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OnlineBilanzBlogVerpflegungsmehraufwand in der GmbH: Pauschalen, Ansatz & Betriebsausgabenabzug

Verpflegungsmehraufwand in der GmbH: Pauschalen, Ansatz & Betriebsausgabenabzug

Veröffentlicht: 01.07.2026Aktualisiert: 01.07.2026Fachlich geprüft: 01.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ob Geschäftsführer auf Kundenbesuch oder Mitarbeiter im Außendienst – sobald eine auswärtige Tätigkeit vorliegt, stellt sich sofort die Frage nach dem Verpflegungsmehraufwand. Die GmbH kann die gesetzlichen Pauschalen steuerfrei erstatten und gleichzeitig als Betriebsausgabe abziehen. Doch die Regeln für Abwesenheitsdauer, Dreimonatsfrist und lohnsteuerliche Behandlung sind komplex. Dieser Artikel zeigt, welche Sätze aktuell gelten, wer sie ansetzen darf und wie die Buchung korrekt erfolgt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Der Verpflegungsmehraufwand ist die steuerlich anerkannte Mehrbelastung für Mahlzeiten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten. Für Inlandsreisen gelten ab 8 Stunden Abwesenheit 14 EUR, ab 24 Stunden 28 EUR täglich (An-/Abreisetag je 14 EUR). Die GmbH darf diese Pauschalen steuerfrei an Gesellschafter-Geschäftsführer und Arbeitnehmer erstatten und als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 EStG i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG abziehen – begrenzt auf die Höchstpauschalen und maximal drei Monate pro Einsatzort.

Grundlagen: Auswärtstätigkeit & gesetzliche Basis

Reisekosten entstehen der GmbH immer dann, wenn Geschäftsführer oder Arbeitnehmer ihre Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ausüben. Das Steuerrecht unterscheidet dabei streng zwischen der dauerhaften ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) und der vorübergehenden Auswärtstätigkeit. Nur Letztere löst den Anspruch auf steuerfreie Reisekostenpauschalen aus – einschließlich des Verpflegungsmehraufwands.

Die zentrale Norm ist § 9 Abs. 4a EStG, der die Verpflegungspauschalen der Höhe und den Voraussetzungen nach abschließend regelt. Für die GmbH als Körperschaft gilt dies über den Verweis in § 8 Abs. 1 KStG: Einkommensbegriff und Einkunftsermittlung richten sich nach den einkommensteuerlichen Vorschriften, soweit das KStG nichts Abweichendes bestimmt. Der Betriebsausgabenabzug folgt aus § 4 Abs. 4 EStG (betriebliche Veranlassung), während § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG die nicht abziehbaren unangemessenen Bewirtungsaufwendungen vom Reisekostenrecht abgrenzt.

Wichtige Abgrenzung

Verpflegungsmehraufwand und Bewirtungskosten sind zwei völlig verschiedene Kostenarten. Bewirtungskosten (Mahlzeiten mit Geschäftspartnern) unterliegen dem 70-%-Abzugsgebot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und einem strengen Belegnachweis. Verpflegungspauschalen sind hingegen zu 100 % abziehbar und benötigen keinen Einzelbeleg für tatsächliche Aufwendungen.

Für die Reisekostenabrechnung in der GmbH ist außerdem relevant, dass Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand getrennt zu behandeln sind. Fahrtkosten und Übernachtungen können mit Einzelnachweis unbegrenzt abgerechnet werden; beim Verpflegungsaufwand hingegen gilt zwingend das Pauschalprinzip – tatsächliche Restaurantbelege ersetzen die Pauschale nicht und können nicht darüber hinaus geltend gemacht werden.

Aktuelle Pauschalsätze Inland & Ausland

Die Inlandspauschalen sind seit 2020 unverändert und gelten auch 2025/2026:

Abwesenheitsdauer (Inland) Tagespauschale
24 Stunden (Volltag) 28 EUR
An- und Abreisetag (keine Mindestdauer) 14 EUR
Mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung 14 EUR
Bis 8 Stunden 0 EUR (kein Anspruch)

Die 8-Stunden-Grenze ist absolut: Eine Minute darunter bedeutet null Euro. Maßgeblich ist die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, wobei der günstigere Vergleichswert gilt (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Für Auslandsreisen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich ein aktualisiertes Schreiben mit länderspezifischen Pauschbeträgen (sog. Auslandstagegelder). Diese Beträge variieren erheblich: Für die USA gelten z. B. 65 USD als Tagessatz bei 24-stündiger Abwesenheit, für die Schweiz 93 CHF. An- und Abreisetage werden jeweils mit 80 % des vollen Tagessatzes angesetzt. Das aktuelle BMF-Schreiben ist unter dem Stichwort „Auslandstagegelder“ auf der BMF-Website abrufbar; onlinebilanz.de verlinkt es sobald das jeweils gültige Schreiben amtlich veröffentlicht ist.

Praxis-Hinweis: Höhere Erstattung möglich?

Die GmbH darf dem Arbeitnehmer auch mehr als die gesetzliche Pauschale zahlen – der übersteigende Betrag ist dann jedoch lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt der Sozialversicherung. Die Grenze für steuerfreie Erstattung liegt exakt bei den gesetzlichen Höchstpauschalen.

Wer darf Pauschalen ansetzen? GmbH, GF & Arbeitnehmer

Diese Frage ist für GmbH-Strukturen besonders wichtig, weil die Rolle des Gesellschafter-Geschäftsführers steuerlich einer eigenen Logik folgt.

Fremdgeschäftsführer (angestellt, keine wesentliche Beteiligung)

Behandlung wie jeder Arbeitnehmer. Die GmbH erstattet die Verpflegungspauschale steuerfrei aus der Lohnabrechnung heraus. Der Erstattungsbetrag wird im Lohnkonto vermerkt, erscheint aber nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn.

Gesellschafter-Geschäftsführer (beherrschend, > 50 %)

Erstattungen müssen im Voraus im Anstellungsvertrag oder einer gesonderten Reisekostenrichtlinie vereinbart sein, um den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu vermeiden. Fehlt eine klare Regelung, kann das Finanzamt die gesamte Erstattung als vGA umqualifizieren.

Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das sog. Rückwirkungsverbot besonders streng (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Eine nachträgliche Festlegung – also Erstattung ohne vorherige schriftliche Grundlage – wird regelmäßig als vGA behandelt. Empfohlen wird daher eine schriftliche Reisekostenrichtlinie, die mindestens folgende Punkte regelt: erstattungsfähige Kostenarten, anwendbare Pauschalen (mindestens die gesetzlichen Sätze), Belegpflichten und Abrechnungsfristen.

Auch die selbstständig tätige GmbH (ohne Arbeitnehmer) kann Reisekosten als Betriebsausgaben buchen, sofern die Auswärtstätigkeit betrieblich veranlasst ist. Der Abzug erfolgt hier direkt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung, ohne Lohnsteuerkomponente.

Dreimonatsfrist: Das unterschätzte Risiko

§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG normiert die sog. Dreimonatsfrist: An ein und demselben auswärtigen Tätigkeitsort können Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate ununterbrochener Tätigkeit steuerfrei erstattet werden. Ab dem vierten Monat wird dieser Ort steuerlich zur (neuen) ersten Tätigkeitsstätte – mit der Folge, dass keine Verpflegungspauschale mehr gezahlt werden darf.

Achtung Unterbrechungsregel: Die Dreimonatsfrist wird nur durch eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen zurückgesetzt – und zwar unabhängig vom Grund (Urlaub, Krankheit, andere Einsätze). Kurze Wochenenden oder Feiertage stoppen die Frist nicht. In der Praxis führt dies bei Langzeitbaustellen, Dauerprojekten oder regelmäßigen Kundenbesuchen häufig zu unerkanntem Nachzahlungsrisiko.

Für die GmbH-Praxis bedeutet das: Reisekostenabrechnungen müssen den Einsatzort und das Datum jedes einzelnen Reisetags nachvollziehbar dokumentieren. Projektbezogene Zeiterfassungen oder Fahrtenbucheinträge können diese Dokumentation liefern.

Mahlzeitengestellung & Kürzungspflicht

Stellt die GmbH dem Mitarbeiter während der Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten – sei es durch Hotelfrühstück, Kantinenverpflegung oder veranlasste Bewirtung –, ist die Verpflegungspauschale zwingend zu kürzen (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG):

Mahlzeit Kürzungsbetrag (bezogen auf 28 EUR Tagespauschale)
Frühstück 5,60 EUR (20 %)
Mittag- oder Abendessen 11,20 EUR (40 %)

Wichtig: Die Kürzung erfolgt auf die Tagespauschale, nicht auf den tatsächlichen Mahlzeitenwert. Übersteigt die Kürzung die Pauschale, entsteht kein negativer Erstattungsbetrag – der Betrag wird auf null gekappt. Gleichzeitig ist die gestellte Mahlzeit beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern ihr Wert den amtlichen Sachbezugswert übersteigt (2025: Frühstück 2,17 EUR, Mittag/Abend je 4,40 EUR).

Buchung & Praxisbeispiel GmbH

Die Verpflegungspauschalen werden in der Buchhaltung der GmbH typischerweise auf dem Konto „Reisekosten Arbeitnehmer“ (SKR03: 4663 / SKR04: 6663) gebucht. Umsatzsteuerlich fällt keine Vorsteuer an, da es sich um Pauschalen handelt (kein Umsatzsteuerausweis möglich).

Praxisbeispiel: Außendienstmitarbeiter der Muster-GmbH

Max Müller ist Vertriebsmitarbeiter der Muster-GmbH. Er besucht am Montag einen Kunden in Frankfurt. Abfahrt: 07:00 Uhr, Rückkehr: 19:30 Uhr. Kein Frühstück vom Arbeitgeber gestellt. Abwesenheit: 12,5 Stunden → mehr als 8 Stunden, keine Übernachtung.

Erstattungsberechnung:

Position Betrag
Verpflegungspauschale (> 8 Std., kein Übernachtungsfall) 14,00 EUR
Kürzung (keine Mahlzeitengestellung) 0,00 EUR
Steuerfrei erstattungsfähig 14,00 EUR
Buchungssatz: Reisekosten AN (4663) 14,00 EUR an Bank/Verbindlichkeiten 14,00 EUR

Übernachtet Max Müller zusätzlich in Frankfurt (Dienstag Rückreise 14:00 Uhr): Montag = Anreisetag → 14 EUR; Dienstag (mehr als 8 Std. Gesamtabwesenheit vom Vortag, Abreisetag) → 14 EUR; Gesamterstattung: 28 EUR steuerfrei.

Hätte das Hotel ein Frühstück inkludiert (Pauschale Dienstag): 14 EUR − 5,60 EUR (Kürzung Frühstück, bezogen auf vollen Tagessatz 28 EUR × 20 %) = 8,40 EUR steuerfreie Verpflegungspauschale für den Abreisetag.

Für eine schnelle Berechnung ohne Tabellenwerk können Geschäftsführer und Buchhalter den Reisekosten-Rechner von onlinebilanz.de nutzen, der Pauschalen, Kürzungen und Dreimonatsfrist automatisch berücksichtigt.

Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Reisekostenpauschalen, die die GmbH im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen erstattet, sind nach § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) bzw. § 3 Nr. 16 EStG (privatrechtliche Arbeitgeber) lohnsteuerfrei. Die Freistellung gilt auch für die Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV).

Zahlt die GmbH mehr als die gesetzliche Pauschale, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Alternativ kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag mit 25 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) – das spart Sozialversicherungsbeiträge, da pauschal versteuerter Arbeitslohn sv-frei ist.

Im Lohnkonto sind steuerfreie Reisekostenerstattungen zu vermerken (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), aber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Eine separate Reisekostendokumentation (Abrechnung mit Datum, Ziel, Zweck und Dauer) ist Pflicht und bei Außenprüfungen regelmäßig Prüfungsschwerpunkt.

Auslandsreisen: Länderpauschalen & Besonderheiten

Bei Auslandsreisen gelten die vom BMF jährlich per Schreiben festgelegten Auslandstagegeldpauschalen. Diese orientieren sich an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land und liegen teils deutlich über den Inlandssätzen. Die Ermittlung erfolgt nach dem Prinzip des „überwiegenden Aufenthalts“: Bei mehreren Ländern an einem Reisetag gilt der Pauschbetrag des Landes, das zuletzt vor 24:00 Uhr Ortszeit betreten wurde.

Für Auslandsreisen gelten dieselben Kürzungsregeln wie im Inland. Die Dreimonatsfrist ist ebenso anwendbar. Eine Besonderheit besteht bei Auslandsentsendungen: Überschreitet der Auslandseinsatz drei Monate, ist der Tätigkeitsort neu zu beurteilen; ggf. liegt dann eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte im Ausland vor, mit entsprechenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen (DBA, Sozialversicherungsabkommen).

Die Abrechnung in Fremdwährung ist zum Zeitpunkt der Entstehung des Aufwands in Euro umzurechnen (tatsächlicher Wechselkurs oder EZB-Referenzkurs; § 256a HGB für den Jahresabschluss).

Prüf-Checkliste Reisekostenabrechnung GmbH

  • Liegt eine betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit vor (kein Einsatz an der ersten Tätigkeitsstätte)?
  • Abwesenheitsdauer exakt dokumentiert (Uhrzeit Abfahrt und Rückkehr)?
  • Korrekte Pauschale angewandt (8-Std.-Grenze, An-/Abreisetag, 24-Std.-Satz)?
  • Dreimonatsfrist geprüft – kein Dauereinsatz am selben Ort ohne Unterbrechung > 4 Wochen?
  • Mahlzeitengestellung erfasst und Kürzung korrekt vorgenommen?
  • Für beherrschenden GF: Reisekostenrichtlinie oder Anstellungsvertrag als vorherige Grundlage vorhanden?
  • Steuerfreie Erstattung im Lohnkonto vermerkt (nicht in Lohnsteuerbescheinigung)?
  • Bei Auslandsreisen: aktuelles BMF-Schreiben zu Auslandspauschalen geprüft?
  • Buchung auf korrektem Konto (4663/6663), keine Vorsteuer geltend gemacht?

Für die digitale Reisekostenabrechnung – inklusive automatischer Pauschalen-Ermittlung – steht der Kostenrechner von onlinebilanz.de kostenlos zur Verfügung.

Fazit

Der Verpflegungsmehraufwand ist einer der wenigen Bereiche im Steuerrecht, in dem Pauschalen eine echte Vereinfachung bieten: kein Einzelbeleg, kein Streit über die Angemessenheit des Restaurantbons. Für die GmbH bedeutet das – bei korrekter Handhabung – eine zu 100 % abziehbare Betriebsausgabe und eine lohnsteuer- wie sozialversicherungsfreie Erstattung an Geschäftsführer und Mitarbeiter. Die entscheidenden Stellschrauben sind die 8-Stunden-Grenze, die Dreimonatsfrist, die Kürzungspflicht bei Mahlzeitengestellung sowie beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer das Vorhandensein einer schriftlichen Reisekostenregelung vor Reisebeginn. Wer diese Punkte systematisch abarbeitet und sauber dokumentiert, ist bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung auf der sicheren Seite. Für einen schnellen Einstieg empfiehlt sich die Demo von onlinebilanz.de, die GmbH-Buchhaltung und Reisekostenabrechnung in einem integrierten Workflow abbildet.

14 EUR

Verpflegungspauschale ab 8 Std. (Inland)

28 EUR

Verpflegungspauschale Vollreisetag (Inland)

3 Monate

Max. Dauer Pauschale am gleichen Einsatzort

Häufig gestellte Fragen

Ab wann darf die GmbH Verpflegungspauschalen steuerfrei erstatten?

Ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte greift die Tagespauschale von 14 EUR. Bei einem 24-Stunden-Reisetag sind es 28 EUR. An- und Abreisetage werden pauschal mit je 14 EUR angesetzt, ohne Mindestabwesenheit.

Kann der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer Verpflegungspauschalen von der GmbH erhalten?

Ja, aber nur wenn eine schriftliche Vereinbarung (Anstellungsvertrag oder Reisekostenrichtlinie) vor der Dienstreise vorliegt. Ohne vorherige Regelung wertet das Finanzamt die Erstattung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Was passiert, wenn der Mitarbeiter länger als drei Monate am gleichen auswärtigen Ort tätig ist?

Nach drei Monaten ununterbrochener Tätigkeit am selben Ort entfällt der Anspruch auf steuerfreie Verpflegungspauschalen. Die Frist beginnt neu, wenn die Tätigkeit an diesem Ort für mindestens vier Wochen unterbrochen wird.

Muss die GmbH Vorsteuer auf Verpflegungspauschalen berücksichtigen?

Nein. Verpflegungspauschalen sind gesetzliche Pauschbeträge ohne Umsatzsteuerausweis. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich. Vorsteuer kann nur aus echten Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gezogen werden.

Wie wirkt sich ein vom Hotel gestelltes Frühstück auf die Verpflegungspauschale aus?

Das Frühstück führt zu einer Pflichtkürzung der Tagespauschale um 20 % des vollen 28-EUR-Satzes, also um 5,60 EUR. Die Kürzung ist zwingend – auch wenn das Frühstück im Zimmerpreis enthalten war und der Mitarbeiter es nicht genutzt hat.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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