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OnlineBilanzBlogWie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? Der Weg zur verhaltensbedingten Kündigung

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? Der Weg zur verhaltensbedingten Kündigung

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Viele Geschäftsführer glauben, sie müssten einem Mitarbeiter dreimal abmahnen, bevor eine Kündigung rechtssicher möglich ist. Dieser Mythos kostet Unternehmen Zeit, Geld und Nerven. Das Gesetz kennt keine feste Zahl – entscheidend ist die einschlägige Abmahnung und die Wiederholung desselben Fehlverhaltens. Wann eine einzige Abmahnung ausreicht, wann sogar gar keine nötig ist und wie GmbH-Geschäftsführer den Prozess rechtssicher gestalten, zeigt dieser Fachartikel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung? Rechtlich gilt: Eine einschlägige Abmahnung genügt, wenn das identische oder gleichartige Fehlverhalten danach erneut auftritt. Eine feste Zahl – etwa drei Abmahnungen – existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Diebstahl, schwere Beleidigung, beharrliche Arbeitsverweigerung) ist sogar eine Kündigung ohne Abmahnung zulässig, wenn das Vertrauen unwiederbringlich zerstört ist.

Der Drei-Abmahnungen-Mythos

Im deutschen Arbeitsalltag hält sich hartnäckig die Vorstellung, dass erst nach drei Abmahnungen gekündigt werden darf. Dieses angebliche Prinzip ist nirgendwo im Gesetz verankert – weder im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), noch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), noch in einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Es handelt sich um ein Missverständnis, das sich aus einer oberflächlichen Lektüre einzelner Urteile entwickelt hat, in denen Gerichte mehrere Abmahnungen als Beleg für die Vergeblichkeit weiterer Warnungen herangezogen haben – nicht als Voraussetzung.

Achtung

Wer bis zur dritten Abmahnung wartet, riskiert, dass das Gericht die erste Abmahnung wegen Zeitablaufs als „verbraucht“ ansieht oder die betriebliche Übung der Toleranz dem Arbeitgeber schadet. Handeln Sie nach einer einschlägigen Abmahnung konsequent.

Rechtliche Grundlagen: KSchG, § 626 BGB & Co.

Die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung richtet sich nach § 1 Abs. 2 KSchG: Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die – nach einer Interessenabwägung – die Kündigung bedingen. Das Gesetz verlangt keine bestimmte Anzahl von Abmahnungen, sondern lediglich, dass die Kündigung verhältnismäßig ist.

Die fristlose außerordentliche Kündigung richtet sich nach § 626 Abs. 1 BGB: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Hierbei ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen:

  1. Ist das Verhalten an sich geeignet, einen wichtigen Grund darzustellen?
  2. Überwiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers?

Zu beachten ist außerdem die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden. Diese Frist ist absolut – eine Versäumung macht die fristlose Kündigung unwirksam.

Hinweis für GmbH-Geschäftsführer

Für angestellte Geschäftsführer (ohne Mehrheitsbeteiligung) gilt das KSchG ebenfalls, sofern die Voraussetzungen (mehr als 10 Arbeitnehmer, mehr als 6 Monate Betriebszugehörigkeit) erfüllt sind. Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer sind hingegen in der Regel keine Arbeitnehmer im Sinne des KSchG. Die korrekte Einordnung berührt auch Fragen der Lohnbuchhaltung und Sozialversicherungspflicht.

Wann eine Abmahnung ausreicht – und warum

Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BAG, Urteil vom 12.01.2006, Az. 2 AZR 179/05) klargestellt, dass eine einzige, einschlägige Abmahnung die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung erfüllt, wenn:

  • Die Abmahnung das konkrete Fehlverhalten klar benennt,
  • der Arbeitnehmer aufgefordert wird, das Verhalten zu ändern,
  • die Konsequenz einer Kündigung für den Wiederholungsfall ausdrücklich angedroht wird, und
  • das gleiche oder gleichartige Fehlverhalten danach erneut auftritt.

„Einschlägig“ bedeutet dabei: Abmahnung und Kündigungsgrund müssen denselben Pflichtenkreis betreffen. Eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens berechtigt nicht zur Kündigung wegen Diebstahls – und umgekehrt.

Mehrere Abmahnungen können sinnvoll sein – müssen es aber nicht

Mehrere Abmahnungen können die Erfolgsaussichten einer Kündigung verbessern, wenn:

  • das Fehlverhalten relativ geringfügig ist (z. B. gelegentliche kurze Verspätungen),
  • ein Betriebsrat vorhanden ist und man die Prognose des zukünftigen Verhaltens absichern möchte,
  • die Schwere des Verstoßes an sich noch keine Kündigung trägt.

In diesen Fällen dokumentiert eine zweite oder dritte Abmahnung, dass der Arbeitnehmer trotz wiederholter Warnung sein Verhalten nicht geändert hat. Sie ist beweistaktisch nützlich – rechtlich jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Kündigung ohne Abmahnung: Die schwere Pflichtverletzung

Bei bestimmten Verhaltensweisen wäre eine Abmahnung nicht nur überflüssig, sondern geradezu widersinnig: Der Arbeitnehmer weiß, dass sein Verhalten unzulässig ist – eine Warnung ist entbehrlich, wenn das Vertrauen unwiederbringlich zerstört wurde. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwei Varianten:

Ordentliche Kündigung ohne Abmahnung

Möglich, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass eine Wiederherstellung des Vertrauens objektiv ausgeschlossen erscheint und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt (z. B. beharrliche Arbeitsverweigerung, Konkurrenztätigkeit, schwerwiegende Beleidigung von Vorgesetzten).

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Bei besonders gravierenden Verstößen: Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug), sexuelle Belästigung, Arbeitszeitbetrug erheblichen Ausmaßes, Androhung von Gewalt. Auch hier ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Die verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung – ob ordentlich oder fristlos – setzt stets voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar ist. Gerichte prüfen diese Frage streng; eine fehlerhaft ausgesprochene fristlose Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (§ 140 BGB), sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ablauf der verhaltensbedingten Kündigung (Schritt für Schritt)

  1. Sachverhalt dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Zeugen, genaues Fehlverhalten schriftlich festhalten.
  2. Abmahnung aussprechen: Schriftlich, mit Rüge, Aufforderung zur Verhaltensänderung und ausdrücklicher Kündigungsandrohung. Empfang nachweisbar machen (persönliche Übergabe mit Zeugen oder Einwurf-Einschreiben).
  3. Reaktion abwarten: Zeigt der Arbeitnehmer das gerügte Verhalten erneut, ist der Weg zur Kündigung geebnet.
  4. Betriebsrat anhören (§ 102 BetrVG): Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
  5. Kündigungsschreiben: Schriftform zwingend (§ 623 BGB); bei fristloser Kündigung Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
  6. Zugang sicherstellen: Dokument muss in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen; Einwurf in Briefkasten bei Ortsabwesenheit kann problematisch sein.
  7. Klagefrist beachten: Arbeitnehmer hat nach § 4 KSchG drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben.

Praxisbeispiel: GmbH mit wiederholtem Fehlverhalten

Praxisfall

Sachverhalt: Die Müller Maschinenbau GmbH (15 Mitarbeiter, Betrieb ohne Betriebsrat) beschäftigt Lagermitarbeiter K seit 4 Jahren. K erscheint am 03.03.2025 ohne Entschuldigung 45 Minuten zu spät zur Frühschicht. Geschäftsführer G spricht am 05.03.2025 eine schriftliche Abmahnung aus: K wird die Verspätung gerügt, er wird zur pünktlichen Arbeitsbeginn aufgefordert; bei Wiederholung wird die Kündigung angedroht. K unterschreibt den Empfang.

Am 02.04.2025 erscheint K erneut unentschuldigt 50 Minuten zu spät. G dokumentiert den Vorfall, holt zwei Zeugenaussagen ein und spricht am 07.04.2025 die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung mit der tariflichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende aus.

Ergebnis: Die Kündigung ist rechtlich tragfähig. Eine einzige einschlägige Abmahnung war ausreichend. Das Fehlverhalten (Unpünktlichkeit) ist identisch. Die Interessenabwägung fällt zulasten des K aus: trotz klarer Warnung keine Verhaltensänderung. Eine zweite oder dritte Abmahnung war nicht erforderlich.

Kosten für die GmbH: Resturlaub 5 Tage (Auszahlung) + Kündigungsfrist 4 Wochen Entgelt (2.800 EUR brutto). Die korrekte Abrechnung erfolgt über die laufende Lohnbuchhaltung.

Formale Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Eine Abmahnung ist kein Formulartext – sie muss folgende Elemente zwingend enthalten, um ihre Warnfunktion zu erfüllen:

Element Anforderung Fehlerfolge
Rügefunktion Konkretes Fehlverhalten mit Datum, Uhrzeit, Ort Abmahnung unwirksam / ohne Warnwirkung
Bezeichnung der Vertragspflichtverletzung Klarer Bezug zur verletzten arbeitsvertraglichen Pflicht Einschlägigkeit kann nicht hergestellt werden
Aufforderungsfunktion Ausdrückliche Aufforderung zur Verhaltensänderung Kündigung mangels Warnwirkung angreifbar
Androhungsfunktion Ausdrückliche Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall Kündigung im Wiederholungsfall sozialwidrig
Schriftform Empfohlen; gesetzlich nicht zwingend, aber beweissicher Beweisschwierigkeiten im Prozess
Personalakte Kopie zur Personalakte nehmen Kein Beweismittel bei Rechtsstreit

Der Arbeitnehmer hat das Recht, eine Gegendarstellung zur Personalakte zu verlangen (§ 83 Abs. 2 BetrVG analog auch ohne Betriebsrat anerkannt). Er kann außerdem die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung verlangen – entweder durch Klage oder im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens.

Verfall und „Verbrauch“ einer Abmahnung

Abmahnungen verlieren mit der Zeit ihre Warnwirkung. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt grob:

  • Bei leichten Verstößen: Abmahnung nach ca. 1–2 Jahren ohne Bedeutung
  • Bei mittelschweren Verstößen: 2–3 Jahre
  • Bei schwerwiegenden Verstößen: bis zu 5 Jahre möglich

Diese Fristen sind keine festen Grenzen; Gerichte wägen im Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob zwischenzeitlich beanstandungsfreies Verhalten vorlag.

Sonderfall: Fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung ist das schärfste arbeitsrechtliche Mittel. Sie setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus. Klassische Fallgruppen, in denen Gerichte eine Abmahnung für entbehrlich halten:

  • Straftaten zulasten des Arbeitgebers: Diebstahl, auch geringwertiger Sachen (str., aber BAG hat dies in bestimmten Konstellationen anerkannt), Unterschlagung, Betrug
  • Schwere Vertrauensverluste: Manipulation von Arbeitszeiterfassungen, Vorlage gefälschter Atteste
  • Beharrliche Arbeitsverweigerung: Wiederholte, grundlose Weigerung, Arbeitsanweisungen zu befolgen, ohne dass eine Abmahnung das Verhalten ändern könnte
  • Sexuelle Belästigung von Kollegen oder Kunden
  • Konkurrenztätigkeit ohne Erlaubnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses

Zwei-Wochen-Frist beachten!

Bei der fristlosen Kündigung ohne Abmahnung gilt zwingend die Ausschlussfrist von zwei Wochen ab positiver Kenntnis des Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 2 BGB). Ermittlungen dürfen den Fristlauf aufschieben – sobald das Ergebnis jedoch feststeht, beginnt die Frist zu laufen. Eine Fristversäumung macht die außerordentliche Kündigung unwirksam; das Gericht prüft dies von Amts wegen.

Typische Fehler bei Abmahnung und Kündigung

  1. Zu vage formulierte Abmahnung: „Sie haben wiederholt gegen Arbeitszeiten verstoßen“ – ohne Datum und konkrete Uhrzeit ist die Abmahnung nicht einschlägig genug.
  2. Fehlende Kündigungsandrohung: Eine Rüge ohne den Satz „Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung rechnen“ hat keine Warnfunktion.
  3. Kündigung wegen anderen Pflichtenkreises: Abmahnung wegen Verspätung, Kündigung wegen Fehlleistung – keine Einschlägigkeit.
  4. Betriebsrat nicht angehört: In mitbestimmten Betrieben führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
  5. Zugangsprobleme: Kündigung als einfacher Brief – kein Nachweis des Zugangs möglich.
  6. Zu lange gewartet: Verfall der Abmahnung wegen langer beanstandungsfreier Periode danach.
  7. Keine Dokumentation: Ohne schriftliche Nachweise ist der Arbeitgeber im Prozess beweisfällig.

Gerade in GmbH-Strukturen, wo der Geschäftsführer oft gleichzeitig operativ tätig ist und Personalentscheidungen trifft, empfiehlt sich eine klare interne Verfahrensanweisung. Lassen Sie Abmahnungen und Kündigungsschreiben vor Ausfertigung arbeitsrechtlich prüfen. Die korrekten Abrechnungskonsequenzen – Resturlaub, Aufhebungsvereinbarung, Zeugnis – berühren unmittelbar die Lohnbuchhaltung Ihrer GmbH.

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Fazit: Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung – die wichtigsten Punkte

Die Frage wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung lässt sich klar beantworten: Eine einzige einschlägige Abmahnung ist die gesetzliche Mindestvoraussetzung für die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung – vorausgesetzt, das gerügte Verhalten wiederholt sich. Den Drei-Abmahnungs-Mythos sollten Geschäftsführer aus dem Kopf streichen; er hat keine Rechtsgrundlage und verleitet zu zögerlichem Handeln, das die eigene Position schwächt.

Bei schweren Pflichtverletzungen – Diebstahl, schwerwiegender Vertrauensbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung – ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich, bei außerordentlicher Kündigung sogar geboten. Entscheidend bleibt stets die Verhältnismäßigkeit und die sorgfältige Dokumentation. Wer diesen Weg strukturiert geht, schützt seine GmbH vor kostenintensiven Kündigungsschutzprozessen.

1 Abmahnung

gesetzliche Mindestvoraussetzung

2 Wochen

Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB für fristlose Kündigung

3 Wochen

Klagefrist für Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG)

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung sind gesetzlich vorgeschrieben?

Keine feste Zahl. Das Gesetz (KSchG, BGB) schreibt keine bestimmte Anzahl vor. Eine einzige einschlägige Abmahnung genügt, wenn das identische Fehlverhalten danach erneut auftritt.

Kann man nach einer einzigen Abmahnung kündigen?

Ja. Wenn die Abmahnung das Fehlverhalten konkret benennt, eine Verhaltensänderung fordert und die Kündigung im Wiederholungsfall androht, ist nach erneuter Verletzung derselben Pflicht eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich zulässig.

Ist eine Kündigung ohne Abmahnung möglich?

Ja, bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl, Unterschlagung, schwerem Vertrauensbruch oder beharrlicher Arbeitsverweigerung. Hier kann der Arbeitgeber direkt ordentlich oder fristlos kündigen, wenn das Vertrauen unwiederbringlich zerstört ist.

Was ist eine einschlägige Abmahnung?

Eine Abmahnung ist einschlägig, wenn sie denselben Pflichtenkreis betrifft wie der spätere Kündigungsgrund. Eine Abmahnung wegen Verspätung berechtigt nicht zur Kündigung wegen Qualitätsmängeln.

Verliert eine Abmahnung mit der Zeit ihre Wirkung?

Ja. Nach beanstandungsfreiem Verhalten verliert eine Abmahnung ihre Warnwirkung – bei leichten Verstößen nach ca. 1–2 Jahren, bei schwereren Verstößen nach bis zu 5 Jahren. Die genaue Frist hängt vom Einzelfall ab.

Muss der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden?

Ja, zwingend. Ohne Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, ob eine oder mehrere Abmahnungen vorausgegangen sind.

Was passiert, wenn die Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung versäumt wird?

Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Das Gericht prüft die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Amts wegen. Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung ist in bestimmten Fällen möglich (§ 140 BGB).

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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