Abschreibung Definition 2026: Alle Methoden & Grundlagen
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Abschreibungen bilden die planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen im Jahresabschluss ab. Sie sind handelsrechtlich in § 253 HGB und steuerrechtlich im EStG geregelt und beeinflussen Gewinn, Steuerlast und Bilanzstruktur entscheidend. Wir erklären Definition, Methoden und praktische Anwendung für 2026.
Kurzantwort
Abschreibungen sind der planmäßige oder außerplanmäßige Werteverzehr von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens über deren Nutzungsdauer. Sie verteilen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf mehrere Geschäftsjahre und mindern dadurch den Gewinn. Handelsrechtlich regelt § 253 HGB die Abschreibungspflicht, steuerrechtlich gelten die AfA-Vorschriften des EStG.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Abschreibung? Definition und handelsrechtliche Grundlagen
- Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung: Unterschiede und Anwendungsfälle
- Abschreibungsmethoden im Überblick: Linear, degressiv und leistungsabhängig
- Abschreibung in der Handelsbilanz: Vorschriften nach HGB
- Abschreibung in der Steuerbilanz: AfA nach EStG und steuerliche Besonderheiten
- Nutzungsdauer und AfA-Tabellen: Wie ermittelt man die richtige Abschreibungsdauer?
- Abschreibung bei der GmbH: Besonderheiten und Pflichten für Kapitalgesellschaften
- Abschreibung und Cashflow: Wie Abschreibungen die Liquidität beeinflussen
- Häufige Fehler bei Abschreibungen und wie Sie diese vermeiden
Was ist Abschreibung? Definition und handelsrechtliche Grundlagen
Abschreibungen bilden die planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen im Unternehmen ab. Sie erfassen die Nutzungsabnutzung, den technischen Verschleiß oder die zeitbedingte Entwertung von Anlagevermögen und führen zu einem periodisierten Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung. Handelsrechtlich sind Abschreibungen in § 253 Abs. 3 HGB verankert und bei Kaufleuten nach § 238 ff. HGB zwingend zu beachten.
Die Abschreibung erfüllt drei zentrale Funktionen: Sie verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer (Aufwandverteilung), sie vermindert den Buchwert des Vermögensgegenstands in der Bilanz (Bestandsminderung) und sie ermöglicht die spätere Ersatzbeschaffung durch Finanzierung aus dem erwirtschafteten Gewinn (Finanzierungsfunktion). Für GmbH-Geschäftsführer ist das Verständnis der Abschreibung essenziell, da fehlerhafte Abschreibungsmethoden zu Bilanzverstößen und steuerlichen Nachteilen führen.
Abschreibung in der Praxis
In der Handelsbilanz orientiert sich die Abschreibung am tatsächlichen Wertverzehr, während in der Steuerbilanz die Nutzungsdauer nach den AfA-Tabellen der Finanzverwaltung maßgeblich ist. Beide Größen können voneinander abweichen und müssen je nach Gewinnermittlungsart separat dokumentiert werden.
Abgrenzung zu anderen Wertberichtigungen
Von Abschreibungen zu unterscheiden sind Zuschreibungen (§ 253 Abs. 5 HGB), die bei Wegfall eines Abschreibungsgrunds vorzunehmen sind, sowie Teilwertabschreibungen im Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG). Während Abschreibungen regelmäßig erfolgen, stellen Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere) eigene Bilanzposten dar und unterliegen gesonderten Regeln.
Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibung: Unterschiede und Anwendungsfälle
Planmäßige Abschreibungen erfassen die gewöhnliche, durch Nutzung oder Zeitablauf bedingte Wertminderung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Sie werden nach § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB für alle abnutzbaren Vermögensgegenstände vorgenommen und über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Typische Beispiele sind Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie immaterielle Vermögensgegenstände wie Software oder Lizenzen.
Außerplanmäßige Abschreibungen bilden unerwartete, dauerhafte Wertminderungen ab, die über die planmäßige Abschreibung hinausgehen. Nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB sind sie bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen, bei Finanzanlagen auch nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB. Auslöser sind etwa technischer Verfall, Marktwerteinbrüche, Beschädigung oder Obsoleszenz.
Planmäßige Abschreibung
- Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten über Nutzungsdauer
- Regel: lineare oder degressive Methode
- Jährliche Buchung, vorhersehbar
- Beispiel: PKW über 6 Jahre, Büromöbel über 13 Jahre
Außerplanmäßige Abschreibung
- Bei dauerhafter, unerwarteter Wertminderung
- Einmalige Sonderabschreibung
- Grund: Beschädigung, Marktwertverfall, Obsoleszenz
- Beispiel: beschädigte Maschine, veraltete Software
„Viele Mandanten verwechseln die Abschreibung mit der steuerlichen AfA. In der Handelsbilanz orientieren wir uns am tatsächlichen Wertverzehr – die Steuerbilanz folgt den gesetzlichen AfA-Tabellen. Beide Größen müssen im Jahresabschluss nachvollziehbar dokumentiert sein, damit spätere Betriebsprüfungen nicht zu Korrekturen führen.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Abschreibungsmethoden im Überblick: Linear, degressiv und leistungsabhängig
Das Handels- und Steuerrecht kennt verschiedene Abschreibungsmethoden, die je nach Anlageart und Unternehmenszielsetzung zur Anwendung kommen. Die Wahl der Methode beeinflusst die Höhe des jährlichen Abschreibungsaufwands, die Buchwerte in der Bilanz und damit die Bemessungsgrundlage für die Steuern. Für die Handelsbilanz gilt das Gebot der Stetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB: Ein Methodenwechsel ist nur bei sachlichem Grund zulässig und muss im Anhang erläutert werden.
Lineare Abschreibung (AfA)
Die lineare Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer. Der jährliche Abschreibungsbetrag bleibt konstant und berechnet sich als Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer. Diese Methode ist die Regel in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz gemäß § 7 Abs. 1 EStG. Beispiel: Ein Firmenwagen mit Anschaffungskosten von 30.000 Euro und einer Nutzungsdauer von 6 Jahren wird jährlich mit 5.000 Euro abgeschrieben.
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung werden in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge erfasst, die im Zeitverlauf sinken. Steuerlich war die degressive AfA zeitweise zugelassen (z. B. § 7 Abs. 2 EStG a. F.), ist aber seit 2011 grundsätzlich abgeschafft – mit Ausnahme befristeter Sonderregelungen (z. B. Corona-Konjunkturprogramm 2020/2021). Handelsrechtlich bleibt die degressive Abschreibung zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Wertverzehr entspricht.
Leistungsabhängige Abschreibung
Die leistungsabhängige Abschreibung orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung (z. B. Maschinenlaufstunden, gefahrene Kilometer). Der Abschreibungssatz ergibt sich aus Anschaffungskosten dividiert durch Gesamtleistung. Diese Methode ist besonders bei produktionsabhängigen Anlagen sachgerecht, etwa bei Druckmaschinen oder Baufahrzeugen. Sie wird steuerlich anerkannt, wenn die Leistungsermittlung nachvollziehbar ist.
| Methode | Berechnung | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| Linear | Gleichmäßig über Nutzungsdauer | Einfach, transparent, stabil | Keine Anpassung an Nutzungsintensität |
| Degressiv | Prozentsatz vom Buchwert | Hoher Aufwand zu Beginn | Steuerlich aktuell unzulässig |
| Leistungsabhängig | Laufstunden oder Stückzahl | Spiegelt tatsächliche Nutzung | Aufwändige Erfassung und Dokumentation |
Abschreibung in der Handelsbilanz: Vorschriften nach HGB
In der Handelsbilanz regelt § 253 Abs. 3 HGB die Abschreibungspflicht: Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind bei zeitlich begrenzter Nutzbarkeit planmäßig abzuschreiben, bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig. Für Kapitalgesellschaften gelten strengere Anforderungen: § 264 HGB verpflichtet GmbHs zur vollständigen Offenlegung des Jahresabschlusses, in dem die Abschreibungen nachvollziehbar dargestellt werden müssen.
Die Bewertung erfolgt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB), vermindert um die kumulierten Abschreibungen. Das Ergebnis ist der Buchwert, der in der Bilanz auszuweisen ist. Bei Anlagevermögen ist zudem das Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu beachten: Verluste sind zu antizipieren, Gewinne erst bei Realisation zu erfassen.
Vorsicht bei GWG und Sammelposten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Alternativ ist die Bildung eines Sammelpostens (bis 1.000 Euro netto, Abschreibung über 5 Jahre nach § 6 Abs. 2a EStG) möglich. Die Wahl ist für das Wirtschaftsjahr bindend und muss in Handels- und Steuerbilanz einheitlich erfolgen.
Anhangangaben und Offenlegung
Kapitalgesellschaften müssen im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB die angewandten Abschreibungsmethoden und -sätze erläutern. Bei Methodenwechsel oder außerplanmäßigen Abschreibungen ist dies gesondert zu begründen. Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, nicht mehr beim Bundesanzeiger. Bei Fristversäumnis droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB von 500 bis 25.000 Euro.
-
Abschreibungsmethode gemäß § 253 Abs. 3 HGB wählen und dokumentieren
-
Nutzungsdauer nachvollziehbar festlegen (AfA-Tabellen oder betriebsindividuell)
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Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen getrennt buchen
-
Im Anhang Abschreibungsmethoden und -sätze erläutern (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
-
Jahresabschluss innerhalb 12 Monaten im Unternehmensregister offenlegen (§ 325 HGB)
Abschreibung in der Steuerbilanz: AfA nach EStG und steuerliche Besonderheiten
Die steuerliche Abschreibung (AfA = Absetzung für Abnutzung) folgt den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes, insbesondere § 7 EStG. Im Gegensatz zur Handelsbilanz orientiert sich die Steuerbilanz streng an den amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, die für verschiedene Wirtschaftsgüter betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern festlegen. Die Nutzungsdauer kann nur bei nachweislich kürzerer tatsächlicher Nutzung verkürzt werden.
Zentral ist das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG): Die Handelsbilanz ist Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung. Abweichungen sind nur zulässig, wenn Steuergesetze eigene Bewertungsvorschriften vorsehen – etwa bei GWG, Sammelposten oder Sonderabschreibungen. In der Praxis führen GmbHs daher oft eine Überleitungsrechnung, in der Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz dokumentiert werden.
Sonderabschreibungen und steuerliche Vergünstigungen
Neben der regulären AfA gewährt der Gesetzgeber zeitlich befristete Sonderabschreibungen zur Investitionsförderung. Beispiele sind die Sonder-AfA für kleine und mittlere Unternehmen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bis 20 % im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren) sowie die erhöhte Abschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG. Diese Sonderregelungen sind an strenge Voraussetzungen gebunden und müssen im Jahresabschluss gesondert dokumentiert werden.
800 €
GWG-Grenze für Sofortabschreibung (netto)
1.000 €
Höchstgrenze für Sammelposten (netto)
20 %
Max. Sonderabschreibung nach § 7g EStG
„Die Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz ist eine der häufigsten Fehlerquellen im Jahresabschluss. Wir empfehlen, bereits unterjährig die AfA-Tabellen zu prüfen und abweichende Nutzungsdauern rechtzeitig zu dokumentieren. So vermeiden Mandanten spätere Korrekturen durch das Finanzamt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Nutzungsdauer und AfA-Tabellen: Wie ermittelt man die richtige Abschreibungsdauer?
Die Nutzungsdauer bestimmt, über wie viele Jahre ein Vermögensgegenstand abgeschrieben wird. Sie orientiert sich an der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzbarkeit unter Berücksichtigung von Verschleiß, technischer Überholung und Obsoleszenz. Die Finanzverwaltung veröffentlicht amtliche AfA-Tabellen, die für gängige Wirtschaftsgüter Richtwerte vorgeben. Diese sind verbindlich, sofern nicht eine nachweislich kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer glaubhaft gemacht werden kann.
Für GmbHs relevante AfA-Tabellen sind insbesondere die allgemeine AfA-Tabelle (AV) sowie branchenspezifische Tabellen (z. B. für Gastronomie, Baugewerbe, Produktion). Die Tabellen werden regelmäßig aktualisiert, zuletzt 2021 die AV-Tabelle mit angepassten Nutzungsdauern für IT-Hardware (Computer und Software künftig 1 Jahr statt 3 Jahre). Stand 2026 empfiehlt sich, die aktuellen Tabellen auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zu prüfen.
Beispiele für betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer (Jahre) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| PKW | 6 | AfA-Tabelle AV |
| Büromöbel | 13 | AfA-Tabelle AV |
| Computer-Hardware | 1 | AfA-Tabelle AV (ab 2021) |
| Software (Standardsoftware) | 1 | AfA-Tabelle AV (ab 2021) |
| Maschinen (allgemein) | 8–10 | Branchenspezifische AfA-Tabelle |
| Gebäude (Wohn- und Geschäftsgebäude) | 33 bzw. 50 | § 7 Abs. 4 EStG |
Kürzere Nutzungsdauer nachweisen
Eine von der AfA-Tabelle abweichende kürzere Nutzungsdauer muss schlüssig begründet und dokumentiert werden – etwa durch technische Gutachten, Herstellerangaben oder Branchenvergleiche. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen. Im Zweifelsfall sollte vorab eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden.
Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lassen möchte, ohne langes Suchen, findet auf OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen. Unsere zugelassenen Steuerberater prüfen die Nutzungsdauern fachlich korrekt und stimmen Handels- und Steuerbilanz ab – digital koordiniert und ohne Wartezeiten.
Abschreibung bei der GmbH: Besonderheiten und Pflichten für Kapitalgesellschaften
GmbHs unterliegen als Kapitalgesellschaften strengeren handelsrechtlichen Vorgaben als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Nach § 264 HGB sind sie verpflichtet, einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang aufzustellen. Bei mittelgroßen und großen GmbHs (§ 267 HGB) kommt die Pflicht zum Lagebericht hinzu. Die Abschreibungen müssen in allen Bestandteilen nachvollziehbar dokumentiert und in der GuV ausgewiesen werden.
Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Gesellschafterversammlung innerhalb von 11 Monaten (kleine GmbH) bzw. 8 Monaten (mittelgroße/große GmbH) nach Bilanzstichtag gemäß § 42a GmbHG. Die anschließende Offenlegung muss binnen 12 Monaten nach § 325 HGB im Unternehmensregister erfolgen. Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (500–25.000 Euro).
Größenklassen und Abschreibungsrelevanz
Die Größenklasse der GmbH nach § 267 HGB beeinflusst Umfang und Detailtiefe der Abschreibungsangaben. Kleine GmbHs dürfen Bilanz und GuV verkürzt aufstellen und im Anhang nur wesentliche Angaben machen. Mittelgroße und große GmbHs müssen detaillierte Angaben zu Abschreibungsmethoden, -sätzen und außerplanmäßigen Abschreibungen im Anhang machen (§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Zudem ist ein Anlagenspiegel vorzulegen, der Zu- und Abgänge sowie kumulierte Abschreibungen ausweist.
Kleine GmbH
- Verkürzte Bilanz und GuV
- Erleichterter Anhang
- Feststellung binnen 11 Monaten
- Offenlegung binnen 12 Monaten
Mittelgroße GmbH
- Vollständige Bilanz und GuV
- Detaillierter Anhang mit Abschreibungsangaben
- Feststellung binnen 8 Monaten
- Lagebericht erforderlich
Große GmbH
- Vollständiger Jahresabschluss + Lagebericht
- Anlagenspiegel im Anhang
- Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer
- Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel
Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
Das Bundesamt für Justiz verhängt bei verspäteter oder unterlassener Offenlegung automatisch Ordnungsgelder. Die Höhe richtet sich nach Größenklasse, Verzögerung und Wiederholungsfall. Die Offenlegung erfolgt seit DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister – nicht mehr beim Bundesanzeiger.
„Viele GmbH-Geschäftsführer unterschätzen die Fristen nach § 42a GmbHG und § 325 HGB. Bei uns koordiniert Servet Gündogan die Mandate so, dass die Steuerberater den Jahresabschluss rechtzeitig erstellen und die Offenlegung fristgerecht erfolgt – digital, transparent und ohne Ordnungsgeldrisiko.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Abschreibung und Cashflow: Wie Abschreibungen die Liquidität beeinflussen
Abschreibungen sind nicht zahlungswirksame Aufwendungen: Sie mindern den Gewinn, führen aber zu keinem Mittelabfluss. Dieser Umstand hat wichtige Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung und die Finanzierung der GmbH. Da Abschreibungen den steuerlichen Gewinn verringern, reduzieren sie die Steuerlast – und schonen somit die Liquidität. Gleichzeitig bleibt die Abschreibung als Aufwand im Unternehmen gebunden und kann für Ersatzinvestitionen genutzt werden (sogenannte Kapitalfreisetzung).
In der Kapitalflussrechnung (Cash Flow Statement) werden Abschreibungen dem operativen Cashflow wieder hinzugerechnet, da sie keine Auszahlung darstellen. Für mittelgroße und große GmbHs ist die Kapitalflussrechnung nach DRS 21 (Deutscher Rechnungslegungs Standard) im Konzernabschluss oder freiwillig im Einzelabschluss zu erstellen. Sie zeigt, wie viel liquide Mittel das Unternehmen tatsächlich erwirtschaftet hat – unabhängig von buchhalterischen Abschreibungen.
Abschreibung als Finanzierungsinstrument
Abschreibungen ermöglichen Innenfinanzierung: Der im Unternehmen verbleibende Betrag (Abschreibungsgegenwert) kann für Ersatzbeschaffungen verwendet werden, ohne dass externes Kapital aufgenommen werden muss. In wachsenden Unternehmen reicht die Kapitalfreisetzung jedoch oft nicht aus, da Ersatzinvestitionen teurer sind als die ursprünglichen Anschaffungskosten (Preissteigerung, technologischer Fortschritt). Hier müssen zusätzliche Finanzierungsquellen erschlossen werden.
0 €
Zahlungswirksamkeit von Abschreibungen
100 %
Gewinnminderung durch Abschreibungen
~30 %
Steuerersparnis (ca. bei GmbH-Steuersatz)
Liquiditätsplanung und Abschreibungen
In der Liquiditätsplanung dürfen Abschreibungen nicht als Auszahlungen berücksichtigt werden. Stattdessen sind die tatsächlichen Investitionsauszahlungen (Anschaffungskosten) im Zeitpunkt der Anschaffung einzuplanen. Die Abschreibung verteilt nur den Aufwand, nicht die Auszahlung.
Häufige Fehler bei Abschreibungen und wie Sie diese vermeiden
Abschreibungen gehören zu den fehleranfälligsten Bereichen im Jahresabschluss. Typische Fehlerquellen sind falsche Nutzungsdauern, fehlende Dokumentation von Methodenwechseln, Verwechslung von Handels- und Steuerbilanzwerten sowie unzulässige außerplanmäßige Abschreibungen. Solche Fehler führen zu Gewinnverzerrungen, steuerlichen Nachforderungen und im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses.
Fehler 1: Falsche oder fehlende Nutzungsdauer
Wird die Nutzungsdauer zu kurz oder zu lang angesetzt, stimmen die jährlichen Abschreibungsbeträge nicht. Ohne Nachweis müssen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung zugrunde gelegt werden. Ein häufiger Fehler ist die Verwendung veralteter Tabellen – etwa bei IT-Hardware, deren Nutzungsdauer seit 2021 von 3 auf 1 Jahr verkürzt wurde. Prüfen Sie daher regelmäßig die aktuellen Tabellen des Bundesfinanzministeriums.
Fehler 2: Methodenwechsel ohne sachlichen Grund
Das Stetigkeitsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) verlangt, dass Bewertungsmethoden beibehalten werden. Ein Wechsel von linearer zu degressiver Abschreibung oder umgekehrt ist nur bei sachlichem Grund zulässig und muss im Anhang begründet werden. Willkürliche Wechsel zur Gewinnsteuerung sind unzulässig und führen zu Beanstandungen bei Betriebsprüfungen.
Fehler 3: Außerplanmäßige Abschreibung ohne dauerhafte Wertminderung
Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zulässig (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Vorübergehende Marktschwankungen rechtfertigen keine außerplanmäßige Abschreibung. Bei Finanzanlagen im Anlagevermögen gilt zudem ein Wahlrecht: Außerplanmäßige Abschreibungen sind möglich, aber nicht zwingend (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB). Diese Unterscheidung wird häufig übersehen.
-
Aktuelle AfA-Tabellen verwenden (Stand 2026 prüfen)
-
Nutzungsdauer bei Abweichung schriftlich begründen und dokumentieren
-
Methodenwechsel nur bei sachlichem Grund, im Anhang erläutern
-
Außerplanmäßige Abschreibung nur bei dauerhafter Wertminderung
-
Handels- und Steuerbilanzwerte getrennt führen und abstimmen
-
GWG- und Sammelposten-Wahlrechte einheitlich anwenden
„Die häufigsten Fehler entstehen, wenn Mandanten ohne steuerliche Beratung selbst buchen. Falsche Abschreibungen lassen sich später nur mit Aufwand korrigieren – oft verbunden mit Steuernachzahlungen und Zinsen. Unsere Steuerberater prüfen alle Anlagenzugänge und Abschreibungen bereits unterjährig, damit der Jahresabschluss am Ende ohne Korrekturen durchläuft.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Geschäftsführer, die den Jahresabschluss professionell und rechtssicher erstellen lassen möchten, finden bei OnlineBilanz.de digitale Steuerberater-Leistungen zu transparenten Festpreisen. Die Abwicklung erfolgt vollständig digital, koordiniert durch Servet Gündogan, während unsere zugelassenen Steuerberater die fachliche Verantwortung tragen.
Häufig gestellte Fragen
Können Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort vorgenommen werden?
Ja, nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro (ohne USt) im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Alternativ kann ein Sammelposten für GWG zwischen 250 und 1.000 Euro gebildet werden, der über 5 Jahre abgeschrieben wird. Diese Regelung gilt für die Steuerbilanz; handelsrechtlich besteht ein Aktivierungswahlrecht.
Müssen Abschreibungen auch bei fehlendem Gewinn vorgenommen werden?
Ja, die handelsrechtliche Abschreibungspflicht nach § 253 HGB besteht unabhängig von der Ertragslage. Abschreibungen sind zwingend vorzunehmen, auch wenn das Unternehmen Verluste schreibt. Sie stellen keine freiwillige Maßnahme dar, sondern dienen der periodengerechten Aufwandsverteilung und dem Gläubigerschutz durch realistische Vermögensdarstellung.
Wie werden Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände behandelt?
Immaterielle Vermögensgegenstände wie Lizenzen, Patente oder Software werden planmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nach § 248 Abs. 2 HGB aktiviert werden (Wahlrecht). Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert wird nach § 253 Abs. 3 HGB planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer, höchstens jedoch zehn Jahre, abgeschrieben.
Was passiert bei vorzeitiger Veräußerung oder Verschrottung eines abzuschreibenden Wirtschaftsguts?
Bei vorzeitiger Veräußerung wird der Restbuchwert (Anschaffungskosten minus bisherige Abschreibungen) mit dem Verkaufserlös verglichen. Die Differenz ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust zu erfassen. Bei Verschrottung oder Aussonderung wird der Restbuchwert sofort als außerordentlicher Aufwand ausgebucht. Eine Nachholung unterlassener Abschreibungen ist handelsrechtlich gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB als Fehlerkorrektur zu behandeln.
Gibt es Unterschiede bei der Abschreibung zwischen Einzel- und Konzernabschluss?
Ja, im Konzernabschluss können sich Unterschiede ergeben, insbesondere bei Kaufpreisallokation im Rahmen der Kapitalkonsolidierung. Stille Reserven werden aufgedeckt und über die tatsächliche Restnutzungsdauer abgeschrieben. Ein Konzern-Goodwill ist nach HGB planmäßig abzuschreiben, nach IFRS erfolgt ein jährlicher Impairment-Test ohne planmäßige Abschreibung. Die Harmonisierung der Abschreibungsmethoden innerhalb des Konzerns gehört zu den Konsolidierungsgrundsätzen.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung, § 255 HGB – Bewertungsmaßstäbe, § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung, AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


