AfA Videoüberwachung 2026: Abschreibung & Nutzungsdauer
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Videoüberwachungsanlagen gehören zum Anlagevermögen und werden über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die korrekte Berechnung der AfA bei Videoüberwachung richtet sich nach den amtlichen AfA-Tabellen, der GWG-Regelung und den handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften. Wer die Abschreibung im Jahresabschluss korrekt erfassen möchte, findet dort eine strukturierte Übersicht zu Nutzungsdauer, AfA-Methoden und den buchhalterischen Anforderungen für 2026.
Kurzantwort
Die AfA für Videoüberwachungsanlagen beträgt laut amtlicher AfA-Tabelle in der Regel 7 Jahre Nutzungsdauer. Einzelne Komponenten unter 800 Euro netto können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Ähnliche Regelungen gelten übrigens auch für IT-Hardware: Wer etwa die AfA und Nutzungsdauer von Servern kennen möchte, findet dort vergleichbare Abschreibungslogiken. Die Abschreibung der Videoüberwachungsanlage erfolgt linear ab Inbetriebnahme, Software wird steuerlich separat behandelt, und laufende Betriebskosten wie Wartung und Strom sind sofort abzugsfähig.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist AfA bei Videoüberwachung?
- Welche Nutzungsdauer gilt für Videoüberwachungsanlagen?
- Wie berechnet man die AfA für Videoüberwachung?
- Wann gilt die GWG-Regelung bei Videoüberwachung?
- Wie wird Videoüberwachung in der Bilanz ausgewiesen?
- Wie wird Software für Videoüberwachung abgeschrieben?
- Welche laufenden Kosten sind sofort abzugsfähig?
- Was ist bei Jahresabschluss und Anlagenbuchhaltung zu beachten?
Was ist AfA bei Videoüberwachung?
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Videoüberwachungsanlage über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer steuerlich abzuschreiben. Nach § 7 Abs. 1 EStG sind Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung sich auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, planmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen.
Videoüberwachungssysteme fallen als abnutzbare Anlagegüter des beweglichen Sachanlagevermögens unter die AfA-Pflicht. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die sich aus der amtlichen AfA-Tabelle ergibt.
Bestandteile einer Videoüberwachungsanlage
- Kameras (analog oder digital, Innen- und Außenkameras)
- Aufzeichnungsgeräte (Netzwerkrekorder, Festplattenrekorder)
- Monitore und Bildschirme zur Überwachung
- Verkabelung, Netzwerkinfrastruktur und Stromversorgung
- Software für Steuerung, Aufzeichnung und Auswertung
- Speichermedien (Server, Cloud-Anbindung)
Praxis-Tipp
Bei komplexen Anlagen mit unterschiedlichen Komponenten empfiehlt sich eine komponentenweise Erfassung, da Kameras, Server und Software unterschiedliche Nutzungsdauern haben können. Dies führt zu einer präziseren bilanziellen Abbildung.
Welche Nutzungsdauer gilt für Videoüberwachungsanlagen?
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV). Videoüberwachungsanlagen werden dort nicht als eigenständige Position aufgeführt, sodass eine sachgerechte Zuordnung erforderlich ist.
| Komponente | AfA-Position | Nutzungsdauer |
|---|---|---|
| Überwachungskameras (allgemein) | Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte | 5 Jahre |
| IP-Kameras / Netzwerkkameras | Datenverarbeitungsgeräte | 5 Jahre |
| Aufzeichnungsgeräte / Server | Datenverarbeitungsgeräte | 5 Jahre |
| Monitore | Bildschirmgeräte | 5 Jahre |
| Verkabelung (fest installiert) | Betriebsvorrichtungen | 10 Jahre |
| Software (eigen entwickelt/gekauft) | Computersoftware | 3–5 Jahre |
In der Praxis hat sich für moderne digitale Videoüberwachungssysteme eine Nutzungsdauer von 5 Jahren etabliert. Diese Einschätzung orientiert sich an der technischen Weiterentwicklung und der tatsächlichen Einsatzdauer in Unternehmen.
„Bei der Festlegung der Nutzungsdauer sind neben der AfA-Tabelle auch betriebsspezifische Faktoren relevant. In Hochsicherheitsbereichen oder bei extremen Umweltbedingungen kann sich die tatsächliche Nutzungsdauer verkürzen. Eine nachvollziehbare Dokumentation der gewählten Nutzungsdauer ist für die Betriebsprüfung wichtig.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie berechnet man die AfA für Videoüberwachung?
Die Berechnung der AfA erfolgt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG mittels linearer Abschreibung. Die jährliche AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer. Im Jahr der Anschaffung ist die zeitanteilige AfA nach Monaten zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Berechnungsformel und Beispiel
Eine GmbH installiert am 15. März 2025 eine digitale Videoüberwachungsanlage mit folgenden Kosten:
- Kameras (8 Stück): 12.000 Euro netto
- Netzwerkrekorder mit Festplatten: 4.500 Euro netto
- Montage und Installation: 2.500 Euro netto
- Verkabelung: 1.800 Euro netto
- Gesamtkosten: 20.800 Euro
Bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ergibt sich: Jährliche AfA = 20.800 Euro ÷ 5 Jahre = 4.160 Euro Im Jahr 2025 (Anschaffung März, 10 Monate Nutzung): 4.160 Euro × 10/12 = 3.467 Euro
Wichtig für die Buchhaltung
Die monatsgenaue Abschreibung beginnt ab dem Monat der Anschaffung bzw. Inbetriebnahme. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist maßgeblich, nicht der Liefertermin. Bei Rechnungsstellung in 2025 und Inbetriebnahme erst 2026 beginnt die AfA im Jahr 2026.
| Jahr | Buchwert Jahresanfang | AfA-Betrag | Buchwert Jahresende |
|---|---|---|---|
| 2025 | 20.800 € | 3.467 € | 17.333 € |
| 2026 | 17.333 € | 4.160 € | 13.173 € |
| 2027 | 13.173 € | 4.160 € | 9.013 € |
| 2028 | 9.013 € | 4.160 € | 4.853 € |
| 2029 | 4.853 € | 4.160 € | 693 € |
| 2030 | 693 € | 693 € | 0 € |
Wann gilt die GWG-Regelung bei Videoüberwachung?
Nach § 6 Abs. 2 EStG können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ besteht ab 250 Euro bis 1.000 Euro die Möglichkeit des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG mit 5-jähriger Abschreibung.
GWG-Prüfung bei Videoüberwachungskomponenten
Entscheidend ist, ob die Komponente selbstständig nutzbar ist oder nur als Teil einer Gesamtanlage funktioniert:
Selbstständig nutzbar (GWG möglich)
- Einzelne Kamera mit integrierter Aufzeichnung und WLAN
- Standalone-Monitor zur Überwachung
- Einzelne IP-Kamera mit Cloud-Speicherung
- Mobile Überwachungskamera
Nicht selbstständig nutzbar (kein GWG)
- Kamera ohne Aufzeichnungsfunktion (benötigt Rekorder)
- Verkabelung als Installationsteil
- Einzelne Festplatte für Rekorder
- Komponenten einer vernetzten Anlage
Gestaltungsmissbrauch vermeiden
Die künstliche Aufteilung einer einheitlichen Videoüberwachungsanlage in Einzelkomponenten unter 800 Euro zur Nutzung der GWG-Regelung kann als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO qualifiziert werden. Bei der Betriebsprüfung erfolgt eine wirtschaftliche Betrachtung der funktionalen Einheit.
In der Praxis überschreiten professionelle Videoüberwachungsanlagen für Unternehmen regelmäßig die GWG-Grenzen, sodass die reguläre AfA über die Nutzungsdauer anzuwenden ist.
Wie wird Videoüberwachung in der Bilanz ausgewiesen?
Videoüberwachungsanlagen sind nach § 266 Abs. 2 HGB im Anlagevermögen unter den Sachanlagen auszuweisen. Die konkrete Position richtet sich nach der Gliederungstiefe und der Bedeutung für das Unternehmen.
Bilanzausweis nach § 266 HGB
Die Zuordnung erfolgt üblicherweise zu einer der folgenden Positionen:
- Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (§ 266 Abs. 2 A. II. 3.) – übliche Position für Videoüberwachung
- Technische Anlagen und Maschinen (§ 266 Abs. 2 A. II. 2.) – nur bei produktionsintegrierten Überwachungssystemen
- Betriebsvorrichtungen – bei fest mit dem Gebäude verbundenen Sicherheitsanlagen
Im Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB sind für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die Entwicklung der Anschaffungskosten, kumulierte Abschreibungen und Buchwerte darzustellen.
Bewertung nach § 253 HGB
Die Erstbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB), die alle Kosten umfassen, die anfallen, um die Anlage in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen:
-
Kaufpreis der Kameras, Rekorder und sonstigen Hardware
-
Montage- und Installationskosten
-
Verkabelung und Netzwerkanbindung
-
Inbetriebnahme und Konfiguration
-
Planungskosten (soweit aktivierungspflichtig)
-
Anschaffungsnebenkosten (Transport, Zoll)
Nach § 253 Abs. 3 HGB sind planmäßige Abschreibungen über die Nutzungsdauer vorzunehmen. Bei dauerhafter Wertminderung (z.B. technische Obsoleszenz) ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB vorzunehmen.
„In der Praxis beobachten wir häufig Unklarheiten bei der Zuordnung von Installationskosten. Grundsätzlich sind alle Kosten zu aktivieren, die notwendig sind, um die Videoüberwachung betriebsbereit zu machen. Laufende Wartungsverträge hingegen sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie wird Software für Videoüberwachung abgeschrieben?
Software für Videoüberwachungssysteme – etwa Steuerungssoftware, Aufzeichnungssoftware oder Analytics-Anwendungen – ist als immaterielles Anlagevermögen nach § 266 Abs. 2 A. I. HGB zu aktivieren, sofern sie entgeltlich erworben wurde und die Wertgrenze von 800 Euro übersteigt.
Unterscheidung nach Erwerbsart
| Erwerbsart | Bilanzierung | Nutzungsdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Gekaufte Standardsoftware | Aktivierung zu AK | 3 Jahre | § 253 Abs. 1 HGB, AfA-Tabelle |
| Individualsoftware (extern) | Aktivierung zu AK | 5 Jahre | § 253 Abs. 1 HGB |
| Software-as-a-Service (SaaS) | Keine Aktivierung, laufender Aufwand | – | § 255 Abs. 1 HGB |
| Lizenzen (zeitlich begrenzt) | Aktivierung, Abschreibung über Laufzeit | Vertragslaufzeit | § 253 Abs. 3 HGB |
| Updates/Upgrades (wesentlich) | Aktivierung als neue AK | 3–5 Jahre | § 255 Abs. 1 HGB |
| Wartung/Support | Sofortaufwand | – | § 255 Abs. 2 HGB |
Bei cloudbasierten Videoüberwachungslösungen mit monatlicher Abrechnung liegt regelmäßig kein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut vor, da kein übertragbares Nutzungsrecht entsteht. Die laufenden Gebühren sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.
Steuerliche Besonderheit
Nach dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 können Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich auf 1 Jahr abgeschrieben werden. Diese Sonderregelung gilt auch für Software zur Videoüberwachung. Handelsrechtlich bleibt es bei 3–5 Jahren, sodass latente Steuern zu bilden sind.
Beispiel: Kombinierte Anschaffung
Eine GmbH erwirbt 2025 ein Videoüberwachungssystem für 30.000 Euro, davon entfallen 24.000 Euro auf Hardware und 6.000 Euro auf eine Softwarelizenz (Kauflizenz, unbefristet).
- Hardware (24.000 Euro): Steuerlich 1-jährige AfA = 24.000 Euro in 2025, handelsrechtlich 5 Jahre = 4.800 Euro/Jahr
- Software (6.000 Euro): Steuerlich 1-jährige AfA = 6.000 Euro in 2025, handelsrechtlich 3 Jahre = 2.000 Euro/Jahr
- Latente Steuern: Differenz aus abweichender steuerlicher und handelsrechtlicher AfA nach § 274 HGB bilanzieren
Welche laufenden Kosten sind sofort abzugsfähig?
Nicht alle Kosten im Zusammenhang mit Videoüberwachung sind zu aktivieren. Nach § 255 Abs. 2 HGB sind laufende Erhaltungsaufwendungen und betriebliche Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Sofort abziehbare Betriebsausgaben
- Wartungs- und Serviceverträge: Regelmäßige Wartung, Reinigung, Funktionsprüfung
- Reparaturkosten: Instandsetzung defekter Kameras oder Komponenten (ohne wesentliche Verbesserung)
- Stromkosten: Laufender Energieverbrauch der Anlage
- Cloud-Speicher / SaaS-Gebühren: Monatliche Kosten für cloudbasierte Aufzeichnung
- Datenschutz-Compliance: Schulungen, Dokumentation, DSBF-Beratung
- Versicherungsbeiträge: Versicherung der Anlage gegen Schäden
- Kleinere Ersatzteile: Austausch von Verbrauchsmaterial unter GWG-Grenze
Abgrenzung: Erhaltungsaufwand vs. Herstellungsaufwand
Die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand ist für die steuerliche Behandlung entscheidend:
Erhaltungsaufwand (sofort absetzbar)
- Austausch einzelner defekter Kameras durch gleichwertige Modelle
- Reparatur des Rekorders ohne Leistungserweiterung
- Neuverkabelung nach Beschädigung
- Software-Updates ohne neue Funktionen
Herstellungsaufwand (aktivierungspflichtig)
- Erweiterung der Anlage um zusätzliche Kameras
- Upgrade auf höherwertige Technologie (z.B. 4K)
- Nachrüstung mit KI-gestützter Analysesoftware
- Wesentliche Modernisierung der Gesamtanlage
Praxis-Hinweis
Bei umfassenden Modernisierungen ist zu prüfen, ob eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vorliegt. Wird die Funktionalität oder Leistungsfähigkeit der Anlage über den ursprünglichen Zustand hinaus gesteigert, liegt aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor.
Was ist bei Jahresabschluss und Anlagenbuchhaltung zu beachten?
Die ordnungsgemäße Behandlung von Videoüberwachungsanlagen im Jahresabschluss erfordert eine strukturierte Anlagenbuchhaltung und die Beachtung spezifischer handelsrechtlicher Vorschriften nach §§ 238 ff. HGB.
Anforderungen an die Anlagenbuchhaltung
-
Anlage eines separaten Anlageguts für jede Videoüberwachungsanlage oder -komponente
-
Erfassung aller Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten und Installation
-
Dokumentation des Anschaffungsdatums und Inbetriebnahmezeitpunkts
-
Festlegung und Dokumentation der gewählten Nutzungsdauer
-
Monatsgenaue Berechnung der AfA im Anschaffungsjahr
-
Führung eines Anlagenspiegels nach § 284 Abs. 3 HGB (für mittelgroße/große KapG)
-
Bestandsverzeichnis mit Standorten der einzelnen Kameras und Komponenten
Angaben im Jahresabschluss
Abhängig von der Größenklasse nach § 267 HGB ergeben sich unterschiedliche Anforderungen:
| Größenklasse | Bilanzausweis | Anlagenspiegel | Anhang-Angaben |
|---|---|---|---|
| Kleinst (§ 267a) | Verkürzte Bilanz möglich | Nicht erforderlich | Nicht erforderlich |
| Klein (§ 267 Abs. 1) | Standardgliederung | Nicht erforderlich | Grundangaben (§ 284 ff.) |
| Mittel (§ 267 Abs. 2) | Standardgliederung | Pflicht (§ 284 Abs. 3) | Erweiterte Angaben |
| Groß (§ 267 Abs. 3) | Standardgliederung | Pflicht (§ 284 Abs. 3) | Vollständige Angaben + Lagebericht |
Im Anlagenspiegel sind die Anschaffungskosten zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen sowie die kumulierten Abschreibungen und Buchwerte darzustellen.
„Eine saubere Anlagenbuchhaltung ist nicht nur für den Jahresabschluss wichtig, sondern auch für Betriebsprüfungen und die Versicherung. Wir empfehlen, für jede Kamera und jedes wesentliche Bauteil eine eindeutige Inventarnummer zu vergeben und den Standort zu dokumentieren. Das erleichtert auch die Verwaltung bei Austausch oder Erweiterung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Digitale Unterstützung
Moderne Finanzbuchhaltungssoftware verfügt über integrierte Anlagenbuchhaltung, die automatisch AfA berechnet und den Anlagenspiegel erstellt. Beim Jahresabschluss durch Steuerberater – etwa über Plattformen wie OnlineBilanz – wird die korrekte Behandlung der Videoüberwachungsanlage im Rahmen der Abschlusserstellung geprüft.
Inventur und körperliche Bestandsaufnahme
Nach § 240 Abs. 1 HGB ist bei der Inventur zum Bilanzstichtag auch das Anlagevermögen zu erfassen. Für Videoüberwachungsanlagen bedeutet dies:
- Prüfung der tatsächlichen Existenz aller in der Anlagenbuchhaltung erfassten Kameras und Komponenten
- Abgleich der Inventarnummern mit den Bestandsverzeichnissen
- Dokumentation von Abgängen (z.B. defekte, ausgemusterte Kameras)
- Feststellung von technischer Obsoleszenz oder dauerhafter Wertminderung
- Prüfung, ob außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB erforderlich sind
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Videoüberwachungsanlage degressiv abgeschrieben werden?
Nein, die degressive AfA wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter zuletzt nur temporär in den Jahren 2020 und 2021 zugelassen. Für Videoüberwachungsanlagen, die ab 2022 angeschafft wurden, ist ausschließlich die lineare Abschreibung zulässig. Die degressive AfA galt nur für Anschaffungen zwischen dem 01.01.2020 und 31.12.2021.
Muss die Videoüberwachung im Anlageverzeichnis erfasst werden?
Ja, alle Videoüberwachungsanlagen mit Anschaffungskosten über 800 Euro netto müssen im Anlageverzeichnis gemäß § 266 HGB bzw. § 6 Abs. 1 EStG erfasst werden. Das Anlageverzeichnis dokumentiert Anschaffungsdatum, Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, jährliche AfA und Restbuchwerte und ist Bestandteil der ordnungsmäßigen Buchführung.
Wie werden nachträgliche Erweiterungen der Videoüberwachung behandelt?
Nachträgliche Anschaffungen wie zusätzliche Kameras oder Speichererweiterungen werden als separate Wirtschaftsgüter behandelt und mit eigenem AfA-Beginn ab Inbetriebnahme abgeschrieben. Handelt es sich um wesentliche Erweiterungen der bestehenden Anlage, können diese als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert werden. Die Abgrenzung richtet sich nach der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Komponenten.
Gilt für Cloud-basierte Videoüberwachung eine andere AfA-Regelung?
Bei Cloud-basierten Systemen ohne eigene Hardware (reine SaaS-Lösungen) fallen regelmäßige Nutzungsgebühren an, die sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und nicht aktiviert werden. Werden jedoch eigene Kameras oder Endgeräte angeschafft, gelten die normalen AfA-Regelungen. Die Cloud-Nutzungsgebühren werden dann als laufende Kosten behandelt, die Hardware regulär abgeschrieben.
Wie wird bei Verkauf oder Stilllegung der Videoüberwachung verfahren?
Bei Verkauf wird die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Restbuchwert als Gewinn oder Verlust erfasst. Bei vorzeitiger Stilllegung ohne Veräußerung kann der Restbuchwert außerplanmäßig abgeschrieben werden, sofern eine dauernde Wertminderung vorliegt. Dies muss im Jahresabschluss dokumentiert und begründet werden. Die außerplanmäßige Abschreibung ist nach § 253 Abs. 3 HGB zulässig.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 6 EStG – Bewertung bei Gewinnermittlung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, AfA-Tabellen Bundesfinanzministerium. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


