Anlagen im Bau bilanzieren 2026: HGB & Steuer
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Anlagen im Bau sind Vermögensgegenstände, die sich noch in der Herstellungsphase befinden und daher bilanziell besonders behandelt werden. Unternehmen, die zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen diese Anlagen zu Herstellungskosten aktivieren, dürfen sie aber erst nach Fertigstellung abschreiben. Dieser Artikel erklärt Ansatz, Bewertung, Ausweis und steuerliche Besonderheiten nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB und zeigt, wie Sie Anlagen im Bau rechtssicher bilanzieren.
Kurzantwort
Anlagen im Bau sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die sich noch in der Herstellungsphase befinden. Sie werden nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungskosten aktiviert und gesondert in der Bilanz ausgewiesen. Planmäßige Abschreibungen beginnen erst nach Fertigstellung und Umbuchung in das fertige Anlagevermögen. Steuerlich beginnt die AfA ebenfalls erst mit Inbetriebnahme.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Anlagen im Bau und wann müssen sie bilanziert werden?
Anlagen im Bau sind noch nicht fertiggestellte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die sich zum Bilanzstichtag in der Herstellungsphase befinden. Nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB sind sie in der Bilanz gesondert auszuweisen – entweder als eigenständiger Posten oder in den Unterposten bei den jeweiligen Anlageklassen (Sachanlagen, immaterielle Vermögensgegenstände).
Die Bilanzierungspflicht entsteht, sobald mit der Herstellung begonnen wurde und Aufwendungen anfallen, die dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Typische Beispiele sind Gebäude im Bau, Maschinen in der Montage, Software in der Entwicklung oder Betriebsvorrichtungen vor der Inbetriebnahme. Entscheidend ist, dass die Anlage zum Abschlussstichtag noch nicht ihrer Bestimmung entsprechend nutzbar ist – andernfalls erfolgt die Umbuchung ins fertige Anlagevermögen.
Praxis-Hinweis
Anlagen im Bau werden erst ab Inbetriebnahme abgeschrieben. Bis dahin erfolgt keine planmäßige AfA, da die Nutzung noch nicht begonnen hat. Zinsen für Fremdkapital dürfen nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB aktiviert werden, wenn sie auf den Herstellungszeitraum entfallen – dies ist ein Wahlrecht.
Typische Anwendungsfälle in der GmbH-Praxis
- Neubau oder Umbau von Betriebsgebäuden, Produktionshallen oder Lagerflächen
- Anschaffung und Montage komplexer Fertigungsanlagen, die erst nach Testläufen einsatzbereit sind
- Entwicklung von individueller Software (ERP-Systeme, Webplattformen), wenn Aktivierungspflicht nach § 248 Abs. 2 HGB besteht
- Errichtung technischer Anlagen (z. B. Photovoltaik, Klimatechnik, Serverinfrastruktur) vor Abnahme
- Vorbereitende Maßnahmen wie Planungskosten, Genehmigungen, Erschließung von Grundstücken
Ansatz und Bewertung: Was gehört in die Herstellungskosten?
Anlagen im Bau sind nach § 255 Abs. 2 HGB mit ihren Herstellungskosten zu bewerten. Diese umfassen alle Aufwendungen, die durch die Herstellung der Anlage bis zur Betriebsbereitschaft verursacht werden. Der Ansatz erfolgt kumulativ: Alle angefallenen Kosten werden gesammelt und auf dem Konto ‚Anlagen im Bau‘ aktiviert.
Pflichtbestandteile der Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB)
- Materialeinzelkosten: Baustoffe, Bauteile, Komponenten, die direkt der Anlage zugeordnet werden können
- Fertigungseinzelkosten: Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, die unmittelbar an der Herstellung beteiligt sind (z. B. eigene Monteure, Entwickler)
- Sondereinzelkosten der Fertigung: Lizenzgebühren, externe Dienstleister, Spezialwerkzeuge, Abnahmekosten
- Materialgemeinkosten und Fertigungsgemeinkosten: anteilige Kosten der Fertigung (z. B. Energiekosten, Werkstattgemeinkosten), soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen
Wahlrechte bei den Herstellungskosten
Nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB dürfen angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten und Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen sowie betriebliche Altersversorgung aktiviert werden, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen. Ebenso besteht ein Aktivierungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen nach § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB – allerdings nur für Zinsen, die während der Herstellungsphase anfallen.
Achtung: Vertriebskosten niemals aktivieren
Vertriebskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Das gilt auch für Forschungskosten nach § 255 Abs. 2a HGB – nur Entwicklungskosten sind aktivierungspflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 248 Abs. 2 HGB vorliegen.
| Kostenart | Ansatz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Materialeinzelkosten | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Fertigungseinzelkosten | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Material-/Fertigungsgemeinkosten | Pflicht | § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB |
| Verwaltungskosten (anteilig) | Wahlrecht | § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB |
| Fremdkapitalzinsen | Wahlrecht | § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB |
| Vertriebskosten | Verbot | § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB |
| Forschungskosten | Verbot | § 255 Abs. 2a HGB |
Wo werden Anlagen im Bau in der Bilanz ausgewiesen?
Der Ausweis richtet sich nach der Art der künftigen Anlage. Nach § 266 Abs. 2 A. II. HGB können Anlagen im Bau entweder als gesonderter Posten oder innerhalb der jeweiligen Anlageklasse unter einem eigenen Unterposten gezeigt werden. Die gängige Praxis sieht vor, Anlagen im Bau direkt bei der Kategorie auszuweisen, der sie später zugeordnet werden.
Gliederungsschema nach § 266 Abs. 2 HGB
Im Anlagevermögen wird unterschieden:
- A. I. Immaterielle Vermögensgegenstände: z. B. selbst erstellte Software in Entwicklung, Lizenzen in Implementierung
- A. II. Sachanlagen: hier typischerweise ‚Anlagen im Bau‘ und ‚Geleistete Anzahlungen‘ als eigene Unterpunkte – etwa nach Grundstücke, Bauten, technische Anlagen
- A. III. Finanzanlagen: seltener, z. B. bei Beteiligungen, die noch nicht rechtlich wirksam erworben sind
„In der Praxis empfehlen wir, Anlagen im Bau nach Anlageklassen aufzuteilen, auch wenn das Gesetz keine zwingende Trennung vorschreibt. So sieht der Jahresabschlussleser sofort, ob es sich um Gebäude, Maschinen oder immaterielle Wirtschaftsgüter handelt – das erleichtert die Nachvollziehbarkeit und die Offenlegung im Anhang.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Angaben im Anhang nach § 284 HGB
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen im Anhang einen Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB vorlegen. Darin sind für jede Anlageklasse – also auch für Anlagen im Bau – Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Endbestand darzustellen. Umbuchungen von ‚Anlagen im Bau‘ in die fertigen Anlageklassen (z. B. ‚Maschinen‘) sind hier transparent nachzuvollziehen.
Wann erfolgt die Umbuchung in das fertige Anlagevermögen?
Die Umbuchung von ‚Anlagen im Bau‘ in die jeweilige fertige Anlageklasse muss erfolgen, sobald die Anlage ihrer Bestimmung entsprechend nutzbar ist. Maßgeblich ist nicht die formale Abnahme oder Schlussrechnung, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsbereitschaft nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB – ab diesem Moment beginnt auch die planmäßige Abschreibung.
Kriterien für die Betriebsbereitschaft
-
Die Anlage kann bestimmungsgemäß genutzt werden (technische Funktionsfähigkeit)
-
Alle wesentlichen Herstellungsarbeiten sind abgeschlossen (keine nennenswerten Restarbeiten)
-
Probeläufe oder Tests sind erfolgreich durchgeführt (bei Maschinen, Software)
-
Behördliche Genehmigungen liegen vor, wenn erforderlich (z. B. Bauabnahme, TÜV-Prüfung)
-
Die Anlage steht am Standort bereit und ist einsatzfähig installiert
Unerheblich ist, ob die Anlage sofort produktiv genutzt wird oder ob noch Nacharbeiten am Umfeld stattfinden (z. B. Restarbeiten an Nebengebäuden). Entscheidend ist allein die objektive Nutzbarkeit für den betrieblichen Zweck. Ab diesem Zeitpunkt wäre ein weiteres Belassen unter ‚Anlagen im Bau‘ handelsrechtlich nicht mehr zulässig.
Praxis-Tipp: AfA-Beginn exakt dokumentieren
Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Inbetriebnahme schriftlich – etwa durch Abnahmeprotokoll, Inbetriebnahme-Checkliste oder E-Mail-Bestätigung. Das ist wichtig für die korrekte zeitanteilige AfA im ersten Jahr und für Betriebsprüfungen. Die Abschreibung beginnt am Tag der Betriebsbereitschaft, nicht am Monatsersten.
Buchungstechnische Umsetzung
Die Umbuchung erfolgt zum kumulierten Herstellungskostenwert. Beispiel: Haben Sie auf ‚Anlagen im Bau – Gebäude‘ 500.000 Euro gesammelt, buchen Sie bei Fertigstellung ‚Gebäude an Anlagen im Bau – Gebäude‘ 500.000 Euro. Ab dem Folgemonat beginnt die planmäßige AfA nach § 253 Abs. 3 HGB – z. B. über 33 Jahre bei einem Bürogebäude (3 % p. a.).
Abschreibung und außerplanmäßige Wertminderung bei Anlagen im Bau
Solange die Anlage noch im Bau ist, erfolgt keine planmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB, da die Nutzung noch nicht begonnen hat. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben unverändert auf dem Konto ‚Anlagen im Bau‘ stehen. Erst ab Inbetriebnahme startet die lineare oder degressive AfA entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
Auch Anlagen im Bau unterliegen dem strengen Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB. Liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor – etwa durch Baustopp, Planungsänderung, Marktverfall oder technische Überholung –, besteht eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert. Diese außerplanmäßige Abschreibung ist erfolgswirksam zu buchen.
Typische Szenarien für außerplanmäßige Abschreibungen
- Baustopp: Fehlende Finanzierung, rechtliche Hindernisse oder Insolvenz des Bauträgers führen dazu, dass die Fertigstellung unwahrscheinlich ist
- Technische Obsoleszenz: Während der langen Bauphase (z. B. bei Software) hat sich der Stand der Technik so verändert, dass die Anlage nicht mehr wettbewerbsfähig ist
- Nachträgliche Planungsänderung: Teile der bereits aktivierten Kosten sind nicht mehr nutzbar (z. B. verworfene Architekturpläne, nicht verwendbare Bauteile)
- Marktverfall: Der künftige Nutzen der Anlage ist aufgrund veränderter Marktbedingungen deutlich geringer als ursprünglich kalkuliert
Die außerplanmäßige Abschreibung erfolgt in der GuV unter ‚Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens‘. Im Anhang ist nach § 285 Nr. 13 HGB die Begründung anzugeben, wenn die Abschreibung wesentlich ist.
Wertaufholung nach § 253 Abs. 5 HGB
Entfallen die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung (z. B. Baustopp wird aufgehoben, neuer Investor steigt ein), besteht eine Zuschreibungspflicht bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese Wertaufholung ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB) und erfolgswirksam zu erfassen.
„Wir erleben in der Praxis häufig, dass Anlagen im Bau über Jahre mitgeschleppt werden, obwohl die Fertigstellung unrealistisch geworden ist. Eine ehrliche Bewertung zum Bilanzstichtag schützt vor Überbewertung und späteren Nachfragen durch Betriebsprüfung oder Banken. Lieber rechtzeitig abschreiben als ein überzeichnetes Anlagevermögen ausweisen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Steuerliche Besonderheiten: Wann beginnt die steuerliche AfA?
Auch steuerlich gilt: Die Abschreibung beginnt erst ab Inbetriebnahme. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG stellt klar, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach ihrer Fertigstellung sofort in Nutzung genommen werden, die AfA im Zeitpunkt der Fertigstellung beginnt. Bis dahin werden die Herstellungskosten unverändert aktiviert – eine vorzeitige steuerliche Abschreibung ist nicht zulässig.
Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
In vielen Fällen stimmen Handels- und Steuerbilanz bei Anlagen im Bau überein, da beide Regelwerke auf die Herstellungskosten abstellen. Unterschiede können jedoch bei den Wahlrechten entstehen:
Handelsbilanz (§ 255 HGB)
Wahlrecht zur Aktivierung von Fremdkapitalzinsen, angemessenen Verwaltungskosten und sozialen Aufwendungen. In der Praxis wird dieses Wahlrecht oft genutzt, um die Anschaffungs-/Herstellungskosten zu erhöhen und das Eigenkapital zu stärken.
Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht Maßgeblichkeit der Handelsbilanz, aber steuerliche Wahlrechte können abweichend ausgeübt werden. Bei Fremdkapitalzinsen gilt steuerlich ebenfalls ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).
Praxis-Hinweis: Maßgeblichkeitsprinzip und Abweichungen
Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) führen unterschiedliche Ausübungen von Wahlrechten zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Diese müssen in einer gesonderten Überleitungsrechnung dokumentiert werden, wenn die Steuerbilanz von der Handelsbilanz abweicht. Wer eine Einheitsbilanz anstrebt, sollte Wahlrechte einheitlich ausüben.
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
Nach § 7g EStG kann für geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Wird die Anlage dann tatsächlich angeschafft oder hergestellt, muss der IAB rückgängig gemacht und die Bemessungsgrundlage für die AfA entsprechend gekürzt werden. Das ist insbesondere bei längeren Bauphasen steuerlich attraktiv.
Zusätzlich können nach § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 20 % in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung/Herstellung in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen (kleine/mittlere Betriebe, bewegliche Wirtschaftsgüter) vorliegen. Auch hier ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidend – nicht der Beginn der Bauphase.
Häufige Fehlerquellen bei der Bilanzierung von Anlagen im Bau
Die Bilanzierung von Anlagen im Bau gehört zu den Themen, bei denen in der Praxis regelmäßig Fehler auftreten – sei es durch unvollständige Kostenerfassung, falsche Abgrenzung oder zu späte Umbuchung. Wer diese typischen Stolpersteine kennt, vermeidet Korrekturen bei Betriebsprüfungen und sorgt für einen rechtskonformen Jahresabschluss.
1. Unvollständige Erfassung der Herstellungskosten
Häufig werden nur die offensichtlichen Rechnungen aktiviert (Baufirma, Lieferanten), während indirekte Kosten wie eigene Personalkosten, interne Planungsleistungen oder anteilige Gemeinkosten nicht erfasst werden. Das führt zu einer Unterbewertung der Anlage und zu einem zu niedrigen Anlagevermögen. Besonders bei Eigenleistungen (z. B. eigene Softwareentwicklung, Montage durch eigene Mitarbeiter) ist hier Sorgfalt geboten.
2. Verspätete Umbuchung bei Inbetriebnahme
Ein klassischer Fehler: Die Anlage wird bereits genutzt (Gebäude bezogen, Maschine läuft), bleibt aber bis zum Jahresende oder bis zur Schlussrechnung auf ‚Anlagen im Bau‘ stehen. Das ist handelsrechtlich unzulässig, da die AfA zu spät beginnt und die Bilanz verzerrt wird. Die Inbetriebnahme ist zeitnah – auch unterjährig – zu dokumentieren und zu buchen.
3. Falsche Zuordnung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand
Bei Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen ist die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand (sofort abziehbar) und Herstellungskosten (aktivierungspflichtig) oft schwierig. Nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegt Herstellung vor, wenn die Anlage über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert oder erweitert wird. Reine Reparaturen und Instandhaltungen dürfen nicht aktiviert werden.
Achtung: Erhaltungsaufwand niemals aktivieren
Eine häufige Falle: Umfangreiche Renovierungen oder Modernisierungen werden fälschlicherweise aktiviert, obwohl sie lediglich den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Das kann zu einer Überbewertung des Anlagevermögens führen. Prüfen Sie sorgfältig, ob eine wesentliche Verbesserung vorliegt – im Zweifel ist die Dokumentation der Entscheidung im Anhang ratsam.
4. Nicht berücksichtigte Wertminderungen
Liegen Anlagen im Bau über mehrere Jahre unverändert in der Bilanz, ohne dass Fortschritte erkennbar sind, deutet das auf ein Wertminderungsrisiko hin. Wird das Projekt faktisch nicht weiterverfolgt, muss abgeschrieben werden. Ein ‚Vergessen‘ führt zu einer Überbewertung und kann bei Prüfungen zu Beanstandungen führen.
„Wir empfehlen unseren Mandanten, bereits während der Bauphase ein separates Kostenkonto oder Projekt in der Buchhaltung anzulegen. So werden alle relevanten Aufwendungen lückenlos erfasst und die spätere Umbuchung ist mit wenigen Klicks erledigt. Das spart Zeit im Jahresabschluss und minimiert Fehlerquellen.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
5. Fehlende Dokumentation und Nachweise
Gerade bei größeren Projekten ist eine saubere Dokumentation unverzichtbar: Wann begann die Herstellung? Welche Kosten wurden wann aktiviert? Wann erfolgte die Inbetriebnahme? Diese Informationen sind für den Anlagenspiegel, für den Anhang und für Betriebsprüfungen zwingend erforderlich. Fehlende Nachweise können zu Schätzungen durch die Finanzverwaltung führen.
Jahresabschluss mit Anlagen im Bau: Digitale Unterstützung durch OnlineBilanz
Die korrekte Bilanzierung von Anlagen im Bau erfordert fundiertes Fachwissen in Rechnungslegung und Steuerrecht – insbesondere bei der Bewertung, der Abgrenzung zu Erhaltungsaufwand und der Dokumentation im Anhang. Viele GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter stehen vor der Herausforderung, komplexe Bauvorhaben oder Entwicklungsprojekte handelsrechtlich korrekt abzubilden, ohne dass dafür interne Spezialisten zur Verfügung stehen.
OnlineBilanz verbindet die Fachkompetenz zugelassener Steuerberater mit der Effizienz moderner Software. Der Jahresabschluss wird durch unser Steuerberater-Team erstellt, geprüft und rechtsverbindlich unterzeichnet – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten. So erhalten Sie einen fachlich fundierten Abschluss, der den aktuellen Anforderungen des HGB, GmbHG und der Offenlegungspflichten nach § 325 HGB entspricht.
Wie OnlineBilanz bei Anlagen im Bau unterstützt
- Korrekte Erfassung der Herstellungskosten: Unser Steuerberater-Team prüft, welche Kosten aktivierungspflichtig sind und welche sofort als Aufwand zu buchen sind – inkl. Wahlrechte bei Zinsen und Gemeinkosten
- Zeitnahe Umbuchung bei Inbetriebnahme: Wir achten darauf, dass die Anlage im richtigen Moment ins fertige Anlagevermögen übertragen wird und die AfA korrekt beginnt
- Anlagenspiegel und Anhang: Alle Bewegungen werden im Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB transparent dargestellt; bei größeren Projekten erfolgt eine Erläuterung im Anhang
- Wertminderungsprüfung: Wir prüfen kritisch, ob Anlagen im Bau noch werthaltig sind oder ob außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich sind
- Steuerliche Optimierung: Wir beraten Sie zu Investitionsabzugsbeträgen, Sonderabschreibungen und der optimalen Ausübung von Wahlrechten in Handels- und Steuerbilanz
„Viele Mandanten kommen zu uns, weil sie unsicher sind, ob die laufenden Baukosten richtig erfasst werden. Wir klären das gemeinsam – von der ersten Rechnung bis zur finalen Umbuchung. Und das Beste: Alles läuft digital, ohne dass Sie zum Termin ins Steuerbüro müssen. Unsere Steuerberater arbeiten die Unterlagen durch, Sie erhalten den fertigen Jahresabschluss zum Festpreis.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Festpreis-Jahresabschluss für GmbHs
OnlineBilanz bietet Jahresabschlüsse für kleine und mittelgroße GmbHs zu transparenten Festpreisen – inklusive Anlagenspiegel, Anhang, steuerlicher Beratung und rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch zugelassene Steuerberater. So wissen Sie von Anfang an, welche Kosten auf Sie zukommen, und erhalten die Sicherheit eines vollständigen, prüfungssicheren Abschlusses. Mehr Informationen unter OnlineBilanz.de.
Offenlegung und Compliance
Nach Fertigstellung des Jahresabschlusses unterstützen wir Sie bei der Offenlegung im Unternehmensregister gemäß § 325 HGB. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag; bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von bis zu 25.000 Euro. Unser Steuerberater-Team koordiniert alle notwendigen Schritte, damit Sie rechtzeitig und rechtssicher offenlegen.
Häufig gestellte Fragen
Können Anlagen im Bau auch geleaste oder gemiete Anlagen umfassen?
Nein. Anlagen im Bau betreffen nur Vermögensgegenstände, die das Unternehmen selbst herstellt oder durch Dritte herstellen lässt und die in das eigene Anlagevermögen übergehen. Leasing- oder Mietgegenstände stehen nicht im wirtschaftlichen Eigentum des bilanzierenden Unternehmens und werden deshalb nicht als Anlagen im Bau erfasst, es sei denn, es handelt sich um Finanzierungsleasing mit Zurechnung nach § 246 Abs. 1 HGB.
Wie werden nachträgliche Herstellungskosten bei Anlagen im Bau behandelt?
Nachträgliche Herstellungskosten, die vor der Fertigstellung anfallen, werden den Anlagen im Bau zugeschlagen und erhöhen deren Bilanzansatz. Dazu zählen etwa nachträgliche Planungsänderungen, Zusatzaufträge oder Mehrkosten durch Bauverzögerungen, sofern sie unmittelbar der Herstellung dienen. Nach Fertigstellung sind nachträgliche Aufwendungen als Erhaltungsaufwand oder nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten zu beurteilen.
Was passiert, wenn ein Projekt abgebrochen wird?
Bei endgültigem Projektabbruch entfällt die Aktivierungsfähigkeit der Anlagen im Bau. Die bis dahin kapitalisierten Herstellungskosten müssen außerplanmäßig vollständig abgeschrieben werden, da kein künftiger wirtschaftlicher Nutzen mehr besteht. Der Aufwand ist im Abschlussjahr erfolgswirksam zu erfassen und im Anhang zu erläutern (§ 277 Abs. 4 HGB). Steuerlich ist eine sofortige Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert zulässig.
Müssen auch geringwertige Anlagen im Bau aktiviert werden?
Die GWG-Regelung (§ 6 Abs. 2 EStG, bis 800 Euro netto) gilt nur für fertiggestellte, sofort nutzbare Wirtschaftsgüter. Anlagen im Bau sind per Definition noch nicht fertiggestellt und können daher nicht als GWG behandelt werden. Sie müssen zunächst aktiviert und nach Fertigstellung umgebucht werden. Erst dann kann geprüft werden, ob die GWG-Grenze greift – was bei Anlagen im Bau in der Praxis selten der Fall ist.
Wie wirkt sich die Aktivierung von Anlagen im Bau auf Kennzahlen aus?
Die Aktivierung von Anlagen im Bau erhöht die Bilanzsumme und das Anlagevermögen, ohne sofort Abschreibungsaufwand zu erzeugen. Dadurch verbessert sich kurzfristig die Eigenkapitalquote und Anlagenintensität. Die Eigenkapitalrentabilität kann sinken, da das gebundene Kapital noch keinen Ertrag erwirtschaftet. Erst nach Fertigstellung entstehen planmäßige Abschreibungen, die dann Ergebnis und Cashflow belasten. Kennzahlen sollten daher im Zeitverlauf und unter Berücksichtigung der Investitionsphase interpretiert werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz, § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


