Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

17–26 Minuten

OnlineBilanzBlogAbschreibung EStG

Abschreibung EStG 2026: Methoden, AfA & GWG

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Abschreibungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglichen es Unternehmen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern steuerlich über deren Nutzungsdauer zu verteilen. Das EStG regelt in § 7 EStG die zulässigen Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern und Sonderregelungen wie GWG oder § 7g-Abschreibungen. Neben Abschreibungen sind auch Regelungen wie die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wichtige steuerliche Instrumente für Unternehmen. Wer Abschreibungen korrekt anwendet, senkt die Steuerlast und erfüllt zugleich die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Abschreibungen nach EStG verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern steuerlich über deren Nutzungsdauer. § 7 EStG regelt lineare und degressive Methoden, AfA-Tabellen bestimmen die Nutzungsdauer, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro können sofort abgeschrieben werden. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG fördern Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Was ist Abschreibung nach EStG?

Die Abschreibung nach Einkommensteuergesetz (EStG) ist ein zentrales Instrument der steuerlichen Gewinnermittlung. Sie bildet den Wertverzehr von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab und verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 7 ff. EStG, wobei § 7 Abs. 1 EStG die lineare Abschreibung als Standardmethode definiert.

Anders als die handelsrechtliche Abschreibung nach § 253 HGB, die den tatsächlichen Wertverzehr abbilden soll, dient die steuerliche Abschreibung nach EStG primär der zutreffenden Besteuerung. Die Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern sind im EStG und in den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung verbindlich geregelt. Für GmbH und andere Kapitalgesellschaften gelten die Vorschriften des EStG über die körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 7 EStG.

Steuerliche vs. handelsrechtliche Abschreibung

Die steuerliche Abschreibung nach EStG muss nicht zwingend mit der handelsrechtlichen übereinstimmen. In der Praxis orientieren sich kleinere GmbH häufig an der steuerlichen Nutzungsdauer, um eine einheitliche Bewertung zu ermöglichen. Bei wesentlichen Abweichungen sind latente Steuern nach § 274 HGB zu bilden.

Abgrenzung zu anderen Begriffen

  • AfA (Absetzung für Abnutzung): Synonym zur Abschreibung, insbesondere bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
  • Abschreibung nach HGB: Handelsrechtliche Abschreibung zur Darstellung des tatsächlichen Wertverzehrs im Jahresabschluss
  • Degressive Abschreibung: Seit 2011 nur noch in Ausnahmefällen (temporäre Wiederbelebung 2020/2021 für bewegliche Wirtschaftsgüter) zulässig
  • Sonderabschreibung: Fördermaßnahmen nach § 7g EStG oder anderen Spezialvorschriften

Welche Wirtschaftsgüter sind nach EStG abschreibbar?

Abschreibbar nach § 7 EStG sind grundsätzlich alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die dem Betrieb dienen und deren Nutzung sich über mehr als ein Jahr erstreckt. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut einer zeitlichen Abnutzung unterliegt – entweder durch tatsächliche Nutzung, technischen Fortschritt oder wirtschaftliche Entwertung.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter

  • Gebäude und Bauwerke: Abschreibung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, bei betrieblich genutzten Gebäuden in der Regel 2,5% bis 3% linear pro Jahr
  • Maschinen und technische Anlagen: Nach amtlichen AfA-Tabellen, typisch 5 bis 10 Jahre Nutzungsdauer
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung: Möbel, EDV-Hardware, Büroausstattung – meist 3 bis 13 Jahre
  • Fahrzeuge: Pkw in der Regel 6 Jahre, Lkw 8 bis 9 Jahre nach AfA-Tabelle
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter: Software, Lizenzen, Patente – sofern entgeltlich erworben nach § 7 Abs. 1 EStG

Nicht abschreibbare Wirtschaftsgüter

  • Grund und Boden: Unterliegt keiner Abnutzung, daher keine AfA möglich
  • Finanzanlagen: Beteiligungen, Wertpapiere – hier gelten Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
  • Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen – diese werden nicht abgeschrieben, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (Stand 2026) sofortige Vollabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG möglich

Besonderheit bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen steuerlich nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG), daher entfällt auch die Abschreibungsmöglichkeit. Handelsrechtlich besteht seit dem BilMoG ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB – dies führt zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz.

Welche Abschreibungsmethoden kennt das EStG?

Das Einkommensteuergesetz sieht verschiedene Abschreibungsmethoden vor, die sich nach Art des Wirtschaftsguts und dem Zeitpunkt der Anschaffung richten. Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG ist die Standardmethode und für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter zulässig. Daneben existieren Sonderformen für spezielle Wirtschaftsgüter oder Fördertatbestände.

Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG)

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die jährliche Abschreibung errechnet sich durch Division der Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer in Jahren. Die Nutzungsdauer wird durch die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen vorgegeben, kann aber bei nachweislich abweichender betriebsindividueller Nutzung angepasst werden.

Wirtschaftsgut Typische Nutzungsdauer Jährliche AfA-Rate
Pkw (betrieblich) 6 Jahre 16,67%
EDV-Hardware (PC, Server) 3 Jahre 33,33%
Büromöbel 13 Jahre 7,69%
Produktionsmaschinen 8–10 Jahre 10–12,5%
Betriebsgebäude 33–50 Jahre 2–3%

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war bis 2010 allgemein zulässig und wurde temporär für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in 2020 oder 2021 angeschafft wurden, wieder eingeführt (2,5-facher linearer Satz, maximal 25% p.a.). Seit 2022 ist die degressive AfA wieder ausgelaufen. Bei vor 2011 angeschafften Wirtschaftsgütern mit degressiver AfA kann zur linearen Methode gewechselt werden, sobald diese höhere Beträge ergibt.

Leistungsabschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG)

Bei Wirtschaftsgütern, deren Wertminderung primär von der Nutzungsintensität abhängt (z.B. Steinbrüche, Produktionsanlagen mit begrenzter Stückzahl), kann die Abschreibung nach Maßgabe der tatsächlichen Leistung erfolgen. Dies erfordert eine genaue Dokumentation der Nutzung und ist nur bei entsprechendem Nachweis zulässig.

„In der Beratungspraxis sehen wir häufig Unsicherheiten bei der Wahl der Abschreibungsmethode. Die lineare AfA ist in 95% der Fälle die richtige Wahl – sie ist einfach, nachvollziehbar und entspricht der steuerlichen Standardmethode. Nur bei speziellen Fördertatbeständen oder Altfällen kommen andere Methoden zum Tragen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie wird die Nutzungsdauer für die Abschreibung bestimmt?

Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, über den ein Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden kann. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Abschreibung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die für typische Wirtschaftsgüter branchenübergreifend oder branchenspezifisch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festlegen. Diese Tabellen haben zwar keinen Gesetzesrang, werden aber von Finanzbehörden und Rechtsprechung als verbindliche Orientierung anerkannt.

Amtliche AfA-Tabellen

Die AfA-Tabellen unterscheiden zwischen allgemeinen Tabellen (AfA-Tabelle AV für alle Branchen) und branchenspezifischen Tabellen (z.B. für Gastronomie, Baugewerbe, Metallverarbeitung). Die dort genannten Nutzungsdauern sind als Regelwerte zu verstehen. In der Praxis orientieren sich Unternehmen und Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses an diesen Vorgaben, sofern keine besonderen betriebsindividuellen Umstände vorliegen.

Standardnutzungsdauern

Wer keine besonderen Gründe für eine abweichende Nutzungsdauer hat, fährt mit den AfA-Tabellen am sichersten. Sie werden von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung akzeptiert und minimieren das Risiko von Nachfragen bei der Betriebsprüfung.

Betriebsindividuelle Nutzungsdauer

Bei nachweislich kürzerer oder längerer Nutzung (z.B. durch Mehrschichtbetrieb, besonders intensive Nutzung oder schonenden Einsatz) kann von den AfA-Tabellen abgewichen werden. Dies erfordert jedoch eine plausible Begründung und Dokumentation, die im Prüfungsfall vorgelegt werden muss.

Besonderheiten bei Gebäuden

Für Gebäude gelten Sonderregelungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Betrieblich genutzte Gebäude werden üblicherweise mit 2,5% bis 3% linear abgeschrieben, was einer Nutzungsdauer von 33 bis 40 Jahren entspricht. Bei Altbauten (Fertigstellung vor 1925) und denkmalgeschützten Gebäuden sind erhöhte Abschreibungen nach § 7h, § 7i EStG möglich. Wichtig: Grund und Boden ist nicht abschreibbar und muss von den Gebäudekosten getrennt werden.

Digitalisierung der AfA-Tabellen ab 2024

Das BMF hat die AfA-Tabellen 2024 umfassend digitalisiert und aktualisiert. Für viele IT-Hardware-Komponenten wurden die Nutzungsdauern verkürzt (z.B. Server von 5 auf 4 Jahre), um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Unternehmen sollten ihre Abschreibungsverzeichnisse regelmäßig auf Aktualisierungen prüfen.

Wer bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der korrekten Anwendung der AfA-Tabellen Unterstützung benötigt, kann auf spezialisierte Steuerberater zurückgreifen. Auf OnlineBilanz.de erhalten GmbH-Geschäftsführer Jahresabschluss und Steuererklärung durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen – die Abschreibungsplanung ist dort integraler Bestandteil der Bilanzerstellung.

Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben?

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Der Gesetzgeber ermöglicht für diese Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung oder eine Poolabschreibung, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 6 Abs. 2 und 2a EStG.

Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (Stand 2026, seit 2018 unverändert) können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, also ohne weitere Gegenstände seiner Funktion entsprechend gebraucht werden kann. Ein Monitor allein ist beispielsweise nicht selbstständig nutzbar, ein Notebook hingegen schon.

Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG

Alternativ zur Sofortabschreibung kann für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto ein Sammelposten gebildet werden. Dieser wird über fünf Jahre mit jeweils 20% aufgelöst. Die Poolabschreibung ist ein Wahlrecht, das für alle in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter dieser Wertklasse einheitlich ausgeübt werden muss. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist jährlich möglich.

Anschaffungskosten (netto) Abschreibungsmethode Rechtsgrundlage
bis 250 Euro Sofortabschreibung oder normale AfA § 6 Abs. 2 EStG (Wahlrecht)
251 bis 800 Euro Sofortabschreibung § 6 Abs. 2 EStG
801 bis 1.000 Euro Poolabschreibung (5 Jahre à 20%) oder normale AfA § 6 Abs. 2a EStG (Wahlrecht)
über 1.000 Euro Normale AfA über Nutzungsdauer § 7 Abs. 1 EStG

Selbstständige Nutzbarkeit entscheidend

Die GWG-Regelung greift nur bei selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Bei Wirtschaftsgütern, die nur im Zusammenhang mit anderen Gegenständen funktionieren (z.B. Ersatzteile, Zubehör), ist die GWG-Regelung nicht anwendbar. Im Zweifel sollte die Einordnung mit dem Steuerberater geklärt werden, um spätere Korrekturen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.

  • Anschaffungskosten netto (ohne Umsatzsteuer) prüfen
  • Selbstständige Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts feststellen
  • Bewegliches, abnutzbares Anlagegut bestätigen
  • Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung (bis 800 €) und Poolabschreibung (251–1.000 €) dokumentieren
  • Entscheidung im Anlageverzeichnis festhalten und konsistent anwenden
  • Bei Pool: Alle WG des Jahres im Wertbereich 250–1.000 € einheitlich behandeln

Welche Sonderabschreibungen sind nach § 7g EStG möglich?

§ 7g EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten als Investitionsanreiz. Die Vorschrift wurde mehrfach reformiert und sieht seit 2020 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) sowie eine Sonderabschreibung vor. Diese Förderinstrumente können die steuerliche Belastung im Jahr der Investition und in den Folgejahren erheblich reduzieren, erfordern aber strikte Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Unternehmen können für geplante Investitionen in neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten (maximal 200.000 Euro pro Jahr) steuerlich vorab abziehen. Dieser Abzug mindert den Gewinn bereits vor der Anschaffung und kann bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition geltend gemacht werden. Voraussetzung: Das Betriebsvermögen darf 235.000 Euro nicht übersteigen (bei Bilanzierenden) bzw. der Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigen (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung).

Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der IAB gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Gleichzeitig werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um 50% gemindert, sodass die reguläre AfA von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage berechnet wird. Diese Minderung führt zu einem dauerhaften Steuervorteil über die gesamte Nutzungsdauer.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Zusätzlich zur normalen AfA können in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung insgesamt bis zu 20% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Diese kann frei auf die fünf Jahre verteilt werden und wird zusätzlich zur linearen AfA gewährt. Voraussetzung ist, dass zuvor ein IAB in Anspruch genommen wurde oder die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g Abs. 1 EStG erfüllt sind.

50%

Investitionsabzugsbetrag vorab möglich

20%

Sonderabschreibung in 5 Jahren

235.000 €

Max. Betriebsvermögen (Bilanzierende)

„Die Regelungen des § 7g EStG sind ein mächtiges Steuergestaltungsinstrument, aber auch fehleranfällig. Wir sehen immer wieder Fälle, in denen IAB beantragt, aber nicht fristgerecht investiert wurde – dann droht rückwirkende Gewinnerhöhung plus Verzinsung. Eine saubere Planung und Dokumentation ist hier essentiell.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Voraussetzungen und Risiken

  • Betriebsgrößenmerkmale: Betriebsvermögen max. 235.000 € oder Gewinn max. 100.000 € (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG)
  • Investitionsfrist: IAB muss innerhalb von drei Jahren durch tatsächliche Anschaffung ausgeglichen werden
  • Widmungsgemäße Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Investitionsjahr folgenden Jahres fast ausschließlich betrieblich genutzt werden
  • Rückgängigmachung: Bei Nichtinvestition ist der IAB rückwirkend mit 6% p.a. zu verzinsen (§ 233a AO)
  • Dokumentation: Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts und Verwendungsabsicht müssen nachweisbar sein

GmbH können den IAB nur eingeschränkt nutzen, da hier stets eine Bilanzierung vorliegt und die Betriebsvermögensgrenze von 235.000 Euro häufig überschritten wird. Für kleinere GmbH oder in Gründungsphasen kann § 7g EStG dennoch relevant sein. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater ist aufgrund der Komplexität und der Risiken bei Fehlern dringend anzuraten.

Wie unterscheiden sich Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz?

Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind nach § 242 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Dabei entsteht eine Handelsbilanz nach den Vorschriften des HGB und eine Steuerbilanz nach den Vorschriften des EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG. Seit der weitgehenden Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 können Handels- und Steuerbilanz in der Bewertung erheblich voneinander abweichen.

Maßgeblichkeitsgrundsatz und Durchbrechungen

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz: Das in der Handelsbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen ist grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung anzusetzen. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche steuerliche Sondervorschriften durchbrochen, insbesondere bei den Abschreibungen.

Handelsbilanz (HGB)

Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB zum Zweck der tatsächlichen Wertabbildung. Nutzungsdauer nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Wahlrechte bei außerplanmäßigen Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).

Steuerbilanz (EStG)

Abschreibung nach §§ 7 ff. EStG mit verbindlichen AfA-Tabellen. Steuerliche Wahlrechte (z.B. § 7g EStG) unabhängig von HGB. Keine Abschreibungswahlrechte, sondern zwingende Wertansätze bei dauernder Wertminderung.

Latente Steuern

Bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz müssen nach § 274 HGB latente Steuern gebildet werden (aktive oder passive latente Steuern), sofern nicht § 274a HGB (Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften) greift.

Typische Abweichungen bei Abschreibungen

Sachverhalt Handelsbilanz (HGB) Steuerbilanz (EStG)
Nutzungsdauer Schätzung nach kaufm. Beurteilung AfA-Tabelle oder Nachweis
Sonderabschreibung § 7g Nicht zulässig Wahlrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen
Geringwertige WG Wahlrecht Sofortabschreibung Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG
Außerplanmäßige AfA Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB) Pflicht bei dauerhafter Wertminderung
Selbst erstellte immaterielle VG Aktivierungswahlrecht § 248 Abs. 2 HGB Aktivierungsverbot § 5 Abs. 2 EStG

In der Praxis orientieren sich kleinere GmbH häufig an der steuerlichen Abschreibung auch für die Handelsbilanz (sogenannte Einheitsbilanz), um den Aufwand zu minimieren. Dies ist zulässig, solange die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) eingehalten werden. Sobald wesentliche Unterschiede zwischen den Bewertungszwecken bestehen, ist eine getrennte Bewertung jedoch geboten.

Digitale Unterstützung bei doppelter Buchführung

Moderne Buchhaltungssoftware und spezialisierte Steuerberater können Handels- und Steuerbilanz parallel führen und automatisch Überleitung sowie latente Steuern berechnen. Das spart Zeit und reduziert Fehlerquellen bei der Jahresabschlusserstellung erheblich.

Welche Rolle spielen Abschreibungen im Jahresabschluss der GmbH?

Abschreibungen sind ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses jeder GmbH. Sie beeinflussen sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und haben damit direkten Einfluss auf das ausgewiesene Eigenkapital, den steuerlichen Gewinn und die Ausschüttungsfähigkeit. Eine korrekte Abschreibungsplanung und -dokumentation ist deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch handelsrechtlich von erheblicher Bedeutung.

Darstellung in Bilanz und GuV

In der Bilanz werden Anlagegüter zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen ausgewiesen (§ 266 HGB). In der GuV erscheinen die Abschreibungen des Geschäftsjahres als Aufwandsposition, entweder im Gesamtkostenverfahren unter Position 7a (Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen) oder im Umsatzkostenverfahren in den jeweiligen Funktionsbereichen.

Die Höhe der Abschreibungen beeinflusst den Jahresüberschuss und damit die Steuerlast (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer). Höhere Abschreibungen mindern den Gewinn und senken die Steuerlast – aber auch die Ausschüttungsmöglichkeiten an Gesellschafter. Dieser Zielkonflikt erfordert eine bewusste Planung, insbesondere bei Wahlrechten wie der GWG-Behandlung oder Sonderabschreibungen.

Anlagenspiegel und Dokumentationspflichten

Kapitalgesellschaften müssen nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang einen Anlagenspiegel vorlegen, der die Entwicklung des Anlagevermögens darstellt: Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen und Restbuchwerte zum Bilanzstichtag. Dieser Anlagenspiegel ist für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Finanzbehörden ein zentrales Kontrollinstrument.

  • Vollständigkeit aller Anlagegüter im Anlageverzeichnis sicherstellen
  • Korrekte Zuordnung zu Anlageklassen (Sachanlagen, immaterielle VG, Finanzanlagen)
  • Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer je Wirtschaftsgut dokumentieren
  • Zu- und Abgänge mit Datum, Beleg und Betrag nachweisen
  • Anlagenspiegel mit Bilanz und GuV abstimmen (Plausibilitätsprüfung)
  • Sonderabschreibungen und IAB separat im Anhang erläutern (§ 285 Nr. 5 HGB)

„Der Anlagenspiegel wird bei Jahresabschlussprüfungen und Betriebsprüfungen intensiv geprüft. Fehler hier ziehen oft Korrekturen in mehreren Bilanzpositionen nach sich und können zu Steuernachzahlungen führen. Wir empfehlen, das Anlageverzeichnis laufend zu pflegen – nicht erst bei der Jahresabschlusserstellung.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Fristen und Integration in den Jahresabschluss

Die GmbH muss den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr aufstellen (bei kleinen GmbH: sechs Monate). Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG spätestens 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittel/groß) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Anschließend greift die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB: Der Jahresabschluss muss binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden.

Die korrekte Erfassung und Verbuchung aller Abschreibungen ist Voraussetzung dafür, dass diese Fristen eingehalten werden können. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält nicht nur fachliche Sicherheit, sondern auch Zeiteffizienz. Auf OnlineBilanz.de werden Jahresabschlüsse von zugelassenen Steuerberatern erstellt – inklusive vollständigem Anlagenspiegel, Abschreibungsplanung und fristgerechter Vorbereitung zur Offenlegung.

Welche Fehler sollten bei der Abschreibung nach EStG vermieden werden?

Fehler bei der Abschreibung gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Betriebsprüfungen. Sie führen regelmäßig zu Gewinnkorrekturen, Steuernachzahlungen und Verzinsung nach § 233a AO. Viele dieser Fehler lassen sich durch sorgfältige Buchführung, klare Dokumentation und fachliche Beratung vermeiden. Im Folgenden werden die typischen Fehlerquellen und deren Vermeidung dargestellt.

Fehlerquelle 1: Falsche Nutzungsdauer

Die Verwendung einer zu kurzen Nutzungsdauer führt zu überhöhten jährlichen Abschreibungen und damit zu einer unzulässigen Gewinnminderung. Umgekehrt führt eine zu lange Nutzungsdauer zu unnötig hoher Steuerlast. Häufig werden pauschale Schätzungen vorgenommen, ohne die AfA-Tabellen zu konsultieren. Besonders kritisch: die Vermischung von Nutzungsdauern aus verschiedenen Branchen oder veralteten Tabellen.

Fehlerquelle 2: Fehlende Trennung von Grund und Boden

Bei Immobilienkäufen muss der Kaufpreis aufgeteilt werden: Grund und Boden ist nicht abschreibbar, nur das Gebäude. Eine fehlende oder fehlerhafte Aufteilung führt entweder zu überhöhten (wenn der gesamte Kaufpreis abgeschrieben wird) oder zu niedrigen Abschreibungen. Die Aufteilung sollte sich an Verkehrswerten, Gutachten oder anerkannten Pauschalierungen (z.B. Arbeitshilfe der Finanzverwaltung) orientieren.

Fehlerquelle 3: Inkorrekte GWG-Behandlung

  • Fehlende selbstständige Nutzbarkeit: Zubehör wird fälschlich als GWG sofort abgeschrieben, obwohl es unselbstständiger Bestandteil ist
  • Brutto-statt-Netto-Betrachtung: Die 800-Euro-Grenze gilt netto, nicht brutto – bei Verwechslung drohen Korrekturen
  • Inkonsistente Poolanwendung: Der Pool nach § 6 Abs. 2a EStG muss für alle WG zwischen 250 und 1.000 Euro eines Jahres einheitlich gebildet werden – Cherry-Picking ist unzulässig
  • Fehlende Dokumentation: Ohne Einzelnachweis der GWG kann die Finanzverwaltung die Sofortabschreibung versagen

Fehlerquelle 4: Sonderabschreibungen ohne Anspruchsvoraussetzungen

Insbesondere § 7g EStG wird häufig fehlerhaft angewendet: IAB wird beantragt, obwohl die Betriebsgrößenmerkmale nicht erfüllt sind; die Investition erfolgt nicht fristgerecht oder widmungsgemäß; die Dokumentation der Investitionsabsicht fehlt. All dies führt zur rückwirkenden Versagung des IAB und zur Verzinsung. Ähnliche Risiken bestehen bei anderen Sonderabschreibungen (z.B. § 7h EStG für Baudenkmäler).

Rückwirkende Korrekturen können teuer werden

Wird ein Fehler bei der Abschreibung erst Jahre später in einer Betriebsprüfung festgestellt, droht nicht nur eine Steuernachzahlung für mehrere Jahre, sondern auch eine Verzinsung mit 0,5% pro Monat (6% p.a.) nach § 233a AO. Bei größeren Beträgen summiert sich dies schnell auf vierstellige Zusatzbelastungen.

Fehlerquelle 5: Fehlende Abstimmung zwischen Anlageverzeichnis und Buchhaltung

Das Anlageverzeichnis muss laufend mit der Finanzbuchhaltung abgestimmt werden. Werden Zugänge oder Abgänge nur in einem System erfasst, entstehen Differenzen, die spätestens bei der Jahresabschlusserstellung oder in der Betriebsprüfung auffallen. Auch die korrekte Verbuchung von Anzahlungen auf Anlagen (noch keine AfA!) oder von Reparaturaufwendungen (sofort Aufwand vs. Aktivierung) ist fehleranfällig.

  • AfA-Tabellen des BMF regelmäßig prüfen und aktualisieren
  • Bei Immobilien stets Kaufpreisaufteilung Grund/Gebäude vornehmen und dokumentieren
  • GWG-Grenze netto anwenden und selbstständige Nutzbarkeit prüfen
  • Sonderabschreibungen nur bei vollständiger Erfüllung aller Voraussetzungen nutzen
  • Anlageverzeichnis monatlich oder quartalsweise mit Buchhaltung abgleichen
  • Bei Unsicherheiten frühzeitig Steuerberater einbinden – Nachkorrekturen sind aufwendig und teuer

Eine professionelle Begleitung durch einen Steuerberater minimiert diese Fehlerquellen erheblich. Die Steuerberater auf OnlineBilanz.de prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung systematisch das Anlageverzeichnis, die Abschreibungsmethoden und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben – so erhalten GmbH-Geschäftsführer Rechtssicherheit und können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich Abschreibungen rückwirkend korrigieren?

Ja, fehlerhafte Abschreibungen können durch Berichtigung der Steuererklärung korrigiert werden, solange die Festsetzungsfrist nach § 169 AO noch nicht abgelaufen ist. In der Regel beträgt diese Frist vier Jahre. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre. Korrekturen sollten unverzüglich nach Feststellung des Fehlers vorgenommen werden.

Welche Rolle spielt der Teilwert bei außerplanmäßigen Abschreibungen?

Der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde. Bei dauerhafter Wertminderung kann außerplanmäßig auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Dies ist bei Gebäuden nur bei dauernder Wertminderung zulässig, bei beweglichen Wirtschaftsgütern auch bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung möglich.

Wie wirken sich Abschreibungen auf die Gewerbesteuer aus?

Abschreibungen mindern den steuerlichen Gewinn und damit auch den Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nach § 7 GewStG. Allerdings werden bestimmte Hinzurechnungen nach § 8 GewStG vorgenommen, etwa bei Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG wirken sich unmittelbar gewinnmindernd aus und reduzieren so auch die Gewerbesteuerbelastung.

Was passiert bei vorzeitiger Veräußerung eines abgeschriebenen Wirtschaftsguts?

Bei Veräußerung eines teilweise abgeschriebenen Wirtschaftsguts entsteht ein Gewinn oder Verlust als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Restbuchwert. Dieser Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist in vollem Umfang steuerlich zu erfassen. Bei GWG, die sofort abgeschrieben wurden, führt der Veräußerungserlös zu einem vollen Veräußerungsgewinn, da der Buchwert null beträgt.

Können Software und digitale Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?

Ja, Software und digitale Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach § 7 Abs. 1 EStG abschreibbar. Nach BMF-Schreiben vom 26.02.2021 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung einheitlich ein Jahr. Individuell erstellte Software kann je nach Nutzungsdauer über drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden. Cloud-Software als Dienstleistung ist sofort als Betriebsausgabe abziehbar.

Welche Besonderheiten gelten bei Abschreibung von Pkw?

Bei Pkw im Betriebsvermögen ist der Abschreibungsbetrag nach § 7 Abs. 1 EStG auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle sechs Jahre. Bei Luxusfahrzeugen über 80.000 Euro (Stand 2026) wird die Angemessenheit geprüft. Elektro- und Hybridfahrzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch nehmen, sofern sie zu den begünstigten beweglichen Wirtschaftsgütern zählen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, § 6 EStG – Bewertung, AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz