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Datum

Lesedauer

16–24 Minuten

OnlineBilanzBlogVermögensnachweis Aufenthaltstitel

Vermögensnachweis Aufenthaltstitel 2026: Anforderungen

Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wer als Selbstständiger, Freiberufler oder Unternehmer einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragt, muss regelmäßig einen Vermögensnachweis erbringen. Die Ausländerbehörde prüft damit, ob der Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe gesichert ist. Welche Unterlagen konkret nötig sind, wie hoch das Vermögen sein muss und welche Rolle der Steuerberater spielt, erfahren Sie in diesem Leitfaden – aktuell für 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Ein Vermögensnachweis für den Aufenthaltstitel belegt gegenüber der Ausländerbehörde, dass der Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel gesichert ist. Erforderlich sind in der Regel Kontoauszüge, Bankbestätigungen, Jahresabschlüsse und steuerliche Bescheinigungen. Die Anforderungen variieren je nach Aufenthaltstitel (§ 21 AufenthG Selbstständige, § 18a AufenthG Fachkräfte) und werden vom Steuerberater beglaubigt bzw. bestätigt.

Was ist ein Vermögensnachweis für den Aufenthaltstitel?

Ein Vermögensnachweis für den Aufenthaltstitel ist eine offizielle Bestätigung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausländischer Staatsangehöriger, die in Deutschland eine selbständige Tätigkeit ausüben oder ein Unternehmen gründen möchten. Die Ausländerbehörde verlangt diesen Nachweis insbesondere bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit) sowie bei anderen unternehmerischen Aufenthaltstiteln.

Der Vermögensnachweis dient dem Nachweis, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sowie die geplante Geschäftstätigkeit aus eigenen Mitteln finanzieren kann, ohne auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Die Ausländerbehörde prüft damit das wirtschaftliche Interesse und die Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts.

Rechtliche Grundlage

Nach § 21 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Abgrenzung zu anderen Nachweisen

Der Vermögensnachweis ist abzugrenzen von reinen Einkommensnachweisen für abhängig Beschäftigte. Während Arbeitnehmer ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Gehaltsabrechnungen belegen, müssen Selbständige und Unternehmer ihre Vermögenssituation umfassend dokumentieren – häufig durch steuerliche Bescheinigungen, Kontoauszüge, Jahresabschlüsse oder Gutachten.

Welche Aufenthaltstitel erfordern einen Vermögensnachweis?

Nicht alle Aufenthaltstitel in Deutschland setzen einen Vermögensnachweis voraus. Die Anforderung hängt vom Zweck des Aufenthalts und der geplanten Erwerbstätigkeit ab. Besonders relevant ist der Vermögensnachweis für unternehmerische und selbständige Tätigkeiten.

§ 21 AufenthG – Selbständige Tätigkeit

Der häufigste Anwendungsfall ist die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG. Hier muss der Antragsteller nachweisen, dass die Finanzierung der geplanten Tätigkeit durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. Die Ausländerbehörde prüft die Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts sowie die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Weitere relevante Aufenthaltstitel

  • § 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung (bei Existenzgründung)
  • § 18b AufenthG – Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (bei selbständiger Tätigkeit)
  • § 19c AufenthG – ICT-Karte (Intra-Corporate Transfer) bei Entsendung mit unternehmerischer Beteiligung
  • § 16b AufenthG – Studium, wenn nebenher eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll
  • § 20 AufenthG – Forschung, bei gleichzeitiger Unternehmensgründung

In allen Fällen gilt: Die Ausländerbehörde muss sicherstellen, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Vermögensnachweis ist hierfür das zentrale Instrument.

„In der Praxis beobachten wir, dass Ausländerbehörden zunehmend professionelle steuerliche Bescheinigungen verlangen – insbesondere bei Unternehmensgründungen. Eine einfache Kontostandsübersicht reicht häufig nicht mehr aus.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche Unterlagen werden für den Vermögensnachweis benötigt?

Die konkret geforderten Unterlagen hängen von der individuellen Situation des Antragstellers, der Art der geplanten Tätigkeit und den Anforderungen der zuständigen Ausländerbehörde ab. In der Regel wird eine Kombination aus steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und bankbezogenen Nachweisen verlangt.

Steuerliche Bescheinigungen

Steuerberater können für ihre Mandanten offizielle Bescheinigungen über Einkommen, Vermögen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausstellen. Diese Bescheinigungen genießen bei Behörden hohes Vertrauen, da Steuerberater nach § 57 StBerG berufsrechtlich zur Sorgfalt und Unabhängigkeit verpflichtet sind. Typische Inhalte:

  • Bestätigung über das zu versteuernde Einkommen der letzten Jahre
  • Bescheinigung über vorhandenes Vermögen (Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien)
  • Bestätigung der ordnungsgemäßen Buchführung bei bestehenden Unternehmen
  • Zusammenfassung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus Jahresabschlüssen

Jahresabschluss und Bilanzen

Wer bereits ein Unternehmen in Deutschland oder im Ausland betreibt, muss in der Regel den letzten Jahresabschluss vorlegen. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) ist dies nach § 264 HGB ohnehin Pflicht. Der Jahresabschluss muss nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt, von einem Steuerberater geprüft und unterschrieben sein. Für Neugründer entfällt dieser Nachweis naturgemäß, hier tritt der Businessplan an seine Stelle.

Kontoauszüge und Depotübersichten

Banken stellen auf Anfrage aktuelle Kontoauszüge und Vermögensübersichten aus. Diese sollten nicht älter als drei Monate sein und den aktuellen Kontostand sowie den Verlauf der letzten Monate dokumentieren. Bei größeren Vermögenswerten (Wertpapierdepots, Festgelder) sind ebenfalls offizielle Bankbestätigungen erforderlich.

Businessplan und Finanzierungskonzept

Für Existenzgründer ist ein detaillierter Businessplan mit Finanzierungsplan unerlässlich. Dieser sollte folgende Bestandteile umfassen:

  • Beschreibung der Geschäftsidee und des Marktumfelds
  • Kapitalbedarfsplan (Investitionen, Anlaufkosten, Betriebsmittel)
  • Rentabilitätsvorschau (Umsatz-, Kosten- und Gewinnplanung für 3 Jahre)
  • Liquiditätsplanung (monatliche Zahlungsströme)
  • Nachweis der Eigenkapitalquote oder Kreditzusagen von Banken
Dokument Zweck Aussteller
Steuerliche Bescheinigung Nachweis Einkommen/Vermögen Steuerberater
Jahresabschluss Wirtschaftliche Lage des Unternehmens Steuerberater / Wirtschaftsprüfer
Kontoauszüge Aktueller Vermögensstand Bank
Businessplan Tragfähigkeit der Geschäftsidee Unternehmer / Berater
Kreditzusage Finanzierung gesichert Bank / Investor

Wie hoch muss das Vermögen für den Aufenthaltstitel sein?

Eine gesetzlich festgelegte Mindestsumme existiert nicht. Die erforderliche Vermögenshöhe wird individuell von der Ausländerbehörde geprüft und hängt von mehreren Faktoren ab: Art der geplanten Tätigkeit, Lebenshaltungskosten, Anzahl der zu versorgenden Familienangehörigen und regionale Gegebenheiten.

Richtwerte in der Praxis

Aus der Beratungspraxis lassen sich folgende Orientierungswerte ableiten, die jedoch keine verbindlichen Grenzen darstellen:

Einzelunternehmer / Freiberufler

Eigenkapital von 15.000–25.000 Euro wird häufig als ausreichend angesehen, wenn die laufenden Kosten niedrig sind und schnelle Umsätze erwartet werden.

GmbH-Gründung

Neben dem Stammkapital (mindestens 25.000 Euro nach § 5 GmbHG) sollten weitere 10.000–20.000 Euro für Anlaufkosten und Betriebsmittel nachgewiesen werden.

Bei kapitalintensiven Geschäftsmodellen (z. B. Gastronomie, Handel, Produktion) können die Anforderungen deutlich höher liegen – oft bei 50.000 Euro oder mehr. Entscheidend ist stets die Plausibilität des Finanzierungskonzepts.

Lebensunterhaltssicherung

Zusätzlich zum Geschäftskapital muss der Antragsteller nachweisen, dass er seinen persönlichen Lebensunterhalt für mindestens die ersten 12 Monate bestreiten kann. Als Orientierung dienen die Regelsätze nach SGB II (Bürgergeld), zuzüglich Wohnkosten und Krankenversicherung. Für eine Einzelperson in einer deutschen Großstadt sollten monatlich mindestens 1.500–2.000 Euro nachgewiesen werden, bei Familie entsprechend mehr.

Vorsicht bei zu knapper Kalkulation

Wer sein Vermögen exakt auf die Mindestanforderungen zuschneidet, riskiert bei unvorhergesehenen Ausgaben oder Anlaufschwierigkeiten schnell die Unterschreitung der Lebensunterhaltssicherung. Behörden bevorzugen daher einen Sicherheitspuffer von mindestens 20–30 Prozent über dem rechnerischen Bedarf.

Welche Rolle spielt der Steuerberater beim Vermögensnachweis?

Der Steuerberater übernimmt beim Vermögensnachweis für Aufenthaltstitel eine Schlüsselfunktion. Seine Bescheinigungen und Bestätigungen genießen bei Ausländerbehörden hohes Vertrauen, da Steuerberater nach § 57 StBerG zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet sind und bei falschen Angaben berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

Ausstellung steuerlicher Bescheinigungen

Steuerberater können für ihre Mandanten offizielle Bescheinigungen über Einkommen, Vermögen und wirtschaftliche Verhältnisse ausstellen. Diese Bescheinigungen basieren auf:

  • Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre
  • Buchführungsunterlagen und Jahresabschlüssen
  • Kontoauszügen und Vermögensübersichten
  • Steuererklärungen und -voranmeldungen

Die Bescheinigung wird auf dem Briefpapier der Kanzlei ausgestellt, trägt Datum, Stempel und Unterschrift des Steuerberaters und wird von Behörden als qualifizierter Nachweis anerkannt.

Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

Wer bereits ein Unternehmen betreibt, benötigt für den Vermögensnachweis in der Regel den aktuellen Jahresabschluss. Nach § 242 HGB sind alle Kaufleute zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, Kapitalgesellschaften zusätzlich nach § 264 HGB. Der Steuerberater erstellt den Jahresabschluss, prüft die Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung und versieht sie mit seinem Prüfvermerk.

Für GmbHs gelten nach § 42a GmbHG strenge Fristen: Der Jahresabschluss muss innerhalb von 8 Monaten (mittelgroße und große GmbH) bzw. 11 Monaten (kleine GmbH) nach Bilanzstichtag festgestellt werden. Die Offenlegung beim Unternehmensregister (nicht mehr Bundesanzeiger, seit DiRUG 01.08.2022) muss nach § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten erfolgen.

Beratung zu Finanzierungskonzept und Businessplan

Bei Existenzgründungen unterstützt der Steuerberater bei der Erstellung des Businessplans, insbesondere bei den finanziellen Teilen: Kapitalbedarfsplan, Rentabilitätsvorschau, Liquiditätsplanung. Er prüft die Plausibilität der Annahmen und kann das Konzept mit seiner fachlichen Stellungnahme bestätigen.

„Eine steuerberaterliche Bestätigung des Finanzierungskonzepts erhöht die Erfolgsaussichten bei der Ausländerbehörde erheblich. Wir erstellen für ausländische Unternehmer regelmäßig solche Bescheinigungen – dabei kommt es auf präzise Zahlen und realistische Prognosen an.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer für den Vermögensnachweis eine steuerberaterliche Bescheinigung oder einen Jahresabschluss benötigt, kann auf digitale Steuerberater-Leistungen wie die von OnlineBilanz zurückgreifen. Hier erfolgt die Koordination digital, mit transparenten Festpreisen und ohne lange Wartezeiten – die fachliche Erstellung und rechtsverbindliche Unterzeichnung übernimmt das zugelassene Steuerberater-Team.

Häufige Fehler und Ablehnungsgründe beim Vermögensnachweis

Viele Anträge auf Aufenthaltstitel scheitern an unzureichenden oder fehlerhaften Vermögensnachweisen. Die häufigsten Fehler lassen sich vermeiden, wenn die Anforderungen der Ausländerbehörde von Anfang an ernst genommen werden.

Unvollständige oder veraltete Unterlagen

Kontoauszüge, die älter als drei Monate sind, oder Bescheinigungen ohne Datum und Unterschrift werden häufig nicht akzeptiert. Auch fehlende Übersetzungen ausländischer Dokumente führen zu Verzögerungen oder Ablehnungen. Alle nicht deutschsprachigen Unterlagen müssen durch beglaubigte Übersetzungen ergänzt werden.

Unrealistische Finanzplanung

Businesspläne mit überzogenen Umsatzerwartungen oder zu niedrig kalkulierten Kosten wirken unseriös. Die Ausländerbehörde zieht häufig externe Sachverständige hinzu (z. B. IHK, Wirtschaftsförderung), die das Konzept kritisch prüfen. Wer beispielsweise im ersten Jahr einen Gewinn von 100.000 Euro prognostiziert, ohne die Anlaufphase realistisch abzubilden, riskiert eine Ablehnung.

Fehlende Nachweise zur Herkunft des Vermögens

Bei größeren Vermögenswerten (z. B. 50.000 Euro oder mehr) fordert die Behörde häufig Nachweise zur Vermögensherkunft, um Geldwäsche auszuschließen. Geeignete Nachweise sind: Schenkungsverträge, Erbschaftsbescheinigungen, Verkaufserlöse aus Immobilien oder Unternehmen, Sparverläufe über mehrere Jahre.

  • Alle Unterlagen aktuell (nicht älter als 3 Monate)
  • Vollständige Übersetzungen aller fremdsprachigen Dokumente
  • Realistische, nachvollziehbare Finanzplanung
  • Nachweis der Vermögensherkunft bei größeren Beträgen
  • Steuerberaterliche Bestätigung oder Prüfvermerk
  • Sicherheitspuffer von 20–30 % über dem rechnerischen Mindestbedarf
  • Krankenversicherungsnachweis (oft parallel gefordert)
  • Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregistereintrag (falls bereits erfolgt)

Fehlende steuerliche Dokumentation

Wer bereits in Deutschland oder im Ausland unternehmerisch tätig ist, muss seine steuerliche Compliance nachweisen. Fehlende Steuererklärungen, offene Steuerschulden oder Unstimmigkeiten in der Buchführung führen regelmäßig zur Ablehnung. Die Ausländerbehörde kann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen.

Ordnungsgeld bei fehlender Offenlegung

GmbHs, die ihrer Offenlegungspflicht nach § 325 HGB nicht nachkommen, riskieren ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro. Dies kann auch Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel haben, da die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage gestellt wird.

Vermögensnachweis bei bereits bestehenden Unternehmen in Deutschland

Wer bereits ein Unternehmen in Deutschland betreibt und einen Aufenthaltstitel verlängern oder neu beantragen möchte, steht vor anderen Anforderungen als Existenzgründer. Hier geht es nicht mehr um Prognosen, sondern um tatsächliche wirtschaftliche Ergebnisse.

Jahresabschluss als zentraler Nachweis

Der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres ist das wichtigste Dokument. Er muss nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt sein (§ 242, § 264 HGB) und von einem Steuerberater geprüft und unterschrieben werden. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) besteht zusätzlich die Pflicht zur Feststellung durch die Gesellschafterversammlung nach § 42a GmbHG.

Wichtige Kennzahlen, die die Ausländerbehörde prüft:

  • Eigenkapital: Ist das Unternehmen überschuldet (Eigenkapital negativ)?
  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag: Wurde ein Gewinn oder Verlust erzielt?
  • Liquidität: Sind ausreichend liquide Mittel vorhanden?
  • Verbindlichkeiten: Bestehen übermäßige Schulden oder Steuerschulden?

Steuerbescheinigungen und Compliance

Die Ausländerbehörde kann eine Bescheinigung des Finanzamts verlangen, dass alle Steuererklärungen abgegeben wurden und keine Steuerschulden bestehen. Bei Rückständen droht die Versagung der Verlängerung. Steuerberater können hier unterstützen, indem sie offene Erklärungen nachholen und mit dem Finanzamt kommunizieren.

Offenlegung beim Unternehmensregister

GmbHs und andere Kapitalgesellschaften sind nach § 325 HGB verpflichtet, ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister offenzulegen. Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich elektronisch über das Unternehmensregister, nicht mehr über den Bundesanzeiger. Die Frist beträgt 12 Monate nach dem Bilanzstichtag (z. B. für Bilanzstichtag 31.12.2025 bis 31.12.2026).

Wer die Offenlegung versäumt, riskiert nach § 335 HGB ein Ordnungsgeld zwischen 500 und 25.000 Euro. Dies kann auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben, da die Zuverlässigkeit als Unternehmer in Zweifel gezogen wird.

11 Monate

Feststellungsfrist kleine GmbH (§ 42a GmbHG)

8 Monate

Feststellungsfrist mittelgroße/große GmbH

12 Monate

Offenlegungsfrist beim Unternehmensregister (§ 325 HGB)

„Ausländische Unternehmer unterschätzen häufig die Offenlegungspflichten in Deutschland. Eine fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses ist nicht nur handelsrechtlich geboten, sondern auch für die Verlängerung des Aufenthaltstitels oft entscheidend.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

OnlineBilanz unterstützt ausländische Unternehmer bei der fristgerechten Erstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses – digital koordiniert durch Servet Gündogan und fachlich erstellt durch das zugelassene Steuerberater-Team, mit transparenten Festpreisen und ohne Wartezeiten.

Vermögensnachweis bei Existenzgründung und Neugründung

Wer als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland ein Unternehmen neu gründen möchte, muss der Ausländerbehörde ein schlüssiges Finanzierungskonzept vorlegen. Da noch keine historischen Geschäftszahlen existieren, rückt der Businessplan mit detaillierter Finanzplanung in den Mittelpunkt.

Businessplan mit Finanzierungsteil

Der Businessplan muss folgende finanzielle Bestandteile enthalten:

  1. Kapitalbedarfsplan: Welche Investitionen sind erforderlich (Ausstattung, Miete, Anmeldungen, Software)? Welche Anlaufkosten entstehen (Marketing, Rechtsberatung, Steuerberatung)?
  2. Finanzierungsplan: Wie wird der Kapitalbedarf gedeckt? Eigenkapital, Darlehen, Investoren? Nachweis durch Kontoauszüge, Kreditzusagen oder Gesellschafterverträge.
  3. Umsatz- und Kostenplanung: Realistische Prognose für die ersten 3 Jahre, aufgeschlüsselt nach Monaten im ersten Jahr. Berücksichtigung von Anlaufphasen und saisonalen Schwankungen.
  4. Liquiditätsplanung: Monatliche Darstellung der Ein- und Auszahlungen, Nachweis, dass keine Zahlungsengpässe entstehen.
  5. Rentabilitätsvorschau: Wann wird der Break-Even erreicht? Wann sind nachhaltige Gewinne zu erwarten?

Eigenkapitalnachweis

Das vorhandene Eigenkapital muss durch aktuelle Kontoauszüge, Depotübersichten oder notarielle Schenkungsverträge nachgewiesen werden. Bei Gründung einer GmbH ist nach § 5 GmbHG ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich, bei einer UG (haftungsbeschränkt) mindestens 1 Euro (faktisch empfehlenswert: mindestens 5.000–10.000 Euro für Seriosität).

Kreditzusagen und Investorenbeteiligungen

Wenn die Finanzierung teilweise über Fremdkapital erfolgt, muss eine verbindliche Kreditzusage der Bank vorliegen. Diese sollte konkret auf das Gründungsvorhaben Bezug nehmen und die Auszahlungsmodalitäten festlegen. Auch Beteiligungen von Investoren oder stillen Gesellschaftern müssen vertraglich dokumentiert und nachgewiesen werden.

Prüfung durch IHK oder Wirtschaftsförderung

Viele Ausländerbehörden holen bei Existenzgründungen eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der lokalen Wirtschaftsförderung ein. Diese prüfen insbesondere:

  • Wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis (§ 21 Abs. 1 AufenthG)
  • Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
  • Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts
  • Marktchancen und Wettbewerbssituation

Steuerberater als Vertrauensanker

Eine steuerberaterliche Stellungnahme zum Businessplan und Finanzierungskonzept erhöht die Glaubwürdigkeit erheblich. Sie zeigt, dass ein Fachmann die Zahlen geprüft und für realistisch befunden hat.

Kapitalbedarfsplan

Detaillierte Aufstellung aller Investitionen und Anlaufkosten, abgesichert durch Angebote und Kostenvoranschläge.

Finanzierungsplan

Nachweis der Deckung durch Eigenkapital, Kreditzusagen oder Investorenbeteiligungen – dokumentiert und aktuell.

Liquiditätsplanung

Monatliche Darstellung der Zahlungsströme, Nachweis ausreichender Reserven für mindestens 6–12 Monate.

Vermögensnachweis für mitziehende Familienangehörige

Wer als ausländischer Unternehmer einen Aufenthaltstitel beantragt und Familienangehörige (Ehepartner, Kinder) mit nach Deutschland bringen möchte, muss nachweisen, dass der Lebensunterhalt der gesamten Familie gesichert ist. Dies erhöht die Anforderungen an den Vermögensnachweis erheblich.

Familiennachzug nach § 27 ff. AufenthG

Der Familiennachzug zu einem selbständigen Unternehmer richtet sich nach § 27 AufenthG (allgemeine Voraussetzungen) und den speziellen Vorschriften für Ehegatten (§ 30 AufenthG) sowie Kinder (§ 32 AufenthG). Zentrale Voraussetzung ist in allen Fällen die Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

Berechnung des Lebensunterhalts

Die Ausländerbehörde orientiert sich bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts an den Regelsätzen nach SGB II (Bürgergeld), zuzüglich tatsächlicher Wohnkosten und Krankenversicherungsbeiträge. Für 2026 gelten folgende Richtwerte:

Personengruppe Monatlicher Bedarf (ca.) Jährlicher Bedarf (ca.)
Alleinstehender Erwachsener 1.500–2.000 € 18.000–24.000 €
Ehepaar ohne Kinder 2.500–3.200 € 30.000–38.400 €
Ehepaar mit 1 Kind 3.200–4.000 € 38.400–48.000 €
Ehepaar mit 2 Kindern 3.800–4.800 € 45.600–57.600 €

Diese Werte sind Orientierungsgrößen und können je nach Region (München vs. ländliche Gebiete) und Wohnsituation deutlich variieren. Die Ausländerbehörde prüft den individuellen Bedarf anhand der konkreten Miet- und Lebenshaltungskosten.

Nachweis bei selbständiger Tätigkeit

Bei selbständigen Unternehmern muss die Finanzplanung so ausgelegt sein, dass neben den geschäftlichen Ausgaben auch der Lebensunterhalt der gesamten Familie gedeckt ist. Im Businessplan sollte daher eine Position „Privatentnahmen“ oder „Unternehmerlohn“ eingeplant werden, die mindestens dem Familienbedarf entspricht.

Bei bereits bestehenden Unternehmen wird der Jahresabschluss herangezogen: Der Gewinn bzw. das entnommene Einkommen muss den Familienbedarf übersteigen. Auch hier kann eine steuerberaterliche Bescheinigung über das verfügbare Einkommen hilfreich sein.

Krankenversicherung für die gesamte Familie

Neben dem reinen Lebensunterhalt ist der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung für alle Familienangehörigen Pflicht. In Deutschland gilt Versicherungspflicht – entweder gesetzlich (GKV) oder privat (PKV). Die Beiträge müssen in die Bedarfsberechnung einfließen.

Verlängerung des Aufenthaltstitels und Übergang zum Daueraufenthalt

Der Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG wird in der Regel zunächst für ein bis drei Jahre erteilt. Für die Verlängerung muss nachgewiesen werden, dass die selbständige Tätigkeit wie geplant ausgeübt wird und der Lebensunterhalt weiterhin gesichert ist. Nach mehreren Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) beantragt werden.

Anforderungen an die Verlängerung

Bei der ersten Verlängerung prüft die Ausländerbehörde, ob die im ursprünglichen Businessplan gemachten Prognosen eingetreten sind. Gefordert werden:

  • Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres, erstellt und geprüft durch Steuerberater
  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA)
  • Nachweis über abgegebene Steuererklärungen und entrichtete Steuern
  • Bestätigung der Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregistereintrag (bei GmbH)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Ggf. Bescheinigung über Mitarbeiter und Sozialversicherungsbeiträge

Wenn das Unternehmen nicht wie geplant läuft oder Verluste erwirtschaftet, kann die Verlängerung versagt werden. Hier ist eine nachvollziehbare Erklärung wichtig: Welche Gründe haben zu Abweichungen geführt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen? Wie sieht die Prognose für die kommenden Jahre aus?

Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 AufenthG

Nach drei Jahren erfolgreicher selbständiger Tätigkeit kann eine Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) erteilt werden, wenn:

  1. Die selbständige Tätigkeit erfolgreich ausgeübt wurde (nachgewiesen durch Jahresabschlüsse),
  2. Der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
  3. Mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Altersversorgung besteht,
  4. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung vorliegen.

Die Rentenversicherungspflicht gilt für Selbständige nicht automatisch. Freiwillige Beiträge oder eine private Altersvorsorge (z. B. Rürup-Rente) können anerkannt werden, müssen aber nachgewiesen werden.

Dokumentation über die gesamte Aufenthaltsdauer

Wer langfristig in Deutschland bleiben möchte, sollte von Anfang an eine lückenlose steuerliche und betriebswirtschaftliche Dokumentation führen. Jahresabschlüsse, Steuerbescheide, BWAs und Sozialversicherungsnachweise sollten systematisch archiviert werden. OnlineBilanz unterstützt ausländische Unternehmer dabei, diese Dokumentation digital und fristgerecht zu führen – durch die Erstellung aller erforderlichen Unterlagen durch zugelassene Steuerberater, koordiniert durch Servet Gündogan.

1–3 Jahre

Erstbewilligung Aufenthaltstitel § 21 AufenthG

3 Jahre

Mindestdauer für Niederlassungserlaubnis

60 Monate

Rentenversicherungsbeiträge für Niederlassungserlaubnis

„Die Niederlassungserlaubnis ist das Ziel vieler ausländischer Unternehmer. Entscheidend ist eine durchgängige, professionelle steuerliche Dokumentation über die gesamte Aufenthaltsdauer. Wer hier von Anfang an mit einem Steuerberater zusammenarbeitet, vermeidet böse Überraschungen.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als EU-Bürger auch einen Vermögensnachweis erbringen müssen?

EU-Bürger genießen grundsätzlich Freizügigkeit innerhalb der EU und benötigen keinen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei längerem Bezug von Sozialleistungen – kann die Freizügigkeitsberechtigung überprüft werden. Drittstaatsangehörige unterliegen dagegen den Nachweispflichten nach AufenthG.

Was passiert, wenn mein Vermögen während des Aufenthalts sinkt?

Die Ausländerbehörde prüft bei Verlängerungsanträgen erneut die Finanzierung. Sinkt das Vermögen unter die Grenze oder wird Sozialhilfe bezogen, kann die Verlängerung verweigert werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig nachzuweisen, dass die Einkommenssituation sich stabilisiert hat oder zusätzliche Sicherheiten vorhanden sind.

Werden Schulden und Verbindlichkeiten vom Vermögen abgezogen?

Ja. Die Ausländerbehörde berücksichtigt grundsätzlich das Nettovermögen, also Vermögen abzüglich bestehender Verbindlichkeiten. Hohe Kredite, offene Steuerforderungen oder Leasingverpflichtungen können die Finanzierungszusage gefährden. Eine detaillierte Vermögensaufstellung durch den Steuerberater ist daher ratsam.

Kann ich den Vermögensnachweis auch mit einem Sperrkonto erbringen?

Ja. Besonders bei Studien- oder Ausbildungsaufenthalten wird häufig ein Sperrkonto akzeptiert, auf dem ein Mindestbetrag (z. B. 11.208 Euro für 2026) hinterlegt ist. Für Selbstständige nach § 21 AufenthG reicht ein Sperrkonto allein meist nicht aus – hier wird zusätzlich ein Businessplan und Einkommensprognose gefordert.

Gilt der Vermögensnachweis auch für die Blaue Karte EU?

Für die Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 1 AufenthG) ist primär ein konkretes Arbeitsplatzangebot mit Mindestgehalt nachzuweisen. Ein separater Vermögensnachweis wird in der Regel nicht verlangt, sofern das Gehalt die Schwelle überschreitet (2026: ca. 45.300 Euro bzw. 41.041,80 Euro in Mangelberufen). Bei Selbstständigen greift die Blaue Karte EU nicht.

Wie oft muss ich den Vermögensnachweis aktualisieren?

Bei Erstantrag, jeder Verlängerung und auf Anforderung der Ausländerbehörde. In der Praxis bedeutet das alle 1–3 Jahre, abhängig von der Gültigkeitsdauer des erteilten Titels. Selbstständige sollten stets aktuelle Jahresabschlüsse, Steuerbescheide und Kontoauszüge vorhalten.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 21 AufenthG – Selbstständige Tätigkeit, § 18a AufenthG – Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 267 HGB – Größenklassen. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

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    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
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    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
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    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
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Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

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Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

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Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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