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OnlineBilanzBlogZwischenbilanz beim GmbH-Verkauf: Stichtag, Kaufpreisbasis und Gesellschafterwechsel

Zwischenbilanz beim GmbH-Verkauf: Stichtag, Kaufpreisbasis und Gesellschafterwechsel

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer GmbH-Anteile verkauft oder erwirbt, steht vor einer zentralen Frage: Welches Zahlenwerk legt den wirtschaftlichen Zustand der Gesellschaft zum Übertragungsstichtag verbindlich fest? Die Antwort ist fast immer eine Zwischenbilanz – eine Stichtagsbilanz auf den vereinbarten Übertragungszeitpunkt, die Kaufpreisgrundlage, Gewinnabgrenzung und Garantieversprechen des Verkäufers in einem Dokument verankert.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Eine Zwischenbilanz beim GmbH-Verkauf (auch Stichtagsbilanz) ist eine außerordentliche Bilanz auf den Übertragungsstichtag des Anteilsverkaufs (Share Deal). Sie dient als Kaufpreisbasis bzw. Referenzpunkt für Kaufpreisanpassungen, grenzt Gewinne und Verluste zwischen altem und neuem Gesellschafter ab und bildet das Fundament für bilanzielle Garantien im Anteilskaufvertrag. Rechtsgrundlage ist § 242 HGB i. V. m. den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung; gesellschaftsrechtlich fließt sie in den Übergang der Gesellschafterstellung nach § 15 GmbHG ein.

Warum eine Zwischenbilanz beim Anteilsverkauf?

Beim Share Deal – dem Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen – geht die Gesellschaft als rechtliche Einheit auf den Käufer über. Anders als beim Asset Deal kauft der Erwerber nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern den gesamten Rechtsträger mit sämtlichen Aktiva, Passiva, Risiken und stillen Reserven. Genau deshalb brauchen beide Parteien ein verlässliches Zahlenwerk, das den Zustand der Gesellschaft zum vertraglich vereinbarten Stichtag abbildet.

Die regulären Jahresabschlüsse reichen dafür meist nicht aus: Der letzte festgestellte Jahresabschluss kann viele Monate zurückliegen, und in der Zwischenzeit können sich Eigenkapital, Verbindlichkeiten und Liquidität erheblich verändert haben. Die Zwischenbilanz beim GmbH-Verkauf schließt diese Lücke. Sie ist eine außerordentliche Bilanz, die denselben GoB-Anforderungen unterliegt wie der Jahresabschluss, jedoch auf einen beliebig wählbaren Stichtag aufgestellt wird.

Abgrenzung: Zwischenbilanz vs. Jahresabschluss

Der Jahresabschluss nach § 242 HGB bezieht sich zwingend auf den satzungsmäßigen Bilanzstichtag (i. d. R. 31. Dezember). Die Zwischenbilanz beim Anteilsverkauf ist dagegen eine freiwillige – vertragliche – Pflicht auf einen abweichenden Stichtag. Sie folgt denselben Bewertungsregeln (§ 252 HGB ff.), ist aber kein Ersatz für den Jahresabschluss und bedarf keiner gesetzlichen Feststellung durch die Gesellschafterversammlung, sofern der Kaufvertrag nichts anderes regelt.

Stichtagswahl: Wann wird die Bilanz aufgestellt?

Die Wahl des Bilanzstichtags ist eine Verhandlungssache zwischen Verkäufer und Käufer, orientiert sich aber regelmäßig an zwei Praxisüberlegungen:

  • Wirtschaftlicher Übertragungsstichtag (Economic Closing): Der Tag, ab dem Chancen und Risiken wirtschaftlich auf den Käufer übergehen sollen. Häufig wird hier der Beginn eines Kalendermonats oder -quartals gewählt.
  • Dinglicher Übertragungsstichtag (Legal Closing): Das Datum der notariellen Beurkundung des Anteilsübertragungsvertrags gemäß § 15 GmbHG. Dieser Zeitpunkt kann vom wirtschaftlichen Stichtag abweichen.

Klaffen wirtschaftlicher und rechtlicher Stichtag auseinander, regelt der Kaufvertrag, dass der Verkäufer die Gesellschaft bis zum Legal Closing treuhänderisch für Rechnung des Käufers führt. Die Zwischenbilanz wird dann auf den wirtschaftlichen Stichtag aufgestellt. Typische Stichtage sind Quartalsenden (31. März, 30. Juni, 30. September) oder der 31. Dezember, da Buchhaltung und Belege zu diesen Terminen erfahrungsgemäß vollständiger vorliegen.

Achtung Rückwirkungsfiktion: Eine steuerliche Rückwirkung des Anteilsübertragungsstichtags – etwa auf den Jahresbeginn – ist bei der GmbH gesellschaftsteuerrechtlich und ertragsteuerlich nur in sehr engen Grenzen möglich und betrifft primär Umwandlungsfälle nach dem UmwG. Im normalen Share Deal hat der Stichtag der Zwischenbilanz keine automatische steuerliche Rückwirkung.

Kaufpreisbasis und Kaufpreisanpassung

Die Zwischenbilanz erfüllt beim GmbH-Verkauf zwei eng verwandte Funktionen: Sie ist entweder die Basis für den Kaufpreis oder der Referenzpunkt für eine Kaufpreisanpassung nach Closing. In der M&A-Praxis haben sich dafür zwei konzeptionell verschiedene Ansätze herausgebildet:

Fester Stichtag (Locked-Box-Prinzip)

Der Kaufpreis wird auf Basis einer bereits vorliegenden Bilanz zu einem zurückliegenden Stichtag festgelegt und bleibt danach fix. Der Verkäufer garantiert, dass zwischen Bilanzstichtag und Closing kein Wert aus der Gesellschaft abgeflossen ist (sog. Leakage). Die Zwischenbilanz auf diesen Stichtag ist damit das entscheidende Dokument – auf ihr beruht der gesamte Kaufpreis.

Closing-Accounts-Prinzip

Der vorläufige Kaufpreis wird vereinbart, die endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis einer nach Closing erstellten Bilanz auf den tatsächlichen Übertragungsstichtag. Weicht das tatsächliche Eigenkapital oder der Nettoverschuldungsgrad vom Referenzwert ab, wird der Kaufpreis entsprechend angepasst. Die Zwischenbilanz auf den Closing-Stichtag ist hier das Abrechnungsdokument.

Beiden Ansätzen ist gemein, dass die Zwischenbilanz nach denselben Bilanzierungsgrundsätzen aufgestellt werden muss, die der Kaufvertrag vereinbart – typischerweise HGB, manchmal IFRS bei größeren Transaktionen. Entscheidend: Verkäufer und Käufer müssen vorab schriftlich festlegen, welche Bewertungswahlrechte ausgeübt werden (z. B. Abschreibungsmethoden, Rückstellungshöhe), um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Für eine fundierte Einschätzung des angemessenen Kaufpreises selbst – also die eigentliche Unternehmensbewertung und der Firmenwert – verweisen wir auf unseren gesonderten Artikel; die Zwischenbilanz liefert dafür die Datenbasis, trifft aber keine Bewertungsaussage.

Gewinnabgrenzung zwischen altem und neuem Gesellschafter

Ein häufig unterschätzter Aspekt der Zwischenbilanz beim Gesellschafterwechsel ist die Gewinnabgrenzung. Der Jahresgewinn einer GmbH entsteht das gesamte Wirtschaftsjahr über und wird erst im Jahresabschluss festgestellt. Verkauft ein Gesellschafter seinen Anteil zum 30. Juni, stellt sich die Frage: Wem steht das Ergebnis des ersten Halbjahres zu?

Die Antwort gibt der Kaufvertrag, nicht das Gesetz. Üblich sind drei Gestaltungen:

  1. Stichtagsabgrenzung über die Zwischenbilanz: Der Gewinn bis zum Stichtag wird in der Zwischenbilanz ausgewiesen und verbleibt beim Verkäufer (entweder durch Ausschüttung vor Closing oder durch Erhöhung des Kaufpreises um den thesaurierten Gewinnanteil).
  2. Kaufpreiseinschluss: Der gesamte bis Jahresende erwartete Gewinn ist bereits im Kaufpreis eingepreist; der Käufer trägt das Gewinnrisiko ab Stichtag.
  3. Gewinnbeteiligung pro rata temporis: Verkäufer und Käufer teilen den Jahresgewinn zeitanteilig, ermittelt anhand der Zwischenbilanz.

Ohne eine Zwischenbilanz auf den Übertragungsstichtag ist eine sachgerechte Abgrenzung praktisch unmöglich. Die Buchführung der Gesellschaft muss für diesen Stichtag abgeschlossen, sämtliche Abgrenzungsposten (aktive/passive Rechnungsabgrenzung nach § 250 HGB), Rückstellungen und Forderungen müssen vollständig erfasst sein.

Mehr zur Methodik und zu den Aufstellungspflichten finden Sie in unserem Grundlagenartikel zur Zwischenbilanz.

Bilanzgarantien im Anteilskaufvertrag

Im Anteilskaufvertrag übernimmt der Verkäufer typischerweise eine Reihe von Bilanzgarantien, die sich auf die Zwischenbilanz beziehen. Dabei handelt es sich um selbstständige, verschuldensunabhängige Garantieversprechen im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB (nicht um Gewährleistungen nach Kaufrecht). Typische Garantieinhalte:

Die Zwischenbilanz ist nach den vereinbarten Rechnungslegungsgrundsätzen aufgestellt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Sämtliche Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind vollständig ausgewiesen; es bestehen keine außerbilanziellen Verpflichtungen, die nicht offengelegt wurden.
Die Forderungen sind werthaltig; erkennbare Ausfallrisiken wurden durch Wertberichtigungen berücksichtigt.
Zwischen Bilanzstichtag und Signing/Closing sind keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen eingetreten (Material Adverse Change-Klausel).
Steuern und Sozialabgaben bis zum Stichtag sind vollständig gebucht und – soweit fällig – bezahlt.

Wird eine Garantie verletzt, schuldet der Verkäufer dem Käufer Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags zwischen garantiertem und tatsächlichem Wert. Die Zwischenbilanz wird deshalb regelmäßig als Anlage zum Kaufvertrag genommen und damit Vertragsbestandteil. Ihre fachliche Qualität – einschließlich einer möglichen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer – hat unmittelbar rechtliche und finanzielle Konsequenzen.

Erstellung, Kosten und Verfahrensablauf

Die Erstellung der Zwischenbilanz folgt einem strukturierten Ablauf, der frühzeitig geplant werden sollte:

Schritt Inhalt Verantwortung
1. Stichtagsfestlegung Vertragsverhandlung über Übertragungsstichtag und Bilanzierungsgrundsätze Beide Parteien
2. Buchführungsabschluss Alle Buchungen bis Stichtag vollständig erfassen; Abgrenzungen, Rückstellungen buchen Gesellschaft / Steuerberater
3. Inventur Körperliche Bestandsaufnahme zum Stichtag (soweit materiell); Forderungsabstimmung Gesellschaft
4. Bilanzerstellung Aufstellung nach HGB; Bewertungswahlrechte gemäß Kaufvertrag ausüben Steuerberater / WP
5. Prüfung (optional) Prüfung durch unabhängigen WP, wenn vertraglich vereinbart Neutraler WP
6. Freigabe / Streitbeilegung Beide Parteien bestätigen die Bilanz; ggf. Schiedsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten Beide Parteien

Kostentragung: Mangels gesetzlicher Regelung ist die Kostentragung Verhandlungssache. Üblich ist, dass die Gesellschaft (und damit wirtschaftlich der Verkäufer bis Stichtag) die Kosten der Erstellung trägt, während der Käufer seine eigene Due-Diligence-Prüfung finanziert. Wird ein gemeinsam beauftragter Prüfer eingesetzt, teilen die Parteien die Kosten häufig je hälftig. Der Zeitaufwand hängt stark von der Komplexität der Buchführung ab; rechnen Sie mit zwei bis sechs Wochen für Erstellung und Abstimmung.

Praxisbeispiel: 50 %-Anteilsverkauf zum 30. Juni

Die Muster-GmbH hat zwei Gesellschafter (A und B, je 50 %). A verkauft seinen Anteil zum wirtschaftlichen Stichtag 30. Juni an Käufer C. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der letzte Jahresabschluss (31. Dezember des Vorjahres) weist ein Eigenkapital von 400.000 EUR aus.

Ausgangsdaten Zwischenbilanz zum 30. Juni (vereinfacht):

Position Betrag (EUR)
Stammkapital 25.000
Gewinnrücklage (aus Vorjahr) 375.000
Jahresüberschuss H1 (1. Jan.–30. Jun.) 80.000
Eigenkapital gesamt 480.000

Kaufpreisermittlung (vereinfacht, ohne Unternehmensbewertungsabschlag/-aufschlag):

Der Kaufpreis für den 50 %-Anteil wird auf Basis des bilanziellen Eigenkapitals zum Stichtag vereinbart. Buchwert des Anteils von A: 480.000 EUR × 50 % = 240.000 EUR. In der Praxis weicht der tatsächliche Kaufpreis hiervon ab (stille Reserven, Goodwill), aber die Zwischenbilanz liefert den rechnerischen Ausgangspunkt.

Gewinnabgrenzung: Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass der H1-Gewinn von 80.000 EUR dem Verkäufer A zusteht. A erhält diesen Betrag entweder als Vorabausschüttung vor Closing oder der Betrag wird als Teil des Kaufpreises abgegolten. Ab 1. Juli partizipiert C am Ergebnis.

Buchung bei Vorabausschüttung des H1-Gewinns an A (je 50 % = 40.000 EUR an A):
Sonstige Verbindlichkeiten (Ausschüttungsverbindlichkeit) 40.000 EUR an Kasse/Bank 40.000 EUR

Garantie: Im Kaufvertrag garantiert A, dass in der Zwischenbilanz zum 30. Juni alle Verbindlichkeiten vollständig ausgewiesen sind und kein Wert zwischen Stichtag und notarieller Übertragung (Legal Closing, z. B. 15. August) ohne Zustimmung von C entnommen wurde.

Steuerliche Hinweise für Verkäufer und Gesellschaft

Die Zwischenbilanz selbst ist kein steuerliches Dokument und begründet keine eigenständige Steuerpflicht der Gesellschaft. Gleichwohl hat sie steuerliche Berührungspunkte, die Verkäufer und Gesellschaft kennen sollten:

  • Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer der GmbH: Die Gesellschaft bleibt durchgehend steuerpflichtig; der Stichtag der Zwischenbilanz berührt die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nach § 7 KStG nicht unmittelbar. Maßgeblich bleibt das satzungsmäßige Wirtschaftsjahr.
  • Vorabausschüttungen: Eine Vorabausschüttung des H1-Gewinns an den Verkäufer unterliegt der Kapitalertragsteuer (25 % KapESt zzgl. SolZ gemäß § 43 EStG). Hält der Gesellschafter mindestens 10 %, kann das Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG Anwendung finden.
  • Veräußerungsgewinn des Gesellschafters: Für die steuerliche Behandlung des Anteilsverkaufsgewinns beim Gesellschafter (§ 17 EStG bei natürlichen Personen bzw. § 8b KStG bei körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern) verweisen wir auf einen gesonderten Artikel; die Zwischenbilanz bestimmt hier den Buchwert des Anteils, der in die Gewinnermittlung einfließt.
  • Grunderwerbsteuer: Beim Share Deal kann ab Überschreitung von 90 % der Anteile an grundstückshaltenden Gesellschaften Grunderwerbsteuer ausgelöst werden (§ 1 Abs. 2b GrEStG n. F.). Die Zwischenbilanz hat hierauf keinen Einfluss, aber die Transaktionsstruktur sollte vorab geprüft werden.

Praxis-Tipp: Zwischenbilanz digital aufstellen

Moderne Buchhaltungsplattformen können Zwischenbilanzen auf beliebige Stichtage erzeugen, sobald alle Buchungen vollständig erfasst sind. Das spart Aufwand und reduziert Fehlerquellen. Testen Sie, wie einfach eine solche Auswertung in der Praxis geht: Demo kostenlos starten.

Fazit

Die Zwischenbilanz beim GmbH-Verkauf ist weit mehr als ein buchhalterisches Pflichtdokument – sie ist das Herzstück des Share Deals. Sie fixiert den wirtschaftlichen Zustand der Gesellschaft zum Übertragungsstichtag, bildet die Grundlage für die Kaufpreisbestimmung oder -anpassung, grenzt Gewinne und Verluste zwischen altem und neuem Gesellschafter sauber ab und unterfüttert die Garantieversprechen des Verkäufers mit belastbaren Zahlen. Wer die Zwischenbilanz unterschätzt oder zu spät in Auftrag gibt, riskiert Streitigkeiten über den Kaufpreis, unklare Gewinnzuordnungen und Haftungsrisiken aus Garantieverletzungen.

Empfehlung: Vereinbaren Sie Stichtag und Bilanzierungsgrundsätze bereits in der Absichtserklärung (Letter of Intent), beauftragen Sie den Steuerberater frühzeitig und klären Sie die Kostentragung im Kaufvertrag. So schützen Sie beide Parteien und schaffen eine solide Grundlage für einen reibungslosen Gesellschafterwechsel. Für eine erste Einschätzung Ihrer Bilanzstruktur können Sie auch unseren Online-Kostenrechner nutzen.

6–8 Wochen

Typische Vorlaufzeit Zwischenbilanz (Erstellung + Abstimmung)

90 %

GrEStG-Schwelle bei grundstückshaltenden GmbHs (§ 1 Abs. 2b GrEStG)

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Zwischenbilanz beim GmbH-Anteilsverkauf gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur Zwischenbilanz beim Anteilsverkauf besteht nicht. Sie ist eine vertragliche Anforderung, die Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag vereinbaren – und in der Praxis fast immer vereinbaren, weil ohne sie weder Kaufpreisbasis noch Gewinnabgrenzung verlässlich möglich sind.

Wer trägt die Kosten der Zwischenbilanz?

Mangels gesetzlicher Regelung ist das Verhandlungssache. Üblich ist, dass die Gesellschaft (wirtschaftlich zu Lasten des Verkäufers) die Erstellung trägt, während der Käufer seine eigene Due-Diligence-Prüfung finanziert. Einen gemeinsam beauftragten Prüfer teilen die Parteien oft hälftig.

Muss die Zwischenbilanz beim GmbH-Verkauf von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden?

Nein, eine Prüfungspflicht durch einen WP besteht nur, wenn der Kaufvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder die Gesellschaft prüfungspflichtig ist. In der Praxis wird bei größeren Transaktionen eine WP-Prüfung vereinbart, um Garantierisiken zu minimieren.

Was passiert, wenn die Zwischenbilanz nach Closing fertiggestellt wird?

Beim Closing-Accounts-Ansatz ist das der Normalfall: Die Bilanz wird auf den Closing-Stichtag rückwirkend erstellt; auf ihrer Basis wird der Kaufpreis angepasst. Der Kaufvertrag regelt Fristen (z. B. 60 Tage nach Closing), Einspruchsrechte und ein Schiedsverfahren für streitige Positionen.

Kann der Übertragungsstichtag steuerlich rückwirkend auf den Jahresbeginn gelegt werden?

Im normalen Share Deal nein. Eine steuerliche Rückwirkung ist nur in engen Umwandlungsfällen nach dem UmwG möglich (z. B. Verschmelzung). Beim Anteilskauf hat der wirtschaftliche Stichtag keine automatische steuerliche Wirkung auf die Gewinnverteilung der Gesellschaft.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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