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OnlineBilanzBlogUrlaubsabgeltung GmbH-Geschäftsführer: Anspruch, Rückstellung und vGA-Risiko

Urlaubsabgeltung GmbH-Geschäftsführer: Anspruch, Rückstellung und vGA-Risiko

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Fachlich geprüft: 23.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nicht genommener Urlaub, eine Vertragsbeendigung – und plötzlich stellt sich die Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer eine Urlaubsabgeltung verlangen kann. Die Antwort ist rechtlich vielschichtig: Das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuständig, der BGH hat aber eindeutig entschieden, und der Fiskus beobachtet jede Auszahlung auf vGA-Tauglichkeit. Dieser Artikel zeigt, worauf es ankommt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Urlaubsabgeltung beim GmbH-Geschäftsführer ist kein automatischer gesetzlicher Anspruch wie für Arbeitnehmer, sondern setzt eine klare vertragliche Regelung im Geschäftsführervertrag voraus. Fehlt diese, droht bei einer Auszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 KStG. Besteht die Vereinbarung rechtzeitig, ist eine Rückstellung für nicht genommenen Urlaub handels- und steuerrechtlich geboten – sofern die Voraussetzungen des § 249 HGB erfüllt sind.

Organstellung & Urlaubsrecht: Wer hat welche Grundlage?

Der GmbH-Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft gemäß § 35 GmbHG und steht in keinem Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts – jedenfalls nicht in seiner Eigenschaft als Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) findet auf ihn grundsätzlich keine direkte Anwendung, denn dieses schützt nach § 1 BUrlG nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner maßgeblichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 9. November 1998, II ZR 190/97) klargestellt, dass der Urlaubsanspruch des GmbH-Geschäftsführers – einschließlich des Abgeltungsanspruchs bei Vertragsbeendigung – ausschließlich auf dem Geschäftsführervertrag beruht. Der BGH bejaht jedoch die analoge Anwendbarkeit der Grundsätze, soweit der Vertrag keine abweichende Regelung trifft, wenn der Geschäftsführer in seiner Stellung einem Arbeitnehmer ähnlich weisungsgebunden ist (sog. angestellter Fremdgeschäftsführer). Die Rechtsprechung hat sich seither nicht grundlegend verändert; neuere OLG-Entscheidungen bestätigen diesen Rahmen.

Hinweis: Gesellschafter-Geschäftsführer vs. Fremdgeschäftsführer

Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelten nochmals strengere Maßstäbe. Er kann Vereinbarungen mit sich selbst nur dann steuerlich anerkennen lassen, wenn diese im Voraus, klar und fremdüblich getroffen wurden (sog. Rückwirkungsverbot). Ein vergessener Urlaub, der erst beim Ausscheiden „nachbewertet“ wird, ist nahezu sicher eine vGA.

Anspruch nur mit Vertragsgrundlage: Was muss geregelt sein?

Weil das BUrlG nicht unmittelbar gilt, muss der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vertraglich fundiert sein. Ein gut gestalteter Geschäftsführervertrag sollte mindestens folgende Punkte zu Urlaub und Abgeltung regeln:

  • Urlaubsdauer: Anzahl der Arbeitstage pro Jahr, Übertragbarkeit auf das Folgejahr mit Verfallklausel.
  • Abgeltungsklausel: Ausdrückliche Regelung, dass bei Vertragsbeendigung nicht genommener Urlaub in Geld abzugelten ist.
  • Berechnungsgrundlage: Tagesentgelt oder Monatsgehalt dividiert durch Arbeitstage (i. d. R. 21,75 Tage/Monat).
  • Verfallfristen: Innerhalb welcher Frist muss Urlaub genommen werden? Was gilt bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit?
  • Höchstgrenze: Begrenzung auf z. B. maximal 30 Tage, um unangemessen hohe Ansprüche zu vermeiden.

Achtung: Eine Klausel wie „nicht genommener Urlaub verfällt ersatzlos“ ist zivilrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn der Geschäftsführer tatsächlich die Möglichkeit hatte, Urlaub zu nehmen. Fehlt jedoch jede Regelung, droht im Streitfall eine gerichtliche Lückenfüllung – mit ungewissem Ausgang und steuerlichen Risiken.

Ein Schweigen des Vertrags zur Abgeltung führt nicht automatisch dazu, dass kein Anspruch besteht. Gerichte können ergänzende Vertragsauslegung vornehmen. Steuerrechtlich ist das aber gefährlich: Wird eine Abgeltung ausgezahlt, ohne dass eine klare Grundlage existiert, qualifiziert das Finanzamt sie regelmäßig als vGA.

vGA-Risiko: Wenn die Abgeltung zur Steuerfalle wird

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG jede Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und nicht Gewinnausschüttung im formellen Sinne ist. Bei der Urlaubsabgeltung des GmbH-Geschäftsführers bestehen folgende konkrete vGA-Risiken:

Fehlende oder nachträgliche Vereinbarung

Wird die Abgeltung erstmals beim Ausscheiden vereinbart oder rückwirkend in den Vertrag aufgenommen, liegt ein klassisches Rückwirkungsverbot-Problem vor. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Vereinbarungen mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn sie im Vorhinein, klar und eindeutig getroffen wurden (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2006, VIII R 31/03, und Folgeentscheidungen).

Unangemessene Höhe

Auch eine grundsätzlich vereinbarte Abgeltung kann in der Höhe eine vGA darstellen, wenn sie das fremdübliche Maß übersteigt. Ein Vergleich mit dem, was ein fremder Dritter in der gleichen Position erhalten hätte, ist zwingend. Werden z. B. 60 Urlaubstage abgegolten, obwohl branchenüblich 30 Tage vereinbart werden, ist der übersteigende Betrag vGA-gefährdet.

Keine tatsächliche Arbeitsleistung

Konnte der Geschäftsführer nachweislich Urlaub nehmen, hat ihn aber nicht genommen, weil er stattdessen freiwillig weitergearbeitet hat, wird die spätere Abgeltung von Finanzbehörden als gesellschaftsrechtlich motiviert gewertet. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte auf Urlaubsnahme bestanden.

Steuerliche Konsequenz einer vGA: Die vGA erhöht das Einkommen der GmbH (keine Betriebsausgabe), unterliegt beim Gesellschafter der Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ) bzw. dem Teileinkünfteverfahren und löst u. U. Kapitalertragsteuer-Pflichten nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Zusätzlich sind Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu beachten.

Rückstellungsbildung: Handels- und steuerrechtliche Pflicht

Besteht ein wirksamer vertraglicher Abgeltungsanspruch und hat der Geschäftsführer am Bilanzstichtag noch nicht genommenen Urlaub, ist die GmbH nach § 249 Abs. 1 HGB verpflichtet, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Verpflichtung ist dem Grunde nach entstanden (Dienstverpflichtung bereits erbracht), aber der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist noch ungewiss.

Handelsrechtliche Anforderungen

Nach dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB sind alle Verbindlichkeiten – also auch ungewisse – in der Bilanz zu erfassen. Die Rückstellung ist mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Maßgeblich ist das Tagesentgelt des Geschäftsführers multipliziert mit den offenen Urlaubstagen.

Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit

Steuerrechtlich sind Rückstellungen für Urlaubsverpflichtungen grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG abzugsfähig, wenn sie handelsrechtlich geboten sind. Zu beachten ist jedoch § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG: Rückstellungen, die auf einer rechtlich noch nicht entstandenen Verbindlichkeit beruhen, sind steuerlich nicht ansetzbar. Da der Abgeltungsanspruch vertraglich vereinbart ist und auf bereits geleisteter Arbeit beruht, ist er steuerlich regelmäßig anzuerkennen.

Eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG ist zu prüfen: Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten sind steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Bei Urlaubsrückstellungen, die typischerweise innerhalb von zwölf Monaten verbraucht werden, entfällt die Abzinsung regelmäßig.

Wichtig: Rückstellung nur bei wirksamer Abgeltungsklausel

Fehlt die Abgeltungsklausel im Vertrag, darf keine Rückstellung gebildet werden – es besteht keine hinreichend konkrete Verpflichtung. Eine dennoch gebildete Rückstellung wäre steuerrechtlich aufzulösen und könnte ihrerseits als vGA gewertet werden, wenn sie den Gewinn der GmbH mindert.

Praxisbeispiel: Rückstellung und Buchung bei der Muster-GmbH

Sachverhalt: Die Muster-GmbH beschäftigt Fremdgeschäftsführer Markus Weber mit einem Bruttogehalt von 9.000 EUR/Monat. Der Geschäftsführervertrag sieht 30 Urlaubstage/Jahr und eine Abgeltungsklausel vor. Am 31. Dezember hat Herr Weber noch 10 Urlaubstage nicht genommen. Das Geschäftsjahr endet zum 31. Dezember.

Berechnung des Rückstellungsbetrags:

Parameter Wert
Bruttogehalt/Monat 9.000 EUR
Jahresgehalt 108.000 EUR
Arbeitstage/Jahr (5-Tage-Woche) 260 Tage
Tagesentgelt (108.000 / 260) 415,38 EUR
Offene Urlaubstage 10 Tage
Rückstellungsbetrag (brutto) 4.153,85 EUR
Arbeitgeberanteil SV (ca. 20 %) 830,77 EUR
Gesamtrückstellung 4.984,62 EUR

Hinweis: Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist nur anzusetzen, wenn der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt dieser regelmäßig.

Buchungssatz zum 31. Dezember:

Personalaufwand (Löhne und Gehälter) 4.984,62 EUR
    an Sonstige Rückstellungen 4.984,62 EUR

Im Folgejahr, wenn Herr Weber den Urlaub tatsächlich nimmt oder die Abgeltung ausgezahlt wird, wird die Rückstellung aufgelöst:

Sonstige Rückstellungen 4.984,62 EUR
    an Verbindlichkeiten aus Löhnen und Gehältern / Kasse/Bank 4.984,62 EUR

Weicht der tatsächliche Auszahlungsbetrag vom Rückstellungsbetrag ab (z. B. durch Gehaltserhöhung im Folgejahr), ist die Differenz als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag zu buchen.

Schnittstelle zur Lohnbuchhaltung

Die korrekte Erfassung und Abrechnung der Urlaubsabgeltung muss nahtlos in die Lohnbuchhaltung der GmbH integriert werden. Bei Auszahlung der Abgeltung ist diese lohnsteuer- und – soweit Sozialversicherungspflicht besteht – beitragsrechtlich zu behandeln wie laufender Arbeitslohn. Die Abgeltung ist im Monat der Auszahlung dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Eine günstigere Besteuerung als Einmalzahlung (z. B. Fünftelregelung nach § 34 EStG) kommt für Urlaubsabgeltungen grundsätzlich nicht in Betracht, da es sich nicht um eine „Entschädigung“ im steuerrechtlichen Sinne handelt.

Für die Entgeltabrechnung und die korrekte Verbuchung empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Steuerberatung und Lohnbuchhaltung – insbesondere beim Ausscheiden des Geschäftsführers, wenn Abfindung, Restgehalt und Urlaubsabgeltung in einem Monat zusammentreffen.

Gestaltungsempfehlungen und Checkliste

Die folgende Checkliste fasst zusammen, was GmbH-Geschäftsführer und ihre Berater bei der Urlaubsabgeltung beachten müssen, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren:

✔ Abgeltungsklausel ausdrücklich und klar im Geschäftsführervertrag regeln – vor Dienstantritt oder bei Vertragsänderung mit Wirkung für die Zukunft.
✔ Urlaubshöchstanspruch und Verfallfristen festlegen; Höchstgrenze der Abgeltung auf ein fremdübliches Maß begrenzen (max. 30 Tage üblich).
✔ Berechnungsformel für das Tagesentgelt im Vertrag definieren (Jahresgehalt / 260 Arbeitstage oder Monatsgehalt × 12 / 260).
✔ Rückstellung zum Bilanzstichtag prüfen und bilden, sofern vertragliche Grundlage besteht und offene Urlaubstage vorliegen.
✔ Bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer: Rückwirkungsverbot streng beachten – keine nachträglichen Vereinbarungen.
✔ Fremdvergleich dokumentieren: Urlaubstage und Abgeltungshöhe müssen dem entsprechen, was mit einem fremden Dritten vereinbart würde.
✔ Lohnsteuerliche Behandlung bei Auszahlung prüfen; Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung sicherstellen.
✔ Nachweis über tatsächlich nicht genommene Urlaubstage führen (Urlaubskalender, E-Mail-Bestätigung, Gesellschafterbeschluss).
✔ Keine Abgeltung ohne Vertragsgrundlage auszahlen – selbst wenn der Anspruch „moralisch“ berechtigt erscheint.
Fremdgeschäftsführer (nicht beteiligt)

Urlaubsabgeltung grundsätzlich möglich. Klare Vertragsklausel nötig. Rückstellung handels- und steuerrechtlich geboten. Geringeres vGA-Risiko, aber Fremdvergleich bleibt Maßstab.

Beherrschender Gesellschafter-GF

Höchstes vGA-Risiko. Rückwirkungsverbot strikt. Vereinbarung muss schriftlich, eindeutig und vor der Entstehung des Anspruchs vorliegen. Dokumentationspflicht besonders hoch.

Wer seinen Geschäftsführervertrag auf den Prüfstand stellen oder eine bestehende Regelung optimieren möchte, kann den Demo-Zugang von onlinebilanz.de nutzen, um zu sehen, wie Rückstellungen und Personalaufwendungen im digitalen Jahresabschluss abgebildet werden. Für eine schnelle Einschätzung der Kostenfolgen bietet sich der Kostenrechner an.

Fazit: Urlaubsabgeltung GmbH-Geschäftsführer braucht klare Struktur

Die Urlaubsabgeltung beim GmbH-Geschäftsführer ist kein Selbstläufer. Ohne eine wirksame, fremdübliche und rechtzeitig getroffene Vertragsgrundlage ist jede Auszahlung steuerlich angreifbar – mit der Folge einer vGA, die sowohl die GmbH als auch den Gesellschafter erheblich belastet. Umgekehrt schützt eine sorgfältig formulierte Klausel im Geschäftsführervertrag, ergänzt durch eine korrekte Rückstellungsbildung nach § 249 HGB, sowohl die zivilrechtlichen Interessen des Geschäftsführers als auch die steuerrechtliche Integrität der GmbH. Handeln Sie proaktiv – nicht erst beim Ausscheiden.

5,5 %

Steuerlicher Abzinsungssatz für langfristige Rückstellungen (§ 6 EStG)

25 %

Abgeltungsteuer auf vGA beim Gesellschafter (zzgl. SolZ)

Häufig gestellte Fragen

Hat ein GmbH-Geschäftsführer automatisch Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Nein. Das Bundesurlaubsgesetz gilt für Geschäftsführer nicht unmittelbar. Ein Abgeltungsanspruch entsteht nur, wenn der Geschäftsführervertrag eine entsprechende Klausel enthält. Fehlt diese, ist jede Auszahlung steuerrechtlich gefährdet.

Wann wird die Urlaubsabgeltung eines GmbH-Geschäftsführers zur vGA?

Immer dann, wenn die Auszahlung ohne vorherige, klare vertragliche Grundlage erfolgt, rückwirkend vereinbart wird oder das fremdübliche Maß übersteigt. Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer greift zusätzlich das strenge Rückwirkungsverbot.

Muss die GmbH eine Rückstellung für Urlaubsabgeltung bilden?

Ja, wenn eine wirksame Abgeltungsklausel im Vertrag besteht und am Bilanzstichtag offene Urlaubstage vorliegen. Die Rückstellung ist nach § 249 Abs. 1 HGB als ungewisse Verbindlichkeit zu passivieren.

Wie berechnet sich die Urlaubsabgeltung des Geschäftsführers?

Grundlage ist das Tagesentgelt: Jahresgehalt dividiert durch die Anzahl der Arbeitstage (bei 5-Tage-Woche ca. 260). Dieses Tagesentgelt wird mit den nicht genommenen Urlaubstagen multipliziert. Ggf. ist der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung hinzuzurechnen.

Kann die Urlaubsabgeltung steuerlich als Einmalzahlung begünstigt werden?

Nein. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG gilt für Abfindungen und Entschädigungen, nicht aber für Urlaubsabgeltungen, die reguläre Vergütung für bereits entstandene Ansprüche darstellen. Die Abgeltung ist als laufender Arbeitslohn zu versteuern.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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