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14–20 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibung Jahresabschluss

Abschreibung im Jahresabschluss 2026: Leitfaden

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Abschreibungen bilden die planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss ab und sind nach § 253 HGB verpflichtend. Sie beeinflussen sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung und erfordern eine korrekte Ermittlung der Nutzungsdauer sowie die Beachtung handels- und steuerrechtlicher Vorgaben – dabei sind auch die Abgabefristen nach AO für die Einreichung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses spielen neben Abschreibungen auch Gewerbeverluste nach GewStG eine wichtige Rolle, insbesondere bei der mehrjährigen Verlustverrechnung. Für die ordnungsgemäße Buchführung ist die Eröffnung eines Firmenkontos eine wesentliche Voraussetzung, da über dieses alle geschäftlichen Transaktionen abgewickelt werden – ergänzend spielt die korrekte Buchung der Firmenkreditkarte eine wichtige Rolle im betrieblichen Zahlungsverkehr. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist zudem oft eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich, um Doppelbesteuerung zu vermeiden, während bei ausländischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern ein Vermögensnachweis für den Aufenthaltstitel relevant werden kann – im internationalen Kontext sind neben der DAC7-Meldepflicht für digitale Plattformen auch die Regelungen zur globalen Mindeststeuer zu beachten. Dieser Leitfaden erklärt die wichtigsten Grundlagen und Methoden der Abschreibung sowie alle relevanten Abschreibungsmethoden nach HGB und Rechtsgrundlagen – ergänzend sind die steuerlichen Besonderheiten zur Abschreibung nach EStG zu beachten – sowie die korrekte Buchung der Abschreibung mit den entsprechenden Konten. Anhand von praxisnahen Abschreibungsbeispielen wie der Abschreibung von Photovoltaikanlagen, der Abschreibung von Heizungsanlagen, der

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Kurzantwort

Abschreibungen im Jahresabschluss erfassen die Wertminderung von Anlagevermögen über die Nutzungsdauer (planmäßig nach § 253 Abs. 3 HGB) oder aufgrund dauerhafter Wertminderung (außerplanmäßig nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Sie mindern den Buchwert in der Bilanz und werden als Aufwand in der GuV erfasst. Handels- und Steuerbilanz können unterschiedliche Abschreibungsmethoden und -sätze vorsehen, insbesondere bei GWG und immateriellen Vermögensgegenständen.

Was ist Abschreibung im Jahresabschluss?

Die Abschreibung ist ein zentrales Instrument der handelsrechtlichen und steuerlichen Gewinnermittlung. Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands planmäßig über dessen Nutzungsdauer. Damit wird dem Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB Rechnung getragen: Aufwendungen sind in der Periode zu erfassen, in der der wirtschaftliche Nutzen entsteht.

Im Jahresabschluss einer GmbH wirken sich Abschreibungen unmittelbar auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aus. Sie mindern den Buchwert des Anlagevermögens in der Bilanz und erscheinen als Aufwand in der GuV. Die korrekte Ermittlung und Darstellung der Abschreibungen ist nach § 264 Abs. 2 HGB Bestandteil der Pflicht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.

Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen

Das Handelsrecht unterscheidet zwischen planmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB, die sich an der voraussichtlichen Nutzungsdauer orientieren, und außerplanmäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB, die bei dauerhafter Wertminderung vorzunehmen sind. Beide Arten dienen der Wertanpassung, basieren aber auf unterschiedlichen Anlässen und Berechnungsmethoden.

Praxis-Hinweis

Die Wahl der Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer muss dokumentiert und über die Jahre hinweg stetig angewandt werden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB – Stetigkeitsprinzip). Änderungen sind nur bei sachlichen Gründen zulässig und im Anhang zu erläutern.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Abschreibung im HGB?

Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Abschreibung finden sich im Dritten Buch des HGB. Zentral sind dabei die Bewertungsvorschriften des § 253 HGB, die für alle Kaufleute gelten, sowie die erweiterten Pflichten für Kapitalgesellschaften nach § 264 ff. HGB.

Norm Regelungsinhalt
§ 253 Abs. 1 HGB Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bewertungsobergrenze
§ 253 Abs. 3 S. 1–2 HGB Planmäßige Abschreibung bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens
§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB Planmäßige Abschreibung bei Finanzanlagen (Wahlrecht)
§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB Außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung (Pflicht für alle Vermögensgegenstände)
§ 253 Abs. 5 HGB Zuschreibungsgebot bei Wegfall der Gründe für außerplanmäßige Abschreibung
§ 254 HGB Abschreibungen auf den beizulegenden Wert bei Finanzinstrumenten
§ 277 Abs. 1 HGB Ausweis der Abschreibungen in der GuV

Zusätzlich sind für GmbH die GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) zu beachten, die sich aus § 243 Abs. 1 HGB ergeben. Dazu zählen das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip, wonach vorhersehbare Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, auch wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden.

„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung. Unsere Steuerberater prüfen daher bei jedem Jahresabschluss systematisch, ob Wertminderungen vorliegen und ob die gewählten Nutzungsdauern noch aktuell sind.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird die planmäßige Abschreibung berechnet?

Die planmäßige Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Vermögensgegenstands des Anlagevermögens gleichmäßig oder degressiv über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Grundlage ist § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB.

Lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung ist die im Handelsrecht übliche Methode. Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Nutzungsdauer in Jahren. Beispiel: Eine Maschine kostet 50.000 Euro, Nutzungsdauer 10 Jahre → jährliche Abschreibung 5.000 Euro.

Degressive und leistungsbezogene Abschreibung

Handelsrechtlich sind auch andere Abschreibungsmethoden zulässig, sofern sie den GoB entsprechen (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Dazu zählen die geometrisch-degressive Abschreibung (in der Steuerbilanz aktuell nicht mehr zulässig) und die leistungsbezogene Abschreibung, die sich an der tatsächlichen Nutzung orientiert (z. B. Maschinenstunden, gefahrene Kilometer).

Wichtig für die Praxis

Die Nutzungsdauer ist betriebsindividuell zu schätzen. Orientierung bieten die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, die jedoch nicht bindend sind. In der Handelsbilanz darf von den steuerlichen Tabellen abgewichen werden, wenn die tatsächliche Nutzung nachweisbar kürzer oder länger ist.

Wirtschaftsgut Typische Nutzungsdauer (AfA-Tabelle) Abschreibungsmethode
Büromöbel 13 Jahre Linear
PKW 6 Jahre Linear
Computer/Hardware 3 Jahre Linear
Produktionsmaschinen 8–12 Jahre Linear oder leistungsbezogen
Software (eigenständig) 3–5 Jahre Linear

Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich?

Eine außerplanmäßige Abschreibung ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert (in der Regel der Zeitwert) eines Vermögensgegenstands dauerhaft unter den Buchwert gesunken ist. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist entscheidend: Vorübergehende Wertschwankungen lösen keine Abschreibungspflicht aus.

Typische Anlässe für außerplanmäßige Abschreibungen

  • Technische Überholung: Eine Maschine wird durch neue Technologie obsolet.
  • Marktwertverfall: Immobilie in schlechter Lage verliert dauerhaft an Wert.
  • Beschädigung oder Unfall: Ein Fahrzeug wird irreparabel beschädigt.
  • Gesetzliche Änderungen: Betriebsmittel dürfen nicht mehr verwendet werden (z. B. Umweltauflagen).
  • Vertragsänderung: Wegfall eines wichtigen Kunden führt zu Mindernutzung einer Anlage.

Achtung: Abschreibungspflicht, nicht Wahlrecht

Bei dauerhafter Wertminderung besteht nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine Abschreibungspflicht. Das gilt für alle Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. Nur bei Finanzanlagen und bestimmten Wertpapieren des Anlagevermögens besteht ein Wahlrecht (gemildertes Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).

Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Dies gilt allerdings nicht für den Geschäfts- oder Firmenwert nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB.

Wie werden Abschreibungen in Bilanz und GuV dargestellt?

Abschreibungen wirken sich zweifach aus: Sie mindern den Buchwert in der Bilanz (Aktivseite, Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen) und erscheinen als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Darstellung in der Bilanz

In der Bilanz wird das Anlagevermögen zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgewiesen, d. h. die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen. Nach § 268 Abs. 2 HGB ist im Anhang oder in der Bilanz für jeden Posten des Anlagevermögens der Stand zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Abschreibungen darzustellen (Anlagenspiegel).

Darstellung in der GuV

Nach § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) sind Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen unter Position 7 auszuweisen. Bei Nutzung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 Abs. 3 HGB) werden Abschreibungen funktional den Herstellungs-, Vertriebs- oder Verwaltungskosten zugeordnet.

Gesamtkostenverfahren

  • Gesonderte Ausweisposition
  • Zusammenfassung aller Abschreibungen auf Anlagevermögen
  • Transparenz über Abschreibungsvolumen

Umsatzkostenverfahren

  • Abschreibungen werden den Funktionsbereichen zugeordnet
  • Kein gesonderter Ausweis
  • Anhangangaben erforderlich (§ 285 Nr. 8 HGB)

„Viele Mandanten sind überrascht, wie stark Abschreibungen die Ertragslage beeinflussen. Wir achten bei der Erstellung des Jahresabschlusses darauf, dass der Anlagenspiegel vollständig und nachvollziehbar ist – das ist auch für Kreditgespräche mit Banken entscheidend.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben?

Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten nach § 6 Abs. 2 EStG Sonderregelungen, die auch handelsrechtlich oft übernommen werden. GWG sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht übersteigen.

Wertgrenzen und Wahlrechte (Stand 2026)

  • Bis 250 Euro (netto): Sofortabzug als Betriebsausgabe möglich (§ 6 Abs. 2 EStG). Keine Aktivierung in der Bilanz erforderlich.
  • 250 bis 800 Euro (netto): Wahlrecht zwischen Einzelbewertung mit Sofortabschreibung oder Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG.
  • Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG): Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 800 Euro können in einem Sammelposten zusammengefasst und über 5 Jahre linear abgeschrieben werden.
  • Über 800 Euro: Reguläre Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer.

Handelsrechtliche Behandlung

Im HGB existiert keine eigenständige GWG-Regelung. Handelsrechtlich wäre auch bei kleinen Wirtschaftsgütern eine Aktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer geboten. In der Praxis wird jedoch aus Wesentlichkeitsgründen und zur Vereinfachung die steuerliche Regelung auch in der Handelsbilanz angewendet.

  • Wertgrenze netto (ohne Umsatzsteuer) prüfen
  • Selbstständige Nutzbarkeit sicherstellen (kein unselbstständiges Zubehör)
  • Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten dokumentieren
  • Stetige Anwendung der gewählten Methode über die Jahre
  • Führung eines GWG-Verzeichnisses für steuerliche Nachweispflichten

Welche Besonderheiten gelten für immaterielle Vermögensgegenstände?

Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie Patente, Lizenzen, Software oder der Geschäfts- oder Firmenwert unterliegen besonderen Abschreibungsregeln nach § 253 Abs. 3 HGB. Die Herausforderung liegt oft in der Bestimmung der Nutzungsdauer und der Abgrenzung zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung.

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. gekaufte Software, erworbene Patente, Lizenzen) sind nach § 248 Abs. 2 HGB aktivierungspflichtig und über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Nutzungsdauer orientiert sich an der rechtlichen oder wirtschaftlichen Schutzfrist bzw. der erwarteten Nutzungsdauer.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens besteht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht. Werden sie aktiviert, sind sie nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Forschungskosten dürfen hingegen nicht aktiviert werden (§ 255 Abs. 2a HGB).

Geschäfts- oder Firmenwert

Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aktivierungspflichtig. Er ist nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Lässt sich die Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen, ist eine Abschreibung über 10 Jahre zulässig. Eine außerplanmäßige Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung ist geboten; eine spätere Zuschreibung ist jedoch nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB verboten.

Immaterieller Vermögensgegenstand Aktivierung Typische Nutzungsdauer Besonderheiten
Entgeltlich erworbene Software Pflicht 3–5 Jahre Linear abschreiben
Selbst erstellte Software Wahlrecht 3–5 Jahre Nur Entwicklungskosten, keine Forschungskosten
Patente, Lizenzen Pflicht Schutzfrist / wirtschaftliche Nutzung Ggf. leistungsbezogene AfA
Geschäfts- oder Firmenwert Pflicht Schätzung, max. 10 Jahre Keine Zuschreibung nach außerplanmäßiger AfA

Vorsicht bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen

Wird das Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB ausgeübt, besteht nach § 268 Abs. 8 HGB eine Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten Beträge abzüglich latenter Steuern. Das kann die Dividendenfähigkeit der GmbH einschränken.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Handels- und Steuerbilanz?

Die Handelsbilanz orientiert sich an den GoB und den Vorschriften des HGB, während die Steuerbilanz den Gewinn nach Maßgabe des EStG und der zugehörigen Rechtsprechung ermittelt. Trotz des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) gibt es bei Abschreibungen zahlreiche Abweichungen.

Typische Abweichungen bei der Abschreibung

Sachverhalt Handelsbilanz (HGB) Steuerbilanz (EStG)
Degressive Abschreibung Grundsätzlich zulässig nach § 253 Abs. 3 HGB Aktuell nicht zulässig (nur in Sonderfällen früher möglich)
GWG-Grenze Sofortabzug Keine explizite Regelung, Wesentlichkeit 250 Euro netto (§ 6 Abs. 2 EStG)
Sammelposten Keine explizite Regelung 250–800 Euro, 5 Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG)
Selbst geschaffene immaterielle VG Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB) Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG)
Außerplanmäßige Abschreibung Finanzanlagen Wahlrecht bei nicht dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 6 HGB) Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Diese Unterschiede führen in der Praxis zu unterschiedlichen Buchwerten und damit zu latenten Steuern, die nach § 274 HGB in der Handelsbilanz von Kapitalgesellschaften zu berücksichtigen sind (Bilanzierungspflicht für latente Steuern bei bestimmten Größenklassen).

„Die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz erfordern sorgfältige Abstimmung. Wir erstellen für unsere Mandanten regelmäßig eine Überleitungsrechnung und dokumentieren die wesentlichen Unterschiede im Anhang – das schafft Transparenz gegenüber Gesellschaftern und Finanzamt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen und Warten, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere Steuerberater prüfen systematisch alle Abschreibungen und sorgen für die korrekte Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Welche häufigen Fehler sollten bei der Abschreibung vermieden werden?

In der Praxis begegnen uns immer wieder typische Fehlerquellen bei der Abschreibung, die zu fehlerhaften Jahresabschlüssen, Nachfragen des Finanzamts oder sogar zur Versagung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer führen können.

Fehler bei der Nutzungsdauer

  • Unreflektierte Übernahme der AfA-Tabellen: Die steuerlichen AfA-Tabellen sind nicht bindend für die Handelsbilanz. Die tatsächliche betriebsindividuelle Nutzung muss berücksichtigt werden.
  • Keine Anpassung bei geänderten Verhältnissen: Wenn sich die Nutzungsdauer nachweislich ändert (z. B. durch technische Neuerungen), muss die Restnutzungsdauer neu geschätzt werden.
  • Fehlende Dokumentation: Die Schätzung der Nutzungsdauer sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere bei Abweichungen von Standardwerten.

Fehler bei außerplanmäßigen Abschreibungen

  • Verwechslung von vorübergehend und dauerhaft: Nur bei dauerhafter Wertminderung besteht Abschreibungspflicht. Vorübergehende Schwankungen (z. B. Börsenkurse) lösen keine Pflicht aus.
  • Unterlassene Zuschreibung: Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist eine Zuschreibung nach § 253 Abs. 5 HGB geboten (Ausnahme: Geschäfts- oder Firmenwert).
  • Fehlende Werthaltigkeitsprüfung: Insbesondere bei Finanzanlagen, Beteiligungen und immateriellen Vermögensgegenständen sollte jährlich geprüft werden, ob Wertminderungen vorliegen.

Fehler bei GWG und Sammelposten

  • Falsche Wertgrenze: Die 250-Euro-Grenze gilt netto, nicht brutto. Die Umsatzsteuer ist herauszurechnen.
  • Unselbstständige Wirtschaftsgüter: Nicht jedes kleinere Wirtschaftsgut ist ein GWG. Es muss selbstständig nutzbar sein (z. B. ist eine Tastatur kein GWG, wenn sie nur zusammen mit einem PC genutzt werden kann).
  • Fehlende Konsistenz: Wird einmal die Sammelpostenmethode gewählt, ist sie stetig anzuwenden. Ein jährlicher Wechsel ist nicht zulässig.

Fehlerhafte Abschreibungen können teuer werden

Fehler bei der Abschreibung führen zu falschen Gewinnausweisen. Das kann steuerliche Nachforderungen, Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach sich ziehen. Zudem kann ein fehlerhafter Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß offengelegt werden, was Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB auslöst.

„Wir erleben häufig, dass bei der Übernahme alter Buchführungssysteme oder nach einem Steuerberaterwechsel die Anlagenbuchhaltung nicht gepflegt wurde. Dann müssen wir zunächst einen Bestandsabgleich durchführen und die Abschreibungen korrigieren – das kostet Zeit und Geld. Eine saubere laufende Anlagenbuchhaltung spart am Jahresende viel Aufwand.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Häufig gestellte Fragen

Kann ich auf die Abschreibung in der Handelsbilanz verzichten?

Nein. Die planmäßige Abschreibung abnutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist nach § 253 Abs. 3 HGB zwingend vorgeschrieben. Ein Verzicht würde gegen das Handelsrecht verstoßen und zu einem fehlerhaften Jahresabschluss führen. Bei außerplanmäßigen Abschreibungen besteht bei dauerhafter Wertminderung ebenfalls eine Pflicht nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB.

Was passiert, wenn die geschätzte Nutzungsdauer nicht mehr zutrifft?

Erweist sich die ursprünglich geschätzte Nutzungsdauer als unzutreffend, muss sie nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB prospektiv angepasst werden. Der Restbuchwert wird dann über die neue, verbleibende Nutzungsdauer verteilt. Eine rückwirkende Korrektur früherer Abschreibungen erfolgt nicht. Die Anpassung ist im Anhang zu erläutern, wenn sie wesentlich ist.

Müssen Abschreibungen auch bei nicht genutzten Anlagen vorgenommen werden?

Ja. Die planmäßige Abschreibung richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Auch vorübergehend stillgelegte oder nicht genutzte Anlagen unterliegen der Abschreibungspflicht. Lediglich bei dauerhafter Stilllegung kann eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert erforderlich werden.

Welche Rolle spielen Abschreibungen bei der Unternehmensbewertung?

Abschreibungen beeinflussen den Gewinn und damit zentrale Kennzahlen wie EBITDA oder EBIT. Bei der Unternehmensbewertung werden Abschreibungen häufig bereinigt (z. B. EBITDA-Analyse), um die operative Ertragskraft darzustellen. Gleichzeitig spiegelt der Buchwert des Anlagevermögens die vorhandene Substanz wider, wobei stille Reserven durch Abschreibungen unter Marktwert entstehen können.

Wie wirken sich Abschreibungen auf die Liquidität aus?

Abschreibungen sind rein buchhalterische Aufwendungen ohne direkte Liquiditätswirkung, da keine Auszahlung erfolgt. Sie mindern jedoch den steuerpflichtigen Gewinn und führen so zu geringeren Steuerzahlungen. In der Kapitalflussrechnung werden Abschreibungen beim Cash-Flow aus laufender Geschäftstätigkeit wieder hinzugerechnet, da sie nicht zahlungswirksam sind.

Was gilt für Abschreibungen bei geleasten Vermögensgegenständen?

Bei wirtschaftlichem Eigentum (z. B. Finanzierungsleasing) muss der Leasingnehmer den Vermögensgegenstand bilanzieren und abschreiben. Bei Operating-Leasing verbleibt der Gegenstand beim Leasinggeber, der die Abschreibung vornimmt. Die Zurechnung richtet sich nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB und den Grundsätzen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Seit 2026 sind auch IFRS-16-Vorgaben bei kapitalmarktorientierten Unternehmen relevant.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB (Zugangs- und Folgebewertung), § 255 HGB (Bewertungsmaßstäbe), § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung), § 266 HGB (Gliederung der Bilanz). Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
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