Anlagen im Bau ausweisen 2026
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Anlagen im Bau sind unfertige Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die in der Bilanzierung von Anlagen im Bau gesondert auszuweisen sind. Die handelsrechtliche Aktivierungspflicht nach § 246 Abs. 1 HGB besteht ab dem Beginn der Herstellung, die Bewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 255 HGB. Bei der buchhalterischen Erfassung sind die korrekten Buchungssätze für Anlagen im Bau zu beachten. Bei geplanten Abrissen sind zudem Abbruchverpflichtungen auszuweisen. Nach Fertigstellung sind die Anlagen unverzüglich in die entsprechende Position des Anlagevermögens umzubuchen und planmäßig abzuschreiben.
Kurzantwort
Anlagen im Bau sind nach § 266 Abs. 2 HGB gesondert unter den Sachanlagen oder immateriellen Vermögensgegenständen auszuweisen. Die Aktivierungspflicht besteht ab Beginn der Herstellung, bewertet wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 255 HGB. Nach Fertigstellung erfolgt die Umbuchung in die endgültige Anlagenposition mit anschließendem Beginn der planmäßigen Abschreibung.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Anlagen im Bau und warum müssen sie gesondert ausgewiesen werden?
- Wann besteht die Aktivierungspflicht für Anlagen im Bau?
- Wie werden Anlagen im Bau nach HGB bewertet?
- Wie erfolgt der Ausweis in der Bilanz und im Anlagenspiegel?
- Wann und wie erfolgt die Umbuchung nach Fertigstellung?
- Welche Besonderheiten gelten bei Fremdfinanzierung und Zinsaktivierung?
- Welche typischen Fehler und Risiken sollten vermieden werden?
- Welche Anhangsangaben sind für Anlagen im Bau erforderlich?
Was sind Anlagen im Bau und warum müssen sie gesondert ausgewiesen werden?
Anlagen im Bau sind noch nicht fertiggestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die am Bilanzstichtag noch nicht einsatzbereit sind. Nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB sind sie im Sachanlagevermögen als eigener Posten auszuweisen. Der Gesetzgeber verlangt diese separate Darstellung, weil Anlagen im Bau eine besondere wirtschaftliche Situation widerspiegeln: Sie sind bereits aktiviert, erzeugen aber noch keine Erträge und unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung.
Typische Beispiele sind der Bau eines Betriebsgebäudes, die Installation einer komplexen Produktionsanlage oder die Entwicklung einer speziellen Software. Entscheidend ist, dass die Investition zum Bilanzstichtag 31.12.2025 noch nicht abgeschlossen ist und der Vermögensgegenstand seiner Bestimmung noch nicht zugeführt werden kann. Erst nach Fertigstellung erfolgt die Umbuchung in die jeweilige Position des Anlagevermögens (z. B. Grundstücke und Bauten, technische Anlagen).
Praxis-Hinweis: Abgrenzung zum fertigen Anlagevermögen
Ein Vermögensgegenstand gilt erst dann als fertiggestellt, wenn er bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Eine Inbetriebnahme unter Vorbehalt oder die Nutzung von Teilbereichen reicht nicht aus. Die Abgrenzung ist insbesondere bei mehrstufigen Bauprojekten oder IT-Projekten sorgfältig zu dokumentieren.
Unterscheidung zu Anzahlungen auf Anlagen
Neben Anlagen im Bau sind Anzahlungen auf Anlagen nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB ebenfalls gesondert auszuweisen. Während bei Anlagen im Bau bereits mit dem Bau oder der Herstellung begonnen wurde, handelt es sich bei Anzahlungen um Vorauszahlungen für noch nicht begonnene oder gelieferte Vermögensgegenstände. Beide Positionen werden häufig zusammen in einer Zeile der Bilanz ausgewiesen, sollten aber im Anhang differenziert erläutert werden.
Wann besteht die Aktivierungspflicht für Anlagen im Bau?
Die Aktivierungspflicht für Anlagen im Bau ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung nach § 246 Abs. 1 HGB. Sobald ein Vermögensgegenstand entsteht, der dem Unternehmen zuzurechnen ist, selbstständig bewertbar und verkehrsfähig ist, besteht eine Bilanzierungspflicht. Bei Anlagen im Bau gilt dies ab dem Zeitpunkt, zu dem erstmals aktivierungsfähige Aufwendungen anfallen.
Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung
Die Aktivierung beginnt mit den ersten direkt zurechenbaren Herstellungskosten. Dies können Planungskosten, Genehmigungsgebühren oder Aufwendungen für die Baustelleneinrichtung sein. Nicht aktiviert werden dürfen hingegen reine Vorbereitungskosten wie Machbarkeitsstudien oder Grundlagenermittlungen, solange die Entscheidung zur Realisierung des Projekts noch nicht gefallen ist.
-
Wirtschaftliches Eigentum liegt beim Unternehmen vor
-
Herstellungsbeginn ist eindeutig dokumentiert
-
Aktivierungsfähige Aufwendungen sind einzeln erfasst
-
Abgrenzung zu laufenden Erhaltungsaufwendungen ist klar
-
Fertigstellungszeitpunkt ist realistisch absehbar
„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Entwicklungskosten und aktivierungsfähigen Herstellungskosten. Hier ist eine saubere Projektdokumentation von Anfang an entscheidend, um spätere Diskussionen mit dem Prüfer zu vermeiden.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie werden Anlagen im Bau nach HGB bewertet?
Anlagen im Bau sind nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des HGB zu bewerten. Handelt es sich um selbst erstellte Anlagen, gelten die Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB. Bei fremdbezogenen Anlagen sind die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB maßgeblich. Entscheidend ist, dass die Bewertung zum Bilanzstichtag 31.12.2025 den tatsächlich angefallenen und aktivierungsfähigen Aufwand widerspiegelt.
Bestandteile der Herstellungskosten
Pflichtbestandteile
- Materialeinzelkosten (Baustoffe, Bauteile)
- Fertigungseinzelkosten (Löhne, Montage)
- Sondereinzelkosten der Fertigung
- Notwendige Materialgemeinkosten
- Notwendige Fertigungsgemeinkosten
Wahlrechte
- Angemessene Teile der Verwaltungskosten
- Angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen
- Angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
- Angemessene Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung
Nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden dürfen Vertriebskosten, Forschungskosten (soweit nicht als Entwicklungskosten qualifizierbar) sowie Aufwendungen für allgemeine Verwaltung, die nicht unmittelbar dem Herstellungsprozess zuzuordnen sind. Die Finanzierungskosten können nach § 255 Abs. 3 HGB unter bestimmten Voraussetzungen aktiviert werden.
Abschreibung während der Bauphase
Eine planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB erfolgt bei Anlagen im Bau grundsätzlich nicht, da sie noch nicht genutzt werden. Eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB ist jedoch geboten, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt – etwa wenn absehbar wird, dass die Anlage nicht wie geplant genutzt werden kann oder die Herstellungskosten deutlich über dem erzielbaren Nutzen liegen.
Vorsicht: Teilwertabschreibungen bei Projektabbruch
Wird ein Bauprojekt dauerhaft eingestellt oder lässt sich die Anlage nicht mehr wirtschaftlich nutzen, ist eine sofortige außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert oder ggf. auf null vorzunehmen. Eine solche Abschreibung ist im Anhang zu erläutern.
Wie erfolgt der Ausweis in der Bilanz und im Anlagenspiegel?
Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB sind Anlagen im Bau unter der Position A. Anlagevermögen, II. Sachanlagen als eigenständiger Posten auszuweisen. Die genaue Bezeichnung lautet Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen. Dieser Posten erscheint in der Bilanz mit dem Buchwert zum 31.12.2025.
Darstellung im Anlagenspiegel
Der Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB ist Pflichtbestandteil des Anhangs für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften. Auch kleine Kapitalgesellschaften erstellen häufig einen Anlagenspiegel zur internen Dokumentation. Im Anlagenspiegel werden die Anlagen im Bau mit folgenden Angaben dargestellt:
| Spalte | Inhalt | Erläuterung |
|---|---|---|
| Anschaffungs-/Herstellungskosten zu Beginn | Buchwert zum 01.01.2025 | Übertrag aus Vorjahr |
| Zugänge im Geschäftsjahr | Aktivierte Aufwendungen 2025 | Neu angefallene Kosten |
| Umbuchungen | Fertigstellungen im Jahr | Umbuchung in endgültige Position |
| Abgänge | Verkäufe/Aussonderungen | Selten bei Anlagen im Bau |
| Anschaffungs-/Herstellungskosten zum 31.12. | Stand zum Bilanzstichtag | Basis für Bilanzausweis |
| Abschreibungen kumuliert | In der Regel 0 EUR | Keine planmäßige AfA |
| Buchwert zum 31.12.2025 | Aktivierter Betrag | Bilanzansatz |
Bei wesentlichen Projekten empfiehlt sich eine zusätzliche Erläuterung im Anhang, in der die Art des Projekts, der geplante Fertigstellungstermin und ggf. Besonderheiten bei der Finanzierung oder Bewertung dargestellt werden.
„Ein sauber geführter Anlagenspiegel erleichtert nicht nur die Jahresabschlusserstellung, sondern ist auch die beste Grundlage für Betriebsprüfungen. Wir empfehlen unseren Mandanten, Umbuchungen im Jahr der Fertigstellung zeitnah vorzunehmen und zu dokumentieren.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Wann und wie erfolgt die Umbuchung nach Fertigstellung?
Die Umbuchung von Anlagen im Bau in die endgültige Anlagekategorie erfolgt zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Inbetriebnahme. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermögensgegenstand seiner Bestimmung entsprechend genutzt werden kann. Dies kann auch vor der formellen Abnahme oder vor Abschluss aller Restarbeiten der Fall sein, sofern die Nutzung bereits begonnen hat.
Kriterien für die Fertigstellung
- Die Anlage ist technisch funktionsfähig und betriebsbereit
- Die bestimmungsgemäße Nutzung ist möglich (ggf. auch Probebetrieb)
- Wesentliche Restarbeiten sind abgeschlossen; nur noch unwesentliche Mängel offen
- Die wirtschaftliche Inbetriebnahme hat begonnen (z. B. Produktionsstart)
Die Umbuchung erfolgt mit dem kumulierten Betrag der Herstellungskosten aus der Position Anlagen im Bau in die endgültige Anlagenkategorie, z. B. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken oder Technische Anlagen und Maschinen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die planmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 3 HGB über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Buchungstechnische Umsetzung
In der Finanzbuchhaltung wird die Umbuchung durch eine Gegenbuchung zwischen den Anlagenkonten vorgenommen. Der Betrag verlässt das Konto Anlagen im Bau und erhöht das Konto der Zielkategorie. Im Anlagenspiegel erscheint die Umbuchung als Abgang bei den Anlagen im Bau und als Zugang bei der Zielkategorie. Der Gesamtbetrag des Anlagevermögens verändert sich dadurch nicht.
Teilfertigstellungen bei mehrstufigen Projekten
Bei mehrstufigen Bauprojekten (z. B. mehrere Gebäudeteile) kann eine Teilfertigstellung vorliegen. In diesem Fall sind selbstständig nutzbare Teileinheiten gesondert umzubuchen und abzuschreiben, während die restlichen Teile weiterhin als Anlagen im Bau bilanziert werden.
Welche Besonderheiten gelten bei Fremdfinanzierung und Zinsaktivierung?
Werden Anlagen im Bau durch Fremdkapital finanziert, stellt sich die Frage, ob die während der Bauphase anfallenden Zinsen aktiviert werden können. Nach § 255 Abs. 3 Satz 1 HGB dürfen Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, als Teil der Herstellungskosten aktiviert werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Voraussetzungen der Zinsaktivierung
-
Es besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen Darlehen und Herstellungsprojekt
-
Die Zinsen fallen während des Herstellungszeitraums an
-
Der Herstellungszeitraum ist eindeutig abgrenzbar
-
Die Aktivierung wird im Anhang erläutert (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
Die Zinsaktivierung ist ein Wahlrecht, keine Pflicht. In der Praxis entscheiden sich viele Unternehmen gegen die Aktivierung, um die Herstellungskosten niedriger zu halten und die Abschreibungsbasis zu reduzieren. Die Entscheidung sollte einheitlich für alle vergleichbaren Projekte getroffen werden (Stetigkeitsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Berechnung und Dokumentation
Die aktivierungsfähigen Zinsen werden auf Basis des durchschnittlich gebundenen Kapitals und des effektiven Zinssatzes berechnet. Es dürfen nur Zinsen aktiviert werden, die tatsächlich angefallen sind. Wird ein allgemeines Kontokorrentkonto genutzt, muss der auf das Projekt entfallende Anteil sachgerecht geschätzt werden. Die Berechnung ist zu dokumentieren und im Anhang zu erläutern.
§ 255 Abs. 3
HGB regelt Zinsaktivierung
Bis 100 %
der Bauzeit aktivierbar
Anhang-Pflicht
bei Aktivierung § 284 HGB
„Die Zinsaktivierung ist ein komplexes Wahlrecht, das steuerlich und handelsrechtlich unterschiedlich behandelt werden kann. Wir beraten unsere Mandanten individuell, welche Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Gesamtstrategie sinnvoll ist.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Welche typischen Fehler und Risiken sollten vermieden werden?
Der Ausweis von Anlagen im Bau ist in der Praxis fehleranfällig. Typische Probleme entstehen durch unklare Abgrenzung zwischen aktivierungsfähigen und nicht aktivierungsfähigen Kosten, fehlende Dokumentation oder verspätete Umbuchungen. Die Folgen reichen von Bilanzberichtigungen über Steuernachzahlungen bis hin zu Haftungsrisiken für den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG.
Häufige Fehlerquellen im Überblick
Aktivierung
- Zu frühe Aktivierung vor Projektbeginn
- Aktivierung von Forschungskosten
- Fehlende Einzelprojektabgrenzung
- Verwaltungskosten ohne Bezug zum Projekt
Bewertung
- Überhöhte Gemeinkostenzuschläge
- Nicht dokumentierte Kalkulationen
- Fehlende Werthaltigkeitsprüfung
- Zinsen ohne Nachweis aktiviert
Umbuchung
- Verspätete Umbuchung nach Inbetriebnahme
- Fehlende AfA-Berechnung ab Nutzung
- Unzureichende Anhangangaben
- Fehlende Anlagenspiegelpflege
Risiken bei Betriebsprüfungen
Betriebsprüfer legen besonderen Fokus auf Anlagen im Bau, da hier erhebliche Bewertungsspielräume bestehen. Häufige Streitpunkte sind die Angemessenheit aktivierter Gemeinkosten, die zeitliche Zuordnung von Aufwendungen und die Frage, ob eine Anlage bereits hätte umgebucht werden müssen. Eine lückenlose Projektdokumentation mit Zeitnachweisen, Rechnungsbelegen und Kalkulations-Unterlagen ist die beste Absicherung.
Haftungsrisiko bei unterlassener Wertminderung
Geschäftsführer haften nach § 43 GmbHG für Pflichtverletzungen. Wird eine offensichtlich notwendige Teilwertabschreibung bei einem gescheiterten Projekt unterlassen, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden – insbesondere wenn dadurch die Überschuldung verschleiert wird.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen die Bewertung der Anlagen im Bau, erstellen den Anlagenspiegel und sorgen für eine rechtssichere Bilanzierung.
Welche Anhangsangaben sind für Anlagen im Bau erforderlich?
Der Anhang zum Jahresabschluss dient der Erläuterung und Ergänzung der Bilanzpositionen. Für Anlagen im Bau sind nach § 284 HGB verschiedene Pflichtangaben zu machen, deren Umfang von der Größenklasse des Unternehmens abhängt. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben deutlich umfangreichere Angabepflichten als kleine Kapitalgesellschaften, die von Erleichterungen nach § 288 HGB profitieren.
Pflichtangaben für alle Kapitalgesellschaften
- Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3 HGB): Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie der Abschreibungen (mittelgroße und große KapG verpflichtend, kleine KapG freiwillig)
- Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB): Darstellung der angewandten Bewertungsmethoden, insbesondere bei Aktivierung von Gemeinkosten oder Zinsen
- Abweichungen von Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB): Angabe und Begründung, wenn von Vorjahresmethoden abgewichen wurde
- Wesentliche außerplanmäßige Abschreibungen (§ 285 Nr. 24 HGB): Bei dauerhaften Wertminderungen mit Erläuterung der Gründe
Zusätzliche freiwillige Angaben für mehr Transparenz
Über die Pflichtangaben hinaus empfiehlt sich bei wesentlichen Projekten eine erweiterte Erläuterung, um Stakeholdern (Gesellschaftern, Banken, Wirtschaftsprüfern) ein vollständiges Bild zu vermitteln. Sinnvolle freiwillige Angaben sind:
| Angabe | Zweck | Beispiel |
|---|---|---|
| Projektbeschreibung | Art und Zweck der Anlage | Neubau Produktionshalle, 2.500 m² |
| Fertigstellungstermin | Geplante Inbetriebnahme | Voraussichtlich Q2 2026 |
| Gesamtinvestitionsvolumen | Plankosten gesamt | Geplant: 3,5 Mio. EUR |
| Stand der Fertigstellung | Baufortschritt in % | Zum 31.12.2025: ca. 65 % |
| Finanzierung | Eigenkapital / Fremdkapital | 40 % Eigenmittel, 60 % Bankdarlehen |
| Aktivierte Zinsen | Höhe und Zinssatz | 75 TEUR bei 3,2 % p. a. |
Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB können nach § 288 HGB von einem vereinfachten Anhang Gebrauch machen. Die Angaben zu den Anlagen im Bau sollten jedoch auch hier erfolgen, wenn sie für die Beurteilung der Vermögenslage wesentlich sind.
„Ein gut strukturierter Anhang erleichtert nicht nur die Kommunikation mit Banken und Investoren, sondern ist auch die beste Vorbereitung auf eine mögliche Abschlussprüfung. Wir legen bei der Erstellung des Jahresabschlusses großen Wert auf vollständige und verständliche Erläuterungen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Müssen Anlagen im Bau in der E-Bilanz gesondert gekennzeichnet werden?
Ja, in der E-Bilanz nach § 5b EStG sind Anlagen im Bau in der Taxonomie explizit vorgesehen und müssen den entsprechenden Positionen zugeordnet werden. Die Taxonomie sieht eigene Kennziffern für Anlagen im Bau vor, sowohl bei Sachanlagen als auch bei immateriellen Vermögensgegenständen. Eine korrekte Zuordnung ist für die maschinelle Auswertbarkeit durch die Finanzverwaltung zwingend erforderlich.
Können Anlagen im Bau auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern vorliegen?
Nein, die Regelung zu geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fertiggestellt und nutzungsbereit ist. Solange eine Anlage im Bau noch nicht fertiggestellt ist, kann sie nicht als GWG sofort abgeschrieben werden. Erst nach Fertigstellung ist zu prüfen, ob die GWG-Grenze von 800 Euro (bzw. 1.000 Euro ab 2024) unterschritten wird.
Was gilt bei Baumaßnahmen an gemieteten Grundstücken?
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen an gemieteten Gebäuden sind als Anlagen im Bau unter den Sachanlagen auszuweisen, auch wenn das Grundstück selbst nicht im Eigentum steht. Nach Fertigstellung erfolgt die Umbuchung in die Position ‚Bauten auf fremden Grundstücken‘. Die Abschreibung richtet sich nach der Restmietdauer oder der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.
Wie werden Anzahlungen auf Anlagen vom Ausweis der Anlagen im Bau abgegrenzt?
Anzahlungen auf Anlagen sind nach § 266 Abs. 2 HGB gesondert unter einer eigenen Position auszuweisen und nicht mit Anlagen im Bau zu vermischen. Anzahlungen liegen vor, wenn noch keine Lieferung oder Leistung erfolgt ist. Sobald mit der Herstellung oder Lieferung begonnen wird und Teile der Anlage bereits übergeben wurden, erfolgt die Umbuchung von Anzahlungen in Anlagen im Bau.
Müssen Anlagen im Bau bei der Gewerbesteuer-Hinzurechnung berücksichtigt werden?
Ja, bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG sind auch Miet- und Pachtzinsen für Anlagen im Bau einzubeziehen, sofern diese die Schwellenwerte überschreiten. Ebenso können Finanzierungsanteile bei Leasing-Anlagen im Bau hinzurechnungspflichtig sein. Die gewerbesteuerliche Behandlung sollte bereits während der Bauphase bedacht werden, um Liquiditätseffekte korrekt zu planen.
Was passiert, wenn ein Bauprojekt abgebrochen oder stillgelegt wird?
Bei Bauabbruch oder dauerhafter Stilllegung eines Projekts muss eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB auf den beizulegenden Wert oder auf null erfolgen. Die bis dahin aktivierten Kosten sind erfolgswirksam abzuschreiben. Im Anhang ist die außerplanmäßige Abschreibung zu erläutern und zu begründen. Bei vorübergehender Unterbrechung bleibt die Anlage im Bau aktiviert, sofern eine spätere Fertigstellung beabsichtigt ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 246 HGB – Vollständigkeitsgebot, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


