Abschreibung EStG 2026: Methoden, AfA & GWG
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Abschreibungen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglichen es Unternehmen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern steuerlich über deren Nutzungsdauer zu verteilen. Das EStG regelt in § 7 EStG die zulässigen Abschreibungsmethoden, Nutzungsdauern und Sonderregelungen wie GWG oder § 7g-Abschreibungen. Neben Abschreibungen sind auch Regelungen wie die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG wichtige steuerliche Instrumente für Unternehmen. Wer Abschreibungen korrekt anwendet, senkt die Steuerlast und erfüllt zugleich die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.
Kurzantwort
Abschreibungen nach EStG verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern steuerlich über deren Nutzungsdauer. § 7 EStG regelt lineare und degressive Methoden, AfA-Tabellen bestimmen die Nutzungsdauer, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro können sofort abgeschrieben werden. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG fördern Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Abschreibung nach EStG?
- Welche Wirtschaftsgüter sind abschreibbar?
- Welche Abschreibungsmethoden kennt das EStG?
- Wie wird die Nutzungsdauer bestimmt?
- Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben?
- Welche Sonderabschreibungen nach § 7g EStG?
- Unterschiede Handels- und Steuerbilanz
- Rolle im Jahresabschluss der GmbH
- Häufige Fehler bei Abschreibungen
Was ist Abschreibung nach EStG?
Die Abschreibung nach Einkommensteuergesetz (EStG) ist ein zentrales Instrument der steuerlichen Gewinnermittlung. Sie bildet den Wertverzehr von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab und verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 7 ff. EStG, wobei § 7 Abs. 1 EStG die lineare Abschreibung als Standardmethode definiert.
Anders als die handelsrechtliche Abschreibung nach § 253 HGB, die den tatsächlichen Wertverzehr abbilden soll, dient die steuerliche Abschreibung nach EStG primär der zutreffenden Besteuerung. Die Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern sind im EStG und in den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung verbindlich geregelt. Für GmbH und andere Kapitalgesellschaften gelten die Vorschriften des EStG über die körperschaftsteuerliche Gewinnermittlung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 7 EStG.
Steuerliche vs. handelsrechtliche Abschreibung
Die steuerliche Abschreibung nach EStG muss nicht zwingend mit der handelsrechtlichen übereinstimmen. In der Praxis orientieren sich kleinere GmbH häufig an der steuerlichen Nutzungsdauer, um eine einheitliche Bewertung zu ermöglichen. Bei wesentlichen Abweichungen sind latente Steuern nach § 274 HGB zu bilden.
Abgrenzung zu anderen Begriffen
- AfA (Absetzung für Abnutzung): Synonym zur Abschreibung, insbesondere bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
- Abschreibung nach HGB: Handelsrechtliche Abschreibung zur Darstellung des tatsächlichen Wertverzehrs im Jahresabschluss
- Degressive Abschreibung: Seit 2011 nur noch in Ausnahmefällen (temporäre Wiederbelebung 2020/2021 für bewegliche Wirtschaftsgüter) zulässig
- Sonderabschreibung: Fördermaßnahmen nach § 7g EStG oder anderen Spezialvorschriften
Welche Wirtschaftsgüter sind nach EStG abschreibbar?
Abschreibbar nach § 7 EStG sind grundsätzlich alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die dem Betrieb dienen und deren Nutzung sich über mehr als ein Jahr erstreckt. Entscheidend ist, dass das Wirtschaftsgut einer zeitlichen Abnutzung unterliegt – entweder durch tatsächliche Nutzung, technischen Fortschritt oder wirtschaftliche Entwertung.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter
- Gebäude und Bauwerke: Abschreibung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, bei betrieblich genutzten Gebäuden in der Regel 2,5% bis 3% linear pro Jahr
- Maschinen und technische Anlagen: Nach amtlichen AfA-Tabellen, typisch 5 bis 10 Jahre Nutzungsdauer
- Betriebs- und Geschäftsausstattung: Möbel, EDV-Hardware, Büroausstattung – meist 3 bis 13 Jahre
- Fahrzeuge: Pkw in der Regel 6 Jahre, Lkw 8 bis 9 Jahre nach AfA-Tabelle
- Immaterielle Wirtschaftsgüter: Software, Lizenzen, Patente – sofern entgeltlich erworben nach § 7 Abs. 1 EStG
Nicht abschreibbare Wirtschaftsgüter
- Grund und Boden: Unterliegt keiner Abnutzung, daher keine AfA möglich
- Finanzanlagen: Beteiligungen, Wertpapiere – hier gelten Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
- Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen – diese werden nicht abgeschrieben, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG bewertet
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (Stand 2026) sofortige Vollabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG möglich
Besonderheit bei selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern
Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen steuerlich nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG), daher entfällt auch die Abschreibungsmöglichkeit. Handelsrechtlich besteht seit dem BilMoG ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB – dies führt zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Welche Abschreibungsmethoden kennt das EStG?
Das Einkommensteuergesetz sieht verschiedene Abschreibungsmethoden vor, die sich nach Art des Wirtschaftsguts und dem Zeitpunkt der Anschaffung richten. Die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG ist die Standardmethode und für alle abnutzbaren Wirtschaftsgüter zulässig. Daneben existieren Sonderformen für spezielle Wirtschaftsgüter oder Fördertatbestände.
Lineare Abschreibung (§ 7 Abs. 1 EStG)
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Die jährliche Abschreibung errechnet sich durch Division der Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer in Jahren. Die Nutzungsdauer wird durch die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen vorgegeben, kann aber bei nachweislich abweichender betriebsindividueller Nutzung angepasst werden.
| Wirtschaftsgut | Typische Nutzungsdauer | Jährliche AfA-Rate |
|---|---|---|
| Pkw (betrieblich) | 6 Jahre | 16,67% |
| EDV-Hardware (PC, Server) | 3 Jahre | 33,33% |
| Büromöbel | 13 Jahre | 7,69% |
| Produktionsmaschinen | 8–10 Jahre | 10–12,5% |
| Betriebsgebäude | 33–50 Jahre | 2–3% |
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG war bis 2010 allgemein zulässig und wurde temporär für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in 2020 oder 2021 angeschafft wurden, wieder eingeführt (2,5-facher linearer Satz, maximal 25% p.a.). Seit 2022 ist die degressive AfA wieder ausgelaufen. Bei vor 2011 angeschafften Wirtschaftsgütern mit degressiver AfA kann zur linearen Methode gewechselt werden, sobald diese höhere Beträge ergibt.
Leistungsabschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG)
Bei Wirtschaftsgütern, deren Wertminderung primär von der Nutzungsintensität abhängt (z.B. Steinbrüche, Produktionsanlagen mit begrenzter Stückzahl), kann die Abschreibung nach Maßgabe der tatsächlichen Leistung erfolgen. Dies erfordert eine genaue Dokumentation der Nutzung und ist nur bei entsprechendem Nachweis zulässig.
„In der Beratungspraxis sehen wir häufig Unsicherheiten bei der Wahl der Abschreibungsmethode. Die lineare AfA ist in 95% der Fälle die richtige Wahl – sie ist einfach, nachvollziehbar und entspricht der steuerlichen Standardmethode. Nur bei speziellen Fördertatbeständen oder Altfällen kommen andere Methoden zum Tragen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Wie wird die Nutzungsdauer für die Abschreibung bestimmt?
Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, über den ein Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden kann. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Abschreibung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die für typische Wirtschaftsgüter branchenübergreifend oder branchenspezifisch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festlegen. Diese Tabellen haben zwar keinen Gesetzesrang, werden aber von Finanzbehörden und Rechtsprechung als verbindliche Orientierung anerkannt.
Amtliche AfA-Tabellen
Die AfA-Tabellen unterscheiden zwischen allgemeinen Tabellen (AfA-Tabelle AV für alle Branchen) und branchenspezifischen Tabellen (z.B. für Gastronomie, Baugewerbe, Metallverarbeitung). Die dort genannten Nutzungsdauern sind als Regelwerte zu verstehen. In der Praxis orientieren sich Unternehmen und Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses an diesen Vorgaben, sofern keine besonderen betriebsindividuellen Umstände vorliegen.
Standardnutzungsdauern
Wer keine besonderen Gründe für eine abweichende Nutzungsdauer hat, fährt mit den AfA-Tabellen am sichersten. Sie werden von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung akzeptiert und minimieren das Risiko von Nachfragen bei der Betriebsprüfung.
Betriebsindividuelle Nutzungsdauer
Bei nachweislich kürzerer oder längerer Nutzung (z.B. durch Mehrschichtbetrieb, besonders intensive Nutzung oder schonenden Einsatz) kann von den AfA-Tabellen abgewichen werden. Dies erfordert jedoch eine plausible Begründung und Dokumentation, die im Prüfungsfall vorgelegt werden muss.
Besonderheiten bei Gebäuden
Für Gebäude gelten Sonderregelungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG. Betrieblich genutzte Gebäude werden üblicherweise mit 2,5% bis 3% linear abgeschrieben, was einer Nutzungsdauer von 33 bis 40 Jahren entspricht. Bei Altbauten (Fertigstellung vor 1925) und denkmalgeschützten Gebäuden sind erhöhte Abschreibungen nach § 7h, § 7i EStG möglich. Wichtig: Grund und Boden ist nicht abschreibbar und muss von den Gebäudekosten getrennt werden.
Digitalisierung der AfA-Tabellen ab 2024
Das BMF hat die AfA-Tabellen 2024 umfassend digitalisiert und aktualisiert. Für viele IT-Hardware-Komponenten wurden die Nutzungsdauern verkürzt (z.B. Server von 5 auf 4 Jahre), um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Unternehmen sollten ihre Abschreibungsverzeichnisse regelmäßig auf Aktualisierungen prüfen.
Wer bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der korrekten Anwendung der AfA-Tabellen Unterstützung benötigt, kann auf spezialisierte Steuerberater zurückgreifen. Auf OnlineBilanz.de erhalten GmbH-Geschäftsführer Jahresabschluss und Steuererklärung durch zugelassene Steuerberater zu transparenten Festpreisen – die Abschreibungsplanung ist dort integraler Bestandteil der Bilanzerstellung.
Wie werden geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben?
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind selbstständig nutzbare, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Der Gesetzgeber ermöglicht für diese Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung oder eine Poolabschreibung, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 6 Abs. 2 und 2a EStG.
Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto (Stand 2026, seit 2018 unverändert) können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist, also ohne weitere Gegenstände seiner Funktion entsprechend gebraucht werden kann. Ein Monitor allein ist beispielsweise nicht selbstständig nutzbar, ein Notebook hingegen schon.
Poolabschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG
Alternativ zur Sofortabschreibung kann für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto ein Sammelposten gebildet werden. Dieser wird über fünf Jahre mit jeweils 20% aufgelöst. Die Poolabschreibung ist ein Wahlrecht, das für alle in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter dieser Wertklasse einheitlich ausgeübt werden muss. Ein Wechsel zwischen den Methoden ist jährlich möglich.
| Anschaffungskosten (netto) | Abschreibungsmethode | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 250 Euro | Sofortabschreibung oder normale AfA | § 6 Abs. 2 EStG (Wahlrecht) |
| 251 bis 800 Euro | Sofortabschreibung | § 6 Abs. 2 EStG |
| 801 bis 1.000 Euro | Poolabschreibung (5 Jahre à 20%) oder normale AfA | § 6 Abs. 2a EStG (Wahlrecht) |
| über 1.000 Euro | Normale AfA über Nutzungsdauer | § 7 Abs. 1 EStG |
Selbstständige Nutzbarkeit entscheidend
Die GWG-Regelung greift nur bei selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Bei Wirtschaftsgütern, die nur im Zusammenhang mit anderen Gegenständen funktionieren (z.B. Ersatzteile, Zubehör), ist die GWG-Regelung nicht anwendbar. Im Zweifel sollte die Einordnung mit dem Steuerberater geklärt werden, um spätere Korrekturen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.
-
Anschaffungskosten netto (ohne Umsatzsteuer) prüfen
-
Selbstständige Nutzbarkeit des Wirtschaftsguts feststellen
-
Bewegliches, abnutzbares Anlagegut bestätigen
-
Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung (bis 800 €) und Poolabschreibung (251–1.000 €) dokumentieren
-
Entscheidung im Anlageverzeichnis festhalten und konsistent anwenden
-
Bei Pool: Alle WG des Jahres im Wertbereich 250–1.000 € einheitlich behandeln
Welche Sonderabschreibungen sind nach § 7g EStG möglich?
§ 7g EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten als Investitionsanreiz. Die Vorschrift wurde mehrfach reformiert und sieht seit 2020 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) sowie eine Sonderabschreibung vor. Diese Förderinstrumente können die steuerliche Belastung im Jahr der Investition und in den Folgejahren erheblich reduzieren, erfordern aber strikte Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen.
Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Unternehmen können für geplante Investitionen in neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten (maximal 200.000 Euro pro Jahr) steuerlich vorab abziehen. Dieser Abzug mindert den Gewinn bereits vor der Anschaffung und kann bis zu drei Jahre vor der tatsächlichen Investition geltend gemacht werden. Voraussetzung: Das Betriebsvermögen darf 235.000 Euro nicht übersteigen (bei Bilanzierenden) bzw. der Gewinn 100.000 Euro nicht übersteigen (bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung).
Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der IAB gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Gleichzeitig werden die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um 50% gemindert, sodass die reguläre AfA von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage berechnet wird. Diese Minderung führt zu einem dauerhaften Steuervorteil über die gesamte Nutzungsdauer.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Zusätzlich zur normalen AfA können in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung insgesamt bis zu 20% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Diese kann frei auf die fünf Jahre verteilt werden und wird zusätzlich zur linearen AfA gewährt. Voraussetzung ist, dass zuvor ein IAB in Anspruch genommen wurde oder die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g Abs. 1 EStG erfüllt sind.
50%
Investitionsabzugsbetrag vorab möglich
20%
Sonderabschreibung in 5 Jahren
235.000 €
Max. Betriebsvermögen (Bilanzierende)
„Die Regelungen des § 7g EStG sind ein mächtiges Steuergestaltungsinstrument, aber auch fehleranfällig. Wir sehen immer wieder Fälle, in denen IAB beantragt, aber nicht fristgerecht investiert wurde – dann droht rückwirkende Gewinnerhöhung plus Verzinsung. Eine saubere Planung und Dokumentation ist hier essentiell.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Voraussetzungen und Risiken
- Betriebsgrößenmerkmale: Betriebsvermögen max. 235.000 € oder Gewinn max. 100.000 € (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Investitionsfrist: IAB muss innerhalb von drei Jahren durch tatsächliche Anschaffung ausgeglichen werden
- Widmungsgemäße Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Investitionsjahr folgenden Jahres fast ausschließlich betrieblich genutzt werden
- Rückgängigmachung: Bei Nichtinvestition ist der IAB rückwirkend mit 6% p.a. zu verzinsen (§ 233a AO)
- Dokumentation: Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts und Verwendungsabsicht müssen nachweisbar sein
GmbH können den IAB nur eingeschränkt nutzen, da hier stets eine Bilanzierung vorliegt und die Betriebsvermögensgrenze von 235.000 Euro häufig überschritten wird. Für kleinere GmbH oder in Gründungsphasen kann § 7g EStG dennoch relevant sein. Eine professionelle Beratung durch einen Steuerberater ist aufgrund der Komplexität und der Risiken bei Fehlern dringend anzuraten.
Wie unterscheiden sich Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz?
Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind nach § 242 HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Dabei entsteht eine Handelsbilanz nach den Vorschriften des HGB und eine Steuerbilanz nach den Vorschriften des EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG. Seit der weitgehenden Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 können Handels- und Steuerbilanz in der Bewertung erheblich voneinander abweichen.
Maßgeblichkeitsgrundsatz und Durchbrechungen
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz: Das in der Handelsbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen ist grundsätzlich auch für die steuerliche Gewinnermittlung anzusetzen. Dieser Grundsatz wird jedoch durch zahlreiche steuerliche Sondervorschriften durchbrochen, insbesondere bei den Abschreibungen.
Handelsbilanz (HGB)
Abschreibung nach § 253 Abs. 3 HGB zum Zweck der tatsächlichen Wertabbildung. Nutzungsdauer nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung. Wahlrechte bei außerplanmäßigen Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB).
Steuerbilanz (EStG)
Abschreibung nach §§ 7 ff. EStG mit verbindlichen AfA-Tabellen. Steuerliche Wahlrechte (z.B. § 7g EStG) unabhängig von HGB. Keine Abschreibungswahlrechte, sondern zwingende Wertansätze bei dauernder Wertminderung.
Latente Steuern
Bei Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz müssen nach § 274 HGB latente Steuern gebildet werden (aktive oder passive latente Steuern), sofern nicht § 274a HGB (Befreiung für kleine Kapitalgesellschaften) greift.
Typische Abweichungen bei Abschreibungen
| Sachverhalt | Handelsbilanz (HGB) | Steuerbilanz (EStG) |
|---|---|---|
| Nutzungsdauer | Schätzung nach kaufm. Beurteilung | AfA-Tabelle oder Nachweis |
| Sonderabschreibung § 7g | Nicht zulässig | Wahlrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen |
| Geringwertige WG | Wahlrecht Sofortabschreibung | Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 EStG |
| Außerplanmäßige AfA | Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 S. 5 HGB) | Pflicht bei dauerhafter Wertminderung |
| Selbst erstellte immaterielle VG | Aktivierungswahlrecht § 248 Abs. 2 HGB | Aktivierungsverbot § 5 Abs. 2 EStG |
In der Praxis orientieren sich kleinere GmbH häufig an der steuerlichen Abschreibung auch für die Handelsbilanz (sogenannte Einheitsbilanz), um den Aufwand zu minimieren. Dies ist zulässig, solange die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) eingehalten werden. Sobald wesentliche Unterschiede zwischen den Bewertungszwecken bestehen, ist eine getrennte Bewertung jedoch geboten.
Digitale Unterstützung bei doppelter Buchführung
Moderne Buchhaltungssoftware und spezialisierte Steuerberater können Handels- und Steuerbilanz parallel führen und automatisch Überleitung sowie latente Steuern berechnen. Das spart Zeit und reduziert Fehlerquellen bei der Jahresabschlusserstellung erheblich.
Welche Rolle spielen Abschreibungen im Jahresabschluss der GmbH?
Abschreibungen sind ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses jeder GmbH. Sie beeinflussen sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und haben damit direkten Einfluss auf das ausgewiesene Eigenkapital, den steuerlichen Gewinn und die Ausschüttungsfähigkeit. Eine korrekte Abschreibungsplanung und -dokumentation ist deshalb nicht nur steuerlich, sondern auch handelsrechtlich von erheblicher Bedeutung.
Darstellung in Bilanz und GuV
In der Bilanz werden Anlagegüter zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen ausgewiesen (§ 266 HGB). In der GuV erscheinen die Abschreibungen des Geschäftsjahres als Aufwandsposition, entweder im Gesamtkostenverfahren unter Position 7a (Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen) oder im Umsatzkostenverfahren in den jeweiligen Funktionsbereichen.
Die Höhe der Abschreibungen beeinflusst den Jahresüberschuss und damit die Steuerlast (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer). Höhere Abschreibungen mindern den Gewinn und senken die Steuerlast – aber auch die Ausschüttungsmöglichkeiten an Gesellschafter. Dieser Zielkonflikt erfordert eine bewusste Planung, insbesondere bei Wahlrechten wie der GWG-Behandlung oder Sonderabschreibungen.
Anlagenspiegel und Dokumentationspflichten
Kapitalgesellschaften müssen nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang einen Anlagenspiegel vorlegen, der die Entwicklung des Anlagevermögens darstellt: Anschaffungs- und Herstellungskosten zu Beginn des Geschäftsjahres, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, Abschreibungen und Restbuchwerte zum Bilanzstichtag. Dieser Anlagenspiegel ist für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Finanzbehörden ein zentrales Kontrollinstrument.
-
Vollständigkeit aller Anlagegüter im Anlageverzeichnis sicherstellen
-
Korrekte Zuordnung zu Anlageklassen (Sachanlagen, immaterielle VG, Finanzanlagen)
-
Abschreibungsmethode und Nutzungsdauer je Wirtschaftsgut dokumentieren
-
Zu- und Abgänge mit Datum, Beleg und Betrag nachweisen
-
Anlagenspiegel mit Bilanz und GuV abstimmen (Plausibilitätsprüfung)
-
Sonderabschreibungen und IAB separat im Anhang erläutern (§ 285 Nr. 5 HGB)
„Der Anlagenspiegel wird bei Jahresabschlussprüfungen und Betriebsprüfungen intensiv geprüft. Fehler hier ziehen oft Korrekturen in mehreren Bilanzpositionen nach sich und können zu Steuernachzahlungen führen. Wir empfehlen, das Anlageverzeichnis laufend zu pflegen – nicht erst bei der Jahresabschlusserstellung.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Fristen und Integration in den Jahresabschluss
Die GmbH muss den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 HGB innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr aufstellen (bei kleinen GmbH: sechs Monate). Die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung muss nach § 42a Abs. 2 GmbHG spätestens 11 Monate (kleine GmbH) bzw. 8 Monate (mittel/groß) nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Anschließend greift die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB: Der Jahresabschluss muss binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag beim Unternehmensregister eingereicht werden.
Die korrekte Erfassung und Verbuchung aller Abschreibungen ist Voraussetzung dafür, dass diese Fristen eingehalten werden können. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, erhält nicht nur fachliche Sicherheit, sondern auch Zeiteffizienz. Auf OnlineBilanz.de werden Jahresabschlüsse von zugelassenen Steuerberatern erstellt – inklusive vollständigem Anlagenspiegel, Abschreibungsplanung und fristgerechter Vorbereitung zur Offenlegung.
Welche Fehler sollten bei der Abschreibung nach EStG vermieden werden?
Fehler bei der Abschreibung gehören zu den häufigsten Beanstandungen bei Betriebsprüfungen. Sie führen regelmäßig zu Gewinnkorrekturen, Steuernachzahlungen und Verzinsung nach § 233a AO. Viele dieser Fehler lassen sich durch sorgfältige Buchführung, klare Dokumentation und fachliche Beratung vermeiden. Im Folgenden werden die typischen Fehlerquellen und deren Vermeidung dargestellt.
Fehlerquelle 1: Falsche Nutzungsdauer
Die Verwendung einer zu kurzen Nutzungsdauer führt zu überhöhten jährlichen Abschreibungen und damit zu einer unzulässigen Gewinnminderung. Umgekehrt führt eine zu lange Nutzungsdauer zu unnötig hoher Steuerlast. Häufig werden pauschale Schätzungen vorgenommen, ohne die AfA-Tabellen zu konsultieren. Besonders kritisch: die Vermischung von Nutzungsdauern aus verschiedenen Branchen oder veralteten Tabellen.
Fehlerquelle 2: Fehlende Trennung von Grund und Boden
Bei Immobilienkäufen muss der Kaufpreis aufgeteilt werden: Grund und Boden ist nicht abschreibbar, nur das Gebäude. Eine fehlende oder fehlerhafte Aufteilung führt entweder zu überhöhten (wenn der gesamte Kaufpreis abgeschrieben wird) oder zu niedrigen Abschreibungen. Die Aufteilung sollte sich an Verkehrswerten, Gutachten oder anerkannten Pauschalierungen (z.B. Arbeitshilfe der Finanzverwaltung) orientieren.
Fehlerquelle 3: Inkorrekte GWG-Behandlung
- Fehlende selbstständige Nutzbarkeit: Zubehör wird fälschlich als GWG sofort abgeschrieben, obwohl es unselbstständiger Bestandteil ist
- Brutto-statt-Netto-Betrachtung: Die 800-Euro-Grenze gilt netto, nicht brutto – bei Verwechslung drohen Korrekturen
- Inkonsistente Poolanwendung: Der Pool nach § 6 Abs. 2a EStG muss für alle WG zwischen 250 und 1.000 Euro eines Jahres einheitlich gebildet werden – Cherry-Picking ist unzulässig
- Fehlende Dokumentation: Ohne Einzelnachweis der GWG kann die Finanzverwaltung die Sofortabschreibung versagen
Fehlerquelle 4: Sonderabschreibungen ohne Anspruchsvoraussetzungen
Insbesondere § 7g EStG wird häufig fehlerhaft angewendet: IAB wird beantragt, obwohl die Betriebsgrößenmerkmale nicht erfüllt sind; die Investition erfolgt nicht fristgerecht oder widmungsgemäß; die Dokumentation der Investitionsabsicht fehlt. All dies führt zur rückwirkenden Versagung des IAB und zur Verzinsung. Ähnliche Risiken bestehen bei anderen Sonderabschreibungen (z.B. § 7h EStG für Baudenkmäler).
Rückwirkende Korrekturen können teuer werden
Wird ein Fehler bei der Abschreibung erst Jahre später in einer Betriebsprüfung festgestellt, droht nicht nur eine Steuernachzahlung für mehrere Jahre, sondern auch eine Verzinsung mit 0,5% pro Monat (6% p.a.) nach § 233a AO. Bei größeren Beträgen summiert sich dies schnell auf vierstellige Zusatzbelastungen.
Fehlerquelle 5: Fehlende Abstimmung zwischen Anlageverzeichnis und Buchhaltung
Das Anlageverzeichnis muss laufend mit der Finanzbuchhaltung abgestimmt werden. Werden Zugänge oder Abgänge nur in einem System erfasst, entstehen Differenzen, die spätestens bei der Jahresabschlusserstellung oder in der Betriebsprüfung auffallen. Auch die korrekte Verbuchung von Anzahlungen auf Anlagen (noch keine AfA!) oder von Reparaturaufwendungen (sofort Aufwand vs. Aktivierung) ist fehleranfällig.
-
AfA-Tabellen des BMF regelmäßig prüfen und aktualisieren
-
Bei Immobilien stets Kaufpreisaufteilung Grund/Gebäude vornehmen und dokumentieren
-
GWG-Grenze netto anwenden und selbstständige Nutzbarkeit prüfen
-
Sonderabschreibungen nur bei vollständiger Erfüllung aller Voraussetzungen nutzen
-
Anlageverzeichnis monatlich oder quartalsweise mit Buchhaltung abgleichen
-
Bei Unsicherheiten frühzeitig Steuerberater einbinden – Nachkorrekturen sind aufwendig und teuer
Eine professionelle Begleitung durch einen Steuerberater minimiert diese Fehlerquellen erheblich. Die Steuerberater auf OnlineBilanz.de prüfen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung systematisch das Anlageverzeichnis, die Abschreibungsmethoden und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben – so erhalten GmbH-Geschäftsführer Rechtssicherheit und können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich Abschreibungen rückwirkend korrigieren?
Ja, fehlerhafte Abschreibungen können durch Berichtigung der Steuererklärung korrigiert werden, solange die Festsetzungsfrist nach § 169 AO noch nicht abgelaufen ist. In der Regel beträgt diese Frist vier Jahre. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre. Korrekturen sollten unverzüglich nach Feststellung des Fehlers vorgenommen werden.
Welche Rolle spielt der Teilwert bei außerplanmäßigen Abschreibungen?
Der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde. Bei dauerhafter Wertminderung kann außerplanmäßig auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Dies ist bei Gebäuden nur bei dauernder Wertminderung zulässig, bei beweglichen Wirtschaftsgütern auch bei voraussichtlich vorübergehender Wertminderung möglich.
Wie wirken sich Abschreibungen auf die Gewerbesteuer aus?
Abschreibungen mindern den steuerlichen Gewinn und damit auch den Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nach § 7 GewStG. Allerdings werden bestimmte Hinzurechnungen nach § 8 GewStG vorgenommen, etwa bei Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG wirken sich unmittelbar gewinnmindernd aus und reduzieren so auch die Gewerbesteuerbelastung.
Was passiert bei vorzeitiger Veräußerung eines abgeschriebenen Wirtschaftsguts?
Bei Veräußerung eines teilweise abgeschriebenen Wirtschaftsguts entsteht ein Gewinn oder Verlust als Differenz zwischen Veräußerungserlös und Restbuchwert. Dieser Veräußerungsgewinn bzw. -verlust ist in vollem Umfang steuerlich zu erfassen. Bei GWG, die sofort abgeschrieben wurden, führt der Veräußerungserlös zu einem vollen Veräußerungsgewinn, da der Buchwert null beträgt.
Können Software und digitale Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden?
Ja, Software und digitale Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind nach § 7 Abs. 1 EStG abschreibbar. Nach BMF-Schreiben vom 26.02.2021 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung einheitlich ein Jahr. Individuell erstellte Software kann je nach Nutzungsdauer über drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden. Cloud-Software als Dienstleistung ist sofort als Betriebsausgabe abziehbar.
Welche Besonderheiten gelten bei Abschreibung von Pkw?
Bei Pkw im Betriebsvermögen ist der Abschreibungsbetrag nach § 7 Abs. 1 EStG auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle sechs Jahre. Bei Luxusfahrzeugen über 80.000 Euro (Stand 2026) wird die Angemessenheit geprüft. Elektro- und Hybridfahrzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderabschreibungen nach § 7g EStG in Anspruch nehmen, sofern sie zu den begünstigten beweglichen Wirtschaftsgütern zählen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, § 6 EStG – Bewertung, AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


