Bilanz GmbH: Pflichten, Fristen & Offenlegung 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Jede GmbH ist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz verpflichtet. Die Bilanz zeigt die Vermögens- und Finanzlage zum Stichtag und bildet die Grundlage für Steuern, Gewinnverwendung und Offenlegung. Eine ordnungsgemäße Finanzbuchhaltung mit Erfassung aller Geschäftsvorfälle ist dabei unverzichtbare Voraussetzung für die Bilanzerstellung. Dieser Leitfaden erklärt alle Pflichten, Fristen und Bewertungsgrundsätze nach HGB – Stand 2026.
Kurzantwort
Die Bilanz der GmbH ist Teil des Jahresabschlusses und zeigt Vermögen und Schulden zum Bilanzstichtag. Sie muss nach § 264 HGB aufgestellt, von den Gesellschaftern festgestellt und beim Unternehmensregister offengelegt werden. Geschäftsführer haften persönlich bei verspäteter oder fehlerhafter Bilanz, Ordnungsgelder drohen ab 500 Euro.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Bilanz der GmbH und welche Funktion erfüllt sie?
- Wer muss die Bilanz der GmbH erstellen und wer darf sie unterzeichnen?
- Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung der Bilanz?
- Welche Größenklassen gibt es und welche Erleichterungen gelten?
- Welche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gelten nach HGB?
- Was ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz?
- Welche Haftungsrisiken hat der Geschäftsführer bei fehlerhafter Bilanz?
- Wie funktioniert die Offenlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?
Was ist eine Bilanz der GmbH und welche Funktion erfüllt sie?
Die Bilanz der GmbH ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden gemäß § 242 HGB. Sie bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Kern des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach § 264 HGB. Während die GuV die Ertragslage für einen bestimmten Zeitraum darstellt, zeigt die Bilanz die Vermögens- und Finanzlage zu einem festen Stichtag – in der Regel dem 31. Dezember des Geschäftsjahres.
Die GmbH ist als Kapitalgesellschaft gemäß § 264 Abs. 1 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, unabhängig von ihrer Größe. Diese Pflicht besteht auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, die rechtlich eine Variante der GmbH darstellt. Die Bilanz dient mehreren Zwecken: Sie ist Grundlage für die Gewinnermittlung, Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, Informationsinstrument für Gesellschafter und Gläubiger sowie Basis für Ausschüttungsentscheidungen.
Aufbau und Gliederung der GmbH-Bilanz
Die Bilanz gliedert sich in Aktiva (Vermögensseite) und Passiva (Kapitalseite). Auf der Aktivseite werden das Anlage- und Umlaufvermögen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Die Passivseite zeigt das Eigenkapital (gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Jahresüberschuss/-fehlbetrag), Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten. Die konkrete Gliederung richtet sich nach § 266 HGB, wobei je nach Größenklasse der GmbH Erleichterungen möglich sind.
Praxis-Hinweis
Kleinst-Kapitalgesellschaften nach § 267a HGB dürfen eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB erstellen. Dabei genügt die Angabe der mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten – eine erhebliche Vereinfachung für kleine GmbH und UG. Wer beispielsweise als GmbH in Iserlohn die Bilanz erstellt, profitiert von diesen gesetzlichen Erleichterungen, sofern die Schwellenwerte des § 267a HGB eingehalten werden.
Wer muss die Bilanz der GmbH erstellen und wer darf sie unterzeichnen?
Die Aufstellungspflicht für den Jahresabschluss – und damit auch für die Bilanz – liegt gemäß § 264 Abs. 1 HGB bei den gesetzlichen Vertretern der GmbH, also der Geschäftsführung. Der oder die Geschäftsführer sind persönlich dafür verantwortlich, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen aufgestellt wird. Diese Pflicht kann nicht auf Dritte delegiert werden, auch wenn in der Praxis häufig Steuerberater mit der Erstellung beauftragt werden.
Nach § 245 HGB muss der Jahresabschluss von allen Geschäftsführern persönlich unterzeichnet werden. Fehlt die Unterschrift eines Geschäftsführers, ist anzugeben, aus welchem Grund dies der Fall ist. Diese Unterzeichnungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Steuerberater die Bilanz fachlich erstellt hat. Die Unterschrift dokumentiert, dass die Geschäftsführung die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt.
Rolle des Steuerberaters bei der Bilanzerstellung
In der Praxis erstellen die meisten GmbH ihre Bilanz nicht selbst, sondern beauftragen einen Steuerberater. Der Steuerberater bereitet den Jahresabschluss fachlich vor, prüft die Buchführung, nimmt notwendige Buchungen (wie Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen) vor und erstellt die Bilanz sowie GuV nach den Vorschriften des HGB. Die rechtliche Verantwortung und Unterzeichnungspflicht verbleibt jedoch bei der Geschäftsführung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne lange Suchzeiten und mit transparenten Festpreisen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit klarer Struktur.
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die persönliche Verantwortung für den Jahresabschluss. Auch wenn ein Steuerberater die Bilanz erstellt, bleibt die Geschäftsführung in der Pflicht – insbesondere bei der Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und der Richtigkeit der gemachten Angaben.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Welche Fristen gelten für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung der Bilanz?
Für die Bilanz der GmbH gelten drei unterschiedliche Fristen, die strikt zu beachten sind: die Aufstellungsfrist, die Feststellungsfrist und die Offenlegungsfrist. Alle drei Fristen sind gesetzlich fixiert und können bei Nichteinhaltung zu erheblichen Sanktionen führen.
Aufstellungsfrist nach § 264 HGB
Nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen – bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert sind oder nicht kapitalmarktorientierte Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen sind, gelten besondere Fristen. Für eine kleine GmbH mit Bilanzstichtag 31.12.2025 bedeutet dies: Aufstellung bis spätestens 31. März 2026.
Feststellungsfrist nach § 42a GmbHG
Der aufgestellte Jahresabschluss muss von den Gesellschaftern förmlich festgestellt werden. § 42a Abs. 2 GmbHG setzt hier zeitliche Grenzen: Bei kleinen GmbH sind es 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (also bis 30. November 2026 für das Geschäftsjahr 2025), bei mittelgroßen und großen GmbH nur 8 Monate (bis 31. August 2026). Die Feststellung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
Nach § 325 Abs. 1 HGB müssen die gesetzlichen Vertreter den festgestellten Jahresabschluss spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters einreichen. Für das Geschäftsjahr 2025 gilt somit die Frist bis 31. Dezember 2026. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, in Kraft seit 01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger.
Wichtig: Ordnungsgeld bei Fristversäumnis
Bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung kann das Bundesamt für Justiz gemäß § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro festsetzen. Die Behörde prüft automatisiert und verschickt Mahnungen sowie Ordnungsgeldandrohungen. Auch Geschäftsführer können persönlich in Anspruch genommen werden.
| Frist | Rechtsgrundlage | Kleine GmbH (Stichtag 31.12.2025) | Mittelgroße/große GmbH (Stichtag 31.12.2025) |
|---|---|---|---|
| Aufstellung | § 264 Abs. 1 HGB | Bis 31.03.2026 | Bis 31.03.2026 |
| Feststellung | § 42a Abs. 2 GmbHG | Bis 30.11.2026 (11 Monate) | Bis 31.08.2026 (8 Monate) |
| Offenlegung | § 325 Abs. 1 HGB | Bis 31.12.2026 (12 Monate) | Bis 31.12.2026 (12 Monate) |
Welche Größenklassen gibt es und welche Erleichterungen gelten?
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet gemäß § 267 HGB zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Zusätzlich gibt es seit 2012 die Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB. Die Einordnung erfolgt anhand von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Eine GmbH gilt als klein, mittelgroß oder groß, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale erfüllt.
| Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) | ≤ 450.000 € | ≤ 900.000 € | ≤ 10 |
| Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB) | ≤ 7,5 Mio. € | ≤ 15 Mio. € | ≤ 50 |
| Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB) | ≤ 25 Mio. € | ≤ 50 Mio. € | ≤ 250 |
| Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB) | Überschreitung von mind. 2 der Merkmale | Überschreitung von mind. 2 der Merkmale | Überschreitung von mind. 2 der Merkmale |
Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften dürfen nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden müssen. Bei der GuV dürfen sie nach § 276 HGB bestimmte Posten zusammenfassen. Kleinstkapitalgesellschaften haben nach § 326 Abs. 1 HGB noch weitergehende Privilegien: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Offenlegung der GuV verzichten und müssen keinen Lagebericht erstellen.
Wichtig: Auch wenn Erleichterungen bei Gliederung und Offenlegung möglich sind, entfällt die grundsätzliche Pflicht zur Bilanzerstellung nicht. Jede GmbH – unabhängig von ihrer Größe – muss einen handelsrechtlichen Jahresabschluss nach § 264 HGB erstellen, feststellen und offenlegen.
Statuswechsel beachten
Ein Größenklassenwechsel tritt erst ein, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Ein einmaliges Überschreiten führt also nicht sofort zu erweiterten Pflichten – umgekehrt gilt dies auch bei Unterschreitung.
Welche Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gelten nach HGB?
Die Bilanzierung und Bewertung der GmbH-Bilanz erfolgt nach den Vorschriften des Dritten Buchs des HGB. Zentrale Regelungen finden sich in den §§ 238–263 HGB (Allgemeine Vorschriften) sowie §§ 264–289f HGB (Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften). Diese Vorschriften sind zwingend anzuwenden und lassen nur im Rahmen von Wahlrechten Spielraum.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Nach § 243 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Dazu gehören insbesondere: das Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB), das Bilanzidentitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), die Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB), das Vorsichtsprinzip mit Realisations- und Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) sowie die Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Diese Grundsätze sichern die Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Bilanz.
Ansatzvorschriften: Was muss in die Bilanz?
Gemäß § 246 Abs. 1 HGB müssen sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge vollständig erfasst werden. Bestimmte Posten sind jedoch ansatzverboten (z. B. selbst geschaffene Marken nach § 248 Abs. 2 HGB) oder unterliegen einem Ansatzwahlrecht (z. B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB).
Bewertungsvorschriften: Wie wird bewertet?
Bei der Bewertung gilt nach § 253 HGB das Anschaffungskostenprinzip: Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Abnutzbares Anlagevermögen ist planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 HGB). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen.
„In der Praxis bereiten insbesondere die Bewertung von Rückstellungen und die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand Schwierigkeiten. Hier ist eine sorgfältige steuerliche und handelsrechtliche Prüfung unerlässlich, um spätere Korrekturen und Steuernachzahlungen zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Was ist der Unterschied zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz?
Jede GmbH muss grundsätzlich zwei Bilanzen erstellen: die Handelsbilanz nach HGB und die Steuerbilanz nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Beide Bilanzen dienen unterschiedlichen Zwecken und unterliegen teilweise unterschiedlichen Bewertungsregeln.
Funktion und Rechtsgrundlage
Die Handelsbilanz dient der Rechenschaftslegung gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und der Öffentlichkeit. Sie bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und für die Ausschüttungsbemessung. Die Steuerbilanz hingegen ist ausschließlich Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung und die Besteuerung nach § 5 EStG. Sie wird beim Finanzamt eingereicht, nicht offengelegt.
Maßgeblichkeitsprinzip und Durchbrechungen
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (Maßgeblichkeitsprinzip). Das bedeutet: Die Handelsbilanz ist grundsätzlich Ausgangspunkt für die Steuerbilanz. Allerdings gibt es zahlreiche Durchbrechungen durch steuerliche Sonderregelungen, etwa bei Abschreibungen (z. B. degressive AfA, Sonderabschreibungen), Rückstellungen (strengere Ansatzvoraussetzungen) oder bei der Bildung steuerlicher Rücklagen.
Handelsbilanz (HGB)
- Zweck: Rechenschaftslegung, Ausschüttungsbemessung, Information
- Rechtsgrundlage: §§ 238 ff., 264 ff. HGB
- Adressaten: Gesellschafter, Gläubiger, Öffentlichkeit
- Offenlegungspflichtig beim Unternehmensregister
- Vorsichtsprinzip mit Gläubigerschutz
- Wahlrechte bei Ansatz und Bewertung
Steuerbilanz (EStG/KStG)
- Zweck: Steuerliche Gewinnermittlung, Besteuerungsgrundlage
- Rechtsgrundlage: § 5 EStG, KStG, steuerliche Sondervorschriften
- Adressat: Finanzamt
- Nicht offenlegungspflichtig
- Objektivierungsprinzip, steuerliche Lenkungsziele
- Steuerliche Wahlrechte, Durchbrechung der Handelsbilanz
In der Praxis werden häufig unterschiedliche Bewertungen vorgenommen, etwa bei der Abschreibungsdauer oder bei Rückstellungen. Diese Unterschiede müssen dokumentiert und bei der Steuererklärung durch Mehr-Weniger-Rechnungen oder gesonderte Überleitungsrechnungen dargestellt werden. Steuerberater sind hier gefordert, beide Bilanzen aufeinander abzustimmen und steuerliche Optimierungen zu nutzen, ohne die handelsrechtlichen Anforderungen zu verletzen.
Welche Haftungsrisiken hat der Geschäftsführer bei fehlerhafter Bilanz?
Die Geschäftsführung einer GmbH trägt die persönliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Fehler oder Verstöße können erhebliche zivil-, steuer- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei ist zu beachten, dass die Haftung nicht nur die GmbH, sondern auch den Geschäftsführer persönlich treffen kann.
Zivilrechtliche Haftung gegenüber der GmbH
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzungen dieser Sorgfaltspflicht – etwa durch verspätete oder fehlerhafte Bilanzerstellung – können zu Schadensersatzansprüchen der GmbH gegen den Geschäftsführer führen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Wird beispielsweise durch eine verspätete Offenlegung ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB festgesetzt, kann die GmbH diesen Schaden vom Geschäftsführer ersetzt verlangen.
Steuerrechtliche Haftung nach § 34 AO
Geschäftsführer haften nach § 34 AO persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn diese durch schuldhafte Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet werden. Wird etwa durch eine fehlerhafte Bilanz die Körperschaftsteuer zu niedrig festgesetzt und hat der Geschäftsführer dies zu vertreten, kann er in Haftung genommen werden. Gleiches gilt bei vorsätzlicher Steuerverkürzung.
Strafrechtliche Risiken
Bei vorsätzlich falscher Bilanzierung drohen strafrechtliche Konsequenzen. § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) stellt das Nichtführen oder unrichtige Führen von Handelsbüchern unter Strafe, wenn dadurch bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird. Bei Steuerhinterziehung durch bewusst falsche Bilanzierung greift § 370 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Persönliche Haftung ernst nehmen
Die Haftung des Geschäftsführers ist nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen haftet der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen. Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) kann Schutz bieten, deckt aber nicht alle Risiken ab – insbesondere nicht bei Vorsatz.
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Jahresabschluss fristgerecht erstellen lassen (Aufstellungsfrist beachten)
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Vollständige und richtige Unterlagen an Steuerberater übergeben
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Feststellung durch Gesellschafterbeschluss innerhalb der Frist nach § 42a GmbHG
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Offenlegung spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister
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Bei Unsicherheiten frühzeitig steuerlichen Rat einholen
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Ordnungsgemäße Dokumentation und Archivierung aller Unterlagen (10 Jahre nach § 257 HGB)
„Viele Geschäftsführer unterschätzen die persönlichen Haftungsrisiken. Gerade bei wirtschaftlich angespannten Situationen ist eine saubere und fristgerechte Bilanzierung essenziell. Wer hier Fehler macht oder Fristen versäumt, riskiert nicht nur Ordnungsgelder, sondern auch persönliche Haftung und im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie funktioniert die Offenlegung der Bilanz beim Unternehmensregister?
Seit Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) am 01. August 2022 erfolgt die Offenlegung des Jahresabschlusses ausschließlich elektronisch beim Betreiber des Unternehmensregisters. Der früher übliche Weg über den Bundesanzeiger ist damit entfallen. Die Offenlegung muss gemäß § 325 HGB spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag erfolgen.
Umfang der offenzulegenden Unterlagen
Der Umfang der offenzulegenden Unterlagen richtet sich nach der Größenklasse der GmbH. Grundsätzlich sind nach § 325 Abs. 1 HGB der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) sowie der Lagebericht offenzulegen. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 326 Abs. 1 HGB von der Pflicht zur Offenlegung des Lageberichts befreit. Kleinstkapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 326 Abs. 2 HGB auf die Offenlegung der GuV verzichten, müssen aber zumindest die Bilanz offenlegen.
Technischer Ablauf der elektronischen Einreichung
Die Einreichung erfolgt in strukturierter elektronischer Form über das Einreichportal des Unternehmensregisters (www.unternehmensregister.de). Seit dem 01. Januar 2022 müssen Jahresabschlüsse im ESEF-Format (European Single Electronic Format) eingereicht werden – für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften verpflichtend, für kleine optional. Das ESEF-Format basiert auf XHTML und ermöglicht eine maschinelle Lesbarkeit. Steuerberater reichen die Daten in der Regel über ihre Kanzleisoftware ein, die eine Schnittstelle zum Unternehmensregister hat.
Nach erfolgreicher Einreichung wird der Jahresabschluss im Unternehmensregister veröffentlicht und ist dort für jedermann kostenpflichtig abrufbar. Die Veröffentlichung dokumentiert die Erfüllung der Offenlegungspflicht und schützt vor Ordnungsgeldverfahren.
Praxis-Tipp: Rechtzeitig einreichen
Auch wenn die Offenlegungsfrist 12 Monate beträgt, empfiehlt es sich, zeitnah nach der Feststellung einzureichen. Das Bundesamt für Justiz verschickt bei verspäteter Offenlegung automatisiert Erinnerungen und Ordnungsgeldandrohungen. Wer frühzeitig einreicht, vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand und mögliche Sanktionen.
12 Monate
Offenlegungsfrist nach § 325 HGB
500–25.000 €
Ordnungsgeld bei Versäumnis
01.08.2022
DiRUG-Inkrafttreten (nur noch Unternehmensregister)
Geschäftsführer, die den gesamten Prozess von der Bilanzerstellung bis zur Offenlegung aus einer Hand erledigen lassen möchten, finden bei OnlineBilanz einen digitalen Steuerberater-Service mit transparenter Festpreisstruktur. Unser Steuerberater-Team erstellt den Jahresabschluss, bereitet die Gesellschafterversammlung vor und übernimmt die elektronische Offenlegung beim Unternehmensregister – rechtssicher und fristgerecht.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine GmbH auf die Erstellung einer Bilanz verzichten?
Nein. Jede GmbH ist nach § 242 HGB und § 264 HGB verpflichtet, einen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen – unabhängig von Größe oder Umsatz. Ein Verzicht ist nicht möglich.
Was passiert, wenn die GmbH keine Bilanz erstellt?
Ohne Bilanz drohen Ordnungsgelder nach § 335 HGB (500–25.000 Euro), strafrechtliche Folgen bei Insolvenzverschleppung und persönliche Haftung des Geschäftsführers. Zudem können Gesellschafter die Feststellung des Jahresabschlusses gerichtlich erzwingen.
Muss die Bilanz der GmbH von einem Steuerberater erstellt werden?
Nein, gesetzlich ist kein Steuerberater vorgeschrieben. Der Geschäftsführer darf die Bilanz selbst erstellen. In der Praxis empfiehlt sich aber die Beauftragung eines Steuerberaters, um Fehler, Haftung und Nachfragen vom Finanzamt zu vermeiden.
Welche Unterlagen werden für die Bilanzerstellung benötigt?
Erforderlich sind: Kontoauszüge, Inventurlisten, Anlageverzeichnis, offene Posten (Forderungen/Verbindlichkeiten), Verträge, Darlehensunterlagen, Lohn- und Gehaltsnachweise sowie alle Belege für Geschäftsvorfälle des Jahres.
Können Gesellschafter die Feststellung der Bilanz verweigern?
Ja, wenn die Bilanz fehlerhaft oder nicht ordnungsgemäß aufgestellt ist. Die Gesellschafterversammlung kann die Feststellung ablehnen und Nachbesserung verlangen. Eine dauerhafte Verweigerung ohne Grund ist nicht zulässig.
Wie lange muss die Bilanz aufbewahrt werden?
Die Bilanz muss nach § 257 HGB zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Bilanz aufgestellt wurde. Eine vorzeitige Vernichtung kann bußgeldbewehrt sein.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz (GmbHG), Einkommensteuergesetz (EStG), Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


