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OnlineBilanzBlogWettbewerbsverbot: Gesetzlich, vertraglich, nachvertraglich – der komplette Überblick

Wettbewerbsverbot: Gesetzlich, vertraglich, nachvertraglich – der komplette Überblick

Veröffentlicht: 22.07.2026Aktualisiert: 22.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ob Geschäftsführer, OHG-Gesellschafter oder Handelsvertreter – das Wettbewerbsverbot begrenzt, wer für ein konkurrierendes Unternehmen tätig werden darf. Dieser Hub-Artikel erklärt sämtliche gesetzlichen, vertraglichen und nachvertraglichen Varianten, zeigt Grenzen nach Zeit, Ort und Gegenstand und benennt die konkreten Folgen eines Verstoßes.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Ein Wettbewerbsverbot untersagt einer Person, während oder nach einer Geschäftsbeziehung für konkurrierende Unternehmen tätig zu sein. Es entsteht entweder kraft Gesetzes (z. B. § 60 HGB für Handlungsgehilfen, § 112 HGB für OHG-Gesellschafter) oder durch vertragliche Vereinbarung. Nachvertragliche Verbote sind nur mit Karenzentschädigung und für maximal zwei Jahre wirksam. Verstöße berechtigen zur Unterlassung, Schadensersatz und – wo gesetzlich vorgesehen – zum Eintrittsrecht des Arbeitgebers.

Was ist ein Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot – einfach erklärt – ist eine rechtliche Schranke, die einer natürlichen oder juristischen Person untersagt, in einem bestimmten sachlichen, zeitlichen und räumlichen Rahmen im Wettbewerb zum Vertragspartner tätig zu werden. Es schützt das Unternehmen vor dem Abfluss von Kunden, Lieferantenbeziehungen, Know-how und Betriebsgeheimnissen.

Man unterscheidet drei Grundtypen:

  • Gesetzliche Wettbewerbsverbote: entstehen unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass eine vertragliche Abrede erforderlich ist.
  • Vertragliche Wettbewerbsverbote während der Tätigkeit: konkretisieren oder erweitern die gesetzliche Pflicht durch Individualvertrag oder AGB.
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: wirken nach Beendigung des Vertrags; sie bedürfen stets einer ausdrücklichen Vereinbarung und – bei Arbeitnehmern – einer Karenzentschädigung.

Hinweis

Das Wettbewerbsverbot ist kein steuerliches Thema im engeren Sinne, hat aber unmittelbare Auswirkungen auf Geschäftsführerverträge, verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen.

Gesetzliche Wettbewerbsverbote nach HGB & AktG

Das HGB und das AktG kennen mehrere kodifizierte Wettbewerbsverbote, die kraft Gesetzes gelten:

§ 60 HGB – Handlungsgehilfen

Kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfen) dürfen ohne Einwilligung des Prinzipals weder im Handelszweig des Prinzipals selbst Handelsgeschäfte betreiben noch in einem anderen Handelsunternehmen tätig sein. Das Verbot gilt während des aufrechten Dienstverhältnisses. Es entfällt, wenn der Prinzipal ausdrücklich einwilligt. Der Begriff „Handelszweig“ ist weit auszulegen; entscheidend ist, ob die neue Tätigkeit in einem Konkurrenzverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber steht.

§ 112 HGB – OHG-Gesellschafter

Jeder OHG-Gesellschafter unterliegt einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot: Er darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter weder im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Gleiches gilt gemäß § 161 Abs. 2 HGB für den Komplementär einer KG.

§ 88 AktG – Vorstandsmitglieder

Vorstandsmitglieder einer AG dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Das Verbot gilt auch für Beteiligungen als persönlich haftender Gesellschafter. Die Einwilligung des Aufsichtsrats kann generell oder fallweise erteilt werden.

Ungeschriebenes Verbot: GmbH-Geschäftsführer & Treuepflicht

Das GmbHG enthält kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer. Der BGH (zuletzt bestätigt in mehreren Entscheidungen) leitet ein umfassendes Wettbewerbsverbot jedoch aus der organschaftlichen Treuepflicht ab. Danach darf ein Fremd-Geschäftsführer während seiner Amtszeit ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung keine Konkurrenzgeschäfte betreiben und keine Wettbewerber beraten, Gründen oder fördern.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer gelten dieselben Grundsätze. Details zur vertragsrechtlichen Ausgestaltung finden Sie im Artikel zum GmbH-Geschäftsführervertrag.

Achtung

Das ungeschriebene Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers endet grundsätzlich mit Abberufung und Anstellungsvertragsbeendigung. Für die Zeit danach bedarf es einer ausdrücklichen nachvertraglichen Klausel mit Karenzentschädigung.

Vertragliche Wettbewerbsverbote während der Tätigkeit

Neben den gesetzlichen Verboten können Parteien das Wettbewerbsverbot durch Vertrag konkretisieren oder erweitern. Übliche Formulierungen in Anstellungsverträgen, Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführerverträgen umfassen:

  • Ausdrückliches Verbot, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens zu sein
  • Verbot, Kunden oder Mitarbeiter des Unternehmens aktiv abzuwerben
  • Meldepflicht bei Nebentätigkeiten mit potenziellem Wettbewerbsbezug
  • Verpflichtung zur sofortigen Offenlegung eigener Beteiligungen an Wettbewerbern

Solche Klauseln sind – sofern sie nicht über das schutzwürdige Interesse des Unternehmens hinausgehen – grundsätzlich wirksam. In AGB-Konstellationen (Formularverträge) ist § 307 BGB zu beachten: übermäßig weitreichende Verbote können als unangemessene Benachteiligung unwirksam sein.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote & Karenzentschädigung

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote entfalten Wirkung nach Vertragsende. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen:

Arbeitnehmer (§§ 74 ff. HGB)

Schriftform erforderlich; Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen; max. 2 Jahre Laufzeit. Fehlt die Karenzentschädigung, ist das Verbot unverbindlich – der Arbeitnehmer kann wählen, ob er es einhält (und die Entschädigung fordert) oder ignoriert.

GmbH-Geschäftsführer (Organebene)

Kein gesetzliches Karenzentschädigungsgebot; Wirksamkeit richtet sich nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Marktübliche Praxis: analoge Anlehnung an §§ 74 ff. HGB mit 50 %-Karenzentschädigung. Max. 2 Jahre.

Dieser Abschnitt wird in einem separaten Detailartikel zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten vertieft; hier genügt der Überblick.

Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter

Für GmbH-Gesellschafter gibt es kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es entsteht ausschließlich durch Gesellschaftsvertrag oder Individualabrede. Die Rechtsprechung leitet allerdings aus der gesellschafterlichen Treuepflicht in besonderen Konstellationen (z. B. beherrschender Gesellschafter, der die GmbH aktiv ausnimmt) ein ungeschriebenes Verbot ab.

Gesellschaftsverträge sollten daher bei KMU stets eine klare Wettbewerbsklausel enthalten, die Gegenstand, Zeitraum und räumlichen Geltungsbereich definiert. Fehlt eine solche Klausel, kann ein ausscheidender Gesellschafter sofort in direkten Wettbewerb treten – einschließlich Abwerbung von Kunden und Mitarbeitern.

Handelsvertreter: § 90a HGB

Für Handelsvertreter regelt § 90a HGB das nachvertragliche Wettbewerbsverbot abschließend:

  • Schriftformerfordernis
  • Maximale Dauer: 2 Jahre nach Vertragsende
  • Beschränkung auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis sowie auf die dem Handelsvertreter anvertrauten Waren oder Dienstleistungen
  • Keine gesetzlich vorgeschriebene Karenzentschädigung, aber die Vereinbarung einer solchen ist zulässig und in der Praxis üblich

Wurde das Vertragsverhältnis aus einem Grund beendet, den der Unternehmer zu vertreten hat, oder hat der Handelsvertreter aus einem vom Unternehmer zu vertretenden Grund fristlos gekündigt, ist das Wettbewerbsverbot gemäß § 90a Abs. 2 HGB unverbindlich.

Grenzen: Zeit, Ort, Gegenstand, Sittenwidrigkeit

Jedes Wettbewerbsverbot – ob gesetzlich oder vertraglich – muss drei Dimensionen standhalten, um wirksam zu sein:

Dimension Zulässiger Rahmen Rechtsgrundlage/Praxis
Zeit Max. 2 Jahre nach Vertragsende § 74a HGB analog; BGH-Rspr. für GmbH-GF
Ort Muss dem tatsächlichen Tätigkeitsgebiet entsprechen; weltweite Verbote nur bei global agierenden Unternehmen zulässig § 138 BGB; verhältnismäßig
Gegenstand Auf den konkreten Geschäftszweig des Unternehmens beschränkt §§ 60, 112 HGB; BGH
Sittenwidrigkeit Kein „Berufsverbot“; Gesamtwürdigung von Zeit, Ort und Gegenstand § 138 BGB

Überschreitet ein Verbot diese Grenzen, ist es nach § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion (Teilnichtigkeit) ist nur in engen Ausnahmefällen möglich; Gerichte neigen eher zur vollständigen Nichtigkeit übermäßiger Klauseln.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Ein Verstoß gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot löst mehrere Rechtsfolgen aus:

  • Unterlassungsanspruch: Das Unternehmen kann den Verstoß gerichtlich unterbinden lassen (einstweilige Verfügung möglich).
  • Schadensersatz: Ersatz des entstandenen Schadens (entgangener Gewinn, Kosten der Kundenrückgewinnung); Nachweis der Schadenshöhe oft schwierig.
  • Eintrittsrecht (§ 61 HGB / § 113 HGB): Bei gesetzlichen Verboten kann der Arbeitgeber bzw. die Gesellschaft verlangen, die Geschäfte des Verletzers als eigene zu behandeln oder den erzielten Gewinn herauszuverlangen (Gewinnabschöpfung).
  • Außerordentliche Kündigung: Ein gravierender Verstoß rechtfertigt die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags.
  • Abberufung des Geschäftsführers: Bei der GmbH kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer nach § 38 GmbHG jederzeit abberufen.

Wichtig für die Praxis

Das Eintrittsrecht nach § 61 HGB und § 113 HGB verjährt in drei Monaten ab Kenntnis der Gesellschaft von dem verbotenen Geschäft. Eine schnelle Reaktion ist daher essenziell.

Übersichtstabelle nach Personengruppe

Personengruppe Rechtsgrundlage Gesetzlich? Karenzentschädigung Max. Dauer (nachvertraglich)
Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) § 60 HGB (während); §§ 74 ff. HGB (nach) Ja (während) ≥ 50 % (gesetzlich) 2 Jahre
OHG-Gesellschafter § 112 HGB Ja Keine gesetzliche Pflicht Gesellschaftsvertrag
KG-Komplementär § 161 Abs. 2 i. V. m. § 112 HGB Ja Keine gesetzliche Pflicht Gesellschaftsvertrag
AG-Vorstand § 88 AktG Ja Keine gesetzliche Pflicht Anstellungsvertrag (max. 2 J.)
GmbH-Geschäftsführer Organschaftliche Treuepflicht (ungeschrieben) Ja (während; ungeschrieben) Nicht gesetzlich; marktüblich 50 % 2 Jahre (BGH-Rspr.)
GmbH-Gesellschafter Gesellschaftsvertrag / Treuepflicht Nur in Ausnahmefällen Vertraglich 2 Jahre
Handelsvertreter § 90a HGB Nein (nur Formrahmen) Keine gesetzliche Pflicht, üblich 2 Jahre

Praxisbeispiel: GmbH-Geschäftsführer wechselt zur Konkurrenz

Sachverhalt: Max Müller ist Fremd-Geschäftsführer der Software-GmbH A mit Sitz in München. Sein Anstellungsvertrag enthält eine Klausel: „Herr Müller verpflichtet sich, für die Dauer von 3 Jahren nach Vertragsende keine Tätigkeit bei einem Wettbewerber im Bereich B2B-Warenwirtschaftssoftware in der gesamten EU aufzunehmen. Eine Karenzentschädigung wird nicht gewährt.“ Müller kündigt ordentlich; drei Monate später tritt er als Geschäftsführer bei der Konkurrenz-GmbH B in Hamburg an.

Problem 1: Laufzeit

3 Jahre überschreiten die von der BGH-Rechtsprechung anerkannte Grenze von 2 Jahren. Die Klausel ist insoweit nichtig; eine Reduktion auf 2 Jahre ist zwar denkbar, aber nicht gesichert.

Problem 2: Keine Karenzentschädigung

Obwohl bei GmbH-Geschäftsführern keine gesetzliche Entschädigungspflicht besteht, werten Gerichte das vollständige Fehlen einer Karenzentschädigung bei gleichzeitig weitem Verbot zunehmend als sittenwidrig nach § 138 BGB.

Ergebnis: Die Klausel ist mit hoher Wahrscheinlichkeit insgesamt nichtig. Müller darf sofort bei der Konkurrenz tätig werden. Die GmbH A hat allenfalls Schadensersatzansprüche aus der organschaftlichen Treuepflicht für den Zeitraum während der Amtszeit, falls er bereits damals Konkurrenzgeschäfte vorbereitet hat.

Handlungsempfehlung für die GmbH A: Den Anstellungsvertrag auf max. 2 Jahre, engen sachlichen Scope (nur direkter Wettbewerb im Kernprodukt) und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Jahresfestgehalts anpassen. Details zur Gestaltung des Anstellungsvertrags lesen Sie im Artikel zum GmbH-Geschäftsführervertrag.

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Fazit

Das Wettbewerbsverbot ist ein komplexes Geflecht aus gesetzlichen, vertraglichen und richterrechtlichen Regelungen. Während für Handlungsgehilfen, OHG-Gesellschafter und AG-Vorstände klare Kodifikationen im HGB und AktG bestehen, lebt das Verbot für den GmbH-Geschäftsführer allein von der organschaftlichen Treuepflicht – ohne ausdrückliche Gesetzesnorm. Entscheidend für die Praxis sind stets die drei Wirksamkeitsgrenzen: maximal 2 Jahre, sachlich und räumlich auf das konkrete Wettbewerbsumfeld begrenzt, und im nachvertraglichen Bereich mit angemessener Karenzentschädigung unterlegt. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, droht die vollständige Nichtigkeit – und der ausgeschiedene Geschäftsführer oder Gesellschafter darf sofort in Konkurrenz treten.

2 Jahre

Maximale Dauer nachvertraglicher Wettbewerbsverbote

50 %

Mindest-Karenzentschädigung (Arbeitnehmer, § 74 HGB)

3 Monate

Verjährungsfrist Eintrittsrecht nach §§ 61, 113 HGB

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Wettbewerbsverbot einfach erklärt?

Ein Wettbewerbsverbot untersagt einer Person, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Es kann kraft Gesetzes entstehen (z. B. § 60 HGB für Arbeitnehmer) oder vertraglich vereinbart werden, und gilt entweder während oder nach der Tätigkeit.

Was bedeutet Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer?

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt während seiner Amtszeit einem ungeschriebenen Wettbewerbsverbot aus der organschaftlichen Treuepflicht. Für die Zeit nach dem Ausscheiden bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Klausel mit Karenzentschädigung.

Wie lange gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Nach der BGH-Rechtsprechung und § 74a HGB sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote auf maximal zwei Jahre begrenzt. Längere Fristen sind sittenwidrig und daher nichtig.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot?

Ein Verstoß kann Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, ein Eintrittsrecht der Gesellschaft sowie – bei Arbeitnehmern oder Geschäftsführern – eine außerordentliche Kündigung auslösen.

Gilt das Wettbewerbsverbot nach § 90a HGB auch ohne Karenzentschädigung?

Ja, § 90a HGB schreibt keine Karenzentschädigung vor. Wurde das Vertragsverhältnis jedoch aus einem vom Unternehmer zu vertretenden Grund beendet, ist das Verbot unverbindlich.

Braucht ein GmbH-Gesellschafter ein vertragliches Wettbewerbsverbot?

Ja. Für GmbH-Gesellschafter gibt es kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Ohne entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag darf ein ausscheidender Gesellschafter sofort in Konkurrenz zum Unternehmen treten.

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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