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OnlineBilanzBlogWegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Was GmbH-Gesellschafter beim Wegzug beachten müssen

Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Was GmbH-Gesellschafter beim Wegzug beachten müssen

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als GmbH-Gesellschafter ins Ausland zieht, löst eine der folgenreichsten Steuervorschriften des deutschen Steuerrechts aus: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Der Staat besteuert dabei stille Reserven auf Kapitalgesellschaftsanteile, als hätte der Gesellschafter seine Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs zum gemeinen Wert veräußert – obwohl kein Cent geflossen ist. Für Gesellschafter mit hohen Beteiligungswerten bedeutet das: erhebliche Steuerbelastung, oft verbunden mit einem akuten Liquiditätsproblem. Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Gesellschafter-Perspektive bei Kapitalgesellschaftsanteilen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG erfasst GmbH-Gesellschafter mit einer Beteiligung ab 1 % und mindestens sieben Jahren unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Beim Wegzug gilt die Beteiligung als zum gemeinen Wert veräußert; der Unterschiedsbetrag unterliegt dem Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig). Bei EU-/EWR-Wegzug kann die Steuer in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden, bei Drittstaaten-Wegzug ist sie grundsätzlich sofort fällig. Eine Rückkehr innerhalb von sieben Jahren führt zur rückwirkenden Aufhebung der Steuerfestsetzung.

Tatbestand: Wann greift § 6 AStG?

§ 6 Abs. 1 AStG fingiert eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne von § 17 EStG, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des Gesellschafters endet. Für GmbH-Gesellschafter sind drei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ zu erfüllen:

  • Beteiligungsquote: Mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug.
  • Mindestdauer der Steuerpflicht: In den letzten zwölf Jahren vor dem Wegzugszeitpunkt mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes 2021).
  • Wegzugstatbestand: Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wohnsitzaufgabe oder Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts, Einlage in eine ausländische Betriebsstätte oder unentgeltliche Übertragung auf beschränkt Steuerpflichtige.

Wichtig: Maßgeblicher Zeitpunkt

Wegzugszeitpunkt ist der Tag, an dem die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Das ist nicht zwingend der Tag der Ausreise, sondern der Tag der tatsächlichen Wohnsitzaufgabe im Sinne von § 8 AO bzw. des Wegfalls des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO. Wer in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält, bleibt unbeschränkt steuerpflichtig – § 6 AStG greift dann nicht, löst aber ggf. andere Gestaltungsprobleme aus.

Erweiterte Tatbestände seit ATAD 2021

Das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2035) hat § 6 AStG grundlegend modernisiert. Neu hinzugekommen sind u. a. die unentgeltliche Übertragung auf ausländische Steuerpflichtige (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG) sowie die Einlage in eine ausländische Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG). Diese Erweiterungen sollen Gestaltungen verhindern, die den Wegzugstatbestand durch dazwischengeschaltete Übertragungen umgehen.

Nicht erfasst sind Anteile im Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte, da diese weiterhin der deutschen Besteuerung unterliegen. Für die steuerliche Behandlung der GmbH selbst – also auf Ebene der Gesellschaft – gelten andere Vorschriften; unsere Unternehmensberatung gibt einen Überblick über die relevanten Schnittstellen.


Bewertung und Steuerberechnung

Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Beteiligung im Wegzugszeitpunkt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i. V. m. § 9 BewG). Der gemeine Wert entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung erzielt werden könnte. Bei nicht börsennotierten GmbH-Anteilen ist dieser Wert mangels Marktpreis regelmäßig durch ein Ertragswertverfahren oder das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG zu ermitteln.

Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG)

Da GmbH-Anteile im Privatvermögen gehalten werden, findet das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG Anwendung. Das bedeutet: 60 % des Veräußerungsgewinns (= gemeiner Wert minus Anschaffungskosten) sind steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Korrespondierend dazu sind Werbungskosten nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG).

Die Steuerberechnung folgt diesem Schema:

Rechenposition Betrag
Gemeiner Wert der Beteiligung (Wegzugszeitpunkt) X €
./. Anschaffungskosten der Beteiligung – Y €
= Fiktiver Veräußerungsgewinn = Z €
× 60 % (Teileinkünfteverfahren) = 0,6 × Z €
× individueller ESt-Satz (max. 45 %) Steuerlast
+ SolZ (5,5 % der ESt, soweit noch anfallend) SolZ

Kirchensteuer ist ggf. hinzuzurechnen. Der Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 für den weit überwiegenden Teil der Steuerpflichtigen nicht mehr an, kann aber bei hohen Kapitaleinkünften über der Freigrenze (§ 3 Abs. 3 SolZG) noch relevant sein.


Praxisbeispiel: GmbH-Anteil bei Wegzug

Sachverhalt: Dr. Maier hält seit der Gründung 100 % der Anteile an der Maier Solutions GmbH (Stammkapital 25.000 €). Die GmbH ist profitabel; der gemeine Wert der Anteile beträgt im Zeitpunkt des Wegzugs nach Dubai (VAE) 3.200.000 €. Die Anschaffungskosten entsprechen dem Stammkapital (25.000 €). Dr. Maier war die letzten 12 Jahre durchgehend unbeschränkt steuerpflichtig. Sein persönlicher Einkommensteuersatz beträgt 45 %.

Schritt 1: Fiktiver Veräußerungsgewinn

3.200.000 € – 25.000 € = 3.175.000 €

Schritt 2: Teileinkünfteverfahren

3.175.000 € × 60 % = 1.905.000 € steuerpflichtig

Schritt 3: Einkommensteuer

1.905.000 € × 45 % = 857.250 € ESt

Schritt 4: Solidaritätszuschlag

857.250 € × 5,5 % = 47.149 € SolZ (sofern über Freigrenze)

Gesamtsteuerbelastung: ca. 904.399 € – obwohl Dr. Maier keinerlei Liquidität aus der GmbH erhalten hat. Bei Wegzug in einen Drittstaat (VAE) ist diese Summe grundsätzlich sofort fällig.

Liquiditätsproblem

Die Wegzugssteuer entsteht auf nicht realisierte stille Reserven. Der Gesellschafter erhält keinen Verkaufserlös. Das erzeugt ein akutes Liquiditätsproblem, das ohne vorherige Steuerplanung zur Zwangsveräußerung von GmbH-Anteilen führen kann.


Ratenzahlung: EU/EWR vs. Drittstaaten

Das ATAD-Umsetzungsgesetz hat die Stundungsregelungen grundlegend reformiert. Die bisherige zinslose Stundung für EU/EWR-Fälle wurde abgeschafft und durch ein einheitliches Ratenzahlungsmodell ersetzt:

Ratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG (seit 2022)

Auf Antrag kann die festgesetzte Wegzugsteuer in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden – unabhängig davon, ob der Wegzug in einen EU-/EWR-Staat oder in einen Drittstaat erfolgt. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem früheren Recht dar, nach dem Drittstaaten-Wegzüge keine Stundungsmöglichkeit kannten.

Merkmal EU/EWR-Wegzug Drittstaat-Wegzug
Ratenzahlung möglich Ja, 7 Jahresraten Ja, 7 Jahresraten (seit 2022)
Verzinsung der Raten Nein (zinsfrei) Ja, 1,8 % p. a. nach § 238 AO (aktueller Zinssatz)
Sicherheitsleistung Grds. nicht erforderlich Finanzamt kann Sicherheit verlangen
Sofortfälligkeit bei Veräußerung Ja, verbleibende Raten sofort fällig Ja, verbleibende Raten sofort fällig
Rückkehrerregelung Ja, 7 Jahre Ja, 7 Jahre

Der Antrag auf Ratenzahlung ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu stellen. Eine Sofortfälligkeit aller noch offenen Raten tritt ein, wenn die Anteile veräußert werden, die GmbH liquidiert wird oder der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einen weiteren Staat verlegt, der nicht EU/EWR ist (§ 6 Abs. 5 AStG).

Praxishinweis: Antragstellung

Der Antrag auf Ratenzahlung ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vor dem Wegzug bzw. spätestens mit der Steuererklärung für den Wegzugszeitraum zu stellen. Eine verspätete Antragstellung ist nach derzeitiger Verwaltungspraxis nicht heilbar.


Rückkehrerregelung: Wegzug rückgängig machen

§ 6 Abs. 3 AStG sieht eine Rückkehrerregelung vor, die für Gesellschafter mit temporärem Wegzug erhebliche Bedeutung hat: Kehrt der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Deutschland zurück und war er während des Auslandsaufenthalts weder in einem ausländischen Staat unbeschränkt steuerpflichtig noch hat er die Anteile veräußert, wird die Wegzugsteuer-Festsetzung rückwirkend aufgehoben.

Voraussetzungen der Rückkehrerregelung im Überblick:

Rückkehr nach Deutschland innerhalb von 7 Jahren nach Wegzug
Keine Veräußerung, Übertragung oder Einlage der Anteile während des Auslandsaufenthalts
Keine Liquidation der GmbH im Auslandszeitraum
Steuerpflichtiger war im Ausland ggf. mit beschränkter Steuerpflicht ausreichend (bei EU/EWR: unbeschränkt steuerpflichtig im anderen Staat ist unschädlich)
Antrag auf Aufhebung ist beim Finanzamt zu stellen

Die siebenjährige Frist kann auf Antrag um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt und von vornherein zeitlich begrenzt war (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG). Die maximale Rückkehrfrist beträgt damit zwölf Jahre.


Gestaltungshinweise zur Vermeidung oder Minderung

Aggressive Steuergestaltungen – etwa die Verlagerung des Wohnsitzes nur auf dem Papier – sind steuerrechtlich nicht haltbar und können den Tatbestand des § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) erfüllen. Die folgenden Ansätze sind seriöse, rechtlich anerkannte Überlegungen:

1. Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes

Wer in Deutschland einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO beibehält, löst den Wegzugstatbestand nicht aus, da die unbeschränkte Steuerpflicht fortbesteht. Dies setzt voraus, dass die Wohnung nicht nur pro forma existiert, sondern tatsächlich genutzt wird und als Wohnsitz qualifiziert. Doppelwohnsitz-Konstellationen können jedoch DBA-Probleme erzeugen (Tie-Breaker-Rules).

2. Zeitliche Planung: Wegzug in Etappen

Durch eine schrittweise Verlagerung des Lebensmittelpunkts – zunächst Gründung einer ausländischen Betriebsstätte oder Niederlassung, später formale Wohnsitzverlegung – kann der Bewertungszeitpunkt beeinflusst werden. Entscheidend ist, dass im Wegzugszeitpunkt der gemeine Wert möglichst niedrig ist, etwa nach einer Ausschüttung, die den Unternehmenswert mindert. Eine solche Ausschüttung muss jedoch betriebswirtschaftlich begründet sein und darf nicht allein steuerlich motiviert erscheinen.

3. Holding-Umstrukturierung vor Wegzug

Werden GmbH-Anteile vor dem Wegzug in eine inländische Holdingstruktur eingebracht (§§ 20, 21 UmwStG), kann unter Umständen die Wegzugsbesteuerung auf Ebene der operativen Beteiligung durch eine Umhängung auf eine inländische Kapitalgesellschaft vermieden werden – sofern die Holding in Deutschland verbleibt. Der Gesellschafter hält dann Anteile an der Holding-GmbH, die ihrerseits die operative GmbH hält. Verlässt der Gesellschafter Deutschland, ist § 6 AStG auf seine Holdingbeteiligung anzuwenden; allerdings kann der Wert der Holding von demjenigen der operativen GmbH abweichen.

Achtung: Sperrfristen

Einbringungen nach §§ 20, 21 UmwStG unterliegen einer siebenjährigen Sperrfrist. Eine Veräußerung der eingebrachten Anteile innerhalb dieser Frist führt zur rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns. Umstrukturierungen kurz vor dem Wegzug werden zudem von der Finanzverwaltung kritisch geprüft.

4. Fremdfinanzierung der Steuerlast

Bei unvermeidlicher Wegzugsbesteuerung – insbesondere bei Drittstaaten-Wegzug – ist die Finanzierung der Steuerlast durch ein Gesellschafterdarlehen oder eine Bankfinanzierung zu prüfen. Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Wegzugsteuer sind nach aktueller BFH-Rechtsprechung grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 17 EStG abziehbar, sofern die GmbH-Anteile weiterhin gehalten werden.

5. Bewertungsoptimierung durch Gutachten

Der gemeine Wert wird häufig durch das vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) vom Finanzamt angesetzt. Ein qualifiziertes Unternehmenswertgutachten (IDW S1) kann – bei entsprechender Ertragslage – einen niedrigeren gemeinen Wert belegen. Diese Investition rechnet sich regelmäßig bei Unternehmenswerten ab 1 Mio. €.


EU-Wegzug vs. Drittstaat: Direktvergleich

Obwohl die Ratenzahlungsregelung seit 2022 für alle Wegzüge gilt, bestehen weiterhin relevante Unterschiede zwischen EU/EWR- und Drittstaaten-Wegzügen:

EU/EWR-Wegzug (z. B. Österreich, Niederlande)

  • 7 Jahresraten zinsfrei
  • Keine Sicherheitsleistung erforderlich
  • EU-Amtshilfe sichert Steueranspruch
  • Rückkehrerregelung anwendbar
  • DBA regelt Verteilung des Besteuerungsrechts
Drittstaat-Wegzug (z. B. VAE, Schweiz, USA)

  • 7 Jahresraten, aber verzinslich (1,8 % p. a.)
  • Finanzamt kann Sicherheitsleistung verlangen
  • Kein EU-Beitreibungsabkommen
  • Rückkehrerregelung anwendbar
  • DBA-Schutz variiert stark je nach Zielland

Für Wegzüge in die Schweiz ist zu beachten, dass die Schweiz zwar nicht EU-Mitglied ist, aber durch bilaterale Abkommen in bestimmten Bereichen EWR-ähnliche Stellung einnimmt. Steuerrechtlich gilt die Schweiz jedoch als Drittstaat im Sinne des § 6 AStG.

Bei Wegzug in Staaten ohne DBA mit Deutschland (z. B. bestimmte Golfstaaten) droht eine Doppelbesteuerung: Deutschland besteuert die fiktive Veräußerung beim Wegzug, und beim späteren tatsächlichen Verkauf besteuert ggf. der Zuzugsstaat den gesamten Gewinn ohne Anrechnung der deutschen Wegzugsteuer. Eine sorgfältige Abstimmung mit Steuerberatern im Zuzugsstaat ist unerlässlich.


Fazit

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist für GmbH-Gesellschafter eine der teuersten steuerlichen Konsequenzen eines Auslandsumzugs. Sie trifft auf Basis fiktiver Veräußerungsgewinne – ohne Liquiditätszufluss – und kann schnell siebenstellige Beträge erreichen. Die seit 2022 geltende ATAD-Rechtslage hat mit dem einheitlichen Ratenzahlungsmodell (7 Jahresraten) eine Verbesserung gebracht, löst das Liquiditätsproblem aber nur teilweise.

Entscheidend ist eine frühzeitige Wegzugsplanung – idealerweise zwei bis drei Jahre vor dem beabsichtigten Wegzug. Mögliche Maßnahmen reichen von der Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes über strukturierte Ausschüttungen bis hin zu Holdingumstrukturierungen mit ausreichendem Vorlauf vor der Sperrfrist. Die Rückkehrerregelung bietet bei temporären Auslandsaufenthalten eine wichtige Sicherheitslinie.

Gesellschafter, die bereits in der Planungsphase stehen, sollten die Bewertungsfrage nicht dem Finanzamt überlassen: Ein unabhängiges Unternehmenswertgutachten kann die Steuerbemessungsgrundlage erheblich beeinflussen. Sprechen Sie frühzeitig mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Berater – und nutzen Sie unseren Kostenrechner, um erste Orientierungswerte für Ihre Steuerplanung zu erhalten, oder testen Sie unsere Plattform kostenfrei.

1 %

Mindestbeteiligung für § 6 AStG

7 Jahre

Ratenzahlungszeitraum (ATAD-Recht)

7 Jahre

Mindest-Steuerpflicht in 12-Jahres-Fenster

Häufig gestellte Fragen

Ab welcher Beteiligungsquote greift die Wegzugsbesteuerung bei einer GmbH?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift ab einer Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft. Die Beteiligung muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug bestanden haben.

Muss die Wegzugsteuer sofort bezahlt werden?

Nein. Seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 (anwendbar ab 2022) kann die Wegzugsteuer auf Antrag in sieben gleichen Jahresraten gezahlt werden – sowohl bei EU/EWR- als auch bei Drittstaaten-Wegzügen. Bei Drittstaaten-Wegzügen fallen jedoch Zinsen an.

Was passiert, wenn ich nach dem Wegzug wieder nach Deutschland zurückziehe?

Kehren Sie innerhalb von sieben Jahren zurück und haben die Anteile nicht veräußert, wird die Wegzugsteuer-Festsetzung rückwirkend aufgehoben. Die Frist kann auf Antrag auf bis zu zwölf Jahre verlängert werden.

Kann die Wegzugsbesteuerung durch eine Holdingstruktur vermieden werden?

Eine Holding-Umstrukturierung kann die Steuerlast unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren oder verschieben. Die Einbringung unterliegt jedoch einer siebenjährigen Sperrfrist. Eine Gestaltung kurz vor dem Wegzug wird von der Finanzverwaltung kritisch geprüft.

Wie wird der gemeine Wert der GmbH-Anteile im Wegzugszeitpunkt ermittelt?

Mangels Börsenkurs wird der gemeine Wert bei GmbH-Anteilen regelmäßig durch ein Ertragswertverfahren oder das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG ermittelt. Ein unabhängiges Gutachten nach IDW S1 kann einen niedrigeren Wert belegen und ist bei höheren Beteiligungswerten empfehlenswert.

Gilt die Wegzugsbesteuerung auch für Anteile im Betriebsvermögen?

§ 6 AStG erfasst ausschließlich Anteile im Privatvermögen im Sinne von § 17 EStG. Anteile, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehören, verbleiben im deutschen Besteuerungsrecht und lösen keine Wegzugsbesteuerung aus.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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