Abschreibung Photovoltaikanlage 2026 – Bilanzierung & Nutzungsdauer
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung von Photovoltaikanlagen folgt den handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen für abnutzbare Anlagegüter. Entscheidend sind die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle, die Wahl der Abschreibungsmethode sowie die korrekte Behandlung von Eigenverbrauch und Einspeisung. Ähnliche Grundsätze gelten übrigens auch für andere technische Betriebsausstattungen – so richtet sich etwa die AfA-Nutzungsdauer bei Klimaanlagen ebenfalls nach den einschlägigen AfA-Tabellen und bilanziellen Vorschriften. Dieser Leitfaden erklärt alle relevanten Regelungen, Sonderabschreibungen und bilanziellen Pflichten für das Wirtschaftsjahr 2026.
Kurzantwort
Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen werden nach § 253 HGB über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von in der Regel 20 Jahren abgeschrieben. Steuerlich ist sowohl die lineare als auch – für nach dem 31.12.2019 angeschaffte Anlagen – die degressive Abschreibung zulässig. Zusätzlich können Sonderabschreibungen nach § 7g EStG und der Investitionsabzugsbetrag genutzt werden, um die Steuerlast zu optimieren.
Inhaltsverzeichnis
- Grundlagen der Abschreibung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen
- Welche Nutzungsdauer gilt für Photovoltaikanlagen?
- Lineare oder degressive Abschreibung – welche Methode ist zulässig?
- Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag bei PV-Anlagen
- Bilanzierung bei Eigenverbrauch und Einspeisung
- Außerbilanzielle Korrekturen und latente Steuern
- Darstellung der Abschreibung im Jahresabschluss und Anhang
- Außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung
- Verkauf, Stilllegung und Ausbuchung der Photovoltaikanlage
Grundlagen der Abschreibung von Photovoltaikanlagen im Betriebsvermögen
Photovoltaikanlagen gehören nach § 247 Abs. 2 HGB zum abnutzbaren Anlagevermögen, wenn sie dauerhaft dem Geschäftsbetrieb einer GmbH dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gemäß § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Dabei sind sowohl handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Regelungen zu beachten, die sich in der Praxis teilweise unterscheiden.
Für die Bilanzierung ist zunächst zu klären, ob die Photovoltaikanlage dem Betriebsvermögen der GmbH zuzuordnen ist oder als Privatvermögen eines Gesellschafters behandelt werden muss. Bei einer direkten Zuordnung zum GmbH-Betriebsvermögen – etwa bei Installation auf dem Betriebsgebäude oder zur Eigenversorgung – erfolgt die Aktivierung als selbstständiges Wirtschaftsgut gemäß § 246 Abs. 1 HGB zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die anschließende Abschreibung der Photovoltaikanlage richtet sich nach der planmäßigen Nutzungsdauer und den einschlägigen AfA-Regelungen.
Aktivierung und Bewertung
- Anschaffungskosten umfassen alle Aufwendungen für Kauf, Montage und Installation der Anlage inkl. Wechselrichter, Verkabelung und Montagekosten
- Abzüglich gewährter Investitionszuschüsse oder Zulagen (Aktivierung zum Nettowert)
- Nebenkosten wie Planungskosten, Statikprüfung und Inbetriebnahme sind in die Anschaffungskosten einzubeziehen
- Umsatzsteuer kann je nach Vorsteuerabzugsberechtigung in die Anschaffungskosten eingehen oder nicht
Praxis-Hinweis
Bei der erstmaligen Bilanzierung einer PV-Anlage ist die exakte Abgrenzung der Anschaffungskosten entscheidend. Wartungsverträge und Versicherungen gehören nicht zu den aktivierungspflichtigen Kosten, sondern werden als laufender Aufwand erfasst. Die korrekte Zuordnung beeinflusst die Abschreibungsbasis über die gesamte Nutzungsdauer.
Welche Nutzungsdauer gilt für Photovoltaikanlagen?
Die steuerliche Nutzungsdauer richtet sich nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Für Photovoltaikanlagen sieht die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren vor. Diese Nutzungsdauer ist auch handelsrechtlich üblich und entspricht der tatsächlichen technischen Lebensdauer moderner PV-Module.
Bei einzelnen Komponenten kann eine abweichende Nutzungsdauer anzusetzen sein, insbesondere bei Wechselrichtern, die technisch eine kürzere Lebensdauer aufweisen. In der Praxis bieten sich zwei Vorgehensweisen an:
Gesamtabschreibung
- Vereinfachte Verwaltung
- Eine Abschreibungsbuchung pro Jahr
- Handelsrechtlich unproblematisch
Komponentenabschreibung
- Realitätsnähere Abbildung
- Höhere Abschreibung in ersten Jahren
- Erhöhter Verwaltungsaufwand
„In der Beratungspraxis empfehlen wir GmbHs die einheitliche Abschreibung über 20 Jahre, sofern keine außergewöhnlichen technischen Umstände vorliegen. Die Komponentenabschreibung ist steuerlich möglich, führt aber zu erhöhtem Dokumentationsaufwand ohne signifikanten steuerlichen Vorteil bei den üblichen Anlagengrößen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
| Komponente | Nutzungsdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Photovoltaikmodule | 20 Jahre | AfA-Tabelle allg. Anlagegüter |
| Wechselrichter | 10–15 Jahre (optional separat) | Einzelbewertung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB |
| Montagesystem/Unterkonstruktion | 20 Jahre | AfA-Tabelle allg. Anlagegüter |
| Einspeisezähler | 20 Jahre | Einheitliche Nutzungsdauer |
Lineare oder degressive Abschreibung – welche Methode ist zulässig?
Handelsrechtlich ist nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB grundsätzlich die lineare Abschreibung vorgeschrieben, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die degressive Abschreibung ist handelsrechtlich nur zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Wertverzehr besser entspricht – bei Photovoltaikanlagen ist dies regelmäßig nicht der Fall.
Steuerrechtlich war die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter zeitweise möglich (zuletzt für Anschaffungen 2020–2022 mit 25% gemäß § 7 Abs. 2 EStG a.F.). Für Anschaffungen ab 2023 ist die degressive AfA nicht mehr anwendbar. Bei Photovoltaikanlagen kommt seit 2026 ohnehin ausschließlich die lineare Abschreibung zur Anwendung.
Berechnung der linearen Abschreibung
Die jährliche Abschreibung berechnet sich nach der Formel: Anschaffungskosten ÷ Nutzungsdauer. Bei unterjähriger Anschaffung ist im ersten und letzten Jahr eine zeitanteilige Abschreibung vorzunehmen (Monatsprinzip gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Rechenbeispiel
Anschaffungskosten PV-Anlage: 100.000 € (netto), Inbetriebnahme: 15.05.2025, Nutzungsdauer: 20 Jahre. Abschreibung 2025: 100.000 € ÷ 20 Jahre × 8/12 Monate = 3.333,33 €. Abschreibung 2026–2044: jeweils 5.000 € p.a. Abschreibung 2045: 100.000 € ÷ 20 × 4/12 = 1.666,67 €.
Wichtig bei Maßgeblichkeit
Auch wenn handelsrechtlich nach § 253 HGB Abschreibungsspielräume bestehen, ist bei GmbHs die steuerliche Behandlung oft maßgeblich für die Handelsbilanz. Abweichungen führen zu latenten Steuern gemäß § 274 HGB und erhöhen den Aufwand im Jahresabschluss erheblich. Wir empfehlen daher in der Praxis die einheitliche lineare Abschreibung.
Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag bei PV-Anlagen
Neben der regulären Abschreibung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen – allerdings ist dies an enge Voraussetzungen geknüpft.
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
-
Die GmbH muss die Betriebsgrößenmerkmale erfüllen (Betriebsvermögen max. 235.000 € oder Gewinn max. 100.000 €)
-
Die Photovoltaikanlage muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden
-
Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Abzug erfolgen
-
Die Anlage muss beweglich sein (bei Gebäudeintegration kritisch)
Für die meisten GmbHs mit relevanten Photovoltaikanlagen scheiden IAB und Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wegen Überschreitung der Größenmerkmale regelmäßig aus. Bei kleineren GmbHs kann die Inanspruchnahme jedoch zu erheblichen Liquiditätsvorteilen führen.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Wird der IAB in Anspruch genommen, kann im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten (zusätzlich zur regulären AfA) geltend gemacht werden. Die Sonderabschreibung ist handelsrechtlich nicht zulässig und führt zu latenten Steuern.
| Jahr | Reguläre AfA (5%) | Sonderabschreibung | Gesamtabschreibung | Buchwert |
|---|---|---|---|---|
| 2025 (Anschaffung) | 2.500 € | 20.000 € | 22.500 € | 77.500 € |
| 2026 | 5.000 € | 20.000 € | 25.000 € | 52.500 € |
| 2027 | 5.000 € | 10.000 € | 15.000 € | 37.500 € |
| 2028 | 5.000 € | 0 € | 5.000 € | 32.500 € |
| 2029 ff. | 5.000 € | 0 € | 5.000 € | … |
„Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wirksames Instrument zur Steuergestaltung, erfordert aber präzise Planung und Dokumentation. Bei GmbHs mit Photovoltaikanlagen scheitert die Anwendung häufig an den Betriebsgrößenmerkmalen oder der 90-%-Nutzungsgrenze. Wir prüfen im Rahmen des Jahresabschlusses, ob die Voraussetzungen vorliegen und beraten zur optimalen Gestaltung.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bilanzierung bei Eigenverbrauch und Einspeisung
Die steuerliche und bilanzielle Behandlung von Photovoltaikanlagen hängt maßgeblich davon ab, ob der erzeugte Strom selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird. Bei der GmbH als Betreiberin ergeben sich unterschiedliche buchhalterische und ertragsteuerliche Konsequenzen.
Einspeisung ins öffentliche Netz
Bei vollständiger oder teilweiser Einspeisung erzielt die GmbH Umsatzerlöse aus dem Stromverkauf. Diese sind gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Umsatzerlöse zu erfassen. Die Einspeisevergütung unterliegt der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %), sofern die GmbH nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht oder seit 2023 die umsatzsteuerliche Befreiung für kleinere PV-Anlagen greift (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG).
- Einspeisevergütung wird monatlich als Umsatzerlös gebucht (Konto ‚Erlöse Stromeinspeisung‘)
- Umsatzsteuer ist bei Anlagen über 30 kWp (peak) regelmäßig abzuführen
- Die Abschreibung mindert als Betriebsausgabe den steuerpflichtigen Gewinn
Eigenverbrauch im Betrieb
Wird der Strom im eigenen Betrieb verbraucht, liegt umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG vor – allerdings nur, wenn Vorsteuer aus der Anschaffung geltend gemacht wurde. Ertragsteuerlich ist der Eigenverbrauch mit den Selbstkosten (vermiedene Strombezugskosten) zu bewerten und als Betriebseinnahme zu erfassen.
Volleinspeisung
- Klare Erlöserfassung nach Einspeisevergütung
- Umsatzsteuer nach Regelbesteuerung oder Befreiung
- Keine Eigenverbrauchsbesteuerung
Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung
- Eigenverbrauch muss ertragsteuerlich bewertet werden
- Einspeiseerlöse zusätzlich zu erfassen
- Komplexere Buchhaltung, Zählererfassung erforderlich
Vereinfachung seit 2023
Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (bei Wohngebäuden) bzw. 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Diese Regelung gilt jedoch nur für natürliche Personen, nicht für GmbHs. Bei GmbHs bleibt die Photovoltaikanlage voll steuerpflichtig.
Außerbilanzielle Korrekturen und latente Steuern
Wenn handelsrechtliche und steuerliche Abschreibung voneinander abweichen – etwa durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen oder IAB in der Steuerbilanz – entstehen temporäre Differenzen, die zu latenten Steuern nach § 274 HGB führen.
Latente Steuern sind von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften zwingend anzusetzen (§ 274 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB haben ein Wahlrecht gemäß § 274a Nr. 5 HGB. Die Bildung latenter Steuern erfolgt nach der sogenannten Bilanzorientierung (temporary concept).
Beispiel: Sonderabschreibung führt zu passiven latenten Steuern
Anschaffungskosten PV-Anlage: 100.000 €. Handelsrechtlich wird linear über 20 Jahre abgeschrieben (5.000 € p.a.). Steuerlich wird im ersten Jahr eine Sonderabschreibung von 20.000 € zusätzlich geltend gemacht. Die steuerliche Abschreibung beträgt im ersten Jahr also 25.000 €.
| Position | Handelsbilanz | Steuerbilanz | Differenz |
|---|---|---|---|
| Buchwert nach Jahr 1 | 95.000 € | 75.000 € | 20.000 € |
| Passive latente Steuer (30%) | — | — | 6.000 € |
| Buchung | Latente Steuern 6.000 € an Passive latente Steuern 6.000 € | — | — |
Die passive latente Steuer von 6.000 € (bei einem Steuersatz von ca. 30 %) wird in der Handelsbilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen und erhöht den Steueraufwand. In den Folgejahren löst sich die Differenz auf, da die Gesamtabschreibung identisch bleibt, nur zeitlich verschoben.
Prüfpflicht im Jahresabschluss
Die Berechnung latenter Steuern ist komplex und erfordert eine vollständige Gegenüberstellung von Handels- und Steuerbilanz. Fehler führen zu einem nicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss und können die Offenlegungspflicht verletzen. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, vermeidet diese Risiken – OnlineBilanz.de bietet hierfür digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.
„In der Praxis verzichten viele kleine GmbHs auf die Bildung latenter Steuern, wenn sie das Wahlrecht nach § 274a Nr. 5 HGB haben. Das vereinfacht den Jahresabschluss erheblich. Allerdings ist bei Inanspruchnahme steuerlicher Sonderregelungen wie Sonder-AfA oder IAB die Bildung latenter Steuern bei mittelgroßen und großen GmbHs verpflichtend und wird von uns im Rahmen der Jahresabschlusserstellung geprüft.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Darstellung der Abschreibung im Jahresabschluss und Anhang
Die Abschreibungen auf Photovoltaikanlagen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 HGB auszuweisen. Je nach gewähltem Gliederungsschema (Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren) erfolgt der Ausweis unterschiedlich:
- Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB): Abschreibungen werden in Position Nr. 7 ‚Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen‘ ausgewiesen.
- Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB): Abschreibungen fließen in die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen ein, werden also nicht gesondert ausgewiesen.
Im Anlagenverzeichnis (Anlagespiegel) gemäß § 284 Abs. 3 HGB ist die Entwicklung der Photovoltaikanlage im Geschäftsjahr darzustellen. Dies umfasst Anschaffungskosten, Zugänge, Abgänge, Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie Buchwert am Bilanzstichtag.
Anhangangaben bei Photovoltaikanlagen
Für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB gelten nach § 288 HGB Erleichterungen, dennoch sind bestimmte Angaben zur Abschreibung verpflichtend:
-
Angabe der angewandten Abschreibungsmethoden (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB): ‚Lineare Abschreibung über 20 Jahre‘
-
Bei Abweichungen von steuerlichen Wertansätzen: Erläuterung der Differenzen (§ 285 Nr. 5 HGB)
-
Falls Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden: Hinweis auf außerbilanzielle Kürzung
-
Bei latenten Steuern: Erläuterung der Bewertungsgrundlagen (§ 285 Nr. 29 HGB)
Musterformulierung Anhang
Abschreibungen: Die Photovoltaikanlage wird gemäß § 253 Abs. 3 HGB linear über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben. Die Abschreibung betrug im Geschäftsjahr 2025 insgesamt 5.000 €. Steuerlich wurde zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 20.000 € in Anspruch genommen, die zu passiven latenten Steuern in Höhe von 6.000 € führte.
Offenlegungspflicht beim Unternehmensregister
Der Jahresabschluss einschließlich Anhang ist gemäß § 325 HGB innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Unternehmensregister offenzulegen (nicht mehr beim Bundesanzeiger, seit DiRUG vom 01.08.2022). Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro. Die korrekte Darstellung der Abschreibungen im Jahresabschluss ist somit nicht nur handelsrechtlich, sondern auch haftungsrechtlich relevant.
„Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Anhangangaben bei Abschreibungen. Wir koordinieren im Rahmen der OnlineBilanz-Leistung die vollständige Erstellung und prüfen, dass alle gesetzlichen Angaben nach HGB erfüllt sind – von der GuV-Gliederung bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Außerplanmäßige Abschreibung bei Wertminderung
Neben der planmäßigen Abschreibung über die Nutzungsdauer können außerplanmäßige Abschreibungen erforderlich werden, wenn der beizulegende Wert der Photovoltaikanlage dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB besteht für Anlagevermögen ein Abschreibungsgebot bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.
Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen
- Technische Schäden: Hagelschlag, Blitzschlag oder Sturm können Module oder Wechselrichter irreparabel beschädigen
- Leistungsminderung: Außergewöhnlich hohe Degradation der Module über die technisch übliche Alterung hinaus
- Regulatorische Änderungen: Drastische Absenkung der Einspeisevergütung oder Wegfall von Fördermechanismen
- Stilllegung: Dauerhafter Betriebsstopp wegen fehlender Wirtschaftlichkeit oder Gebäudeabriss
Die außerplanmäßige Abschreibung erfolgt auf den niedrigeren beizulegenden Wert (fair value). Dieser ist bei Photovoltaikanlagen regelmäßig aus dem Wiederbeschaffungswert oder aus dem Ertragswert (Barwert der künftigen Einnahmen aus Einspeisung bzw. Eigenverbrauch) abzuleiten.
Wertaufholungsgebot beachten
Entfallen die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung in späteren Jahren (z.B. Reparatur, Wiederinbetriebnahme), besteht nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot. Der Buchwert ist dann auf maximal die fortgeführten Anschaffungskosten (abzüglich planmäßiger Abschreibung) zu erhöhen. Die Zuschreibung wird erfolgswirksam gebucht.
Dokumentationspflichten
Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang gemäß § 285 Nr. 1 HGB zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Dabei sind anzugeben:
-
Grund der Wertminderung (z.B. ‚Hagelschaden am 12.06.2025‘)
-
Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung
-
Methode der Wertermittlung (Wiederbeschaffungswert, Ertragswert, Gutachten)
-
Bei Zuschreibung: Hinweis auf Wegfall der Wertminderung
„Außerplanmäßige Abschreibungen bei PV-Anlagen kommen in der Praxis vor allem nach Unwetterschäden vor. Wichtig ist, den beizulegenden Wert sachgerecht zu ermitteln – oft hilft hier ein Gutachten des Anlagenherstellers oder Installateurs. Wir unterstützen bei der Bewertung und sorgen für die korrekte Abbildung im Jahresabschluss.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Verkauf, Stilllegung und Ausbuchung der Photovoltaikanlage
Wird die Photovoltaikanlage vor Ablauf der Nutzungsdauer verkauft, stillgelegt oder verschrottet, ist sie auszubuchen. Der Unterschied zwischen Buchwert und erzieltem Verkaufserlös (oder Null bei Verschrottung) wird als außerordentlicher Ertrag oder Aufwand erfasst.
Verkauf der Anlage
Beim Verkauf entsteht ein Veräußerungsgewinn oder -verlust gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 8 bzw. Nr. 14 HGB. Der Verkaufserlös (netto) ist dem Restbuchwert gegenüberzustellen. Beispiel:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Anschaffungskosten (2020) | 100.000 € |
| Kumulierte Abschreibung (2020–2025) | 30.000 € |
| Buchwert 31.12.2025 | 70.000 € |
| Verkaufserlös (netto) 2026 | 50.000 € |
| Veräußerungsverlust | 20.000 € |
Der Verlust wird in der GuV unter ‚Sonstige betriebliche Aufwendungen‘ (§ 275 Abs. 2 Nr. 8 HGB) oder bei Gesamtkostenverfahren als außerordentlicher Aufwand ausgewiesen. Umsatzsteuerlich ist der Verkauf ein steuerpflichtiger Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Stilllegung und Verschrottung
Bei Stilllegung ohne Veräußerungserlös (z.B. Abriss des Gebäudes, Verschrottung wegen Totalschaden) ist der Restbuchwert vollständig außerplanmäßig abzuschreiben. Dies erfolgt erfolgswirksam als außerordentlicher Aufwand. Entsorgungskosten sind zusätzlich als sonstige betriebliche Aufwendungen zu erfassen.
Praxis-Tipp
Bei geplanter Stilllegung oder Verkauf sollte bereits im Vorjahr geprüft werden, ob eine außerplanmäßige Abschreibung auf den voraussichtlichen Veräußerungswert erforderlich ist. Dies glättet den Gewinnausweis und vermeidet sprunghafte Verluste im Jahr der Ausbuchung.
Dokumentation und Anhangangaben
Der Abgang der Anlage ist im Anlagenspiegel (§ 284 Abs. 3 HGB) in der Spalte ‚Abgänge‘ zu vermerken. Im Anhang sind außerordentliche Abgänge oder Verluste zu erläutern, insbesondere wenn sie wesentlich für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind.
„Bei Verkauf oder Stilllegung von Anlagevermögen ist eine saubere Dokumentation entscheidend – nicht nur für den Jahresabschluss, sondern auch für die Betriebsprüfung. Wir sorgen dafür, dass alle Belege (Kaufvertrag, Entsorgungsnachweis) vorliegen und die Buchung ordnungsgemäß erfolgt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Kann ich eine Photovoltaikanlage auf dem Privathaus ebenfalls abschreiben?
Ja, wenn Sie die Anlage gewerblich nutzen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, gehört sie zum Betriebsvermögen und kann abgeschrieben werden. Bei ausschließlich privater Nutzung ohne Einspeisung oder nur geringfügiger Einspeisung ist keine Abschreibung möglich. Seit 2022 sind kleinere PV-Anlagen auf Wohngebäuden unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG), wodurch keine Abschreibung mehr anfällt.
Was passiert, wenn ich die Abschreibungsmethode nachträglich ändern möchte?
Ein Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist steuerlich jederzeit zulässig und wird häufig im Laufe der Nutzungsdauer vorgenommen, wenn die lineare AfA höher wird. Ein Wechsel von linearer zu degressiver Abschreibung ist dagegen nicht möglich. Handelsrechtlich gilt das Stetigkeitsgebot nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, sodass Methodenwechsel begründet werden müssen.
Wie wirkt sich eine Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage auf die Abschreibung aus?
Eine nachträgliche Erweiterung (z. B. zusätzliche Module) stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und wird separat aktiviert und abgeschrieben. Die Abschreibung der bestehenden Anlage läuft unverändert weiter. Anschaffungszeitpunkt und Nutzungsdauer werden für die Erweiterung eigenständig bestimmt, sodass zwei parallele Abschreibungsläufe existieren.
Muss ich bei einem unterjährigen Kauf die Abschreibung zeitanteilig berechnen?
Ja, bei unterjährigem Erwerb ist die Abschreibung monatsgenau nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zu berechnen. Angeschafft wird die Anlage in dem Monat, in dem sie betriebsbereit ist. Für das erste Jahr wird daher nur ein anteiliger Abschreibungsbetrag angesetzt, z. B. bei Inbetriebnahme im Juli sind es 6/12 der Jahres-AfA.
Können Wartungskosten und Reparaturen ebenfalls abgeschrieben werden?
Nein, laufende Wartungs- und Reparaturkosten sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig und werden nicht aktiviert. Nur wenn es sich um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt (z. B. wesentliche Erweiterung oder Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus), müssen diese aktiviert und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
Gilt für Photovoltaikanlagen eine besondere Regelung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern?
Photovoltaikanlagen überschreiten in der Regel die GWG-Grenze von 800 Euro netto (§ 6 Abs. 2 EStG) deutlich, sodass die GWG-Regelung nicht greift. Einzelne Komponenten wie Wechselrichter oder Speicher können unter Umständen als selbständige Wirtschaftsgüter behandelt werden; liegen sie unter 800 Euro netto, ist eine Sofortabschreibung möglich. In der Praxis wird die gesamte Anlage jedoch meist als einheitliches Wirtschaftsgut aktiviert.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, § 268 HGB – Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


