AfA Photovoltaikanlage 2026: Abschreibung & Bilanzierung
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Photovoltaikanlagen folgt klaren handels- und steuerrechtlichen Vorgaben nach § 253 HGB und § 7 EStG. Für Unternehmen, die eine PV-Anlage bilanzieren, sind die korrekte Ermittlung der Anschaffungskosten, die Nutzungsdauer, Sonderabschreibungen sowie die Dokumentation im Jahresabschluss entscheidend. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen die rechtlichen Grundlagen, Bemessungsgrundlagen und bilanzielle Behandlung im Jahr 2026.
Kurzantwort
Die AfA für Photovoltaikanlagen beträgt in der Regel 5 % jährlich bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren nach § 7 Abs. 1 EStG. Bemessungsgrundlage sind die gesamten Anschaffungskosten inklusive Montage, Netzanschluss und Inbetriebnahme. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG und der Investitionsabzugsbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich genutzt werden. Die bilanzielle Erfassung erfolgt im Anlagevermögen mit planmäßiger und ggf. außerplanmäßiger Abschreibung.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die AfA bei Photovoltaikanlagen?
- Rechtliche Grundlagen der AfA im HGB und EStG
- Bemessungsgrundlage: Anschaffungskosten richtig ermitteln
- Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag
- Bilanzielle Behandlung im Jahresabschluss
- Besonderheiten bei Vermietung und Eigenverbrauch
- Abschreibung bei technischer oder wirtschaftlicher Entwertung
- Dokumentation und Nachweis für Betriebsprüfung
- OnlineBilanz unterstützt bei AfA und Jahresabschluss
Was ist die AfA bei Photovoltaikanlagen?
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei Photovoltaikanlagen bezeichnet die steuerliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Nach § 7 Abs. 1 EStG erfolgt die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear über die Nutzungsdauer. Für Photovoltaikanlagen hat die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren festgelegt, wie die amtlichen AfA-Tabellen ausweisen.
Bei einer GmbH, die eine Photovoltaikanlage im Betriebsvermögen hält, ist die AfA als Betriebsausgabe anzusetzen. Sie mindert den steuerlichen Gewinn und damit die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerlast. Die AfA beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung und ist monatsgenau zu berechnen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Bei einer Anschaffung im Juli 2025 etwa würden im ersten Jahr nur 6/12 der jährlichen AfA abgesetzt.
Hinweis
Praxis-Hinweis: Die AfA-Bemessungsgrundlage umfasst nicht nur die reine Anschaffung der Module, sondern auch Wechselrichter, Montagekosten, Verkabelung und alle notwendigen Nebenkosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB. Die vollständige und korrekte Aktivierung aller Bestandteile ist für die korrekte AfA-Bemessung entscheidend.
AfA-Satz und Jahresbetrag
Bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren beträgt der jährliche AfA-Satz 5 %. Hat eine GmbH beispielsweise eine Photovoltaikanlage für 100.000 Euro angeschafft, ergibt sich eine jährliche AfA von 5.000 Euro. Diese Position erscheint in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Abschreibungen und mindert das Betriebsergebnis.
Rechtliche Grundlagen der AfA im HGB und EStG
Die Abschreibung von Photovoltaikanlagen ist sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zu beachten. Handelsrechtlich ergibt sich die Abschreibungspflicht aus § 253 Abs. 3 HGB: Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Nutzungsdauer ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu schätzen.
Steuerrechtlich ist § 7 Abs. 1 EStG maßgeblich, der die lineare Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter regelt. Photovoltaikanlagen werden steuerlich als bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft – auch dann, wenn sie auf einem Gebäude montiert sind – solange sie nicht zu einem wesentlichen Gebäudebestandteil werden. Damit unterscheiden sie sich grundlegend von der steuerlichen Abschreibung unbeweglicher Gebäude, für die eigene Regelungen und Abschreibungssätze gelten. Die Finanzverwaltung ordnet Photovoltaikanlagen in der AfA-Tabelle unter der Kategorie „Energieversorgung“ ein und setzt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren an.
Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
Grundsätzlich besteht für GmbHs gemäß § 5 Abs. 1 EStG die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. In der Praxis führt dies bei Photovoltaikanlagen häufig zu identischen AfA-Beträgen, da beide Rechtsbereiche von derselben Nutzungsdauer ausgehen. Abweichungen können entstehen, wenn handelsrechtlich eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachweisbar ist oder steuerrechtliche Sonderabschreibungen (wie sie zeitweise für bestimmte Wirtschaftsgüter galten) genutzt werden.
| Rechtsgrundlage | Norm | Regelungsinhalt |
|---|---|---|
| Handelsrecht | § 253 Abs. 3 HGB | Planmäßige Abschreibung über Nutzungsdauer |
| Steuerrecht | § 7 Abs. 1 EStG | Lineare AfA bewegliche Wirtschaftsgüter |
| Aktivierung | § 255 Abs. 1 HGB | Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten |
| Maßgeblichkeit | § 5 Abs. 1 EStG | Handelsbilanz als Grundlage der Steuerbilanz |
„Die korrekte Zuordnung von Photovoltaikanlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter ist entscheidend für die AfA-Berechnung. Werden Module fälschlicherweise als Gebäudebestandteil aktiviert, verlängert sich die Abschreibungsdauer erheblich – mit entsprechend nachteiligen Steuerfolgen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bemessungsgrundlage: Anschaffungskosten richtig ermitteln
Die Bemessungsgrundlage für die AfA bilden nach § 255 Abs. 1 HGB die Anschaffungskosten. Diese umfassen den Anschaffungspreis, vermindert um Anschaffungspreisminderungen, zuzüglich Anschaffungsnebenkosten sowie nachträglicher Anschaffungskosten. Bei Photovoltaikanlagen zählen dazu nicht nur die Kosten für Module und Wechselrichter, sondern auch:
- Montage- und Installationskosten einschließlich Gerüststellung
- Elektrische Verkabelung und Anschluss an das Stromnetz
- Kosten für Zählerschrank, Einspeisezähler und Mess-/Steuerungsanlagen
- Planung, Statikprüfung und behördliche Genehmigungen
- Transportkosten zur Baustelle
- Inbetriebnahmekosten und erste Wartung bei Anschaffung
Nicht zu den Anschaffungskosten zählen dagegen Finanzierungskosten (Zinsen für Fremdkapital), laufende Wartungs- und Betriebskosten sowie Kosten für Versicherungen nach Inbetriebnahme. Diese sind als laufende Betriebsausgaben sofort abzugsfähig und erhöhen nicht die AfA-Bemessungsgrundlage.
Umgang mit Förderungen und Zuschüssen
Erhält die GmbH Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Förderungen für die Photovoltaikanlage (z. B. aus Landes- oder Bundesprogrammen), sind diese gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen. Die AfA bemisst sich dann am verminderten Betrag. Bei einem Anschaffungspreis von 100.000 Euro und einem Zuschuss von 15.000 Euro beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage 85.000 Euro, die jährliche AfA somit 4.250 Euro.
Achtung
Wichtig bei Vorsteuerabzug: Hat die GmbH den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend gemacht, dürfen nur die Netto-Anschaffungskosten aktiviert werden. Die Umsatzsteuer ist dann nicht Teil der AfA-Bemessungsgrundlage. Bei gemischter Nutzung (teilweise vorsteuerabzugsberechtigt) ist eine anteilige Zuordnung erforderlich.
Gehört zu den Anschaffungskosten
- Kaufpreis Module und Wechselrichter
- Montage, Verkabelung, Anschluss
- Transport und Gerüststellung
- Planung, Statik, Genehmigungen
Nicht Teil der Anschaffungskosten
- Finanzierungszinsen
- Laufende Wartungs- und Reinigungskosten
- Versicherungsbeiträge
- Betriebsführung und Monitoring
Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbetrag
Neben der regulären linearen AfA von 5 % jährlich können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die die Abschreibungsmöglichkeiten erweitern. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Anschaffung gewinnmindernd abzuziehen – allerdings nur für kleine und mittlere Betriebe.
Die Voraussetzungen nach § 7g EStG für den Investitionsabzugsbetrag sind: Die GmbH darf im Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme nicht mehr als 270.000 Euro Gewinn (bei Bilanzierer) bzw. Überschuss (bei EÜR) erzielen, und das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Die Photovoltaikanlage muss innerhalb von drei Jahren nach Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags angeschafft werden.
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Im Jahr der Anschaffung und in den vier Folgejahren kann zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7g Abs. 5 EStG). Diese Sonderabschreibung ist frei auf die fünf Jahre verteilbar. Damit lässt sich die steuerliche Belastung in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich senken – ein wichtiger Liquiditätsvorteil.
Hinweis
Rechenbeispiel: Eine GmbH schafft eine Photovoltaikanlage für 100.000 Euro (nach IAB-Abzug) an. Im Anschaffungsjahr kann sie 5 % reguläre AfA (5.000 Euro) plus bis zu 20 % Sonderabschreibung (20.000 Euro) geltend machen – insgesamt 25.000 Euro. Die Verteilung der Sonderabschreibung auf die Folgejahre ist flexibel gestaltbar.
Zu beachten ist, dass die Sonderabschreibung nur steuerlich wirkt. Handelsrechtlich bleibt es bei der planmäßigen Abschreibung über 20 Jahre. Es entsteht also eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz, die über aktive latente Steuern nach § 274 HGB abzubilden ist – ein Thema, das bei der Erstellung des Jahresabschlusses sorgfältig zu behandeln ist.
„Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung sind mächtige Instrumente zur Steueroptimierung, erfordern aber vorausschauende Planung und dokumentierte Investitionsabsicht. Wir begleiten Mandanten bereits in der Planungsphase, damit diese Vorteile nicht durch Fristversäumnisse verloren gehen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Bilanzielle Behandlung im Jahresabschluss
Die Photovoltaikanlage wird in der Bilanz der GmbH unter den Sachanlagen im Anlagevermögen ausgewiesen, üblicherweise im Posten ‚Technische Anlagen und Maschinen‘ nach § 266 Abs. 2 A. II. 2. HGB. Der Ausweis erfolgt zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen. Im Anlagenspiegel nach § 284 Abs. 3 HGB sind Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie der Endbestand darzustellen.
In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen die AfA unter dem Posten ‚Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen‘ (§ 275 Abs. 2 Nr. 7 HGB bei Gesamtkostenverfahren bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB bei Umsatzkostenverfahren). Die Abschreibung mindert das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und damit die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Anlagenspiegel und Anhangangaben
Der Anlagenspiegel ist für kleine GmbHs nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB freiwillig, für mittelgroße und große GmbHs hingegen nach § 284 Abs. 3 HGB verpflichtend. Er muss für jede Anlagenklasse die Entwicklung im Geschäftsjahr nachvollziehbar darstellen. Bei Photovoltaikanlagen sind insbesondere die Anschaffungskosten, die Abschreibungsmethode und die Nutzungsdauer anzugeben, sofern sie von der branchenüblichen Praxis abweicht.
| Position | Anschaffungskosten | Kum. AfA Vorjahr | AfA lfd. Jahr | Buchwert |
|---|---|---|---|---|
| PV-Anlage Dach Halle 1 | 100.000 € | 0 € | 5.000 € | 95.000 € |
| PV-Anlage Dach Halle 2 | 150.000 € | 15.000 € | 7.500 € | 127.500 € |
| Wechselrichter Erweiterung | 25.000 € | 0 € | 1.250 € | 23.750 € |
| Gesamt | 275.000 € | 15.000 € | 13.750 € | 246.250 € |
Wird eine Photovoltaikanlage vor Ablauf der Nutzungsdauer veräußert oder verschrottet, ist ein Abgangsbuchgewinn oder -verlust zu erfassen. Die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Restbuchwert ist in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen oder Aufwendungen auszuweisen (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 8 HGB).
Achtung
Prüfungshinweis: Bei mittelgroßen und großen GmbHs ist der Jahresabschluss nach § 316 HGB prüfungspflichtig. Der Wirtschaftsprüfer wird die Anschaffungskosten, die AfA-Berechnung und die Einhaltung der Aktivierungsgrundsätze detailliert prüfen. Eine saubere Dokumentation aller Kostenpositionen ist daher unerlässlich.
Besonderheiten bei Vermietung und Eigenverbrauch
Nutzt die GmbH den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom teilweise selbst und speist den Überschuss ins Netz ein, liegt eine gemischte Nutzung vor. Steuerlich ist zu unterscheiden: Der Eigenverbrauch stellt eine Entnahme bzw. bei der GmbH eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die umsatzsteuerlich nach § 3 Abs. 1b UStG als sonstige Leistung gilt und der Umsatzsteuer unterliegt.
Die AfA ist jedoch unabhängig von der Verwendung des Stroms in vollem Umfang abzugsfähig, sofern die Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Eine Aufteilung der AfA nach Nutzungsanteilen ist nicht erforderlich, da die Anlage als Ganzes dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist. Anders verhält es sich, wenn die Anlage teilweise Privatvermögen eines Gesellschafters ist – dann ist eine Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung notwendig.
Vermietung der Anlage oder des Daches
Vermietet die GmbH ihr Dach an einen Betreiber, der dort eine Photovoltaikanlage errichtet, bleibt die Anlage Eigentum des Betreibers und ist nicht in der Bilanz der GmbH zu erfassen. Die GmbH erzielt Mieteinnahmen, die als sonstige betriebliche Erträge zu verbuchen sind. Umgekehrt: Erwirbt die GmbH eine bereits installierte Anlage auf einem fremden Dach, muss vertraglich geklärt sein, ob die Anlage rechtlich abtrennbar ist und welche Nutzungsrechte bestehen.
- Eigenverbrauch: Umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG, AfA bleibt voll abzugsfähig
- Einspeisung ins Netz: Steuerpflichtige Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG, Entgelt nach EEG, volle AfA-Abzugsfähigkeit
- Dachmietvermietung: Kein Anlageneigentum, keine AfA, Mieteinnahmen als Ertrag
- Anlagenerwerb auf fremdem Dach: Anlageneigentum bei GmbH, AfA möglich, vertragliche Nutzungsrechte klären
Hinweis
Umsatzsteuer-Update 2026: Seit 01.01.2023 sind nach § 12 Abs. 3 UStG Lieferungen und Installationen von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und öffentlichen Gebäuden mit 0 % Umsatzsteuer belegt. Für GmbHs im betrieblichen Bereich gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %, sofern nicht spezielle Ausnahmetatbestände greifen.
„Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen bei Eigenverbrauch und Einspeisung ist komplex und wird oft unterschätzt. Eine klare Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen und eine saubere Dokumentation der Stromflüsse sind für die korrekte Abrechnung unverzichtbar.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Abschreibung bei technischer oder wirtschaftlicher Entwertung
Neben der planmäßigen AfA über die Nutzungsdauer kann eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich werden, wenn der beizulegende Wert einer Photovoltaikanlage dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Handelsrechtlich ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Wert abzuschreiben – für alle Unternehmensgrößen.
Steuerrechtlich ist eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Gründe können sein: technische Überalterung durch deutlich leistungsfähigere Nachfolgeprodukte, Beschädigung durch Sturm oder Hagel, gesunkene Einspeisevergütung oder veränderte Marktpreise für Strom, die die Wirtschaftlichkeit der Anlage dauerhaft beeinträchtigen.
Wertaufholungsgebot bei Wegfall der Wertminderung
Entfallen die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung bis höchstens zu den fortgeführten Anschaffungskosten vorzunehmen (Wertaufholungsgebot). Dies gilt für alle Kapitalgesellschaften. Steuerrechtlich ist nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG ebenfalls eine Wertaufholung geboten. Die Zuschreibung erfolgt erfolgswirksam und ist in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.
-
Prüfung, ob eine dauernde Wertminderung vorliegt (nicht nur vorübergehend)
-
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (Marktwert, Ertragswert, Wiederbeschaffungswert)
-
Dokumentation der Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung
-
Erfassung als Aufwand in der GuV unter Position ‚Abschreibungen‘
-
Jährliche Prüfung, ob Gründe weiterhin bestehen oder Wertaufholung geboten ist
-
Im Anhang Angabe der außerplanmäßigen Abschreibung, falls wesentlich (§ 285 Nr. 11 HGB)
In der Praxis sind außerplanmäßige Abschreibungen auf Photovoltaikanlagen eher selten, da die Anlagen technisch robust sind und die Einspeisevergütung durch das EEG für 20 Jahre garantiert ist. Dennoch sollte bei jedem Bilanzstichtag geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen – etwa bei erkennbaren Schäden, Leistungsabfall oder veränderten Rahmenbedingungen.
Achtung
Vorsicht bei Teilwertabschreibungen: Eine steuerliche Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zulässig. Vorübergehende Marktschwankungen oder kurzfristige Ertragsrückgänge rechtfertigen keine Teilwertabschreibung und werden von der Finanzverwaltung kritisch geprüft.
Dokumentation und Nachweis für Betriebsprüfung
Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der Anschaffung und Abschreibung von Photovoltaikanlagen ist für Betriebsprüfungen unerlässlich. Die Finanzverwaltung prüft regelmäßig die Höhe der Anschaffungskosten, die Zuordnung von Nebenkosten, die Nutzungsdauer und die korrekte Anwendung von Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträgen.
Folgende Unterlagen sollten für jede Photovoltaikanlage vollständig vorliegen und mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden (§ 147 Abs. 3 AO):
- Angebote, Kaufvertrag und detaillierte Rechnungen aller Lieferanten und Dienstleister
- Zahlungsbelege (Kontoauszüge, Überweisungen)
- Liefer- und Abnahmeprotokolle, Inbetriebnahmebescheinigungen
- Genehmigungen (Baugenehmigung, Netzzusage des Netzbetreibers)
- Förderanträge und Bewilligungsbescheide bei Zuschüssen
- Einspeiseverträge und EEG-Vergütungsbestätigungen
- Anlagenbuchführung mit jährlichen AfA-Berechnungen
- Bei IAB: Dokumentation der Investitionsabsicht und Anschaffungszeitpunkt
Typische Prüfungsschwerpunkte der Finanzverwaltung
Die Betriebsprüfung achtet besonders auf die richtige Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben und zu aktivierenden Anschaffungskosten. Nicht selten werden Wartungs- und Reparaturkosten fälschlicherweise aktiviert oder umgekehrt aktivierungspflichtige Nebenkosten sofort als Aufwand verbucht. Ebenso im Fokus: die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ohne nachweisbare Investitionsabsicht oder die vorzeitige Geltendmachung ohne tatsächliche Anschaffung binnen drei Jahren.
Hinweis
Praxis-Tipp: Legen Sie für jede Photovoltaikanlage einen eigenen Anlagenordner an – digital oder physisch. Dort sammeln Sie alle Belege chronologisch und nummerieren diese durch. So sind Sie bei einer Betriebsprüfung sofort auskunftsbereit und vermeiden zeitraubende Nachforderungen oder Schätzungen durch das Finanzamt.
Anschaffungsphase
- Angebote und Verträge
- Rechnungen aller Gewerke
- Zahlungsbelege
- Genehmigungen
Betriebsphase
- Einspeiseverträge
- Abrechnungen Netzbetreiber
- Wartungsprotokolle
- Versicherungsunterlagen
Steuerdokumentation
- AfA-Berechnung jährlich
- Anlagenspiegel
- IAB-/Sonder-AfA-Nachweis
- Umsatzsteuer-Meldungen
„Eine strukturierte Dokumentation ist nicht nur für die Betriebsprüfung wichtig, sondern erleichtert auch die Jahresabschlusserstellung erheblich. Mandanten, die von Anfang an sauber dokumentieren, sparen Zeit, Kosten und Nerven – sowohl beim Steuerberater als auch beim Finanzamt.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
OnlineBilanz unterstützt bei AfA und Jahresabschluss
Die korrekte Abschreibung von Photovoltaikanlagen erfordert fundiertes steuerrechtliches und handelsrechtliches Know-how. Von der Ermittlung der Anschaffungskosten über die richtige Nutzungsdauer bis hin zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen – alle Schritte müssen präzise dokumentiert und im Jahresabschluss korrekt abgebildet werden.
OnlineBilanz verbindet die fachliche Expertise zugelassener Steuerberater mit digitalen Prozessen und transparenten Festpreisen. Unser Steuerberater-Team erstellt Ihren Jahresabschluss rechtssicher und fristgerecht nach § 325 HGB, prüft alle Aktivierungen und AfA-Berechnungen und stellt sicher, dass Sie alle steuerlichen Vorteile nutzen. Servet Gündogan als Büroleiter koordiniert die Zusammenarbeit und sorgt dafür, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen – ohne Wartezeiten, ohne unklare Honorare.
Leistungen rund um Photovoltaikanlagen im Jahresabschluss
- Prüfung und korrekte Aktivierung der Anschaffungskosten nach § 255 HGB
- Berechnung der linearen AfA und Prüfung von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG
- Beratung zu Investitionsabzugsbeträgen und deren Dokumentation
- Erstellung des Anlagenspiegels und Anhangangaben nach § 284 HGB
- Umsatzsteuerliche Behandlung bei Eigenverbrauch und Einspeisung
- Fristgerechte Offenlegung im Unternehmensregister gemäß § 325 HGB
20 Jahre
Nutzungsdauer PV-Anlagen
5 %
Jährlicher AfA-Satz
12 Monate
Offenlegungsfrist § 325 HGB
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Häufig gestellte Fragen
Kann ich für eine Photovoltaikanlage auf dem Privathaus eine AfA geltend machen?
Ja, wenn Sie die PV-Anlage gewerblich nutzen und Einnahmen aus der Stromeinspeisung oder -verkauf erzielen, können Sie die AfA steuerlich geltend machen. Bei rein privater Nutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist keine AfA möglich. Seit 2023 sind kleinere PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern von der Einkommensteuer befreit, womit auch keine AfA mehr angesetzt wird.
Welche Nutzungsdauer gilt für gebrauchte Photovoltaikanlagen?
Bei gebrauchten PV-Anlagen wird die Restnutzungsdauer individuell geschätzt, abhängig vom Alter und technischen Zustand. Wenn die Anlage beispielsweise bereits 5 Jahre alt ist, kann eine Restnutzungsdauer von 15 Jahren angesetzt werden. Eine fundierte Schätzung sollte auf technischen Gutachten oder Herstellerangaben basieren und ist bei Betriebsprüfungen nachzuweisen.
Wie wirkt sich die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen auf die AfA aus?
Die seit 2023 geltende Umsatzsteuerbefreiung für Lieferung und Installation kleiner PV-Anlagen nach § 12 Abs. 3 UStG reduziert die Anschaffungskosten und damit die AfA-Bemessungsgrundlage. Wenn keine Umsatzsteuer anfällt, entfällt auch der Vorsteuerabzug. Die niedrigeren Netto-Anschaffungskosten führen zu geringeren jährlichen Abschreibungsbeträgen.
Was passiert bei vorzeitiger Stilllegung oder Demontage der Anlage?
Bei vorzeitiger Stilllegung oder Demontage ist der Restbuchwert als Abgangsverlust oder außerplanmäßige Abschreibung zu erfassen. Falls ein Veräußerungserlös erzielt wird, ist dieser gegen den Restbuchwert zu verrechnen. Der Gewinn oder Verlust ist in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen und steuerlich zu berücksichtigen.
Können Reparaturen und Wartungskosten auch abgeschrieben werden?
Nein, laufende Reparatur- und Wartungskosten sind Erhaltungsaufwand und werden direkt als Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung erfasst. Nur wenn durch eine Maßnahme eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung der Anlage erfolgt (z. B. Austausch aller Module gegen leistungsstärkere), liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor, die aktiviert und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
Wie behandle ich Förderungen und Zuschüsse bei der AfA?
Erhaltene Zuschüsse und Förderungen mindern nach § 255 Abs. 1 HGB die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage. Die AfA-Bemessungsgrundlage reduziert sich entsprechend. Alternativ können Zuschüsse als passiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst und über die Nutzungsdauer aufgelöst werden, was ebenfalls die jährliche Abschreibung indirekt beeinflusst. Die Wahl der Methode ist im Anhang zu erläutern.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, § 255 HGB – Anschaffungs- und Herstellungskosten. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


