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OnlineBilanzBlogUrlaubsabgeltung: Steuer und Sozialversicherung in der Lohnabrechnung

Urlaubsabgeltung: Steuer und Sozialversicherung in der Lohnabrechnung

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Fachlich geprüft: 23.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Endet ein Arbeitsverhältnis, ohne dass alle Urlaubstage genommen wurden, schuldet der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung. Was harmlos klingt, birgt in der Lohnabrechnung erhebliche Fallstricke: Die Zahlung ist weder steuerfrei noch sozialversicherungsfrei, wird als sonstiger Bezug versteuert und unterliegt als Einmalzahlung den besonderen Regeln der Märzklausel – mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Beitragsjahr. Hinzu kommen Sonderfälle nach Aussteuerung aus dem Krankengeld sowie Pfändungsfragen. Dieser Artikel zeigt, wie GmbH-Geschäftsführer und Lohnverantwortliche die Abgeltung gesetzeskonform abrechnen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Urlaubsabgeltung unterliegt der Lohnsteuer als sonstiger Bezug (§ 34 EStG greift nicht) und ist in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Als Einmalzahlung gilt die Märzklausel: Fließt die Abgeltung im Januar, Februar oder März zu, kann sie dem Vorjahr zuzuordnen sein – mit Folgen für die Beitragsbemessungsgrenze. Eine Steuerfreiheit der Urlaubsabgeltung existiert im deutschen Recht nicht; Arbeitnehmer müssen die Zahlung in der Steuererklärung nicht gesondert eintragen, weil der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält und in der Lohnsteuerbescheinigung ausweist.

Rechtliche Grundlagen der Urlaubsabgeltung

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten. Die Abgeltung ersetzt den Urlaub finanziell – sie ist kein Schadensersatz, keine Entschädigung, sondern reguläres Arbeitsentgelt. Das hat weitreichende lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, die sich von der Behandlung echter Urlaubsvergütung (also der Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Urlaubs) kaum unterscheiden.

Die Höhe der Abgeltung berechnet sich nach dem vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Urlaubsentgelt, das der Arbeitnehmer während des Urlaubs erhalten hätte. Für gesetzliche Mindestfeiertage und tarifliche Mehrurlaubsansprüche gilt grundsätzlich dasselbe Prinzip, wobei Tarifverträge abweichende Regelungen zum Verfall oder zur Abgeltung von Mehrurlaub enthalten können.

Hinweis

Urlaubsabgeltungsansprüche können im laufenden Arbeitsverhältnis nicht durch Zahlung abgegolten werden – das wäre nach § 13 Abs. 1 BUrlG unzulässig. Die Abgeltung ist ausschließlich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Urlaubsabgeltung & Steuer: sonstiger Bezug statt Fünftelregelung

Die Frage, wie die Urlaubsabgeltung steuerlich einzuordnen ist, bereitet in der Praxis regelmäßig Verwirrung. Viele Lohnverantwortliche vermuten, es handele sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, für die die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und 2 EStG) in Betracht käme. Das ist falsch.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Urlaubsabgeltung keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG darstellt, selbst wenn sich der Urlaub über mehrere Kalenderjahre angesammelt hat. Es fehlt an der erforderlichen Außerordentlichkeit der Einkünfte: Die Abgeltung tritt an die Stelle des laufenden Urlaubsentgelts und ist damit funktional laufendes Arbeitsentgelt – nur zeitlich komprimiert ausgezahlt.

Einordnung als sonstiger Bezug

Da die Urlaubsabgeltung in der Regel nicht zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn des Auszahlungsmonats fließt oder einen abgrenzbaren, einmaligen Charakter hat, ist sie lohnsteuerlich als sonstiger Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG zu behandeln. Die Lohnsteuer wird dabei nach der besonderen Methode für sonstige Bezüge berechnet:

  1. Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ohne den sonstigen Bezug
  2. Ermittlung der Jahreslohnsteuer auf diesen Betrag
  3. Addieren des sonstigen Bezugs zum Jahresarbeitslohn
  4. Ermittlung der Jahreslohnsteuer auf die Summe
  5. Differenz = einzubehaltende Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug

Auf diese Differenz fallen dann Solidaritätszuschlag (soweit anwendbar) und ggf. Kirchensteuer an. Der Arbeitgeber meldet den einbehaltenen Betrag in der Lohnsteuer-Anmeldung und weist ihn in der Lohnsteuerbescheinigung aus.

Achtung: Keine Steuerfreiheit

Die Urlaubsabgeltung ist nicht steuerfrei. Weder § 3 EStG noch andere Befreiungsvorschriften greifen. Arbeitgeber, die auf einen Steuereinbehalt verzichten, riskieren Haftung nach § 42d EStG.

Abgrenzung zur laufenden Urlaubsvergütung

Wird einem noch beschäftigten Arbeitnehmer der Urlaub bezahlt (er ist im Urlaub, erhält aber sein reguläres Entgelt), handelt es sich um laufenden Arbeitslohn – keine sonstige Bezüge. Nur die Abgeltung bei Beendigung wird abweichend eingeordnet. Diese Grenze sollte in der Lohnbuchhaltung sorgfältig dokumentiert werden.

Sozialversicherungspflicht und Märzklausel

Grundsatz: Urlaubsabgeltung ist sozialversicherungspflichtig

Die Urlaubsabgeltung ist nicht sozialversicherungsfrei. Sie zählt nach § 14 SGB IV zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, da sie Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Alle fünf Sozialversicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) werden belastet, wobei für die Unfallversicherung die Berufsgenossenschaft zuständig ist.

Beitragspflichtig

  • Krankenversicherung (KV)
  • Pflegeversicherung (PV)
  • Rentenversicherung (RV)
  • Arbeitslosenversicherung (AV)
  • Unfallversicherung (UV)
Relevante Grenzen 2025

  • BBG KV/PV: 5.512,50 EUR/Monat
  • BBG RV/AV West: 8.050 EUR/Monat
  • BBG RV/AV Ost: 8.050 EUR/Monat
  • Jahresbetrag BBG RV West: 96.600 EUR

Die Märzklausel: entscheidendes Zuordnungsprinzip

Als Einmalzahlung unterliegt die Urlaubsabgeltung der sogenannten Märzklausel (§ 23a SGB IV). Danach gilt: Wird eine Einmalzahlung in den Monaten Januar, Februar oder März eines Jahres ausgezahlt, ist sie dem Vorjahr zuzuordnen – und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr beschäftigt war und die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Vorjahr noch nicht ausgeschöpft war.

Konkret bedeutet das für die Praxis:

  • Scheidet ein Arbeitnehmer zum 31. Januar aus und erhält im Februar die Urlaubsabgeltung, wird diese dem Vorjahr zugeordnet.
  • Die bisher im Vorjahr verbeitragten Entgelte werden mit der Jahres-BBG verglichen.
  • Nur der Teil der Einmalzahlung, der die Jahres-BBG des Vorjahres noch nicht überschreitet, ist beitragspflichtig.
  • Ist die Jahres-BBG bereits ausgeschöpft, entfallen Beiträge (außer UV).

Märzklausel – Prüfschema

1. Auszahlung Januar–März? → Ja: Zuordnung zum Vorjahr prüfen.
2. War der Arbeitnehmer im Dezember des Vorjahres beschäftigt? → Ja: Vorjahres-BBG maßgebend.
3. Jahres-BBG des Vorjahres noch nicht ausgeschöpft? → Beiträge auf den verbleibenden Spielraum.
4. Auszahlung April–Dezember? → Keine Märzklausel, laufendes Beitragsjahr.

Gerade bei Geschäftsführern, die gut vergütet sind und deren BBG im Vorjahr bereits voll ausgeschöpft war, kann die Märzklausel dazu führen, dass die Urlaubsabgeltung beitragsfrei bleibt (sozialversicherungsfrei im Ergebnis, aber nicht kraft Steuerbefreiung, sondern wegen des Zuordnungsmechanismus). Dies ist in der Meldung zur Sozialversicherung korrekt zu dokumentieren (DEÜV-Meldung, Beitragsnachweis).

Praxisbeispiel: GmbH-Mitarbeiter, Austritt März

Sachverhalt: Herr Müller ist Prokurist der Beispiel-GmbH, monatliches Bruttogehalt 6.000 EUR, gesetzlich krankenversichert. Er scheidet zum 28. Februar aus, hat noch 10 Resturlaubstage. Die GmbH zahlt die Urlaubsabgeltung am 15. März aus. Arbeitstage pro Monat: 20. Im Vorjahr hat Herr Müller 72.000 EUR Jahresgehalt erhalten (BBG KV/PV Vorjahr: 66.150 EUR; BBG RV/AV Vorjahr: 90.600 EUR – Werte 2024).

Position Berechnung Betrag
Tagesentgelt 6.000 EUR ÷ 20 AT 300 EUR
Urlaubsabgeltung brutto 10 Tage × 300 EUR 3.000 EUR
SV-Prüfung KV/PV (Märzklausel Vorjahr) BBG KV 2024 = 66.150 EUR; Jahresentgelt 72.000 EUR → BBG überschritten Kein KV/PV-Beitrag
SV-Prüfung RV/AV (Märzklausel Vorjahr) BBG RV 2024 = 90.600 EUR; Jahresentgelt 72.000 EUR → Spielraum 18.600 EUR; 3.000 EUR < 18.600 EUR Beitragspflichtig RV/AV
RV-Beitrag AN (9,3 %) 3.000 EUR × 9,3 % 279,00 EUR
AV-Beitrag AN (1,3 %) 3.000 EUR × 1,3 % 39,00 EUR
Lohnsteuer (sonstiger Bezug) Individuell nach § 39b Abs. 3 EStG (vereinfacht ~30 % angenommen) ~900 EUR
Nettobetrag (ca.) 3.000 − 279 − 39 − 900 ~1.782 EUR

Hinweis: Die tatsächliche Lohnsteuer hängt von Steuerklasse, Freibeträgen und dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ab und ist mit der Lohnsoftware exakt zu berechnen.

Sonderfall: Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Urlaubsabgeltung bereits ausgesteuert ist – also die 78-wöchige Krankengeldhöchstdauer (§ 48 SGB V) erreicht hat und aus dem gesetzlichen Krankengeld ausscheidet. Hier sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:

Aussteuerung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ist das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet, aber der Arbeitnehmer ausgesteuert, besteht grundsätzlich weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis. Der Urlaubsanspruch ruht nicht automatisch durch Arbeitsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Schultz-Hoff) und der darauf beruhenden BGH- und BAG-Rechtsprechung verfallen Urlaubsansprüche bei langandauernder Erkrankung nicht sofort. Endet das Arbeitsverhältnis dann – z. B. durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag –, ist die Urlaubsabgeltung dennoch zu zahlen und voll lohnsteuer- sowie sozialversicherungspflichtig. Für die SV-Beiträge gilt: Der ausgesteuerte Arbeitnehmer ist oft freiwillig versichert oder privat krankenversichert; die Abrechnung orientiert sich am tatsächlichen Versicherungsstatus im Auszahlungsmonat.

Arbeitsverhältnis bereits beendet, Zahlung verspätet

Erfolgt die Auszahlung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Aussteuerung (z. B. wegen Streitigkeiten), ist besondere Sorgfalt geboten: Lohnsteuerlich bleibt es beim sonstigen Bezug. Sozialversicherungsrechtlich entscheidet der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist – nicht der Zahlungszeitpunkt. Ist das Arbeitsverhältnis beendet, entfällt die Beitragspflicht in der KV/PV nach allgemeinen Regeln, da kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Für RV und AV gelten die §§ 7 ff. SGB IV. Im Zweifel ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger ratsam.

Vorsicht bei Aufhebungsverträgen

In Aufhebungsverträgen wird die Urlaubsabgeltung oft pauschal in einer Abfindungssumme vermengt. Das ist gefährlich: Echte Abfindungen (kein Arbeitsentgelt) können unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei sein, Urlaubsabgeltungen niemals. Eine klare vertragliche Trennung ist zwingend.

Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist als Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO pfändbar, jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO). Sie genießt keinen erweiterten Pfändungsschutz wie etwa Unterhaltszahlungen oder bestimmte Sozialleistungen.

Praktisch wichtig: Die Urlaubsabgeltung fließt in der Regel einmalig und in voller Höhe zu. Liegt sie über der monatlichen Pfändungsfreigrenze (2025: 1.491,75 EUR für kinderlose Schuldner), ist der übersteigende Teil pfändbar. Bei bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (PfÜB) muss der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil direkt an den Gläubiger abführen.

Liegt ein PfÜB vor? Dann Prüfung des pfändbaren Anteils nach § 850c ZPO-Tabelle.
Unterhaltsberechtigte Personen erhöhen die Pfändungsfreigrenze – aktuell gültige Tabelle verwenden.
Der Arbeitgeber haftet für falsche Drittschuldnerauskunft (§ 840 ZPO).
Urlaubsabgeltung ist kein unpfändbares Arbeitseinkommen nach § 850a ZPO (anders als z. B. Aufwandsentschädigungen).

Buchungssatz und Lohnkonto

In der Finanzbuchhaltung der GmbH wird die Urlaubsabgeltung als Personalaufwand erfasst. Die zugehörigen SV-Beiträge (Arbeitgeberanteil) sind ebenfalls aufwandswirksam. Ein vereinfachter Buchungssatz für das Beispiel (3.000 EUR Brutto, AG-Anteil RV/AV vereinfacht 318 EUR):

Personalaufwand (Löhne/Gehälter) 3.000 EUR an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt
Soziale Abgaben AG (RV/AV-AG-Anteil) 318 EUR an Verbindlichkeiten gegenüber SV-Trägern
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt an Bank (Nettoauszahlung)
Lohnsteuerverbindlichkeit an Finanzamt (bei Abführung)

Die Urlaubsabgeltung ist in der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 3: Bruttoarbeitslohn) auszuweisen. Eine separate Kennzeichnung als Urlaubsabgeltung ist in der Bescheinigung nicht vorgesehen; sie fließt in den Gesamtbrutto ein. Für interne Zwecke empfiehlt sich eine Dokumentation im Lohnkonto mit Bezeichnung „Urlaubsabgeltung“ und Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Urlaubsabgeltung in der Steuererklärung: wo eintragen?

Für den Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob und wo die Urlaubsabgeltung in der Einkommensteuererklärung einzutragen ist. Die Antwort ist simpel: nirgends gesondert. Da der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat, erscheint die Urlaubsabgeltung im Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 3). Der Arbeitnehmer trägt diesen Gesamtbrutto in der Anlage N, Zeile 6 seiner Einkommensteuererklärung ein – wie jeden anderen Arbeitslohn auch.

Eine Fünftelregelung kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen, wenn er der Ansicht ist, die Voraussetzungen lägen vor. Das Finanzamt prüft dies dann eigenständig – allerdings mit den gleichen restriktiven Maßstäben wie der BFH. Für eine reine Urlaubsabgeltung wird die Ermäßigung regelmäßig abgelehnt.

Arbeitnehmer, die die Urlaubsabgeltung im Jahr des Wechsels zu einem neuen Arbeitgeber erhalten, sollten beachten: Der neue Arbeitgeber kennt den Vorjahresbezug unter Umständen nicht. Die Zusammenveranlagung im Rahmen der Steuererklärung führt zur korrekten Gesamtbesteuerung; ggf. ist eine Nachzahlung möglich.

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Fazit: Urlaubsabgeltung Steuer und SV – keine Vereinfachung möglich

Die Urlaubsabgeltung Steuerbehandlung ist eindeutig: sonstiger Bezug, keine Steuerfreiheit, keine Fünftelregelung. Sozialversicherungsrechtlich ist die Zahlung als Einmalzahlung einzuordnen, mit der Märzklausel als entscheidendem Zuordnungselement bei Auszahlung im ersten Quartal. Wer die Märzklausel falsch anwendet, riskiert Nachforderungen durch den Sozialversicherungsträger oder umgekehrt überhöhte Beiträge. Besondere Aufmerksamkeit erfordern Fälle nach Aussteuerung sowie die korrekte Handhabung von Pfändungsbeschlüssen. Für GmbH-Geschäftsführer empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Personalabteilung, Steuerberater und Lohnsoftware – idealerweise digital und revisionssicher. Testen Sie onlinebilanz.de kostenlos und erleben Sie, wie eine integrierte Lohnbuchhaltungslösung diese Komplexität beherrschbar macht.

§ 7 Abs. 4 BUrlG

Rechtsgrundlage Urlaubsabgeltung

§ 23a SGB IV

Märzklausel (Einmalzahlungen)

§ 39b Abs. 3 EStG

Sonstiger Bezug Lohnsteuer

Häufig gestellte Fragen

Ist die Urlaubsabgeltung steuerfrei?

Nein. Die Urlaubsabgeltung ist in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Es gibt keine Steuerbefreiungsvorschrift. Sie wird als sonstiger Bezug nach § 39b Abs. 3 EStG versteuert.

Gilt die Fünftelregelung für die Urlaubsabgeltung?

Nein. Der BFH hat entschieden, dass Urlaubsabgeltungen keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG darstellen. Die ermäßigte Besteuerung ist nicht anwendbar.

Ist die Urlaubsabgeltung sozialversicherungspflichtig?

Ja, grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung. Als Einmalzahlung greift jedoch die Märzklausel (§ 23a SGB IV): Bei Auszahlung im Januar bis März kann die Zahlung dem Vorjahr zuzuordnen sein, mit Folgen für die Beitragsbemessungsgrenze.

Was ist die Märzklausel bei der Urlaubsabgeltung?

Die Märzklausel besagt, dass eine im Januar bis März ausgezahlte Einmalzahlung dem Beitragsjahr des Vorjahres zugeordnet wird, wenn der Arbeitnehmer im Dezember des Vorjahres beschäftigt war. Beiträge werden nur erhoben, soweit die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Vorjahres noch nicht ausgeschöpft ist.

Wo trägt der Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung in der Steuererklärung ein?

Nirgends gesondert. Der Arbeitgeber weist die Urlaubsabgeltung im Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuerbescheinigung aus. Der Arbeitnehmer trägt den Gesamtbetrag in Anlage N, Zeile 6 ein.

Ist die Urlaubsabgeltung pfändbar?

Ja. Die Urlaubsabgeltung gilt als Arbeitseinkommen nach § 850 ZPO und ist im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO pfändbar. Ein besonderer Pfändungsschutz wie bei bestimmten Sozialleistungen besteht nicht.

Was gilt bei Urlaubsabgeltung nach Aussteuerung?

Ist das Arbeitsverhältnis bei Auszahlung bereits beendet, richtet sich die SV-Pflicht nach dem Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Lohnsteuerlich bleibt es beim sonstigen Bezug. Im Zweifel ist eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger empfehlenswert.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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