB, kann das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 500 Euro und kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Offenlegungspflicht bleibt auch nach Zahlung des Ordnungsgeldes bestehen.
Welche Steuern zahlt eine MVZ-GmbH im Vergleich zur Einzelpraxis?
Eine MVZ-GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer (15 %) plus Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (je nach Hebesatz). Werden Gewinne als Gehalt oder Dividende ausgeschüttet, fallen auf Gesellschafterebene Einkommensteuer an. Eine Einzelpraxis zahlt dagegen Einkommensteuer auf den Gewinn. Arztpraxen sind meist gewerbesteuerfrei nach § 18 EStG, es sei denn, das MVZ ist gewerblich geprägt.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 325 HGB (Offenlegung), § 335 HGB (Ordnungsgeldverfahren), § 42a GmbHG (Feststellung Jahresabschluss), § 267 HGB (Größenklassen). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


