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Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibung Videoüberwachung

Abschreibung Videoüberwachung 2026: AfA, Nutzungsdauer & Jahresabschluss

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Videoüberwachungsanlagen sind abschreibungsfähiges Anlagevermögen – doch welche Nutzungsdauer gilt nach AfA-Tabelle, wann ist ein Sofortabzug als GWG möglich, und wie werden die Anschaffungskosten korrekt ermittelt? Dieser Leitfaden erklärt die handels- und steuerrechtlichen Regeln zur Abschreibung Videoüberwachung im Jahresabschluss 2025/2026 – von § 253 HGB über § 7 EStG bis zu cloud-basierten Systemen. Wer dabei auch die allgemeinen Grundsätze zur Abschreibung im Jahresabschluss kennen möchte, findet dort einen umfassenden Überblick. Servet Gündogan und unser Steuerberater-Team zeigen, was Geschäftsführer bei Aktivierung, AfA-Methode und Betriebsprüfung beachten müssen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Kurzantwort

Videoüberwachungsanlagen werden nach § 253 HGB als Anlagevermögen aktiviert und linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die AfA-Tabelle sieht für Sicherheitstechnik in der Regel 10 Jahre vor, steuerlich ist bei Anschaffungskosten bis 800 Euro (netto) ein Sofortabzug als Geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG möglich. Im Jahresabschluss 2025 werden die Anschaffungskosten (Kameras, Rekorder, Installation) ermittelt, die Abschreibung gebucht und in Anlage AVEÜR dokumentiert.

Videoüberwachung als Wirtschaftsgut: Wann liegt ein abschreibungsfähiges Anlagevermögen vor?

Eine Videoüberwachungsanlage stellt grundsätzlich ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach § 247 Abs. 2 HGB dar, sofern sie dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist, dass die Anlage nicht zur kurzfristigen Veräußerung, sondern zur langfristigen Nutzung im Betrieb angeschafft wurde. Dies gilt gleichermaßen für analoge wie für digitale Videoüberwachungssysteme.

Bestandteile einer Videoüberwachungsanlage

Eine vollständige Videoüberwachungsanlage besteht aus mehreren Komponenten, die bilanziell unterschiedlich behandelt werden können. Die bilanzielle Zuordnung bestimmt maßgeblich die spätere Abschreibungsdauer und -methode.

  • Kameras (Innen- und Außenkameras, inklusive Halterungen und Schutzgehäuse)
  • Aufzeichnungsgeräte (NVR, DVR oder Server mit Speichersoftware)
  • Verkabelung und Netzwerkinfrastruktur (Kabel, Switches, PoE-Adapter)
  • Monitore und Anzeigegeräte zur Überwachung
  • Software und Lizenzen für Aufzeichnung, Analyse oder Cloud-Dienste
  • Installationsarbeiten und Inbetriebnahme

Praxis-Tipp: Selbstständige Nutzungsfähigkeit prüfen

Kameras, Recorder und Monitore können grundsätzlich als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter aktiviert werden, wenn sie einzeln die Wertgrenze von 800 Euro netto überschreiten. Bei kleineren Einzelkomponenten kann eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen Anlage sinnvoll sein, insbesondere wenn die Komponenten nur im Verbund funktionsfähig sind.

Nutzungsdauer und AfA-Tabelle: Wie lange wird eine Videoüberwachungsanlage abgeschrieben?

Die Abschreibung erfolgt nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für Videoüberwachungsanlagen existiert keine eigene Position in der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen. Daher ist die Nutzungsdauer im Einzelfall zu schätzen und betriebswirtschaftlich zu begründen.

Übliche Nutzungsdauern in der Praxis

Komponente Nutzungsdauer Rechtsgrundlage / Analogie
Kameras (analog/digital) 5–8 Jahre Anlehnung an Kamera- und Überwachungstechnik
Aufzeichnungsgeräte (NVR/DVR) 5–7 Jahre EDV-Peripheriegeräte, AfA-Tabelle
Server / IT-Infrastruktur 3–5 Jahre § 7 Abs. 1 EStG, AfA-Tabelle für Server
Monitore 5–7 Jahre Bildschirmgeräte, AfA-Tabelle
Verkabelung (fest installiert) 10–15 Jahre Betriebsvorrichtung, analog Elektroinstallation
Software / Lizenzen 3–5 Jahre Individuelle Nutzungsdauer, ggf. Lizenzlaufzeit

In der Praxis hat sich für eine komplette Videoüberwachungsanlage eine Nutzungsdauer zwischen 5 und 8 Jahren etabliert. Maßgeblich sind technologischer Fortschritt, Herstellerangaben und tatsächliche Erfahrungswerte im Betrieb. Bei hochwertigen IP-basierten Systemen kann eine Nutzungsdauer von 7–8 Jahren angemessen sein, bei einfacheren Analog-Anlagen eher 5–6 Jahre.

„Wir empfehlen, die Nutzungsdauer für Videoüberwachungsanlagen einheitlich auf 6–7 Jahre festzulegen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Diese Dauer entspricht der technischen Lebensdauer moderner IP-Kameras und ist steuerlich gut vertretbar. Bei Betriebsprüfungen sollte die Wahl dokumentiert und begründet werden.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Aktivierung oder Sofortabzug: Welche Wahlrechte und Grenzen gelten?

Nicht jede Videoüberwachungsanlage muss zwingend aktiviert werden. Je nach Anschaffungskosten und steuerlicher Strategie stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die Aufwendungen sofort oder über mehrere Jahre verteilt abzusetzen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG

Liegt der Nettoanschaffungswert einer einzelnen Kamera oder eines einzelnen Geräts bei maximal 800 Euro, kann das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist die selbstständige Nutzungsfähigkeit. Diese GWG-Grenze gilt für das Wirtschaftsjahr 2025 und Folgejahre.

Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 800,01 Euro und 1.000 Euro netto können in einen Sammelposten eingestellt werden, der über 5 Jahre linear abgeschrieben wird. Diese Regelung ist bei größeren Videoüberwachungsanlagen selten relevant, kann aber bei Einzelkomponenten wie Monitoren oder Recordern zur Anwendung kommen.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor Anschaffung gewinnmindernd abziehen (§ 7g Abs. 1 EStG). Die Videoüberwachungsanlage muss im Zeitpunkt der Anschaffung die betriebliche Nutzung zu mindestens 90 % sicherstellen. Diese Option kann bei größeren Sicherheitsinvestitionen steuerplanerisch interessant sein.

Achtung: Einheitliche Bewertung bei mehreren Komponenten

Werden mehrere Kameras gleichzeitig angeschafft und bilden erst im Verbund eine funktionierende Überwachungsanlage, ist die GWG-Grenze auf die Gesamtanlage anzuwenden, nicht auf jede Kamera einzeln. Eine künstliche Aufteilung zur Erreichung des Sofortabzugs wird von den Finanzämtern regelmäßig nicht anerkannt.

  • Prüfen, ob Einzelkomponenten selbstständig nutzbar sind (z. B. eigenständige WLAN-Kamera)
  • GWG-Grenze von 800 Euro netto beachten
  • Bei Anschaffung im Verbund: Gesamtkosten ermitteln
  • Dokumentation der wirtschaftlichen Einheit für spätere Betriebsprüfung
  • Ggf. Investitionsabzugsbetrag bei Planung größerer Anlagen nutzen

Lineare oder degressive Abschreibung: Welche Methode ist zulässig und sinnvoll?

Grundsätzlich ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG die Standardmethode. Bei einer Videoüberwachungsanlage mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren beträgt der jährliche Abschreibungssatz somit 16,67 % der Anschaffungskosten.

Degressive Abschreibung: Sonderregelung für 2020–2022

Eine degressive Abschreibung war nach § 7 Abs. 2 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter nur für Anschaffungen zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 möglich (maximal 25 % pro Jahr, höchstens das 2,5-fache der linearen AfA). Für Videoüberwachungsanlagen, die ab 2023 angeschafft wurden, ist diese Option nicht mehr verfügbar.

Wer eine Videoüberwachungsanlage im Jahr 2021 angeschafft hat, konnte die degressive Abschreibung nutzen und später zur linearen Methode wechseln. Ab 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) befinden sich solche Anlagen bereits im vierten oder fünften Abschreibungsjahr.

Handelsrechtliche Abschreibung nach § 253 HGB

Handelsrechtlich ist die Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vorzunehmen. Eine degressive Abschreibung ist handelsrechtlich nicht vorgesehen. Bei Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH) führt dies regelmäßig zu latenten Steuern nach § 274 HGB, wenn in der Steuerbilanz eine andere Abschreibungsmethode oder Nutzungsdauer gewählt wird.

Lineare Abschreibung

  • Einfache Berechnung und Nachvollziehbarkeit
  • Handels- und steuerrechtlich identisch
  • Keine latenten Steuern

Degressive Abschreibung (nur 2020–2022)

  • Liquiditätsvorteil in den ersten Jahren
  • Komplexere Berechnung
  • Latente Steuern in der Handelsbilanz

Anschaffungskosten richtig ermitteln: Was gehört zur Bemessungsgrundlage?

Die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB bilden die Grundlage für die Abschreibung. Sie umfassen nicht nur den Kaufpreis der Videoüberwachungsanlage, sondern sämtliche Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Zu den Anschaffungskosten zählen

  • Netto-Kaufpreis der Kameras, Recorder, Monitore und sonstiger Hardware
  • Kosten für Software-Lizenzen (bei unbefristeter Nutzung oder Kauflizenz)
  • Versand-, Fracht- und Transportkosten
  • Installations- und Montagekosten durch Fachfirmen
  • Kosten für Verkabelung, Netzwerkeinrichtung und Inbetriebnahme
  • Kosten für notwendige bauliche Vorbereitungen (z. B. Kabelkanäle, soweit nicht Gebäudebestandteil)
  • Planung und Konfiguration durch externe Dienstleister

Nicht zu den Anschaffungskosten zählen

  • Wartungs- und Serviceverträge (laufende Betriebsausgaben)
  • Schulungskosten für Mitarbeiter (sofort abziehbar)
  • Laufende Software-Abonnements (Cloud-Dienste, SaaS)
  • Finanzierungskosten (Zinsen), außer bei Aktivierungswahlrecht nach § 255 Abs. 3 HGB
  • Umsatzsteuer, soweit vorsteuerabzugsberechtigt

„In der Praxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer nur den reinen Kaufpreis der Kameras aktivieren und die Installationskosten als Betriebsausgabe sofort absetzen möchten. Das ist nicht zulässig. Alle Kosten, die erforderlich sind, um die Anlage betriebsbereit zu machen, müssen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Praxis-Beispiel: Vollständige Anschaffungskosten

Eine GmbH erwirbt 10 IP-Kameras für 8.000 Euro netto, einen NVR-Recorder für 2.500 Euro, Verkabelung für 1.200 Euro und lässt die Anlage durch eine Fachfirma für 3.500 Euro installieren. Die Gesamtanschaffungskosten betragen 15.200 Euro. Bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren ergibt sich eine jährliche lineare Abschreibung von 2.533,33 Euro.

Sonderfall cloud-basierte Videoüberwachung: Wie werden SaaS-Lösungen bilanziert?

Immer mehr Unternehmen setzen auf cloud-basierte Videoüberwachungslösungen, bei denen die Aufzeichnung und Verwaltung nicht auf eigener Hardware, sondern auf Servern des Anbieters erfolgt. Bilanzrechtlich ergeben sich hieraus besondere Fragestellungen, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten und sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Hybride Systeme: Hardware lokal, Speicherung in der Cloud

Bei Systemen, bei denen die Kameras vor Ort installiert werden, die Aufzeichnung aber in der Cloud erfolgt, sind die Kameras als Anlagevermögen zu aktivieren und regulär abzuschreiben. Die laufenden Kosten für die Cloud-Speicherung (monatliche oder jährliche Abonnementgebühren) sind hingegen als sonstige betriebliche Aufwendungen sofort abzugsfähig.

Reine SaaS-Lösungen ohne eigene Hardware

Wird die gesamte Videoüberwachung als Software-as-a-Service bezogen (z. B. gemietete Kameras mit Cloud-Dienst), liegt kein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut vor. Die laufenden Gebühren werden als Miet- oder Serviceaufwand sofort aufwandswirksam erfasst. Eine Aktivierung kommt nur in Betracht, wenn das Unternehmen dauerhaft Nutzungsrechte erwirbt, die über die Vertragslaufzeit hinaus bestehen.

Vertragsmodell Hardware Cloud-Dienst Bilanzierung
Kauf mit Cloud-Speicher Aktivierung Laufende Kosten Hardware: AfA; Cloud: Aufwand
Miete Hardware + Cloud Keine Aktivierung Laufende Kosten Gesamtbetrag als Mietaufwand
Kauf mit einmaliger Software-Lizenz Aktivierung Aktivierung Gemeinsame AfA über Nutzungsdauer
Reines SaaS-Abonnement Keine Hardware Laufende Kosten Sofortiger Betriebsausgabenabzug

Achtung: Vertragslaufzeit und Kündigungsrechte prüfen

Bei mehrjährigen Cloud-Verträgen mit hohen Vorauszahlungen kann eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten erforderlich sein, wenn die Zahlung wirtschaftlich mehrere Geschäftsjahre betrifft. Prüfen Sie die Vertragsbedingungen sorgfältig und dokumentieren Sie die bilanzielle Behandlung.

Außerbilanzielle Abschreibung und Mehrung: Wie funktioniert die steuerliche Gewinnermittlung?

Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH kann es vorkommen, dass handelsrechtliche und steuerrechtliche Abschreibung voneinander abweichen. Dies führt zu außerbilanziellen Korrekturen in der steuerlichen Gewinnermittlung und ggf. zur Bildung latenter Steuern nach § 274 HGB.

Typische Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz

Folgende Konstellationen führen bei Videoüberwachungsanlagen zu Unterschieden zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz:

  • Unterschiedliche Nutzungsdauer (z. B. handelsrechtlich 8 Jahre, steuerlich 6 Jahre aufgrund AfA-Tabelle)
  • Degressive Abschreibung in der Steuerbilanz (nur für Anlagen 2020–2022)
  • Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG (nur steuerlich)
  • GWG-Sofortabzug in der Steuerbilanz bei Einzelkomponenten, Aktivierung in der Handelsbilanz

Außerbilanzielle Hinzurechnung und Kürzung

Die Differenzen werden in der Überleitungsrechnung zur steuerlichen Gewinnermittlung (Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung) berücksichtigt. Ist die handelsrechtliche Abschreibung höher als die steuerliche, erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung. Ist die steuerliche Abschreibung höher, erfolgt eine Kürzung.

Bei mittelgroßen und großen GmbH sind zudem latente Steuern nach § 274 HGB zu bilden. Diese zeigen die künftige Steuerbelastung oder -entlastung aus den temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz.

6 Jahre

Typische steuerliche Nutzungsdauer für Videoüberwachung

§ 274 HGB

Regelung zu latenten Steuern bei Kapitalgesellschaften

800 €

GWG-Grenze für Sofortabzug (netto)

„Die steuerliche Gewinnermittlung ist bei Videoüberwachungsanlagen oft komplex, insbesondere wenn Sonderabschreibungen oder GWG-Regelungen genutzt werden. Wir empfehlen, bereits bei der Anschaffung die bilanzielle Behandlung zu klären und alle Belege sauber zu dokumentieren. Das erleichtert die Erstellung des Jahresabschlusses erheblich und vermeidet Rückfragen bei Betriebsprüfungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Dokumentation und Betriebsprüfung: Was sollten Geschäftsführer beachten?

Eine sorgfältige Dokumentation der Anschaffung, Aktivierung und Abschreibung von Videoüberwachungsanlagen ist nicht nur für die ordnungsgemäße Buchführung nach §§ 238 ff. HGB erforderlich, sondern auch für die Verteidigung der gewählten bilanziellen Behandlung bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

  • Kaufverträge und Rechnungen für alle Komponenten (Kameras, Recorder, Software)
  • Installationsprotokoll und Inbetriebnahmebestätigung
  • Technische Dokumentation und Betriebsanleitungen
  • Begründung der gewählten Nutzungsdauer (z. B. Herstellerangaben, Vergleichswerte)
  • Nachweis der betrieblichen Nutzung (z. B. Sicherheitskonzept, Betriebsvereinbarung)
  • Bei GWG-Behandlung: Nachweis der selbstständigen Nutzungsfähigkeit
  • Bei Sammelposten: Führung des Sammelpostenverzeichnisses
  • Anlagenkartei mit Zu- und Abgängen

Häufige Beanstandungen bei Betriebsprüfungen

Finanzämter prüfen bei Videoüberwachungsanlagen insbesondere folgende Aspekte kritisch:

  1. Künstliche Aufteilung zur GWG-Nutzung: Wird eine einheitliche Anlage künstlich in Einzelkomponenten zerlegt, um die 800-Euro-Grenze zu unterschreiten, wird dies regelmäßig nicht anerkannt.
  2. Zu kurze Nutzungsdauer: Eine Nutzungsdauer unter 5 Jahren wird bei hochwertigen IP-Kameras oft als zu kurz angesehen und muss technisch begründet werden.
  3. Fehlende Aktivierung von Installationskosten: Werden Montage- und Inbetriebnahmekosten sofort als Betriebsausgabe abgesetzt, fordert das Finanzamt die nachträgliche Aktivierung.
  4. Private Mitbenutzung: Bei Videoüberwachung, die auch private Bereiche (z. B. Wohnhaus des Geschäftsführers) umfasst, kann eine Aufteilung der Kosten erforderlich sein.

Praxis-Tipp: Anlagenkartei digital führen

Eine strukturierte Anlagenkartei erleichtert nicht nur die jährliche Abschreibung, sondern auch die Auskunftserteilung bei Betriebsprüfungen. Moderne Buchhaltungssoftware bietet Schnittstellen zu digitalen Anlagenverzeichnissen, die automatisch mit der Finanzbuchhaltung synchronisiert werden. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der fachgerechten Führung und Dokumentation aller Anlagegüter.

GmbH-Geschäftsführer, die den Jahresabschluss intern vorbereiten, sollten besonders auf die Vollständigkeit der Anlagenkartei achten. Bei größeren Investitionen wie einer Videoüberwachungsanlage empfiehlt sich die Abstimmung mit dem Steuerberater bereits vor der Anschaffung, um bilanzielle Fallstricke zu vermeiden.

Ablauf Jahresabschluss: Wie wird die Videoüberwachung im Jahresabschluss 2025 erfasst?

Im Jahresabschluss zum 31.12.2025 sind alle im Geschäftsjahr 2025 angeschafften oder bereits vorhandenen Videoüberwachungsanlagen bilanziell zu erfassen. Die ordnungsgemäße Abbildung erfolgt in mehreren Schritten, die im Folgenden dargestellt werden.

Schritt 1: Bestandsaufnahme und Inventur

Zum Bilanzstichtag 31.12.2025 ist zu prüfen, welche Videoüberwachungsanlagen physisch vorhanden und betriebsbereit sind. Die körperliche Bestandsaufnahme ist Teil der Inventurpflicht nach § 240 Abs. 1 HGB. Fehlende oder defekte Anlagen sind auszubuchen (Abgang), neue Anlagen sind zu erfassen (Zugang).

Schritt 2: Ermittlung der Abschreibung für 2025

Für jede Videoüberwachungsanlage in der Anlagenkartei ist die planmäßige Abschreibung für das Geschäftsjahr 2025 zu berechnen. Bei unterjähriger Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig (Monatsgenauigkeit). Beispiel: Eine Anlage mit Anschaffungskosten von 12.000 Euro und 6 Jahren Nutzungsdauer, angeschafft am 1. Juli 2025, wird im Jahr 2025 mit 1.000 Euro abgeschrieben (6/12 von 2.000 Euro Jahres-AfA).

Schritt 3: Bilanzausweis und Anlagenspiegel

In der Bilanz werden Videoüberwachungsanlagen in der Regel unter Sachanlagen – Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung ausgewiesen (§ 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB). Im Anlagenspiegel (Anlage zur Bilanz) sind Anschaffungskosten, kumulierte Abschreibungen und Restbuchwerte darzustellen.

Schritt 4: Erläuterung im Anhang (bei Kapitalgesellschaften)

Bei mittelgroßen und großen GmbH sind im Anhang nach § 284 HGB die Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern anzugeben, sofern sie wesentlich sind. Bei kleinen GmbH entfällt diese Pflicht, wenn von den Erleichterungen nach § 288 HGB Gebrauch gemacht wird.

Kleine GmbH

  • Bilanz und Anhang offenlegungspflichtig
  • Erleichterungen nach § 288 HGB
  • Frist: 12 Monate nach Bilanzstichtag

Mittelgroße GmbH

  • Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht
  • Feststellung innerhalb 8 Monate
  • Offenlegung beim Unternehmensregister

Große GmbH

  • Erweiterte Berichtspflichten
  • Prüfungspflicht nach § 316 HGB
  • Frist: 8 Monate Feststellung, 12 Monate Offenlegung

Geschäftsführer, die den Jahresabschluss 2025 nicht selbst erstellen möchten, können auf digitale Steuerberater-Plattformen wie OnlineBilanz zurückgreifen. Hier wird der gesamte Prozess – von der Erfassung der Anlagenzugänge bis zur Offenlegung beim Unternehmensregister – durch zugelassene Steuerberater begleitet, transparent und zu Festpreisen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Videoüberwachung auch über kürzere Zeiträume als 10 Jahre abschreiben?

Ja, wenn Sie eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nachweisen können – etwa durch technische Gutachten oder Herstellerangaben zu Produktlebenszyklen. Die AfA-Tabelle ist eine Orientierungshilfe, aber nicht bindend. Eine kürzere Nutzungsdauer muss allerdings im Zweifel gegenüber dem Finanzamt plausibel begründet werden.

Was passiert, wenn ich die Videoüberwachung nach drei Jahren verkaufe oder entsorge?

Bei Verkauf entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust: Verkaufserlös abzüglich Restbuchwert. Bei Entsorgung ohne Erlös buchen Sie den Restbuchwert als Abgangsverlust aus. Beide Vorgänge sind erfolgswirksam und beeinflussen den Gewinn im Jahr des Abgangs.

Muss ich bei einer Videoüberwachung ein Anlageverzeichnis führen?

Ja, jedes abschreibungsfähige Wirtschaftsgut gehört ins Anlageverzeichnis nach § 6 EStDV. Dort dokumentieren Sie Anschaffungsdatum, -kosten, Nutzungsdauer, jährliche AfA und Restbuchwert. Das Anlageverzeichnis ist Grundlage für die Anlage AVEÜR und wird bei Betriebsprüfungen kontrolliert.

Können auch Mieter oder Pächter eine Videoüberwachung abschreiben?

Ja, sofern die Videoüberwachung dem Mieter bzw. Pächter wirtschaftlich zuzurechnen ist und dieser die Anschaffungskosten trägt. Handelt es sich um eine fest mit dem Gebäude verbundene Anlage, kann sie als Betriebsvorrichtung aktiviert und abgeschrieben werden – auch wenn der Mieter nicht Eigentümer des Gebäudes ist.

Wie wirkt sich die Abschreibung auf die Gewerbesteuer aus?

Die Abschreibung mindert den Gewinn vor Steuern und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Außerbilanzielle Korrekturen – etwa bei degressiver AfA oder Sonder-AfA – wirken sich ebenfalls auf den Gewerbeertrag aus. Eine präzise Gewinnermittlung ist daher auch für die Gewerbesteuererklärung wichtig.

Was gilt bei einer bereits gebrauchten Videoüberwachungsanlage?

Bei gebrauchten Anlagen ist die restliche Nutzungsdauer individuell zu schätzen – orientiert an Alter, Zustand und voraussichtlicher Einsatzdauer. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Kaufpreis zuzüglich Nebenkosten. Eine pauschale AfA-Tabellen-Nutzungsdauer gilt nicht; im Zweifel sollte die Schätzung dokumentiert werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 6 EStG – Bewertung (GWG), BMF AfA-Tabellen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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