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OnlineBilanzBlogUrlaubsrückstellung berechnen: Formel, Beispiel und Buchung im Jahresabschluss

Urlaubsrückstellung berechnen: Formel, Beispiel und Buchung im Jahresabschluss

Veröffentlicht: 29.07.2026Aktualisiert: 29.07.2026Fachlich geprüft: 29.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nicht genommener Urlaub zum 31. Dezember ist kein Kavaliersdelikt im Jahresabschluss: Er verpflichtet jeden buchführungspflichtigen Arbeitgeber, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dieser Artikel erklärt die handelsrechtliche Berechnungsformel, zeigt ein vollständiges Zahlenbeispiel für eine GmbH, beleuchtet die abweichenden Steuerbilanzvorgaben nach BFH-Rechtsprechung und liefert den fertigen Buchungssatz für SKR 03 und SKR 04.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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FK
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Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Um die Urlaubsrückstellung zu berechnen, teilen Sie die jährlichen Personalkosten eines Mitarbeiters (Bruttogehalt + Arbeitgeber-Sozialversicherungsanteile) durch die tariflichen Jahresarbeitstage und multiplizieren das Ergebnis mit den offenen Urlaubstagen: (Bruttogehalt p.a. + AG-SV-Anteile) ÷ Jahresarbeitstage × offene Urlaubstage. In der Steuerbilanz schreibt der BFH den fixen Divisor 250 vor; künftige Gehaltserhöhungen bleiben außen vor.

Pflicht zur Urlaubsrückstellung nach § 249 HGB

Gemäß § 249 Abs. 1 HGB sind im Jahresabschluss Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Nicht genommener Urlaub eines Arbeitnehmers zum Bilanzstichtag (regelmäßig der 31. Dezember) begründet eine solche ungewisse Verbindlichkeit: Der Arbeitnehmer hat einen rechtlich gesicherten Urlaubsanspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), der Arbeitgeber wird diesen Urlaub entweder im Folgejahr gewähren oder – bei Ausscheiden – in Geld abgelten müssen. Der Zeitpunkt und die genaue Höhe sind noch offen, die wirtschaftliche Verursachung liegt jedoch eindeutig im abgelaufenen Geschäftsjahr. Damit sind alle drei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt: rechtliche Verpflichtung, wirtschaftliche Verursachung im abgelaufenen Jahr, ungewisse Höhe bzw. Fälligkeit.

Rechtlicher Hinweis

Das Passivierungsgebot des § 249 Abs. 1 HGB ist zwingend – es besteht kein Wahlrecht. Eine unterlassene Urlaubsrückstellung führt zu einem unvollständigen Jahresabschluss und kann die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infrage stellen. Bei einer GmbH trägt der Geschäftsführer die persönliche Verantwortung für die korrekte Aufstellung nach § 264 HGB.

Die Rückstellung ist für jeden Mitarbeiter einzeln zu ermitteln und auf Basis der am Bewertungsstichtag bekannten Kostenverhältnisse anzusetzen. Maßgebend ist das am 31. Dezember gültige Gehalt; erwartete Gehaltserhöhungen im Folgejahr fließen handelsrechtlich grundsätzlich in die Bewertung ein, sofern sie am Abschlussstichtag bereits hinreichend konkret sind (z. B. schon vertraglich vereinbart). Zur vertiefenden Einführung in die allgemeine Rückstellungslogik empfiehlt sich der Grundlagen-Artikel Rückstellung bilden im Jahresabschluss.

Die Berechnungsformel im Detail

Die handelsrechtlich anerkannte Formel zur Bewertung der Urlaubsrückstellung lautet:

HGB-Formel: Urlaubsrückstellung berechnen

Urlaubsrückstellung = (Bruttogehalt p.a. + AG-Anteile SV p.a.) ÷ Jahresarbeitstage × offene Urlaubstage

Die einzelnen Rechengrößen erklärt

Rechengröße Inhalt und Abgrenzung
Bruttogehalt p.a. Sämtliche laufenden Bruttoentgelte (Fixum, regelmäßige Zulagen, anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile). Einmalige Prämien ohne Rechtsanspruch bleiben außen vor.
AG-Anteile SV p.a. Arbeitgeberanteile zu Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (aktuell ca. 19,5–20,5 % des Bruttolohns abhängig vom Krankenversicherungsbeitragssatz). Hinzu kommen Umlagen U1/U2 sowie der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Jahresarbeitstage Tatsächliche Arbeitstage laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag im Jahr (Kalenderarbeitstage abzüglich Wochenenden, gesetzlicher Feiertage und gewährten Urlaubstagen). Typischer Wert: 220–230 Tage.
Offene Urlaubstage Restanspruch zum 31. Dezember laut Urlaubskonto, also noch nicht genommene und im Folgejahr übertragbare Urlaubstage je Mitarbeiter.

Der Tagessatz ergibt sich aus der Division der Gesamtjahrespersonalkosten durch die Jahresarbeitstage. Durch Multiplikation mit den offenen Urlaubstagen erhält man den Rückstellungsbetrag je Mitarbeiter. Über alle Mitarbeiter wird anschließend summiert.

Vollständiges Zahlenbeispiel (GmbH)

Die Muster-GmbH beschäftigt drei Mitarbeiter. Zum 31. Dezember weist die Urlaubsdatenbank folgende Resturlaube aus:

Mitarbeiter Bruttogehalt p.a. AG-SV ca. 20 % Gesamtkosten p.a. Arbeitstage Tagessatz Resturlaub Rückstellung
Müller 60.000 € 12.000 € 72.000 € 225 320,00 € 8 Tage 2.560,00 €
Schmidt 48.000 € 9.600 € 57.600 € 225 256,00 € 5 Tage 1.280,00 €
Weber 36.000 € 7.200 € 43.200 € 220 196,36 € 3 Tage 589,09 €
Summe 16 Tage 4.429,09 €

Rechenweg Mitarbeiter Müller (Kontrollbeispiel):
(60.000 € + 12.000 €) ÷ 225 Arbeitstage × 8 Tage = 72.000 € ÷ 225 × 8 = 320,00 € × 8 = 2.560,00 €

Praxishinweis: AG-SV-Sätze 2025

Für das Geschäftsjahr 2025 sollten Sie folgende Arbeitgeberanteile einkalkulieren: Rentenversicherung 9,3 %, Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 7,3 % zzgl. hälftigem Zusatzbeitrag des jeweiligen Krankenkasse (durchschnittlich ca. 0,9 %), Pflegeversicherung 1,8 % (zzgl. Zuschlag Kinderloser), Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Umlage U1/U2 je nach Branche ca. 1–3 %. Der Gesamtwert liegt in der Praxis meist zwischen 19,5 % und 22 % des Bruttolohns.

Urlaubsrückstellung in der Steuerbilanz

Die Urlaubsrückstellung Steuerbilanz weicht in zwei wesentlichen Punkten von der HGB-Bewertung ab. Maßgebend ist die ständige BFH-Rechtsprechung, zuletzt bestätigt durch BFH-Urteil vom 13. November 2019 (Az. I R 43/17):

Handelsbilanz (HGB)

  • Divisor: tatsächliche Jahresarbeitstage (i. d. R. 220–230)
  • Künftige Gehaltserhöhungen: einzubeziehen, wenn am Stichtag hinreichend konkret
  • Vollständige Personalkosten (Brutto + AG-SV)
  • Individueller Tagessatz je Mitarbeiter
Steuerbilanz (EStG / BFH)

  • Divisor: typisiert 250 Arbeitstage (BFH-Vorgabe)
  • Künftige Gehaltserhöhungen: nicht zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. f EStG)
  • Vollständige Personalkosten (Brutto + AG-SV)
  • Führt in aller Regel zu einem niedrigeren Ansatz

Für obiges Beispiel ergibt sich für Mitarbeiter Müller in der Steuerbilanz: (60.000 € + 12.000 €) ÷ 250 × 8 = 288,00 € × 8 = 2.304,00 € – also 256,00 € weniger als handelsrechtlich. Die Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz stellt eine temporäre Differenz dar, die nach § 274 HGB zu latenten Steuern führen kann (aktive latente Steuer, da handelsbilanzielle Rückstellung höher als steuerliche). Bei Kapitalgesellschaften ist die Abgrenzung latenter Steuern Pflicht.

Buchungssatz SKR 03 und SKR 04

Die Urlaubsrückstellung wird zum 31. Dezember als Personalaufwand gebucht. Der Buchungssatz für die Erstbildung lautet:

Bildung der Urlaubsrückstellung (31.12.)

SKR 03:
Soll: 4195 – Urlaubsrückstellung (Personalaufwand) 4.429,09 €
Haben: 0955 – Sonstige Rückstellungen 4.429,09 €

SKR 04:
Soll: 6195 – Urlaubsrückstellung (Personalaufwand) 4.429,09 €
Haben: 3070 – Sonstige Rückstellungen 4.429,09 €

Hinweis zu Kontonummern

In vielen Kontenrahmen wird die Urlaubsrückstellung alternativ unter dem allgemeinen Konto „Sonstige Rückstellungen“ (SKR 03: 0955 / SKR 04: 3070) ausgewiesen. Manche Softwaresysteme führen eigene Unterkonten. Entscheidend ist der korrekte Ausweis unter den Rückstellungen im Jahresabschluss – separat vom Posten „Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt“.

Auflösung und Neubewertung im Folgejahr

Im Folgejahr wird die Rückstellung in drei Schritten behandelt:

  1. Vollständige Auflösung zum 1. Januar (oder im Rahmen der Eröffnungsbuchung): Die gesamte Vorjahresrückstellung wird ergebnisneutral gegen den Aufwand gebucht: Soll 0955/3070 · Haben 4195/6195.
  2. Verbrauch: Wird der Urlaub tatsächlich genommen, werden die laufenden Gehaltszahlungen wie gewohnt als Aufwand gebucht – die Rückstellung war bereits aufgelöst und „trägt“ damit wirtschaftlich den Aufwand des alten Jahres.
  3. Neubildung zum 31. Dezember des Folgejahres: Auf Basis des dann aktuellen Urlaubskontos und der neuen Gehalts- und SV-Daten wird die Rückstellung neu bewertet und gebucht.

Ergibt die Neubewertung zum Folgejahr-Stichtag einen höheren Betrag als im Vorjahr, entsteht eine Zuführung (Aufwand). Bei einem niedrigeren Betrag entsteht ein Ertrag aus der teilweisen Auflösung (sonstige betriebliche Erträge).

Achtung: Eine Rückstellung darf nach § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB nur aufgelöst werden, soweit der Grund entfallen ist. Eine willkürliche Auflösung zur Gewinnsteuerung ist unzulässig und kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vollständigkeit (§ 246 HGB) darstellen.

Häufige Fehler bei der Urlaubsrückstellung

  • AG-SV vergessen: Nur das Bruttogehalt anzusetzen, ohne die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, ist der häufigste Bewertungsfehler. Die Arbeitgeberlast entsteht für jede Arbeitsstunde, also auch für nachgeholten Urlaub.
  • Falscher Divisor in der Steuerbilanz: Wer in der Steuerbilanz mit individuellen Arbeitstagen (z. B. 225) statt dem BFH-Wert 250 rechnet, setzt die Rückstellung zu hoch an – Konsequenz: steuerliche Mehrergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung.
  • Urlaub aus Vorjahren nicht berücksichtigt: Übertragbarer Urlaub aus mehreren Vorjahren (z. B. Schwerbehinderte oder Elternzeit) muss vollständig im Resturlaubskonto erfasst sein.
  • Überstundenguthaben fälschlich einbezogen: Abzugrenzen: Überstunden-Zeitguthaben auf Arbeitszeitkonten sind keine Urlaubsrückstellung, sondern ggf. gesondert als Rückstellung für Zeitguthaben oder Gleitzeitausgleich zu passivieren – mit eigener Bewertungslogik.
  • Teilzeitkräfte nicht korrekt anteilig berechnet: Bei Teilzeit sind sowohl das Gehalt als auch die Arbeitstage anteilig anzupassen. Der Tagessatz-Divisor muss die vertraglich vereinbarten Arbeitstage pro Jahr widerspiegeln.
  • Latente Steuern nicht abgegrenzt: GmbHs mit Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz müssen die Steuerlatenz nach § 274 HGB prüfen und ggf. ausweisen.

Berechnung automatisieren: Vom Tabellenblatt zum integrierten Rechner

Wer die Urlaubsrückstellung manuell in Excel pflegt, riskiert Übertragungsfehler, veraltete SV-Sätze und fehlende Mitarbeiter. Gerade in Unternehmen mit mehr als fünf bis zehn Mitarbeitern empfiehlt sich eine softwaregestützte Lösung. Unser Rückstellungsrechner auf onlinebilanz.de führt Sie durch die Berechnung aller gängigen Rückstellungsarten – inklusive Urlaubsrückstellung – mit aktuellen SV-Sätzen, wählbarem Divisor (HGB vs. Steuerbilanz) und direkter Buchungsausgabe für SKR 03/04.

Für Geschäftsführer, die den Jahresabschluss vollständig digital abbilden möchten, bietet die Demo-Version von onlinebilanz.de einen unverbindlichen Einstieg: Rückstellungen, Abschreibungen und Bilanzbuchungen lassen sich dort im geführten Workflow erfassen, ohne Buchführungsvorkenntnisse vorauszusetzen.

Fazit: Urlaubsrückstellung berechnen – präzise, vollständig, jährlich wiederkehrend

Die Pflicht, die Urlaubsrückstellung zu berechnen, ergibt sich unmittelbar aus § 249 Abs. 1 HGB und duldet keinen Ermessensspielraum. Die Formel ist überschaubar – (Bruttogehalt + AG-SV) ÷ Jahresarbeitstage × offene Urlaubstage – erfordert aber sorgfältige Datenbasis: aktuelles Urlaubskonto, korrekte SV-Sätze und die Unterscheidung zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Divisor. Der Steuerbilanz-Unterschied (Divisor 250 nach BFH, kein Einbezug künftiger Erhöhungen) erzeugt bei wachsenden Unternehmen regelmäßig latente Steuern, die im Anhang darzustellen sind. Eine sauber geführte Urlaubsrückstellung schützt vor unliebsamen Korrekturen in der Betriebsprüfung und sorgt für ein realistisches Bild der wirtschaftlichen Lage – ganz im Sinne des Grundsatzes der Bilanzwahrheit nach § 243 HGB.

4.429 €

Beispiel-Rückstellung (3 Mitarbeiter, 16 Resturlaubstage)

250

BFH-Divisor Steuerbilanz (statt tatsächlicher Arbeitstage)

Häufig gestellte Fragen

Wann muss die Urlaubsrückstellung gebildet werden?

Die Urlaubsrückstellung ist zwingend zum Bilanzstichtag (31. Dezember) zu bilden, wenn Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch offene Urlaubstage haben, die ins Folgejahr übertragen werden. Eine Wahlmöglichkeit besteht nach § 249 Abs. 1 HGB nicht.

Gehören Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge zur Urlaubsrückstellung?

Ja, zwingend. Die AG-Anteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen U1/U2 sind Bestandteil der Personalgesamtkosten und müssen in die Bewertung einfließen. Nur das Bruttogehalt anzusetzen, ist ein häufiger und folgenschwerer Bewertungsfehler.

Was ist der Unterschied zwischen Urlaubsrückstellung und Überstundenrückstellung?

Die Urlaubsrückstellung deckt gesetzliche oder vertragliche Urlaubsansprüche ab (BUrlG). Überstundenguthaben auf Arbeitszeitkonten sind separat als Rückstellung für Zeitguthaben zu bilanzieren und unterliegen einer eigenen Bewertungslogik – beide Posten sind nicht zu vermischen.

Warum schreibt der BFH in der Steuerbilanz den Divisor 250 vor?

Der BFH typisiert die Jahresarbeitstage in der Steuerbilanz mit 250, um eine einheitliche, prüfbare Bewertung sicherzustellen. Individuelle Feiertagskalender und vertragliche Abweichungen bleiben unberücksichtigt. Das führt zu einem höheren Tagessatz-Divisor und damit zu einer niedrigeren Rückstellung als in der Handelsbilanz.

Wie wird die Urlaubsrückstellung im Folgejahr behandelt?

Im Folgejahr wird die Vorjahresrückstellung zunächst vollständig aufgelöst und dann auf Basis des neuen Urlaubskontos und aktueller Personalkosten neu bewertet. Ein höherer Neuansatz bedeutet Aufwand (Zuführung), ein niedrigerer Neuansatz führt zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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