Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer: Die vGA-Falle bei Verstößen
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer nebenbei ein Einzelunternehmen in derselben Branche betreibt, tappt oft unwissentlich in eine steuerliche Falle: Das ungeschriebene Wettbewerbsverbot aus der Organstellung und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann dazu führen, dass das Finanzamt sämtliche Gewinne des Nebenunternehmens als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH zurechnet – mit dramatischen Körperschaft- und Gewerbesteuerfolgen.
Kurzantwort
Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ergibt sich unmittelbar aus der Organstellung (analog § 60 HGB) und der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Verstößt ein Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen – etwa durch ein konkurrierendes Nebenunternehmen –, rechnet der BFH die dort erzielten Gewinne steuerlich als vGA der GmbH zu. Eine steuerlich wirksame Befreiung muss zivilrechtlich einwandfrei, klar, vollständig und vor dem Verstoß in Satzung oder Gesellschafterbeschluss dokumentiert sein.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlagen: Wo das Wettbewerbsverbot herkommt
- Organpflicht vs. Treuepflicht: Zwei Säulen, ein Verbot
- Geschäftschancenlehre (Corporate Opportunity)
- Steuerliche Konsequenzen: Wettbewerbsverbot & vGA
- Praxisfall: GF betreibt Neben-Einzelunternehmen
- Steuerlich anerkannte Befreiung vom Wettbewerbsverbot
- Dokumentation & Checkliste für die Praxis
- Fazit
Rechtsgrundlagen: Wo das Wettbewerbsverbot herkommt
Das Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer ist im GmbHG selbst nicht ausdrücklich kodifiziert. Es leitet sich aus zwei voneinander unabhängigen, sich aber überlagernden Rechtssträngen ab:
- Organpflicht des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer ist gemäß § 43 GmbHG verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 05.12.1983 – II ZR 242/82) leitet hieraus in Analogie zu § 60 HGB ein umfassendes Wettbewerbsverbot ab: Kein Geschäftsführer darf ohne Einwilligung der Gesellschafter im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung tätig werden.
- Gesellschafterliche Treuepflicht: Für den beherrschenden Gesellschafter – insbesondere den Gesellschafter-Geschäftsführer – ergibt sich ein eigenständiges Wettbewerbsverbot aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Diese verpflichtet ihn, die Interessen der GmbH nicht durch eigennütziges Konkurrenzverhalten zu schädigen.
Beide Stränge führen zum identischen praktischen Ergebnis: Wer eine GmbH führt oder beherrschend an ihr beteiligt ist, darf kein konkurrierendes Unternehmen führen – es sei denn, die Gesellschaft befreit ihn hiervon wirksam.
Hinweis: Anwendungsbereich
Das Wettbewerbsverbot erfasst nicht nur die direkte Konkurrenz (gleiche Produkte/Dienstleistungen), sondern jeden Geschäftszweig, in dem die GmbH tätig ist oder tätig werden könnte. Es gilt auch, wenn der GF nur mittelbar über eine Drittgesellschaft oder Familienangehörige tätig wird.
Organpflicht vs. Treuepflicht: Zwei Säulen, ein Verbot
In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen der organschaftlichen Pflicht des Geschäftsführers und der treuepflichtbasierten Bindung des Gesellschafters vor allem bei der Frage relevant, wer das Verbot aufheben kann und wie.
- Betrifft jede natürliche Person als GF, unabhängig von ihrer Beteiligungsquote
- Gilt auch für Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsanteil
- Befreiung: durch Gesellschafterbeschluss (einfache Mehrheit, sofern Satzung nichts anderes regelt) oder durch Satzungsregelung
- Rechtsgrundlage: § 43 GmbHG analog § 60 HGB
- Betrifft Gesellschafter, besonders beherrschende (typisch: > 50 % Stimmrechte)
- Intensität steigt mit der Beteiligungsquote
- Befreiung: ebenfalls durch Gesellschafterbeschluss; betroffener Gesellschafter ist bei der Abstimmung nicht stimmrechtsbefangen (str.)
- Rechtsgrundlage: allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Für die steuerliche Behandlung kommt es auf diese Unterscheidung weniger an: Sobald ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eines der Verbote verstößt, prüft das Finanzamt eine vGA – unabhängig davon, ob der Verstoß primär organ- oder treuepflichtrechtlich einzuordnen ist.
Geschäftschancenlehre (Corporate Opportunity)
Eng mit dem Wettbewerbsverbot verknüpft ist die Geschäftschancenlehre (corporate opportunity doctrine), die im deutschen Recht durch § 43 GmbHG sowie die BGH-Rechtsprechung anerkannt ist. Ihr Kern: Geschäftschancen, die der GmbH zustehen oder ihr mindestens angeboten werden müssten, darf der Geschäftsführer nicht für sich abzweigen.
Wann liegt eine Geschäftschance der GmbH vor?
Eine Geschäftschance gehört der GmbH, wenn:
- sie dem GF in seiner Eigenschaft als Organwalter bekannt wird (z. B. Kundenanfrage, die an die GmbH gerichtet war),
- sie in den Unternehmensgegenstand der GmbH fällt,
- die GmbH die Chance sachlich und finanziell hätte nutzen können, oder
- der GF die GmbH durch eigene Entscheidungen von der Chance ferngehalten hat.
Klassisches Beispiel: Ein Kunde fragt beim GF nach, ob die GmbH ein bestimmtes Zusatzprodukt liefern kann. Der GF verneint intern – und verkauft das Produkt wenige Wochen später über sein Einzelunternehmen. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Geschäftschancenlehre und löst zuverlässig die vGA-Diskussion aus.
Achtung: Steuerliche Zurechnung
Aus Sicht des BFH genügt es für eine vGA bereits, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Transaktion nicht vorgenommen hätte. Der Beweis tatsächlicher Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich (st. Rspr., u. a. BFH v. 22.02.2005 – VIII R 24/03).
Steuerliche Konsequenzen: Wettbewerbsverbot & vGA
Der steuerliche Kern des Themas: Verstößt ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, liegt nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor. Die steuerliche Logik dahinter: Der GF entzieht der GmbH Gewinne, die ihr zustünden, und leitet sie an sich selbst um – genau das ist das Wesen der vGA.
Was wird als vGA zugerechnet?
Das Finanzamt rechnet der GmbH die Gewinne zu, die das Konkurrenzunternehmen des GF erzielt hat und die eigentlich bei der GmbH hätten anfallen müssen. Dabei wird nicht nur der tatsächliche Schaden der GmbH ermittelt – es werden die beim GF angefallenen Nettoumsätze/Deckungsbeiträge des Konkurrenzunternehmens als fiktiver Gewinn der GmbH angesetzt. Die Folgen:
| Ebene | Steuerliche Konsequenz |
|---|---|
| GmbH (Körperschaftsteuer) | vGA erhöht das zu versteuernde Einkommen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG; KSt 15 % + SolZ zzgl. Gewerbesteuer |
| GmbH (Gewerbesteuer) | vGA ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen |
| Gesellschafter-GF (ESt) | vGA gilt als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Abgeltungsteuer 25 % oder Teileinkünfteverfahren bei > 25 % Beteiligung oder GF-Funktion |
| Doppelbelastung | Effektive Gesamtsteuerquote auf den vGA-Betrag oft 45–50 % |
Hinzu kommen Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO sowie ggf. strafrechtliche Risiken bei vorsätzlicher Gestaltung. Einen umfassenden Überblick zur vGA finden Sie in unserem Artikel zu den Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung.
Praxisfall: GF betreibt Neben-Einzelunternehmen
Die folgende Situation ist in der Betriebsprüfungspraxis häufig anzutreffen:
Ausgangssachverhalt
Müller IT GmbH betreibt IT-Dienstleistungen (Netzwerkinstallation, Wartung). Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist Thomas Müller (100 %). Seit 2022 betreibt Müller nebenbei ein Einzelunternehmen „Müller Netzwerktechnik“, das in derselben Branche tätig ist und Aufträge auch von ehemaligen GmbH-Kunden annimmt. Weder Satzung noch ein Gesellschafterbeschluss enthalten eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot. Das Einzelunternehmen erzielte 2023 einen Jahresüberschuss von 60.000 EUR.
Steuerliche Auswirkung im Praxisfall
Im Rahmen einer Außenprüfung stellt das Finanzamt fest, dass Müller mit seinem Einzelunternehmen gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Der Gewinn von 60.000 EUR wird als vGA der Müller IT GmbH zugerechnet:
| Position | Betrag |
|---|---|
| vGA (zugerechneter Gewinn des EU) | 60.000 EUR |
| Körperschaftsteuer (15 %) | 9.000 EUR |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf KSt) | 495 EUR |
| Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %, ~14 % effektiv) | ca. 8.400 EUR |
| Steuer auf Ebene GmbH gesamt | ca. 17.895 EUR |
| vGA beim GF (Teileinkünfteverfahren, 60 % von 60.000 = 36.000 EUR, ESt 42 %) | ca. 15.120 EUR |
| Steuerliche Gesamtbelastung | ca. 33.015 EUR |
Das entspricht einer effektiven Steuerquote von über 55 % auf den vGA-Betrag – zuzüglich Nachzahlungszinsen und etwaiger Beratungskosten. Die im Einzelunternehmen bereits versteuerten Gewinne von Müller werden dabei angerechnet, aber das Verfahren ist komplex und streitanfällig. Eine rechtzeitige Befreiung hätte diese Belastung vollständig vermieden.
Die Vergütungsstruktur zwischen GF und GmbH sollte ohnehin regelmäßig auf Angemessenheit geprüft werden – mehr dazu in unserem Artikel zum angemessenen Geschäftsführergehalt und vGA-Risiko bei der Tantieme.
Steuerlich anerkannte Befreiung vom Wettbewerbsverbot
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen (u. a. BFH v. 18.12.1996 – I R 139/94; BFH v. 11.09.2013 – I R 26/12) klare Anforderungen an eine steuerlich wirksame Befreiung formuliert. Eine Befreiung, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auch zivilrechtlich für den Fremdvergleich bedeutsam und steuerlich nicht anerkannt.
Voraussetzungen der steuerlich wirksamen Befreiung
- Zivilrechtliche Wirksamkeit: Die Befreiung muss gesellschaftsrechtlich einwandfrei sein – ein formloses mündliches Einverständnis genügt nicht.
- Klarheit und Eindeutigkeit: Die erlaubten Tätigkeiten müssen klar abgegrenzt sein (Branche, Tätigkeitsbereich, ggf. geografischer Radius). Eine pauschale Generalbefreiung ist riskant und kann als unzureichend bestimmt angesehen werden.
- Im Voraus (ex ante): Dies ist das kritischste Kriterium. Die Befreiung muss erteilt werden, bevor die konkurrierende Tätigkeit aufgenommen wird. Eine nachträgliche „Heilung“ ist steuerlich grundsätzlich nicht möglich und löst die vGA für den Zeitraum vor Befreiungserteilung aus.
- Angemessenes Entgelt (bei beherrschendem GF): Nach BFH-Grundsätzen zum beherrschenden Gesellschafter muss bei der Befreiung geprüft werden, ob ein Entgelt vereinbart werden sollte. Wenn die GmbH auf eine werthaltige Rechtsposition (das Wettbewerbsverbot) verzichtet, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, kann auch dies als vGA gewertet werden – der entgeltlose Verzicht bedarf einer nachvollziehbaren betrieblichen Begründung.
- Dokumentation: Schriftlicher Gesellschafterbeschluss oder Satzungsregelung, datiert und unterschrieben, vor Aufnahme der Konkurrenztätigkeit.
Alleingesellschafter: Besonderheit
Beim Alleingesellschafter-GF (100 %-Beteiligung) ist eine Befreiung durch Gesellschafterbeschluss möglich – er beschließt als Gesellschafterversammlung selbst. Aber: Auch hier gilt das Gebot der vorherigen, schriftlichen Dokumentation. Der BFH hat mehrfach klargestellt, dass das Fehlen einer Vorabvereinbarung beim beherrschenden Gesellschafter unweigerlich zur vGA führt (Klarheits- und Vorabgebot).
Befreiung gegen Entgelt: Die Lizenzlösung
Besonders gestaltungssicher ist eine Befreiung, bei der der GF/Gesellschafter der GmbH ein angemessenes Entgelt (Lizenz, Nutzungsgebühr) für das Recht zur konkurrierenden Tätigkeit zahlt. Diese Lösung hat mehrere Vorteile:
- Die GmbH erzielt zusätzliche Einnahmen, der Verzicht auf die Wettbewerbsposition ist wirtschaftlich ausgeglichen.
- Das Entgelt-Argument entkräftet den Vorwurf einer unentgeltlichen Vorteilsgewährung an den Gesellschafter.
- Die Höhe des Entgelts muss dem Fremdvergleich standhalten – ein ortsüblicher Lizenzwert oder ein Prozentsatz des Umsatzes des Nebenunternehmens ist zu vereinbaren.
Die konkrete Ausgestaltung gehört in den GmbH-Geschäftsführervertrag oder in eine gesonderte Wettbewerbsbefreiungsvereinbarung – stets kombiniert mit einem Gesellschafterbeschluss.
Dokumentation & Checkliste für die Praxis
Die folgende Checkliste fasst zusammen, was bei einer steuerlich sicheren Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu dokumentieren ist:
- Gesellschafterbeschluss (oder Satzungsänderung) liegt schriftlich vor
- Datum des Beschlusses liegt vor Aufnahme der konkurrierenden Tätigkeit
- Tätigkeitsbereich ist klar und vollständig beschrieben (Branche, Dienstleistungen, ggf. Region)
- Entgelt für die Befreiung ist vereinbart oder betriebliche Gründe für Unentgeltlichkeit sind dokumentiert
- Entgelt entspricht dem Fremdvergleich (ggf. Vergleichsangebote oder Bewertungsgutachten)
- Vereinbarung ist im Gesellschaftsvertrag/Satzung oder als gesonderte schriftliche Vereinbarung abgelegt
- Laufende Zahlungen sind buchhalterisch korrekt erfasst und fließen zeitnah
- Jahresabschluss der GmbH weist die Lizenzeinnahmen aus
- Bei beherrschendem Gesellschafter: Einhaltung des Vorab- und Klarheitsgebots geprüft
- Steuerberater hat die Gestaltung vor Umsetzung beurteilt
Buchungssatz bei Lizenzeinnahme der GmbH
Der korrespondierende Buchungssatz beim GF (Einzelunternehmen) erfasst die Lizenzzahlung als Betriebsausgabe, sofern das Nebenunternehmen gewerblich oder freiberuflich tätig ist und die Zahlung betrieblich veranlasst ist.
Möchten Sie prüfen, wie sich verschiedene Gestaltungsmodelle auf Ihre konkrete Steuerbelastung auswirken? Nutzen Sie den Steuer-Kostenrechner von onlinebilanz.de für eine erste Einschätzung.
Fazit: Wettbewerbsverbot Geschäftsführer – frühzeitig handeln, nicht nachträglich reparieren
Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ist kein akademisches Konstrukt, sondern ein scharfes steuerliches Schwert in der Hand der Betriebsprüfung. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer eine konkurrierende Tätigkeit aufnimmt, ohne eine klare, schriftliche, vorab erteilte Befreiung, riskiert die vollständige steuerliche Zurechnung seiner Gewinne zur GmbH als vGA – inklusive KSt, GewSt, ESt auf Gesellschafterebene und Nachzahlungszinsen. Die Gesamtsteuerbelastung auf den vGA-Betrag kann dabei 50 % übersteigen.
Die gute Nachricht: Das Risiko ist vollständig vermeidbar. Eine sauber dokumentierte Befreiung – idealerweise mit angemessenem Entgelt, im Gesellschafterbeschluss schriftlich fixiert und datiert vor Aufnahme der Konkurrenztätigkeit – schützt sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich. Insbesondere die Geschäftschancenlehre sollte dabei nicht unterschätzt werden: Nicht nur der direkte Wettbewerb, sondern auch das Abzweigen konkreter Geschäftsmöglichkeiten der GmbH löst die vGA aus.
Sprechen Sie vor jeder Nebenaktivität mit Ihrem Steuerberater – und nutzen Sie bei Bedarf die Demo-Plattform von onlinebilanz.de, um Ihre GmbH-Strukturen digital und compliant zu verwalten.
55 %
Effektive Steuerquote bei vGA aus Wettbewerbsverstoß (KSt + GewSt + ESt)
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
Gesetzliche Grundlage der vGA
§ 43 GmbHG
Sorgfaltspflicht & Wettbewerbsverbot des GF
Häufig gestellte Fragen
Gilt das Wettbewerbsverbot auch für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer?
Ja. Auch beim Alleingesellschafter-GF gilt das Wettbewerbsverbot aus Organstellung und Treuepflicht. Der BFH verlangt für eine steuerliche Anerkennung der Befreiung die vorherige, schriftliche Dokumentation (Gesellschafterbeschluss) – selbst wenn nur eine Person beteiligt ist. Fehlt dieser Nachweis, liegt eine vGA vor.
Was passiert steuerlich, wenn der GF ohne Befreiung ein Konkurrenzunternehmen betreibt?
Das Finanzamt rechnet die Gewinne des Konkurrenzunternehmens als vGA der GmbH zu (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Die GmbH schuldet darauf Körperschaft- und Gewerbesteuer, der Gesellschafter zusätzlich Einkommensteuer auf die vGA. Die Gesamtsteuerbelastung überschreitet häufig 50 % des zugerechneten Betrags.
Kann eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot nachträglich erteilt werden?
Für künftige Zeiträume ja. Für vergangene Verstöße nein – die vGA für den Zeitraum vor der Befreiung bleibt bestehen. Deshalb ist das Vorabgebot das wichtigste BFH-Kriterium: Die Befreiung muss vor Aufnahme der konkurrierenden Tätigkeit erteilt werden.
Was ist die Geschäftschancenlehre und wie hängt sie mit dem Wettbewerbsverbot zusammen?
Die Geschäftschancenlehre (corporate opportunity) verpflichtet den GF, der GmbH zustehende Geschäftsmöglichkeiten nicht für eigene Rechnung zu nutzen. Sie ist eine Ausprägung von § 43 GmbHG und ergänzt das Wettbewerbsverbot: Auch wenn kein dauerhaftes Konkurrenzunternehmen betrieben wird, löst das Abzweigen einzelner Aufträge oder Chancen die vGA-Problematik aus.
Muss für die Befreiung vom Wettbewerbsverbot ein Entgelt gezahlt werden?
Nicht zwingend, aber es wird dringend empfohlen. Erteilt die GmbH die Befreiung unentgeltlich, kann der BFH darin selbst eine vGA sehen (Verzicht auf eine werthaltige Rechtsposition). Ein angemessenes Lizenz- oder Nutzungsentgelt, das dem Fremdvergleich standhält, ist die sicherste Gestaltungsvariante.
Wie unterscheidet sich das Wettbewerbsverbot des GF vom Wettbewerbsverbot eines Minderheitsgesellschafters ohne GF-Funktion?
Der Geschäftsführer unterliegt dem Verbot kraft Organstellung unabhängig von seiner Beteiligung. Der Minderheitsgesellschafter ohne GF-Funktion unterliegt nur dann einem Wettbewerbsverbot aus Treuepflicht, wenn seine Beteiligung und sein Einfluss hinreichend groß sind. Die Intensität der Treuepflicht wächst mit der Beteiligungsquote; bei Kleinstbeteiligungen besteht in der Regel kein Wettbewerbsverbot aus Treuepflicht.
Über Autor und fachliche Prüfung
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
Fachliche Prüfung
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer
Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.





