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Datum

Lesedauer

11–17 Minuten

OnlineBilanzBlogVermögenswirksame Leistungen: Was Arbeitgeber wissen müssen

Vermögenswirksame Leistungen: Was Arbeitgeber wissen müssen

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Vermögenswirksame Leistungen gehören für viele Arbeitnehmer zur Standarderwartung beim Gehaltspaket – doch aus Arbeitgeberperspektive stellen sich sofort praktische Fragen: Bin ich überhaupt zur Zahlung verpflichtet? Wie wickle ich den Prozess ab, sobald ein Mitarbeiter seinen Antrag einreicht? Und wie behandle ich VL korrekt in der Lohnabrechnung? Dieser Artikel beantwortet alle diese Fragen auf Basis des aktuellen Rechts­stands 2025.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Vermögenswirksame Leistungen Arbeitgeber: Als Arbeitgeber sind Sie zur Zahlung von VL nur verpflichtet, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Individualarbeitsvertrag dies vorschreibt. Der gesetzliche Rahmen (5. VermBG) verpflichtet niemanden zur Zahlung, sondern regelt lediglich, wie bereits vereinbarte Beträge anzulegen sind. VL sind in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn und werden in der Lohnabrechnung wie normales Entgelt behandelt.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen des Arbeitgebers, die er nicht an den Arbeitnehmer auszahlt, sondern direkt in einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag einzahlt. Das Ziel ist die langfristige Vermögensbildung der Beschäftigten. Der rechtliche Rahmen hierfür ergibt sich aus dem Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermBG).

Entscheidend aus Arbeitgebersicht: VL sind kein eigenständiges Anlageprodukt, das der Arbeitgeber auswählt. Der Arbeitgeber überweist einen festen Betrag an ein Finanzinstitut oder einen Anbieter, den der Arbeitnehmer gewählt hat und in dessen Vertrag der Arbeitnehmer Vertragspartner ist. Welches Produkt der Mitarbeiter wählt – Bausparvertrag, Bankguthabenplan oder Fondssparplan – liegt ausschließlich in dessen Entscheidungsbereich und ist für den Arbeitgeber buchhalterisch irrelevant.

Gesetzliche Grundlage

Das 5. VermBG definiert in § 2, welche Anlageformen für VL zugelassen sind, und in § 12, wie die staatliche Förderung (Arbeitnehmer-Sparzulage) beantragt wird. Für die Arbeitgeberpflicht ist das 5. VermBG jedoch keine Anspruchsgrundlage – diese ergibt sich ausschließlich aus Tarif- oder Arbeitsvertrag.

Rechtsgrundlage: 5. VermBG & weitere Normen

Das 5. VermBG regelt vor allem die Verwendung bereits vereinbarter VL. Es schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Leistung unmittelbar an das Anlageinstitut zu überweisen hat (§ 6 5. VermBG) und legt fest, welche Anlageformen begünstigt sind. Die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung richtet sich hingegen nach dem § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) sowie nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts (SGB IV).

Für GmbH-Geschäftsführer, die als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, gelten die VL-Regelungen entsprechend, sofern ein Anstellungsvertrag besteht und dieser eine VL-Klausel enthält. Die Abgrenzung zu verdeckten Gewinnausschüttungen ist dabei zu beachten, wenn VL nur bestimmten Gesellschaftern gewährt werden – was fremdüblich sein muss.

Besteht eine Pflicht für Arbeitgeber – vermögenswirksame Leistungen Arbeitgeber?

Die häufigste Frage in der Praxis lautet: Muss ich als Arbeitgeber überhaupt VL zahlen? Die klare Antwort: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von VL besteht nicht. Das 5. VermBG verpflichtet Arbeitgeber nicht zur Zahlung, sondern setzt eine bereits bestehende Zahlungsverpflichtung voraus.

Eine Pflicht zur Zahlung kann sich aus drei Quellen ergeben:

1. Tarifvertrag

In vielen Branchen (z. B. Bau, Metall, öffentlicher Dienst) schreiben Tarifverträge die Zahlung von VL in bestimmter Höhe zwingend vor. Tarifgebundene Arbeitgeber sind an diese Regelungen gebunden. Arbeitgeber, die den Tarifvertrag nur freiwillig anwenden, sind ebenfalls gebunden, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

2. Betriebsvereinbarung

Eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung kann VL für alle erfassten Arbeitnehmer verbindlich regeln. Diese wirkt normativ und unmittelbar (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

3. Individualarbeitsvertrag

Auch eine einzelvertraglich zugesagte VL ist bindend. Wer VL im Arbeitsvertrag verspricht, kann diese nicht einseitig widerrufen – es sei denn, ein Freiwilligkeitsvorbehalt wurde wirksam vereinbart. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an solche Vorbehalte.

Betriebliche Übung

Zahlt ein Arbeitgeber VL ohne vertragliche Grundlage über mehrere Jahre vorbehaltlos aus, kann eine betriebliche Übung entstehen, aus der Arbeitnehmer einen Anspruch ableiten können. Arbeitgeber sollten daher stets einen schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen, wenn keine Verpflichtung begründet werden soll.

Achtung: Betriebliche Übung vermeiden. Wer mehrere Jahre VL ohne ausdrücklichen Vorbehalt zahlt, riskiert, dass Arbeitnehmer daraus einen Anspruch ableiten. Dokumentieren Sie freiwillige Zahlungen stets schriftlich als solche.

Höhe und übliche Beträge

Das 5. VermBG begrenzt die staatlich begünstigte Anlage auf maximal 40 Euro pro Monat (480 Euro im Jahr) für die meisten Anlageformen. Dies ist jedoch nur die Fördergrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage – der Arbeitgeber darf auch höhere Beträge als VL zahlen, die dann aber ohne staatliche Förderung bleiben.

In der Praxis sind folgende Beträge üblich:

Branche / Grundlage Üblicher VL-Betrag (monatlich)
Bauhauptgewerbe (Tarif) 13,29 – 40,00 EUR
Metall- und Elektroindustrie (Tarif) 26,59 – 40,00 EUR
Öffentlicher Dienst (TVöD) 6,65 – 40,00 EUR
Ohne Tarifbindung (freiwillig) Frei wählbar, häufig 20–40 EUR

Die konkreten Beträge sind den einschlägigen Tarifverträgen zu entnehmen. Arbeitgeber ohne Tarifbindung können VL in beliebiger Höhe gewähren. Aus steuerlicher Sicht gibt es keine Höchstgrenze für die VL als Arbeitslohn – die Fördergrenze von 40 Euro betrifft nur die steuerliche Förderung beim Arbeitnehmer.

Antrag des Mitarbeiters & Ablauf für den Arbeitgeber

Sobald ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf VL hat – sei es aus Tarif-, Betriebs- oder Individualvereinbarung – läuft folgender Prozess ab:

  1. Arbeitnehmer wählt Anlageprodukt und -anbieter – vollständig in dessen Eigenverantwortung. Der Arbeitgeber hat hier keine Beratungs- oder Hinweispflicht bezüglich der Produktauswahl.
  2. Antrag auf vermögenswirksame Leistungen: Der Arbeitnehmer schließt einen Sparvertrag ab und übermittelt dem Arbeitgeber die notwendigen Zahlungsdaten: IBAN des Anlagekontos (nicht des Privatkontos), Verwendungszweck, ggf. Vertragsnummer sowie Name des Instituts.
  3. Arbeitgeber prüft die Angaben: Liegt ein schriftlicher Antrag vor? Sind alle Zahlungsdaten vollständig? Eine inhaltliche Prüfung des Anlageprodukts obliegt dem Arbeitgeber nicht.
  4. Überweisung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber überweist den VL-Betrag monatlich (oder im vereinbarten Rhythmus) direkt an das Anlageinstitut. Eine Auszahlung an den Arbeitnehmer ist nicht zulässig – VL müssen zweckgebunden überwiesen werden (§ 6 5. VermBG).
  5. Nachweis und Dokumentation: Der Arbeitnehmer erhält vom Anlageinstitut jährlich eine Bescheinigung über die eingezahlten VL-Beträge, die er für die Arbeitnehmer-Sparzulage benötigt. Der Arbeitgeber bescheinigt die gezahlten VL in der Lohnsteuerbescheinigung.

Hinweis zur Fälligkeit

VL sind grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt fällig wie das übrige Arbeitsentgelt. Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen. Verzögerte Überweisungen können zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn der Arbeitnehmer dadurch Nachteile (z. B. entgangene Zinsen oder Zulagefristen) erleidet.

VL in der Lohnabrechnung: steuer- und SV-Behandlung

Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer in der Praxis: VL sind kein steuerfreier Gehaltsbestandteil. Sie sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG.

Konkret bedeutet das für die Lohnabrechnung:

  • Der VL-Betrag wird dem Bruttolohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet.
  • Darauf werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten.
  • Darauf werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) berechnet.
  • Der Nettobetrag, der nach Abzug aller Abgaben verbleibt, ist nicht das, was überwiesen wird – der Arbeitgeber überweist den vereinbarten Brutto-VL-Betrag direkt an das Anlageinstitut.

Wichtig: Der Arbeitgeber überweist den vollen vereinbarten VL-Betrag (z. B. 40 EUR) an das Anlageinstitut, obwohl der Arbeitnehmer hierauf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Die Abgaben werden mit dem übrigen Nettogehalt verrechnet – das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers sinkt entsprechend, es sei denn, die VL sind eine Zusatzleistung oberhalb des vereinbarten Grundgehalts.

In der Lohnabrechnung erscheinen VL typischerweise als separater Posten unter den Bruttobezügen, damit die Entgeltbescheinigung für den Arbeitnehmer und die Lohnsteuerbescheinigung die gezahlten VL transparent ausweisen.

Buchungssatz beim Arbeitgeber

Aus buchhalterischer Sicht stellen VL Personalaufwand dar. Der Buchungsablauf in der GmbH-Buchführung:

Personalaufwand (Löhne und Gehälter) 40,00 EUR an Verbindlichkeiten aus Löhnen und Gehältern 40,00 EUR
Verbindlichkeiten aus Löhnen und Gehältern 40,00 EUR an Bank 40,00 EUR (Überweisung an Anlageinstitut)

Die VL erscheinen im Jahresabschluss nach § 275 HGB unter dem Posten „Löhne und Gehälter“ in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Praxisbeispiel: GmbH mit tarifgebundenem Mitarbeiter

Die Muster GmbH ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie und daher tarifgebunden. Der Tarifvertrag sieht VL in Höhe von 26,59 EUR monatlich vor. Mitarbeiter Schneider (Steuerklasse I, keine Kinder, GKV-pflichtversichert, Bruttolohn 3.500 EUR) beantragt die Auszahlung auf seinen Fondssparplan.

Position Betrag
Grundgehalt brutto 3.500,00 EUR
+ VL (tariflich) 26,59 EUR
= Gesamtbrutto (für Steuer & SV) 3.526,59 EUR
– Lohnsteuer (ca., StKl. I) ca. 510 EUR
– SV-Beiträge AN-Anteil (ca. 20 %) ca. 705 EUR
= Nettolohn (an Mitarbeiter auf Privatkonto) ca. 2.311 EUR
VL-Überweisung (direkt an Anlageinstitut) 26,59 EUR

Die Muster GmbH überweist also 26,59 EUR direkt an das vom Mitarbeiter benannte Fondsinstitut und den Nettolohn an dessen Privatkonto. Herr Schneider zahlt auf die 26,59 EUR Steuern und SV-Beiträge, die seinen Nettoauszahlungsbetrag mindern. Für die Muster GmbH sind die 26,59 EUR jedoch vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähiger Personalaufwand.

Randnotiz: Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung, die der Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragt – nicht der Arbeitgeber. Sie beträgt je nach Anlageform zwischen 9 % und 20 % des angelegten VL-Betrags, unterliegt Einkommensgrenzen (zu versteuerndes Einkommen bis 40.000 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung, Stand 2024/2025) und hat für den Arbeitgeber keinerlei buchhalterische oder lohnsteuerliche Relevanz. Der Arbeitgeber muss lediglich die gezahlten VL-Beträge korrekt in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen, damit der Arbeitnehmer die Sparzulage beantragen kann.

Checkliste für Arbeitgeber

  • Prüfen, ob eine Verpflichtung zur VL-Zahlung besteht (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag)
  • Freiwilligkeitsvorbehalt schriftlich dokumentieren, wenn keine Verpflichtung besteht
  • Vollständigen Antrag des Mitarbeiters mit IBAN des Anlagekontos und Verwendungszweck einholen
  • VL im Bruttolohn erfassen – steuer- und SV-pflichtig abrechnen
  • Überweisung des vereinbarten VL-Betrags direkt an das Anlageinstitut (nicht an den Arbeitnehmer)
  • VL korrekt in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen
  • Bei Tarifbindung: Höhe und Fälligkeit laufend anhand des aktuellen Tarifvertrags prüfen
  • Änderungen der Kontodaten oder des Anlageinstituts schriftlich dokumentieren lassen

Eine sauber integrierte Lohnbuchhaltung stellt sicher, dass VL automatisch im richtigen Abrechnungsmonat erfasst, korrekt verbeitragt und rechtzeitig überwiesen werden. Wer den Prozess noch nicht vollständig digitalisiert hat, kann sich einen Überblick über mögliche Effizienzgewinne im Demo-Zugang von onlinebilanz.de verschaffen.

Fazit: vermögenswirksame Leistungen Arbeitgeber – das Wesentliche auf einen Blick

Vermögenswirksame Leistungen Arbeitgeber betreffen vor allem drei Kernbereiche: Verpflichtungsgrundlage, korrekte Abrechnung und saubere Überweisung. Eine gesetzliche Zahlungspflicht gibt es nicht – sie entsteht nur durch Tarif, Betriebs­vereinbarung oder Arbeitsvertrag. Sobald eine Verpflichtung besteht, sind VL vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, der im Brutto erfasst und direkt an das vom Arbeitnehmer benannte Anlageinstitut überwiesen wird. Die Wahl des Anlageprodukts liegt beim Arbeitnehmer; der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für eine termingerechte, zweckgebundene Überweisung und eine korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung und Lohnsteuerbescheinigung. Wer diese drei Punkte im Griff hat, erfüllt seine VL-Pflichten rechtssicher – unabhängig von der Unternehmensgröße.

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40 EUR

Monatliche VL-Fördergrenze (5. VermBG)

0 EUR

Gesetzliche Mindest-VL (ohne Tarif/Vertrag)

Häufig gestellte Fragen

Sind vermögenswirksame Leistungen für Arbeitgeber Pflicht?

Nein. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von VL besteht nicht. Die Pflicht entsteht nur durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Zusage. Das 5. VermBG verpflichtet keinen Arbeitgeber zur Zahlung, sondern regelt nur die Verwendung bereits vereinbarter Beträge.

Wie werden VL in der Lohnabrechnung behandelt?

VL sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie werden dem Bruttolohn hinzugerechnet, darauf werden Lohnsteuer und SV-Beiträge berechnet. Der vereinbarte VL-Betrag wird dann direkt an das Anlageinstitut überwiesen, nicht an den Arbeitnehmer.

Was muss ein Arbeitgeber tun, wenn ein Mitarbeiter einen VL-Antrag stellt?

Der Arbeitgeber prüft, ob ein Anspruch besteht, und holt die vollständigen Zahlungsdaten (IBAN des Anlagekontos, Verwendungszweck, ggf. Vertragsnummer) schriftlich ein. Anschließend wird der VL-Betrag monatlich direkt an das genannte Anlageinstitut überwiesen und in der Lohnabrechnung als Bruttolohn erfasst.

Kann ein Arbeitgeber VL einseitig streichen?

Nur wenn ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart wurde oder keine vertragliche Verpflichtung besteht. Tariflich oder vertraglich zugesagte VL können nicht einseitig reduziert oder gestrichen werden. Auch eine betriebliche Übung durch mehrjährige vorbehaltlose Zahlung begründet Ansprüche.

Muss der Arbeitgeber das Anlageprodukt des Mitarbeiters prüfen oder empfehlen?

Nein. Die Wahl des Anlageprodukts und des Anbieters liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat weder eine Beratungspflicht noch eine Prüfpflicht bezüglich der Produktqualität. Er überweist lediglich den Betrag an die vom Mitarbeiter genannte IBAN.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

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