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Datum

Lesedauer

13–19 Minuten


OnlineBilanzBlogInventar und Bilanz

Inventar und Bilanz erstellen 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Inventar bildet die unverzichtbare Grundlage jeder handelsrechtlichen Bilanz. Ohne vollständige Bestandsaufnahme nach § 240 HGB kann keine ordnungsgemäße Bilanz nach § 242 HGB erstellt werden. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie aus den erhobenen Inventurdaten einen rechtssicheren Jahresabschluss mit Bilanz und GuV erstellen können. Eine detaillierte Anleitung zu allen Schritten finden Sie in unserem Beitrag Bilanz erstellen 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Mandanten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – damit der Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

Hinweis: Alle steuerlichen und rechtlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer.

Kurzantwort

Das Inventar ist nach § 240 HGB die detaillierte Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände, Forderungen und Schulden. Die Bilanz nach § 242 HGB verdichtet diese Daten in die gesetzlich vorgeschriebene Gliederung. Ohne vollständiges Inventar kann keine ordnungsgemäße Bilanz erstellt werden.

Was sind Inventar und Bilanz – und wie hängen sie zusammen?

Inventar und Bilanz sind zwei unterschiedliche, aber rechtlich untrennbar verbundene Bestandteile des Jahresabschlusses nach HGB. Beide Dokumente sind nach § 240 und § 242 HGB verpflichtend für alle Kaufleute.

Das Inventar ist die detaillierte, vollständige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände, Forderungen und Schulden zu einem bestimmten Stichtag. Es enthält genaue Mengenangaben, Einzelbewertungen und Beschreibungen.

Die Bilanz ist die verdichtete, wertmäßige Darstellung dieser Bestände in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach § 266 HGB. Sie gliedert das Vermögen und Kapital in Aktiva und Passiva.

Inventar (§ 240 HGB)

  • Detaillierte Auflistung aller Positionen
  • Mengenangaben und Einzelwerte
  • Ausführliche Beschreibungen
  • Grundlage für die Bilanz
  • Nicht veröffentlichungspflichtig

Bilanz (§ 242 HGB)

  • Verdichtete Darstellung
  • Summenwerte nach Bilanzgliederung
  • Gegenüberstellung Aktiva/Passiva
  • Teil des Jahresabschlusses
  • Offenlegungspflichtig beim Unternehmensregister

Hinweis

Rechtlicher Zusammenhang: Das Inventar ist nach § 240 Abs. 1 HGB zu Beginn des Handelsgewerbes und am Schluss jedes Geschäftsjahres aufzustellen. Die Bilanz nach § 242 Abs. 1 HGB basiert auf diesem Inventar und stellt das Vermögen und die Schulden gegenüber.

Ohne vollständiges Inventar kann keine ordnungsgemäße Bilanz erstellt werden. Das Inventar liefert die tatsächlichen Werte, die in der laufenden Buchführung oft nicht oder nicht aktuell abgebildet sind – etwa bei Warenbeständen, Anlagegütern oder offenen Forderungen.

Welche Bestandteile muss ein vollständiges Inventar enthalten?

Ein ordnungsgemäßes Inventar nach § 240 HGB gliedert sich in drei Hauptbereiche: Vermögen, Schulden und Eigenkapital. Jeder Bereich muss vollständig und bewertbar erfasst werden.

1. Vermögensgegenstände

Alle körperlich vorhandenen und immateriellen Vermögenswerte müssen einzeln aufgeführt werden. Dazu gehören sowohl Anlagevermögen als auch Umlaufvermögen.

  • Anlagevermögen: Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark
  • Immaterielle Vermögensgegenstände: Software, Lizenzen, Patente, Konzessionen
  • Vorräte: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Waren
  • Forderungen: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Vermögensgegenstände
  • Liquide Mittel: Kassenbestände, Bankguthaben, Schecks

2. Schulden und Verbindlichkeiten

Auch alle Verpflichtungen müssen vollständig erfasst werden. Dies umfasst sowohl eindeutige Verbindlichkeiten als auch drohende Verpflichtungen.

  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  • Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
  • Verbindlichkeiten aus Steuern und soziale Abgaben
  • Sonstige Verbindlichkeiten (z.B. gegenüber Gesellschaftern)

3. Rückstellungen und Abgrenzungen

Ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB müssen geschätzt und im Inventar dokumentiert werden, um später in die Bilanz übernommen zu werden.

  • Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  • Steuerrückstellungen (z.B. für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Urlaubsrückstellungen und Überstundenrückstellungen
  • Gewährleistungsrückstellungen
  • Rückstellungen für Prozessrisiken

Achtung

Achtung: Unvollständige Inventare führen zu fehlerhaften Bilanzen. Nach § 283b StGB kann eine unrichtige Wiedergabe der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Insolvenz sogar strafbar sein. Bei festgestellten Mängeln droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro.

Wie führen Sie eine ordnungsgemäße Inventur durch?

Die Inventur ist die körperliche oder buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden. Sie bildet die Grundlage für das Inventar und muss nach § 240 Abs. 2 HGB nachprüfbar dokumentiert werden.

Zulässige Inventurverfahren

Das HGB lässt verschiedene Inventurverfahren zu. Die Wahl hängt von Unternehmensgröße, Branche und organisatorischen Möglichkeiten ab.

Verfahren Zeitpunkt Voraussetzungen
Stichtagsinventur Am Bilanzstichtag (31.12.) Vollständige Erfassung aller Bestände am Stichtag
Zeitnahe Inventur Innerhalb von 10 Tagen vor/nach Stichtag Fortschreibung/Rückrechnung auf Stichtag
Permanente Inventur Verteilt über das Jahr Lückenlose Lagerbuchführung, jeder Artikel 1x jährlich
Stichprobeninventur Nach statistischen Verfahren Nur bei geeigneten Vorräten, anerkannte Methode

Dokumentationspflichten

Jede Inventur muss so dokumentiert werden, dass ein sachverständiger Dritter sie nachvollziehen kann. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

  • Erfassung von Artikel, Menge, Einheit und ggf. Zustand
  • Datum und Uhrzeit der Aufnahme
  • Name der aufnehmenden Person
  • Lagerort oder genaue Positionsangabe
  • Unterschrift des Inventurverantwortlichen
  • Bei Abweichungen: Begründung und Korrekturnachweis

„In der Praxis scheitern viele Inventuren nicht an der Durchführung, sondern an der mangelhaften Dokumentation. Eine nachträgliche Rekonstruktion ist bei Betriebsprüfungen kaum möglich und führt zu Schätzungen durch das Finanzamt.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Typische Inventurgegenstände und ihre Erfassung

Je nach Art des Vermögensgegenstands gelten unterschiedliche Erfassungsmethoden:

  • Warenbestände: Körperliche Zählung, Wiegen oder Messen mit genauer Mengenangabe
  • Anlagegüter: Bestandsprüfung anhand Anlageverzeichnis, Prüfung auf Vorhandensein und Nutzbarkeit
  • Kasse: Zählung aller Bargeldbestände inkl. Fremdwährungen zum Stichtagskurs
  • Bankguthaben: Buchmäßige Inventur anhand Kontoauszügen zum Stichtag
  • Forderungen/Verbindlichkeiten: Abstimmung der offenen Posten aus der Buchhaltung

Wie leiten Sie aus dem Inventar die Bilanz ab?

Die Überführung vom detaillierten Inventar zur verdichteten Bilanz erfolgt in mehreren strukturierten Schritten. Dabei werden die Einzelpositionen des Inventars den Bilanzpositionen nach § 266 HGB zugeordnet.

Schritt 1: Zuordnung zu Bilanzpositionen

Jede Position aus dem Inventar wird einer Bilanzposition zugeordnet. Die Gliederung richtet sich nach § 266 HGB für Kapitalgesellschaften.

Aktivseite (Vermögen)

  • A. Anlagevermögen (I. Immaterielle, II. Sachanlagen, III. Finanzanlagen)
  • B. Umlaufvermögen (I. Vorräte, II. Forderungen, III. Wertpapiere, IV. Liquide Mittel)
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten
  • D. Aktive latente Steuern (falls zutreffend)

Passivseite (Kapital)

  • A. Eigenkapital (I. Gezeichnetes Kapital, II. Kapitalrücklage, III. Gewinnrücklagen, IV. Jahresüberschuss)
  • B. Rückstellungen
  • C. Verbindlichkeiten
  • D. Rechnungsabgrenzungsposten
  • E. Passive latente Steuern (falls zutreffend)

Schritt 2: Bewertung und Anpassung

Die im Inventar erfassten Mengen müssen bewertet werden. Dabei gelten die Bewertungsvorschriften nach §§ 252–256 HGB, insbesondere das Anschaffungskostenprinzip und das Niederstwertprinzip.

  • Anlagevermögen: Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen nach § 253 HGB
  • Umlaufvermögen: Niederstwertprinzip – Anschaffungskosten oder niedrigerer Marktwert
  • Forderungen: Nennwert abzüglich Wertberichtigungen für zweifelhafte Forderungen
  • Rückstellungen: Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB)

Schritt 3: Verdichtung und Summierung

Die Einzelpositionen werden je Bilanzposition summiert. Dabei müssen die Mindestgliederungstiefen nach § 266 HGB eingehalten werden, abhängig von der Unternehmensgröße.

Hinweis

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften: Nach § 266 Abs. 1 S. 3 HGB dürfen kleine Kapitalgesellschaften die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zusammenfassen. Die Detailtiefe des Inventars bleibt davon unberührt.

Schritt 4: Bilanzidentität prüfen

Die Bilanzsumme muss auf Aktiv- und Passivseite identisch sein. Die Differenz zwischen Vermögen und Schulden ergibt das Eigenkapital. Der Vergleich mit dem Vorjahr zeigt den Jahresüberschuss oder -fehlbetrag.

  • Summe Aktiva = Summe Passiva
  • Eigenkapital = Vermögen minus Schulden
  • Jahresergebnis = Eigenkapital aktuell minus Eigenkapital Vorjahr (bereinigt um Einlagen/Entnahmen)
  • Übereinstimmung mit GuV-Ergebnis

Bewertung und Bilanzansatz: Diese Regelungen müssen Sie beachten

Die handelsrechtliche Bewertung folgt strengen Vorschriften. Die wichtigsten Grundsätze sind in §§ 252–256 HGB kodifiziert und gelten für alle bilanzierenden Unternehmen.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB)

  • Vorsichtsprinzip: Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen
  • Einzelbewertung: Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten
  • Stichtagsprinzip: Bewertung erfolgt nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
  • Periodenabgrenzung: Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen
  • Bewertungsstetigkeit: Beibehaltung der einmal gewählten Methoden

Anlagevermögen (§ 253 HGB)

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind grundsätzlich mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen und planmäßig über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Position Bewertung Besonderheiten
Grundstücke/Gebäude Anschaffungskosten minus Abschreibungen Gebäude: Nutzungsdauer meist 25–50 Jahre
Maschinen/Anlagen Anschaffungskosten minus AfA Nutzungsdauer nach amtlichen AfA-Tabellen
Geschäftsausstattung Anschaffungskosten minus AfA Regelnutzungsdauer 3–13 Jahre je nach Gegenstand
Immaterielle Güter Anschaffungskosten minus planmäßige AfA Selbst geschaffene nur unter Bedingungen nach § 248 Abs. 2 HGB

Umlaufvermögen (§ 253 Abs. 4 HGB)

Für das Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip: Es ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen.

Achtung

Wichtig: Abschreibungen im Umlaufvermögen sind auch bei nur vorübergehender Wertminderung vorzunehmen. Anders als im Anlagevermögen besteht ein Abschreibungsgebot, kein Wahlrecht.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, müssen aber bei erkennbarem Ausfallrisiko wertberichtigt werden. Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren.

  • Einzelwertberichtigungen bei konkret zweifelhaften Forderungen
  • Pauschalwertberichtigungen bei allgemeinem Ausfallrisiko (statistisch begründet)
  • Verbindlichkeiten: Ansatz mit Rückzahlungsbetrag
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten: Umrechnung zum Stichtagskurs

„Die korrekte Bewertung ist häufig fehleranfälliger als die Erfassung selbst. Besonders bei Vorräten, Forderungen und Rückstellungen entstehen in der Praxis die meisten Korrekturen durch Steuerberater und Prüfer.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Digitale Unterstützung: So vereinfachen Systeme die Inventar- und Bilanzerstellung

Moderne digitale Systeme können den gesamten Prozess von der Inventur bis zur fertigen Bilanz erheblich vereinfachen und Fehlerquellen reduzieren. Entscheidend ist die richtige Kombination aus Erfassungs-, Buchführungs- und Bilanzierungssoftware.

Digitale Inventurerfassung

Mobile Erfassungsgeräte mit Barcode- oder RFID-Scanner ermöglichen eine schnelle und fehlerarme Bestandsaufnahme. Die Daten werden direkt digital erfasst und können in die Buchhaltung übernommen werden.

  • Mobile Apps für Smartphones und Tablets mit Scanfunktion
  • Automatische Übernahme von Stammdaten aus dem Warenwirtschaftssystem
  • Direkte Plausibilitätsprüfungen während der Erfassung
  • Automatische Dokumentation mit Zeitstempel und Bearbeiter
  • Vergleich Soll-Ist-Bestände in Echtzeit

Integration in die Buchführung

Die Inventurdaten sollten nahtlos in die Finanzbuchhaltung überführt werden. Moderne Systeme ermöglichen eine automatische Verbuchung der Bestandsveränderungen.

Warenbestand

Automatischer Abgleich zwischen Inventur und Lagerbuchführung, Verbuchung von Inventurdifferenzen auf entsprechende Konten

Anlagegüter

Synchronisation mit Anlagenbuchhaltung, automatische Übernahme von Abschreibungen und Zugangs-/Abgangsbuchungen

Forderungen

Abgleich offene Posten, automatische Wertberichtigungen nach hinterlegten Regeln, Auswertung Forderungsalter

Automatisierte Bilanzerstellung

Spezialisierte Bilanzierungssoftware wie OnlineBilanz.de übernimmt die Salden aus der Buchhaltung und erstellt automatisch die Bilanz nach § 266 HGB und die GuV nach § 275 HGB.

  • Import der Kontensalden aus DATEV, Lexware oder anderen Buchhaltungssystemen
  • Automatische Zuordnung zu Bilanzpositionen nach HGB-Gliederung
  • Größenklassenanpassung nach § 267 HGB
  • Integrierte Plausibilitätsprüfungen und Vollständigkeitschecks
  • Steuerberaterprüfung vor Finalisierung
  • Elektronische Übermittlung an das Unternehmensregister

Hinweis

Vorteil OnlineBilanz.de: Das System verbindet automatisierte Bilanzerstellung mit verpflichtender Steuerberaterprüfung. So profitieren Sie von Effizienz und gleichzeitig rechtlicher Sicherheit – für GmbH, UG und AG zum Festpreis.

Häufige Fehler bei Inventar und Bilanz – und wie Sie diese vermeiden

In der Praxis entstehen viele Fehler bereits bei der Inventur. Diese pflanzen sich fort und führen zu fehlerhaften Bilanzen, die bei Betriebsprüfungen korrigiert werden müssen.

Fehler bei der Inventur

Fehler Folge Vermeidung
Unvollständige Erfassung Falsche Bilanzwerte, Nacherfassung nötig Systematische Vorgehensweise, Checklisten verwenden
Fehlende Dokumentation Nicht nachprüfbar, Schätzung durch Finanzamt Digitale Erfassung mit automatischer Protokollierung
Bewertung mit falschen Preisen Über-/Unterbewertung des Vermögens Aktuelle Einkaufspreise oder Verkehrswerte verwenden
Vernachlässigung unverkäuflicher Ware Überhöhter Vermögensausweis Qualitätsprüfung während Inventur, Abschreibung beschädigter Ware

Fehler bei der Bewertung

Die Bewertung ist rechtlich komplex und wird häufig fehlerhaft vorgenommen. Die häufigsten Bewertungsfehler betreffen diese Bereiche:

  • Abschreibungen: Falsche Nutzungsdauer oder fehlende Abschreibung bei wertgemindertem Anlagevermögen
  • Vorräte: Ansatz über aktuellen Wiederbeschaffungskosten (Verstoß gegen Niederstwertprinzip)
  • Forderungen: Keine Wertberichtigungen trotz erkennbarer Ausfallrisiken
  • Rückstellungen: Zu niedrige Ansätze oder Vergessen von Verpflichtungen (z.B. Urlaubsrückstellungen)
  • Verbindlichkeiten: Unvollständige Erfassung noch nicht gebuchter Eingangsrechnungen

Fehler bei der Bilanzgliederung

Die Zuordnung zu falschen Bilanzpositionen verfälscht die Vermögensstruktur und kann zu Fehlinterpretationen führen. Besonders kritisch:

Achtung

Typische Gliederungsfehler: Falsche Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen, fehlende Aufteilung langfristiger und kurzfristiger Verbindlichkeiten, Verwechslung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten, fehlende Rechnungsabgrenzungsposten.

Fehler bei der Offenlegung

Seit dem DiRUG (01.08.2022) erfolgt die Offenlegung ausschließlich beim Unternehmensregister. Fehler bei der Offenlegung führen zu Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.

  • Fristüberschreitung: Offenlegung muss binnen 12 Monaten nach Bilanzstichtag erfolgen
  • Unvollständige Unterlagen: Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht fehlen
  • Falsche Größenklasse: Offenlegung in falschem Umfang
  • Fehlende Feststellung: Jahresabschluss wurde nicht ordnungsgemäß festgestellt

„Die meisten Fehler entstehen nicht durch mangelndes Wissen, sondern durch Zeitdruck und fehlende Systematik. Eine strukturierte Vorgehensweise und rechtzeitige Einbindung des Steuerberaters verhindern die meisten Probleme.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Ablauf mit OnlineBilanz.de: Von Inventardaten zur geprüften Bilanz

OnlineBilanz.de verbindet die Vorteile digitaler Automatisierung mit der rechtlichen Sicherheit einer verpflichtenden Steuerberaterprüfung. Der gesamte Prozess von der Datenübernahme bis zur Offenlegung läuft strukturiert ab.

Schritt 1: Datenimport und Systemcheck

Sie laden Ihre Buchhaltungsdaten hoch – wahlweise als DATEV-Export, aus Lexware, sevDesk oder anderen gängigen Buchhaltungsprogrammen. Das System prüft automatisch die Vollständigkeit.

  • Import der Salden aus Ihrer Finanzbuchhaltung
  • Automatische Prüfung auf Buchungslücken oder Unstimmigkeiten
  • Abgleich mit Vorjahresdaten (Bilanzidentität)
  • Hinweis auf fehlende Inventurpositionen oder offene Abstimmungen

Schritt 2: Zuordnung und Bilanzgliederung

Das System ordnet Ihre Konten automatisch den Bilanzpositionen nach § 266 HGB zu. Sie können die Zuordnung überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Hinweis

Die Software erkennt automatisch Ihre Größenklasse nach § 267 HGB und passt die Gliederungstiefe entsprechend an. Kleine Kapitalgesellschaften profitieren von zulässigen Zusammenfassungen.

Schritt 3: Pflichtangaben und Anhang

Sie ergänzen die erforderlichen Pflichtangaben für den Anhang nach § 284 HGB. Das System führt Sie durch die notwendigen Eingaben und zeigt, welche Angaben für Ihre Größenklasse erforderlich sind.

  • Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • Erläuterungen zu Bilanz- und GuV-Posten
  • Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen
  • Angaben zu Organen (Geschäftsführer, Gesellschafter bei Befreiungen)
  • Größenklassenangabe und ggf. Erleichterungen

Schritt 4: Steuerberaterprüfung

Jeder über OnlineBilanz.de erstellte Jahresabschluss wird verpflichtend durch einen zugelassenen Steuerberater geprüft. Dies ist im Festpreis enthalten und erfolgt in der Regel innerhalb von 3-5 Werktagen.

  • Prüfung der Bilanzgliederung nach § 266 HGB
  • Kontrolle der Bewertungsansätze nach §§ 252-256 HGB
  • Vollständigkeitsprüfung der Pflichtangaben
  • Plausibilitätskontrolle der Wertansätze
  • Freigabe oder Rückfragen bei festgestellten Unstimmigkeiten

Schritt 5: Feststellung und Offenlegung

Nach Freigabe durch den Steuerberater können Sie den Jahresabschluss von Ihrer Gesellschafterversammlung feststellen lassen. OnlineBilanz.de unterstützt Sie beim gesamten Offenlegungsprozess.

Feststellung

  • Protokollvorlage für Gesellschafterversammlung
  • Rechtskonforme Formulierungen für GmbH/UG/AG
  • Beschlussfassung über Ergebnisverwendung
  • Upload des unterzeichneten Protokolls

Offenlegung

  • Elektronische Übermittlung an Unternehmensregister
  • Automatische Formatprüfung vor Einreichung
  • Berechnung der Registergebühren
  • Tracking des Offenlegungsstatus

12 Monate

Offenlegungsfrist nach § 325 HGB

3-5 Tage

Durchschnittliche Bearbeitungsdauer

100%

Steuerberatergeprüfte Abschlüsse

Mit OnlineBilanz.de erfüllen Sie alle gesetzlichen Anforderungen – vom Inventar über die Bilanz bis zur fristgerechten Offenlegung beim Unternehmensregister. Die Kombination aus Software-Automatisierung und Steuerberater-Expertise bietet maximale Rechtssicherheit zum transparenten Festpreis.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich eine Bilanz ohne Inventar erstellen?

Nein. Nach § 240 HGB sind alle Kaufleute verpflichtet, zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Die Bilanz nach § 242 HGB basiert zwingend auf diesem Inventar. Ohne vollständige Bestandsaufnahme kann keine ordnungsgemäße Bilanz erstellt werden, da wesentliche Vermögenswerte und deren Bewertung fehlen würden.

Welche Inventurverfahren sind handelsrechtlich zulässig?

Das HGB erlaubt mehrere Verfahren: Die Stichtagsinventur am Bilanzstichtag (31.12.), die zeitnahe Inventur innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Stichtag mit Fortschreibung, die permanente Inventur verteilt über das Jahr bei lückenloser Lagerbuchführung sowie die Stichprobeninventur nach statistischen Verfahren. Welches Verfahren geeignet ist, hängt von Unternehmensgröße, Branche und Organisationsstruktur ab.

Wie werden Inventurdifferenzen in der Bilanz behandelt?

Inventurdifferenzen – also Abweichungen zwischen Soll-Bestand laut Buchhaltung und Ist-Bestand laut Inventur – müssen gebucht werden. Minderbestände führen zu Aufwand (Inventurverluste), Mehrbestände zu Ertrag. In der Bilanz werden nur die tatsächlich vorhandenen Bestände ausgewiesen. Große oder wiederkehrende Differenzen können auf Schwachstellen in der Lagerverwaltung oder Buchführung hinweisen.

Muss jede GmbH ihr Inventar veröffentlichen?

Nein. Das Inventar selbst ist nicht veröffentlichungspflichtig und bleibt ein internes Dokument. Offenlegungspflichtig ist nach § 325 HGB nur der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lagebericht). Die Offenlegung erfolgt seit dem DiRUG (01.08.2022) ausschließlich beim Unternehmensregister, und zwar innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag. Das Inventar dient als Grundlage und muss bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden können.

Was passiert bei fehlerhaftem Inventar oder fehlerhafter Bilanz?

Fehlerhafte Inventare führen zwangsläufig zu fehlerhaften Bilanzen. Bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt drohen Korrekturen, Schätzungen und steuerliche Nachforderungen. Bei vorsätzlich falschen Angaben kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach § 283b StGB haben. Wird die Bilanz nicht oder nicht fristgerecht offengelegt, droht ein Ordnungsgeld nach § 335 HGB zwischen 500 und 25.000 Euro. Eine sorgfältige Inventur und die Prüfung durch einen Steuerberater minimieren diese Risiken.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Gesetzliche Grundlagen: OnlineBilanz.de, HGB im Volltext, Unternehmensregister. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

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