hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogVerzugszinsen berechnen: Zinssatz, Formel und Beispiele für Unternehmen

Verzugszinsen berechnen: Zinssatz, Formel und Beispiele für Unternehmen

Veröffentlicht: 13.07.2026Aktualisiert: 13.07.2026Fachlich geprüft: 13.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer eine offene Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, schuldet Verzugszinsen – und wer als Gläubiger nicht korrekt rechnet, verschenkt bares Geld. Dieser Artikel zeigt Ihnen die exakte Berechnungsformel nach § 288 BGB, den aktuell geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB, drei vollständig durchgerechnete Praxisbeispiele – inklusive des Sonderfalls Zinssatzwechsel zum Halbjahr, den viele Online-Rechner falsch abbilden – und die buchhalterische Behandlung in der GmbH.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Verzugszinsen berechnen Sie mit der Formel Forderung × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365. Der gesetzliche Zinssatz beträgt bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (B2B) 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); bei Verbrauchergeschäften sind es 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli angepasst – prüfen Sie den jeweils aktuellen Wert direkt auf der Bundesbank-Website, bevor Sie rechnen.

Verzugseintritt: Kurzüberblick

Verzugszinsen setzen Schuldnerverzug voraus. Dieser tritt grundsätzlich ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet; bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern greift der Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch – ohne Mahnung. Die genauen Voraussetzungen, die Mahnpflicht und die 40-€-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB behandeln wir ausführlich in unserem Schwesterartikel zum Verzugseintritt und zur Mahnung. Hier konzentrieren wir uns ausschließlich auf die korrekte Berechnung der Verzugszinsen.

Zinssätze nach § 288 BGB: B2B vs. Verbraucher

§ 288 BGB unterscheidet zwei Konstellationen:

Schuldverhältnis Zinssatz Rechtsgrundlage
Verbrauchergeschäfte (B2C) Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte § 288 Abs. 1 BGB
Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (B2B) Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte § 288 Abs. 2 BGB

Praxishinweis für GmbH und UG

Für nahezu alle gewerblichen Forderungen einer GmbH gegenüber anderen Unternehmen gilt der erhöhte B2B-Satz von Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte. Dieser Satz ist zwingend; eine Vereinbarung, die den Gläubiger schlechter stellt, ist nach § 288 Abs. 6 BGB grundsätzlich unwirksam.

Was sind „Entgeltforderungen“ im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB? Gemeint sind Geldforderungen als Gegenleistung für eine vertraglich vereinbarte Lieferung oder Leistung – also typische Rechnungsbeträge aus Kauf-, Werk-, Dienst- oder Mietverträgen im unternehmerischen Verkehr. Schadenersatzforderungen eigener Art oder Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fallen in der Regel nicht darunter; dort gilt der niedrigere Satz des § 288 Abs. 1 BGB.

Basiszinssatz § 247 BGB: halbjährliche Anpassung

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank.

Kein statischer Wert: Der Basiszinssatz ändert sich regelmäßig. Prüfen Sie den aktuell geltenden Wert unmittelbar vor jeder Berechnung auf der offiziellen Seite der Deutschen Bundesbank (bundesbank.de). Jeder in diesem Artikel genannte Wert trägt ein Stand-Datum und kann zum Zeitpunkt Ihrer Berechnung bereits überholt sein.

Aktuelle Werte (Stand: 1. Juli 2025 – bitte vor Verwendung auf bundesbank.de verifizieren):

Gültig ab Basiszinssatz B2B-Verzugszinssatz (+ 9 PP) B2C-Verzugszinssatz (+ 5 PP)
1. Juli 2025 2,12 % 11,12 % 7,12 %
1. Januar 2025 2,62 % 11,62 % 7,62 %

Hinweis: Die Tabelle wird redaktionell gepflegt, erhebt aber keinen Anspruch auf Aktualität. Maßgeblich ist stets der auf bundesbank.de veröffentlichte Wert.

Die Berechnungsformel mit Zinstage-Konvention

Die gesetzliche Zinsberechnung folgt der Formel:

Formel: Verzugszinsen berechnen

Verzugszinsen = Forderungsbetrag × (Zinssatz ÷ 100) × (Verzugstage ÷ 365)

Oder als Tagesformel: Forderungsbetrag × Zinssatz % ÷ 365 × Anzahl Tage

Zinstage-Konvention (actual/365): Im deutschen Recht und in der Rechtsprechung zur Berechnung von Verzugszinsen wird grundsätzlich mit dem tatsächlichen Jahresdurchschnitt von 365 Tagen gerechnet – auch in Schaltjahren (366 Tage) bleibt der Nenner 365, sofern keine abweichende vertragliche Vereinbarung besteht. Manche Gerichte und Anwaltssoftware verwenden 365; einige Spezialfälle (insb. Bankdarlehen) arbeiten mit 360 Tagen (act/360). Für gesetzliche Verzugszinsen ist 365 Tage der korrekte und in der Praxis allgemein anerkannte Nenner.

Woraus besteht der Forderungsbetrag? Die Verzugszinsen werden auf den Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer berechnet, da die Umsatzsteuer zivilrechtlicher Bestandteil der Kaufpreisforderung ist (BGH, Urteil v. 20.07.2010 – VIII ZR 186/09). Der Gläubiger hat die volle Forderung gegen den Schuldner; die spätere Abführungspflicht der USt gegenüber dem Finanzamt ist eine separate steuerrechtliche Frage.

Drei vollständig gerechnete Beispiele

Beispiel 1: Klassische B2B-Forderung (10.000 €, 45 Tage Verzug)

Die Müller GmbH stellt der Bauer GmbH am 1. März 2025 eine Rechnung über 10.000 € brutto. Zahlungsziel: 30 Tage. Die Bauer GmbH zahlt nicht fristgerecht; der Verzug beginnt automatisch am 31. März 2025 (30 Tage nach Fälligkeit, § 286 Abs. 3 BGB). Zahlung erfolgt erst am 15. Mai 2025.

  • Forderungsbetrag: 10.000,00 €
  • Verzugsbeginn: 31. März 2025
  • Zahlung: 15. Mai 2025
  • Verzugstage: 45 Tage (31.3. bis 14.5., letzter Zinstag ist der Tag vor Zahlung)
  • Basiszinssatz ab 1.1.2025: 2,62 % → B2B-Zinssatz: 11,62 % (Stand: 1.1.2025 – bitte auf bundesbank.de prüfen)
Rechenschritt Wert
Forderung × Zinssatz 10.000 € × 11,62 % = 1.162,00 € / Jahr
Tagesbetrag 1.162,00 € ÷ 365 = 3,1836 € / Tag
× 45 Tage 3,1836 € × 45 = 143,26 €

Ergebnis: Die Müller GmbH kann 143,26 € Verzugszinsen geltend machen – zusätzlich zur Hauptforderung und ggf. zur 40-€-Pauschale (Details siehe Mahnungs-Artikel).

Beispiel 2: Teilzahlung zwischendurch

Gleicher Sachverhalt, aber die Bauer GmbH leistet am 15. April 2025 eine Teilzahlung von 4.000 €. Die restlichen 6.000 € zahlt sie am 15. Mai 2025.

Eingehende Zahlungen werden nach § 367 BGB zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung angerechnet – sofern keine abweichende Bestimmung vorliegt. Für die Zinsberechnung gilt: Die Zinsen laufen auf die jeweils noch offene Hauptforderung.

Zeitraum Offene Forderung Tage Zinssatz Zinsbetrag
31.03. – 14.04.2025 10.000 € 15 11,62 % 10.000 × 0,1162 ÷ 365 × 15 = 47,75 €
15.04. – 14.05.2025 6.000 € 30 11,62 % 6.000 × 0,1162 ÷ 365 × 30 = 57,30 €
Gesamt Verzugszinsen 105,05 €

Durch die Teilzahlung reduzieren sich die Gesamtzinsen von 143,26 € (Beispiel 1) auf 105,05 €. Die 4.000-€-Teilzahlung ist nach § 367 BGB zunächst auf bereits aufgelaufene Zinsen (47,75 €) und dann auf die Hauptforderung anzurechnen, bevor die verbleibende Restschuld weiterläuft.

Sonderfall: Zinssatzwechsel zum Halbjahr – der häufige Rechenfehler

Die Forderung von 10.000 € gerät am 15. November 2024 in Verzug; Zahlung erfolgt erst am 31. Juli 2025. In diesem Zeitraum ändert sich der Basiszinssatz zum 1. Januar 2025 und zum 1. Juli 2025. Viele Online-Rechner wenden einen einheitlichen Zinssatz für den gesamten Zeitraum an – das ist falsch.

Achtung: Bei einem Berechnungszeitraum, der einen oder mehrere Stichtage (1.1. oder 1.7.) überbrückt, muss für jeden Teilabschnitt mit dem jeweils geltenden Basiszinssatz gerechnet werden. Die Zinsen sind abschnittweise zu addieren.

Annahme für dieses Beispiel (Werte Stand Redaktionsschluss – bitte auf bundesbank.de prüfen):

Zeitraum Basiszinssatz B2B-Zinssatz Tage Zinsbetrag (10.000 €)
15.11.2024 – 31.12.2024 3,12 % 12,12 % 47 10.000 × 0,1212 ÷ 365 × 47 = 156,04 €
01.01.2025 – 30.06.2025 2,62 % 11,62 % 181 10.000 × 0,1162 ÷ 365 × 181 = 575,93 €
01.07.2025 – 30.07.2025 2,12 % 11,12 % 30 10.000 × 0,1112 ÷ 365 × 30 = 91,40 €
Gesamtzinsen 823,37 €

Ein Rechner, der pauschal mit dem höheren Einstiegszinssatz von 12,12 % über den gesamten Zeitraum (258 Tage) rechnet, käme auf rund 855 € – eine Überbewertung von ca. 32 €. Umgekehrt führt ein zu niedriger Pauschalzinssatz zur Unterforderung. Abschnittsweise Berechnung ist zwingend korrekt.

Zinseszinsverbot nach § 289 BGB

§ 289 BGB normiert das Zinseszinsverbot: Von Verzugszinsen können ihrerseits keine Verzugszinsen verlangt werden. Aufgelaufene, aber noch nicht bezahlte Zinsbeträge dürfen also nicht in die Bemessungsgrundlage für weitere Verzugszinsen einbezogen werden. Das schließt einen Schadensersatzanspruch nach § 288 Abs. 4 BGB für den entgangenen Kapitalgewinn auf rückständige Zinsen jedoch nicht aus – dort greift die allgemeine Schadensnorm, nicht das Zinseszinsverbot.

Vertragliche vs. gesetzliche Verzugszinsen

Parteien können vom gesetzlichen Verzugszinssatz abweichen, solange der Gläubiger dadurch nicht schlechter gestellt wird (§ 288 Abs. 6 BGB). In der Praxis finden sich häufig Klauseln wie „Verzugszinsen: 2 % p. m.“ oder ein fest vereinbarter Jahreszinssatz. Liegt der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem gesetzlichen Satz, hat der Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann den höheren Vertragszins verlangen. Liegt er darunter, ist die Klausel im unternehmerischen B2B-Verkehr zwar zivilrechtlich vereinbar, sollte aber auf AGB-Konformität geprüft werden. Bei der Berechnung gilt dann ausschließlich der vertraglich vereinbarte Zinssatz; die § 288 BGB-Formel bleibt ansonsten identisch.

Höherer Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4 BGB

Der gesetzliche Verzugszinssatz ist ein Mindestschaden. Hat der Gläubiger nachweislich einen höheren Schaden erlitten – etwa weil er wegen der ausstehenden Zahlung selbst einen teuren Kontokorrentkredit in Anspruch nehmen musste –, kann er diesen Mehrschaden nach § 288 Abs. 4 BGB geltend machen. Der Nachweis muss konkret und belegbar sein (z. B. Kontoauszüge, Kreditvertrag). Die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 oder 2 BGB werden dann auf diesen nachgewiesenen Schaden angerechnet; es kommt also nicht zu einer Doppelerstattung.

Buchhaltung: Verzugszinsen in der GmbH

Die korrekte buchhalterische und steuerliche Behandlung von Verzugszinsen ist für den Jahresabschluss der GmbH relevant. Es gelten folgende Grundsätze:

Erhaltene Verzugszinsen (Gläubigerposition)

Vereinnahmte Verzugszinsen sind sonstige betriebliche Erträge (Konto SKR 03: 2650 / SKR 04: 4830) und ertragsteuerlich zu erfassen.

Buchungssatz (Eingang Verzugszinsen):
Bank 143,26 € an Sonstige betriebliche Erträge 143,26 €

Umsatzsteuer: Gesetzliche Verzugszinsen sind kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung, sondern echter Schadensersatz (BFH-Rechtsprechung; vgl. § 1 UStG). Sie unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Auf der Zinsenrechnung darf keine USt ausgewiesen werden; wird sie dennoch ausgewiesen, schuldet der Aussteller die USt nach § 14c UStG kraft Rechnungsausweis.

Gezahlte Verzugszinsen (Schuldnerposition)

Verzugszinsen, die die GmbH an Gläubiger zahlt, sind Betriebsausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen. Sie sind als Zinsaufwand (sonstiger betrieblicher Aufwand) zu buchen.

Buchungssatz (Zahlung Verzugszinsen):
Sonstige betriebliche Aufwendungen / Zinsaufwand 143,26 € an Bank 143,26 €

Häufige Verwechslung: Verzugszinsen ≠ Nachzahlungszinsen nach § 233a AO
Verzugszinsen nach § 288 BGB (zivilrechtlich, an private oder unternehmerische Gläubiger) sind als Betriebsausgabe abziehbar. Nicht abziehbar sind dagegen Nachzahlungszinsen auf Steuern nach § 233a AO (z. B. Körperschaft- oder Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen): Diese stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit nicht abziehbaren Steuern und sind nach § 10 Nr. 2 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Beide Zinstypen dürfen in der Buchführung nicht vermischt werden.

Verzugszinsen § 288 BGB

  • Zivilrechtlich, an Gläubiger
  • Betriebsausgabe abziehbar
  • Keine Umsatzsteuer
  • Konto: sonstiger Zinsaufwand
Nachzahlungszinsen § 233a AO

  • Steuerrechtlich, an Finanzamt
  • Nicht als Betriebsausgabe abziehbar
  • Kein Vorsteuerabzug
  • Konto: nicht abziehbare Steuern

Verjährung der Zinsforderung

Ansprüche auf Verzugszinsen verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Jeder aufgelaufene Jahreszins-Anspruch läuft dabei separat: Zinsen aus dem Jahr 2022 verjähren grundsätzlich zum 31. Dezember 2025. Ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage hemmt die Verjährung nach §§ 204, 209 BGB. In der Praxis sollten Zinsforderungen daher zeitnah geltend gemacht und, wenn nötig, tituliert werden.

Fazit: Verzugszinsen berechnen leicht gemacht – aber mit aktuellem Zinssatz

Verzugszinsen berechnen ist handwerklich einfach: Forderung × Zinssatz × Tage ÷ 365. Die typischen Fehlerquellen liegen nicht in der Formel, sondern im falschen oder veralteten Basiszinssatz und in der fehlenden Abschnittsbetrachtung bei Zinssatzwechseln zum Halbjahr. Prüfen Sie daher stets den aktuellen Basiszinssatz auf der Website der Deutschen Bundesbank, bevor Sie rechnen. Für B2B-Forderungen Ihrer GmbH gilt § 288 Abs. 2 BGB: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte. Erhaltene Zinsen buchen Sie als sonstige betriebliche Erträge ohne USt; gezahlte Zinsen sind Betriebsausgabe – anders als steuerliche Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Möchten Sie die Berechnung automatisieren und in Ihre laufende Buchhaltung integrieren? Testen Sie die Funktionen von onlinebilanz.de in der kostenlosen Demo oder nutzen Sie den Online-Kostenrechner.

9 PP über Basiszinssatz

Gesetzlicher B2B-Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB)

3 Jahre

Verjährungsfrist für Verzugszinsansprüche (§ 195 BGB)

Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet man Verzugszinsen im B2B-Bereich?

Multiplizieren Sie den Brutto-Forderungsbetrag mit dem aktuellen B2B-Zinssatz (Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte nach § 288 Abs. 2 BGB) und mit den tatsächlichen Verzugstagen, dann dividieren Sie durch 365. Beispiel: 10.000 € × 11,62 % ÷ 365 × 45 Tage = 143,26 €.

Was ist der aktuelle Basiszinssatz für Verzugszinsen?

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli angepasst. Den jeweils gültigen Wert finden Sie auf bundesbank.de. Stand 1. Juli 2025 beträgt er 2,12 % – bitte vor jeder Berechnung aktuell prüfen.

Sind Verzugszinsen umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB sind echter Schadensersatz und kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung. Sie dürfen nicht mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Sind gezahlte Verzugszinsen als Betriebsausgabe abziehbar?

Ja, zivilrechtliche Verzugszinsen nach § 288 BGB sind Betriebsausgaben. Davon zu unterscheiden sind steuerliche Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar sind.

Was gilt, wenn der Basiszinssatz während des Verzugszeitraums wechselt?

Bei einem Stichtag (1.1. oder 1.7.) innerhalb des Verzugszeitraums muss der Zinsbetrag abschnittsweise mit dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet und addiert werden. Ein einheitlicher Zinssatz für den gesamten Zeitraum ist unzutreffend.

Wie lange können Verzugszinsen rückwirkend geltend gemacht werden?

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Zinsen aus 2022 endet die Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2025.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz