Steuern ohne Stress. Bilanz ohne Zweifel.

Steuerberatung,
wie sie sein sollte.

digital + persönlich + bezahlbar

Alles an einem Ort: Dokumente hochladen, Fragen an Ihren Steuerberater stellen und Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen genehmigen und einreichen – direkt aus Ihrem Portal.

In 60 Sekunden Kostenlos & unverbindlich Heute anfragen, morgen sprechen
1
Belege hochladen oder Buchhaltungs­programm verbinden DATEV, lexoffice, sevDesk — oder per Drag & Drop.
2
Ein fester Steuerberater, ein Mandantenportal und KI-Assistenz Eine Ansprechperson, ein Ort, alles transparent.
3
Ihr Spezialist für Jahres­abschlüsse — für UG, GmbH und Holding Bilanzierung nach HGB ist unser Kerngeschäft.
4
Steuerberatung & Finanzamts­vertretung Nicht nur zum Jahresende. Ganzjährig, auf Abruf.
5
Keine versteckten Kosten — ein Festpreis, der alles beinhaltet Was im Angebot steht, steht auf der Rechnung. Punkt.
login.onlinebilanz.de
Live
Muster GmbH Mandant · WJ 2025
Steuerberater Fabian Klement
Fabian Klement Online · Ihr fester StB
So arbeiten wir zusammen Schritt 01 / 06
01 Upload 02 KI 03 Beratung 04 StB 05 Bilanz 06 ELSTER
Rechnung_Lieferant_042.pdf 1.247 KB · gerade empfangen
Belege hier ablegen PDF, Foto, E-Mail-Weiterleitung
oder
Bestehende Software verbinden Einmal koppeln — Belege fließen automatisch
DATEVverbunden
lexofficeverbunden
sevDeskverbunden
+ 14 weitere
PDF
Rechnung_Lieferant_042.pdf
1.247 KB
PDF
Kontoauszug_KW42.pdf
328 KB
PDF
Bewirtungsbeleg_Mandant.pdf
89 KB
KI‑Vorarbeit · Belege & Transaktionen prüfen — trainiert von unseren Steuerberatern
Datum Beleg Konto Betrag KI
18.10.25
Lieferant GmbH · Rechnung 042
3400Wareneingang
1.247,00 €
98%
19.10.25
Bewirtung · Hotel Adlon (70%)
4650Bewirtung
142,80 €
94%
20.10.25
Telekom · Mobilfunk Q4
4920Telefon
89,00 €
99%
22.10.25
Kontoauszug · SEPA‑Lastschrift
1200Bank
−450,00 €
100%
Rückfrage an Sie: Die Rechnung Hotel Adlon — war das eine Geschäftsbewirtung mit Mandant, oder interne Reise? Für die korrekte 70/30‑oder 100%‑Buchung.
Mandant ✓
Fabian Klement
Fabian Klement Online · antwortet in ~2 Min
Fabian, wir überlegen 2026 einen Firmenwagen. Lohnt sich das steuerlich?
14:02 · Sie
Kurz geprüft: Ja — mit Investitions­abzugsbetrag (IAB) können wir bis zu 50 % vorziehen. Grober Hebel: ~11.400 € Steuervorteil.
14:04 · Fabian
Rechen­beispiel_Firmenwagen.pdf2 Seiten · vorbereitet für Sie
14:04 · Fabian
Passt 15 Min. morgen 10:00 für ein kurzes Video-Gespräch?
Ja, passt ✓ Anderer Termin
14:05 · Fabian
Video-Call · morgen 10:00 15 Min.
Fabian Klement Live
Agenda (vom StB vorbereitet):
  1. IAB Firmenwagen 2026 — Szenarien
  2. Auswirkung auf Bilanz & Ausschüttung
  3. Nächste Schritte & Freigabe
Fabian Klement
Fabian Klement Ihr fester StB · berät & optimiert
Optimierungstipp: IAB nutzenInvestitions­abzugsbetrag für geplanten Firmenwagen → ~11.400 € Steuer­vorteil
+11.400 €
Holding‑Struktur prüfenAusschüttung via Holding → 95% steuerfrei nach §8b KStG
Empfehlung
Bewirtung korrigiert · 70/30Signatur StB · Mandantenportal
Fabian: „Ich sehe einen legalen Hebel von rund 11.400 €. Lassen Sie uns kurz durchsprechen, ob der Firmenwagen 2026 passt. "
Bilanz zum 31.12.2025 Muster GmbH · HGB §266
Geprüft · StB
Aktiva Mittelverwendung · "Was besitzen wir?"
A. Anlagevermögen
Sachanlagen218.400 €
Fuhrpark62.150 €
B. Umlaufvermögen
Vorräte84.300 €
Forderungen142.820 €
Bank & Kasse96.650 €
Summe Aktiva604.320 €
Passiva Mittelherkunft · "Wem gehört es?"
A. Eigenkapital
Stammkapital25.000 €
Gewinnrücklagen156.200 €
Jahresüberschuss184.320 €
B. Fremdkapital
Verbindlichkeiten Bank148.500 €
Lieferanten & Sonstige90.300 €
Summe Passiva604.320 €
=
Bilanzgleichung erfüllt Aktiva = Passiva · jede Buchung hat zwei Seiten
1
Zwei Seiten, eine Wahrheit Links steht, was das Unternehmen besitzt. Rechts, woher das Geld dafür kommt.
2
Summen müssen gleich sein Aktiva = Passiva. Stimmt das nicht auf den Cent, stimmt die Buchhaltung nicht.
3
Ihr StB prüft & signiert Freigabe per qualifizierter Signatur — bereit für Finanzamt & Bundesanzeiger.
Alles wird fristgerecht eingereicht. Sie müssen nichts mehr tun
E
ELSTER · FinanzamtKörperschaft-, Gewerbe- & Umsatzsteuer
übermittelt
BA
BundesanzeigerOffenlegung §325 HGB · fristgerecht 31.12.
offengelegt
HR
HandelsregisterHinterlegung · sofern erforderlich
hinterlegt
Festpreis eingehalten · Bestätigung per E-Mail

Datum

Lesedauer

10–16 Minuten


OnlineBilanzBlogJahresabschluss Einzelunternehmen

Jahresabschluss Einzelunternehmen 2026: Bestandteile & Pflichten

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Der Jahresabschluss eines Einzelunternehmens variiert stark je nach Unternehmensgröße und Buchführungspflicht. Während kleinere Einzelunternehmer mit einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) arbeiten, müssen buchführungspflichtige Einzelkaufleute eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 HGB erstellen. Der Jahresabschluss nach HGB folgt dabei gesetzlichen Vorgaben, die auch für Personengesellschaften größenabhängige Pflichten vorsehen. Dieser Artikel erklärt die verschiedenen Bestandteile für Einzelunternehmen systematisch.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Einzelunternehmen erstellen entweder eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG oder – bei Buchführungspflicht – eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 HGB. Die Buchführungspflicht entsteht bei Überschreiten bestimmter Umsatz- und Gewinngrenzen gemäß § 241a HGB.

Grundlagen: Was ist der Jahresabschluss im Einzelunternehmen?

Der Jahresabschluss bildet den rechnerischen Abschluss des Geschäftsjahres und dokumentiert die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Einzelunternehmens. Die konkrete Ausgestaltung hängt maßgeblich davon ab, ob das Einzelunternehmen buchführungspflichtig ist oder nicht.

Im deutschen Handels- und Steuerrecht werden zwei grundsätzliche Formen unterschieden: die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG für kleinere Betriebe und die Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 HGB für buchführungspflichtige Einzelkaufleute.

Einnahmenüberschussrechnung

Für nicht buchführungspflichtige Einzelunternehmer. Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip.

Bilanz mit GuV

Für buchführungspflichtige Einzelkaufleute gemäß § 242 HGB. Vollständige Darstellung von Vermögen und Schulden sowie systematische Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich.

Die Wahl der richtigen Form ist nicht optional, sondern ergibt sich aus gesetzlichen Vorgaben. Ein freiwilliger Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung ist möglich, die Rückkehr jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden.

§ 242 HGB

Bilanzierungspflicht Kaufleute

§ 4 Abs. 3 EStG

EÜR-Berechtigung

§ 241a HGB

Befreiung Kleingewerbetreibende

Wann besteht Buchführungspflicht für Einzelunternehmen?

Die Buchführungspflicht für Einzelunternehmen ergibt sich aus § 238 HGB in Verbindung mit § 1 HGB. Jeder Kaufmann ist grundsätzlich zur Buchführung verpflichtet. § 241a HGB regelt jedoch wichtige Befreiungen für kleinere Gewerbetreibende.

Größengrenzen nach § 241a HGB

Ein Einzelunternehmen ist von der Buchführungspflicht befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen beide der folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden:

Kriterium Schwellenwert Rechtsgrundlage
Umsatzerlöse 800.000 EUR § 241a HGB
Jahresüberschuss 80.000 EUR § 241a HGB

Achtung

Achtung bei Grenzüberschreitung: Sobald die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden, entsteht die Buchführungspflicht. Der Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung muss dann zum Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Eine Eröffnungsbilanz ist zwingend erforderlich.

Freiberufler und Kleingewerbetreibende

Freiberufler nach § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten etc.) sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, unabhängig von Umsatz und Gewinn. Sie ermitteln ihren Gewinn stets nach § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmenüberschussrechnung.

Kleingewerbetreibende, die unterhalb der Schwellenwerte bleiben, können ebenfalls die EÜR nutzen. Eine freiwillige Bilanzierung ist jedoch möglich und kann bei Kreditverhandlungen mit Banken vorteilhaft sein.

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR): Bestandteile und Aufbau

Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Form der Gewinnermittlung. Sie basiert auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben werden erfasst, wenn sie tatsächlich zu- oder abfließen, unabhängig vom wirtschaftlichen Verursachungszeitpunkt.

Aufbau der EÜR

Die EÜR folgt einem standardisierten Schema, das in der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung abgebildet wird. Die wesentlichen Bestandteile sind:

  • Betriebseinnahmen (Erlöse, Provisionen, sonstige Einnahmen)
  • Betriebsausgaben (Material, Personal, Miete, Versicherungen etc.)
  • Abschreibungen auf Anlagevermögen (AfA)
  • Privatentnahmen und Privateinlagen
  • Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
  • Rücklagen und Sonderabschreibungen

Der Gewinn ergibt sich aus der einfachen Rechnung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust. Hinzu kommen Korrekturen für Entnahmen, Einlagen und steuerliche Vergünstigungen.

Hinweis

Vorteil der EÜR: Die Einnahmenüberschussrechnung ist deutlich weniger aufwendig als die Bilanzierung. Es entfallen die Inventur, die Bewertung von Vorräten und Forderungen sowie die formale Gliederung nach § 266 HGB. Die EÜR eignet sich daher besonders für kleinere Betriebe mit überschaubarem Geschäftsumfang.

Grenzen der EÜR

Die EÜR zeigt ausschließlich Zahlungsströme, nicht jedoch die tatsächliche Vermögenslage. Offene Forderungen, Warenbestände und langfristige Verbindlichkeiten werden nicht abgebildet. Dadurch entsteht keine vollständige Transparenz über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.

Für Banken und Investoren ist die EÜR häufig weniger aussagekräftig als eine Bilanz, da wichtige Kennzahlen zur Liquidität und Eigenkapitalquote fehlen.

Die Bilanz im Einzelunternehmen: Aufbau und Gliederung

Die Bilanz nach § 242 HGB ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva). Sie zeigt, welche Vermögenswerte das Unternehmen besitzt und wie diese finanziert sind – durch Eigenkapital oder Fremdkapital.

Für Einzelkaufleute gelten die Gliederungsvorschriften des § 266 HGB. Die Bilanz muss klar und übersichtlich aufgestellt werden. Eine Mindestgliederung ist vorgeschrieben, auch wenn keine Offenlegungspflicht besteht.

Aktivseite: Vermögen des Unternehmens

Die Aktivseite zeigt die Verwendung des Kapitals. Sie gliedert sich in Anlage- und Umlaufvermögen sowie Rechnungsabgrenzungsposten:

Bilanzposition Inhalt Beispiele
A. Anlagevermögen Langfristig gebundene Vermögenswerte Grundstücke, Maschinen, Fuhrpark, Software
I. Immaterielle Vermögensgegenstände Nicht körperliche Werte Patente, Lizenzen, Geschäftswert
II. Sachanlagen Körperliche Gegenstände Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
III. Finanzanlagen Langfristige Beteiligungen Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen
B. Umlaufvermögen Kurzfristig gebundene Vermögenswerte Vorräte, Forderungen, Kasse, Bank
C. Rechnungsabgrenzungsposten Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Vorausgezahlte Mieten, Versicherungen

Passivseite: Kapitalherkunft

Die Passivseite zeigt die Herkunft des Kapitals. Sie gliedert sich in Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten:

Bilanzposition Inhalt Beispiele
A. Eigenkapital Dem Unternehmer gehörendes Kapital Kapitalkonten, Gewinnrücklagen
B. Rückstellungen Ungewisse Verbindlichkeiten Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen
C. Verbindlichkeiten Sichere Schulden Lieferantenverbindlichkeiten, Bankdarlehen
D. Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag Vorauszahlungen von Kunden

„In der Bilanzierungspraxis von Einzelunternehmen zeigt sich häufig, dass die Gliederung nach § 266 HGB auch ohne Offenlegungspflicht eingehalten werden sollte. Dies erhöht die Akzeptanz bei Kreditgebern und erleichtert einen späteren Wechsel der Rechtsform erheblich.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) im Einzelunternehmen

Die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 242 Abs. 2 HGB ermittelt den Erfolg des Geschäftsjahres durch Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen. Anders als die EÜR erfolgt die Erfassung nach dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), nicht nach Zahlungsflüssen.

Einzelkaufleute können zwischen zwei Darstellungsformen wählen: dem Gesamtkostenverfahren (GKV) und dem Umsatzkostenverfahren (UKV) nach § 275 HGB.

Gesamtkostenverfahren (GKV)

Das Gesamtkostenverfahren ist in Deutschland die gebräuchlichste Form. Es gliedert Aufwendungen nach Aufwandsarten (Personal, Material, Abschreibungen etc.) und berücksichtigt Bestandsveränderungen:

  1. Umsatzerlöse
  2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
  3. Andere aktivierte Eigenleistungen
  4. Sonstige betriebliche Erträge
  5. Materialaufwand
  6. Personalaufwand
  7. Abschreibungen
  8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
  9. Zinsen und ähnliche Erträge/Aufwendungen
  10. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
  11. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Umsatzkostenverfahren (UKV)

Das Umsatzkostenverfahren gliedert die Aufwendungen nach Funktionsbereichen (Herstellung, Vertrieb, Verwaltung). Es ist international üblich, in Deutschland jedoch seltener anzutreffen:

  1. Umsatzerlöse
  2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
  3. Bruttoergebnis vom Umsatz
  4. Vertriebskosten
  5. Allgemeine Verwaltungskosten
  6. Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
  7. Finanzergebnis
  8. Steuern
  9. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Hinweis

Wichtig: Die einmal gewählte Darstellungsform sollte beibehalten werden (Stetigkeitsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Ein Wechsel ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss im Anhang begründet werden – soweit ein Anhang erstellt wird.

Für Einzelunternehmen ohne Offenlegungspflicht ist kein Anhang erforderlich. Die GuV kann in verkürzter Form aufgestellt werden, solange die wesentlichen Informationen zur Gewinnermittlung erkennbar sind.

Besonderheiten beim Eigenkapital im Einzelunternehmen

Das Eigenkapital eines Einzelunternehmens unterscheidet sich grundlegend von dem einer Kapitalgesellschaft. Es existiert kein festes Stammkapital wie bei der GmbH (§ 5 GmbHG) oder Grundkapital wie bei der AG (§ 7 AktG).

Stattdessen wird das Eigenkapital durch Privatentnahmen und Privateinlagen des Inhabers laufend verändert. Diese Besonderheit muss in der Bilanz korrekt abgebildet werden.

Gliederung des Eigenkapitals

Das Eigenkapital im Einzelunternehmen setzt sich typischerweise aus folgenden Positionen zusammen:

  • Kapital (Einlage) – Anfangskapital zu Beginn der Geschäftstätigkeit
  • Gewinnrücklagen – nicht entnommene Gewinne früherer Jahre
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag – Ergebnis des Vorjahres
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag – Ergebnis des aktuellen Geschäftsjahres

Privatentnahmen und Privateinlagen

Privatentnahmen mindern das Eigenkapital, Privateinlagen erhöhen es. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es keine gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen für Entnahmen. Der Unternehmer kann grundsätzlich frei über sein Eigenkapital verfügen.

Achtung

Vorsicht bei negativem Eigenkapital: Übersteigen die Entnahmen dauerhaft die erwirtschafteten Gewinne, entsteht negatives Eigenkapital. Dies kann ein Warnsignal für Überschuldung sein und die Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen. Bei Einzelunternehmen besteht keine Insolvenzantragspflicht wie bei Kapitalgesellschaften (§ 15a InsO), jedoch können Gläubiger persönlich haften.

In der Praxis empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Zahlungsströmen. Ein separates Privatkonto erleichtert die Erfassung und verhindert buchhalterische Fehler.

Entnahme

Barentnahme, Warenentnahme, Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke

Einlage

Bareinzahlung, Einbringung privater Gegenstände ins Betriebsvermögen

Buchung

Erfassung auf getrennten Konten, Ausweis im Eigenkapital der Bilanz

Fristen und Aufbewahrungspflichten für Einzelunternehmen

Auch wenn Einzelunternehmen in der Regel nicht offenlegungspflichtig sind, gelten strenge Fristen für die Erstellung des Jahresabschlusses und umfassende Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB und § 147 AO.

Erstellungsfristen

Nach § 243 Abs. 3 HGB ist der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. In der Praxis bedeutet dies:

  • Für buchführungspflichtige Einzelkaufleute: 3 bis 6 Monate nach Abschlussstichtag
  • Für EÜR: Einreichung mit der Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli 2026 (für Geschäftsjahr 2025) bzw. bei steuerlicher Beratung verlängerbar

Hinweis

Keine Offenlegungspflicht: Einzelunternehmen sind grundsätzlich nicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Unternehmensregister verpflichtet. Dies gilt nur für Kapitalgesellschaften (§ 325 HGB) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 264a HGB).

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB und § 147 AO gelten unabhängig von der Offenlegungspflicht:

Dokument Aufbewahrungsfrist Rechtsgrundlage
Jahresabschluss (Bilanz, GuV) 10 Jahre § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Eröffnungsbilanz 10 Jahre § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Buchungsbelege 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Einnahmenüberschussrechnung 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
Geschäftsbriefe (empfangen) 6 Jahre § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Geschäftsbriefe (gesendet) 6 Jahre § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht oder der Handelsbrief empfangen/abgesandt wurde (§ 257 Abs. 5 HGB).

Achtung

Achtung bei Betriebsprüfung: Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt müssen alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen können zu Hinzuschätzungen und Strafzuschlägen führen. Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, muss aber den GoBD-Anforderungen entsprechen.

Praktische Umsetzung: Von der Buchführung zum fertigen Jahresabschluss

Die Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses erfordert eine systematische Vorgehensweise. Unabhängig davon, ob Sie eine EÜR oder eine Bilanz erstellen, sind bestimmte Schritte unerlässlich.

Vorbereitung: Laufende Buchführung

Eine ordnungsgemäße laufende Buchführung ist die Grundlage jedes Jahresabschlusses. Dies umfasst:

  • Vollständige und zeitnahe Erfassung aller Geschäftsvorfälle
  • Korrekte Kontierung nach dem Kontenrahmen (z.B. SKR 03 oder SKR 04)
  • Saubere Trennung zwischen betrieblichen und privaten Vorgängen
  • Regelmäßige Abstimmung der Bankkonten
  • Ordnungsgemäße Belegablage (digital oder physisch)

Abschlussarbeiten bei der EÜR

Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind folgende Schritte erforderlich:

  1. Vollständigkeitsprüfung aller Einnahmen und Ausgaben
  2. Erfassung der Abschreibungen (AfA) auf Anlagegüter
  3. Buchung von Privatentnahmen und Privateinlagen
  4. Prüfung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG
  5. Übertragung in die Anlage EÜR
  6. Plausibilitätsprüfung und Abgleich mit Vorjahr

Abschlussarbeiten bei der Bilanz

Die Bilanzerstellung erfordert zusätzliche Arbeitsschritte:

  1. Inventur: Körperliche Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag (§ 240 HGB)
  2. Bewertung: Anwendung der Bewertungsvorschriften nach §§ 252-256 HGB (Anschaffungskosten, Niederstwertprinzip etc.)
  3. Abschreibungen: Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Anlagevermögen
  4. Rückstellungen: Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
  5. Rechnungsabgrenzung: Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen nach § 250 HGB
  6. Erstellung der GuV: Gewinnermittlung nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren
  7. Bilanzaufstellung: Formale Gliederung nach § 266 HGB

„In der Beratungspraxis zeigt sich: Einzelunternehmer, die frühzeitig auf eine saubere Buchführung achten, haben beim Jahresabschluss deutlich weniger Aufwand. Besonders wichtig ist die Trennung von Privat und Geschäft – dies verhindert die häufigsten Fehlerquellen.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Unterstützung durch Steuerberater und Software

Die meisten Einzelunternehmer arbeiten mit einem Steuerberater zusammen oder nutzen spezialisierte Buchhaltungssoftware. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile:

Steuerberater

  • Rechtssichere Erstellung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung bei Betriebsprüfungen
  • Höhere Kosten

Buchhaltungssoftware

  • Kostenersparnis
  • Volle Kontrolle
  • Zeitliche Flexibilität
  • Erfordert Fachwissen

Eine Kombination ist oft optimal: laufende Buchführung in Eigenregie, Jahresabschluss durch den Steuerberater. Dies spart Kosten und gewährleistet Rechtssicherheit bei den komplexen Abschlussarbeiten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Bestandteile hat der Jahresabschluss eines Einzelunternehmens?

Die Bestandteile hängen von der Buchführungspflicht ab. Nicht buchführungspflichtige Einzelunternehmen erstellen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Buchführungspflichtige Einzelkaufleute erstellen gemäß § 242 HGB eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Ein Anhang ist für Einzelunternehmen nicht verpflichtend.

Ab wann muss ein Einzelunternehmen bilanzieren statt eine EÜR erstellen?

Die Buchführungspflicht entsteht nach § 241a HGB, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen Umsatzerlöse von mehr als 800.000 EUR oder ein Jahresüberschuss von mehr als 80.000 EUR erzielt werden. Freiberufler nach § 18 EStG sind unabhängig von der Größe nicht buchführungspflichtig.

Wie wird das Eigenkapital im Einzelunternehmen dargestellt?

Das Eigenkapital im Einzelunternehmen besteht aus dem Kapitalkonto (Einlage), eventuellen Gewinnrücklagen, dem Gewinn- oder Verlustvortrag sowie dem aktuellen Jahresergebnis. Privatentnahmen mindern das Eigenkapital, Privateinlagen erhöhen es. Anders als bei Kapitalgesellschaften gibt es kein festes Stammkapital.

Muss ein Einzelunternehmen seinen Jahresabschluss offenlegen?

Nein, Einzelunternehmen sind nicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses beim Unternehmensregister verpflichtet. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) und bestimmte Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter. Es bestehen jedoch Aufbewahrungspflichten von 10 Jahren nach § 257 HGB.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: § 242 HGB – Pflicht zur Aufstellung, § 241a HGB – Befreiung von der Buchführungspflicht, § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmenüberschussrechnung, § 266 HGB – Gliederung der Bilanz. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Haben Sie Fragen? Jetzt erreichbar
SG
Servet Gündogan
Büroleitung & Support
0711 968 881 55
Mo–Fr · 10:00 – 18:00 Uhr · info@onlinebilanz.de
Branchen

Jedes Unternehmen. Jede Branche.

Alle Branchen ansehen

Schritt 1 · Wählen Sie Ihre Rechtsform — wir zeigen die Pflichten, die für Sie gelten



Fristenkalender

Jede Frist. Jede Abgabe.
Immer pünktlich.

Schlüsseltermine

Entstehungsgeschichte

Steuerberatung
der Zukunft.
Heute.

Jahresabschlüsse, die seit Jahren beim Finanzamt fehlen. Honorare, die kommen – ohne dass man weiß, wofür. Rückfragen, die im Nichts verschwinden. Fristen, die niemand im Blick hat. Irgendwann reicht es.

Die Antwort auf all das ist denkbar einfach: Unternehmer und Steuerberater arbeiten in einem gemeinsamen Portal zusammen – transparent, in Echtzeit und zu einem festen Preis. Belege hochladen, kommunizieren, Jahresabschlüsse erstellen, Steuererklärungen einreichen.

Alles an einem Ort, ohne Umwege, ohne Wartezeit. Künstliche Intelligenz übernimmt die Routine – damit der Steuerberater das tun kann, wofür er wirklich da ist: beraten, prüfen, verantworten.

Kostenloses Erstgespräch

15 Minuten.Klarheit.

Lernen Sie uns unverbindlich kennen. Im kurzen Kennenlerngespräch klären wir Ihre Situation und Sie erfahren, was Ihr Jahresabschluss bei uns kostet – zum Festpreis, ohne Kleingedrucktes.

  • 01
    Ihre SituationRechtsform, Geschäftsjahr, Stand der Buchhaltung – wir hören zu.
  • 02
    Ihr FestpreisSie erhalten eine ehrliche Einschätzung, was die Erstellung kostet.
  • 03
    Die nächsten SchritteWenn es passt: Unterlagen digital einreichen – wir übernehmen den Rest.
Kostenlos & unverbindlich Nur 15 Minuten Kein Verkaufsgespräch
Oder direkt loslegen?

Erstellen Sie einfach gleich Ihr Konto – wir rufen Sie in jedem Fall für ein persönliches Kennenlernen an. Und auch danach können Sie jederzeit ein Gespräch direkt im Mandantenportal buchen.

Konto erstellen
Termin direkt online buchen Freie Zeiten in Echtzeit – Bestätigung sofort per E-Mail
15 Min
DSGVO-konform Per Zoom-Gespräch Jederzeit stornierbar
Ihr Team

Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
Made in Germany Entwickelt & geführt in DE
Ben
Ben
KI-Assistenz