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OnlineBilanzBlogUntätigkeitseinspruch beim Finanzamt: So beschleunigen Sie Ihre Steuerfestsetzung

Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt: So beschleunigen Sie Ihre Steuerfestsetzung

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 10 Minuten

Das Finanzamt bearbeitet Ihre Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärung seit Monaten nicht – und Ihre GmbH wartet auf eine Erstattung in fünf- oder sechsstelliger Höhe. Der Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt ist das gesetzliche Druckmittel, das § 347 Abs. 1 Satz 2 AO Ihnen ausdrücklich einräumt. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wann das Instrument zulässig ist, was es in der Praxis auslöst – und warum oft eine strukturierte Sachstandsanfrage den gleichen Effekt hat.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Der Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist zulässig, wenn das Finanzamt über einen Antrag (z. B. eingereichte Steuererklärung oder Änderungsantrag) ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat. Die Faustregel der Praxis: sechs Monate sind regelmäßig abgelaufen. Der Einspruch verpflichtet das Finanzamt zur Bearbeitung oder zur Benennung eines zureichenden Grundes für die Verzögerung; schweigt es weiter, ist die Untätigkeitsklage nach § 46 FGO die nächste Eskalationsstufe.

Rechtsgrundlage: § 347 Abs. 1 S. 2 AO genau gelesen

Das Einspruchsrecht ist im deutschen Steuerrecht zweispurig geregelt. Der „klassische“ Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO richtet sich gegen einen ergangenen Verwaltungsakt – also gegen einen Steuerbescheid, den das Finanzamt bereits erlassen hat. Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist das genaue Gegenteil: Er entsteht gerade dadurch, dass das Finanzamt keinen Verwaltungsakt erlässt, obwohl ein Antrag vorliegt.

Der Wortlaut der Norm ist präzise: Einspruch ist zulässig, wenn das Finanzamt über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Drei Tatbestandsmerkmale müssen also kumulativ erfüllt sein:

  1. Antrag liegt vor – eine eingereichte Steuererklärung, ein Änderungsantrag nach § 172 AO oder ein Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO.
  2. Angemessene Frist ist verstrichen – dazu sogleich ausführlich.
  3. Kein zureichender Grund mitgeteilt – das Finanzamt hat weder eine Fristverlängerung begründet noch auf eine laufende Außenprüfung, ein anhängiges Musterverfahren oder eine gesetzliche Wartepflicht hingewiesen.

Beachten Sie: Der Untätigkeitseinspruch ist kein Rechtsbehelf gegen eine inhaltliche Entscheidung – er greift allein die Untätigkeit an. Er ist deshalb auch nicht mit dem gewöhnlichen Einspruch gegen Steuerbescheide zu verwechseln, der andere Zulässigkeitsvoraussetzungen kennt. Die Einspruchsfrist des § 355 AO gilt hier nicht, da noch kein Bescheid ergangen ist; das Recht zum Untätigkeitseinspruch entsteht und erlischt mit der Untätigkeit selbst.

Hinweis: Abgrenzung Antrag / Rechtsbehelf

§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO erfasst sowohl den Fall, dass das FA über einen Einspruch (= außergerichtlichen Rechtsbehelf) nicht entscheidet, als auch den Fall, dass es über einen erstmaligen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entscheidet. Für GmbHs ist Letzteres typischer: Die eingereichte Körperschaftsteuererklärung ist inhaltlich ein Antrag auf Veranlagung und Festsetzung.

Was ist eine „angemessene Frist“? Die Sechs-Monats-Faustregel

Das Gesetz nennt keine starre Monatsgrenze – und das ist der entscheidende Knackpunkt in der Praxis. Die Angemessenheit ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Maßgeblich sind Umfang und Komplexität des Sachverhalts sowie die allgemeine Arbeitsbelastung des Finanzamts in der betreffenden Periode.

Für die steuerliche Beratungspraxis hat sich dennoch eine verlässliche Faustformel herausgebildet, die auch die Finanzgerichte regelmäßig anwenden: Sechs Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags sind in Standardfällen regelmäßig abgelaufen. Diese Grenze entspricht der Wertung des § 46 Abs. 1 FGO, der für die nachgelagerte Untätigkeitsklage ebenfalls eine Sechsmonatsfrist als Regelfall normiert – was zeigt, dass der Gesetzgeber diesen Zeitraum als außerordentlich großzügig betrachtet.

In der Praxis sind jedoch Abweichungen anerkannt:

Kürzere Frist zumutbar bei:

  • Schlichten Erstattungsfällen ohne Prüfungsbedarf
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit dauerhaftem Vorsteuerüberhang
  • Wiederholungsanträgen nach identisch vorangegangenen Veranlagungen
Längere Frist zumutbar bei:

  • Erstveranlagung einer neu gegründeten GmbH mit komplexem Sachverhalt
  • Erklärungen mit internationalen Sachverhalten (Verrechnungspreise, DBA)
  • Laufender Außenprüfung, die der FA mitgeteilt hat
  • Anhängigem BFH-Musterverfahren mit behördlicher Mitteilung (§ 363 Abs. 2 AO)

Entscheidend ist das Merkmal „ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes„. Teilt das Finanzamt Ihnen schriftlich mit, dass die Erklärung wegen einer laufenden Betriebsprüfung zurückgestellt wird, oder verweist es auf ein BFH-Verfahren mit Aktenzeichen, dann liegt ein zureichender Grund vor – der Untätigkeitseinspruch ist in dieser Phase nicht statthaft. Fehlt diese Mitteilung, greift die Norm.

Typische GmbH-Fälle: KSt, GewSt, USt und Änderungsanträge

In der GmbH-Praxis begegnet der Untätigkeitseinspruch vorwiegend in vier Konstellationen:

1. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung mit Erstattungsanspruch

Die Jahreserklärungen zur Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) werden vollständig und fristgerecht eingereicht – oft verbunden mit einem erheblichen Erstattungsanspruch, weil die Vorauszahlungen zu hoch festgesetzt wurden. Das Finanzamt bearbeitet die Erklärung dennoch nicht. Da die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gemäß § 31 KStG i.V.m. § 37 EStG quartalsweise geleistet wurden, bindet die verzögerte Festsetzung erhebliches Kapital der Gesellschaft.

2. Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Vorsteuerüberhang

Investitionsintensive GmbHs – Immobilien-Projektgesellschaften, Fertigungs- oder Handelsunternehmen mit großem Anlageninvestment – weisen in der UStG-Jahreserklärung regelmäßig einen Vorsteuerüberhang aus. Das Finanzamt muss die Jahreserklärung wie eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO) behandeln. Erstattet es den Überhang nicht, ist die Liquiditätswirkung unmittelbar spürbar.

3. Offener Änderungsantrag nach § 172 AO

Gegen einen bestandskräftigen Bescheid wurde ein Änderungsantrag gestellt – z. B. weil nachträglich eine fehlerhafte Buchung korrigiert oder eine übersehene Betriebsausgabe geltend gemacht wurde. Das Finanzamt muss über diesen Antrag durch Verwaltungsakt entscheiden. Reagiert es über Monate nicht, ist der Untätigkeitseinspruch der richtige Weg.

4. Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen

Der Geschäftsführer hat nach einem Umsatzeinbruch einen Antrag auf Herabsetzung der KSt- oder GewSt-Vorauszahlungen gestellt. Das Finanzamt bearbeitet ihn nicht – und zieht weiterhin zu hohe Beträge ein. Auch hier wirkt § 347 Abs. 1 Satz 2 AO als Hebel.

Sachstandsanfrage zuerst: Der ehrliche Erfahrungswert

Hier ist ehrlich zu sein: In der Mehrzahl der Fälle reicht eine förmliche, schriftliche Sachstandsanfrage aus, um das Finanzamt zur Bearbeitung zu veranlassen. Erfahrene Steuerberater und Geschäftsführer bestätigen dies einheitlich. Eine gut formulierte Anfrage, die

  • das Aktenzeichen, das Steuerkonto und den Veranlagungszeitraum präzise benennt,
  • auf das Datum der Einreichung und die seither vergangene Zeit hinweist,
  • den zu erwartenden Erstattungsbetrag beziffert und
  • freundlich, aber unmissverständlich auf die Möglichkeit des Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO hinweist,

bewegt in der Praxis oft innerhalb von zwei bis vier Wochen die Bearbeitung. Das liegt daran, dass ein eingegangener Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt einen internen Erledigungsdruck erzeugt, den die Behörde lieber durch Bearbeitung als durch förmliche Bescheidung abbaut. Die Sachstandsanfrage deutet diesen Druck an, ohne ihn bereits zu materialisieren.

Achtung: Nicht zu lange warten

Die Sachstandsanfrage sollte nicht als Aufschub missbraucht werden. Wenn das Finanzamt auf eine oder zwei schriftliche Anfragen innerhalb von insgesamt acht bis zehn Monaten nicht reagiert, ist der förmliche Untätigkeitseinspruch geboten – spätestens dann, wenn die Liquiditätswirkung des ausstehenden Erstattungsbetrags für die GmbH relevant ist.

Form und Inhalt des Untätigkeitseinspruchs

Ein Untätigkeitseinspruch unterliegt keiner gesetzlichen Form im Sinne eines notariellen Akts, sollte aber zwingend schriftlich (Brief oder ELSTER-Nachricht) erhoben werden. Die mündliche Einlegung ist zwar theoretisch möglich, scheitert in der Praxis an der Dokumentierbarkeit. Folgende Bestandteile sollte das Schreiben enthalten:

Kopfdaten und Adressierung

Vollständige Firmierung der GmbH, Steuernummer, Steuerart und Veranlagungszeitraum; Adressierung an das zuständige Finanzamt mit Namensnennung des Sachgebiets oder Sachbearbeiters, sofern bekannt.

Betreffzeile

Eindeutige Kennzeichnung als „Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO“ – dies ist keine Formalie, sondern bewirkt im Posteingang des Finanzamts eine automatische Zuordnung zur Einspruchsstelle, die intern Fristen überwacht.

Sachverhaltsdarstellung

  • Datum der Einreichung des Antrags/der Erklärung (belegen durch Eingangsbestätigung oder Übermittlungsprotokoll)
  • Gegenstand des Antrags (z. B. „Körperschaftsteuererklärung 20XX mit erwartetem Erstattungsbetrag von ca. X EUR“)
  • Darlegung, dass seit der Einreichung mehr als sechs Monate verstrichen sind
  • Feststellung, dass kein zureichender Grund für die Verzögerung mitgeteilt wurde

Antrag

„Es wird beantragt, über den Antrag vom [Datum] unverzüglich durch Erlass eines Steuerbescheids zu entscheiden.“ Der Antrag sollte konkret auf die begehrte Handlung gerichtet sein – nicht pauschal auf „Bearbeitung“.

Rechtliche Begründung

Ein kurzer Hinweis auf § 347 Abs. 1 Satz 2 AO genügt; weitschweifige Ausführungen sind kontraproduktiv. Das Finanzamt kennt die Norm. Wichtiger ist die sachliche Präzision des Sachverhalts.

Vorsorglich: Hinweis auf Untätigkeitsklage

Ein abschließender Satz, dass bei weiterer Untätigkeit Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO erhoben werde, erhöht die interne Erledigungspriorität erheblich – und ist keine Drohung, sondern die legitime Ankündigung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels.

Was der Einspruch praktisch auslöst

Mit Eingang des Untätigkeitseinspruchs beim Finanzamt treten mehrere Rechtswirkungen ein:

Interne Fristüberwachung: Der Einspruch wird als solcher erfasst und erzeugt im Finanzamts-System eine gesetzliche Bearbeitungspflicht. Das Sachgebiet erhält Kenntnis; häufig löst dies eine unmittelbare Priorisierung aus.

Reaktionspflicht des Finanzamts: Das Finanzamt muss nun entweder (a) den begehrten Verwaltungsakt erlassen – also den Steuerbescheid erteilen –, oder (b) einen zureichenden Grund für die weitere Verzögerung schriftlich mitteilen. Reagiert es gar nicht, öffnet sich der Weg zur Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ohne weitere Wartezeit.

Keine aufschiebende Wirkung, kein Zinslauf-Stopp durch den Einspruch allein: Der Untätigkeitseinspruch setzt keine Verzugszinsen gegen das Finanzamt in Gang; erst der ergangene Bescheid mit positivem Erstattungsbetrag löst ggf. Erstattungszinsen nach § 233a AO aus – beginnend 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Diese Verzinsung läuft unabhängig vom Untätigkeitseinspruch; sie ist aber ein weiteres Argument, die Festsetzung zu beschleunigen, da hohe Erstattungszinsen den Finanzamtshaushalt belasten.

Eskalation: Untätigkeitsklage nach § 46 FGO

Bleibt das Finanzamt auch nach dem Untätigkeitseinspruch untätig oder teilt es erneut keinen zureichenden Grund mit, ist die Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO die nächste Eskalationsstufe. Der Gesetzgeber hat hier eine klare Rangfolge vorgesehen: Einspruch vor Klage.

Die Untätigkeitsklage ist beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Sie setzt – sofern kein Untätigkeitseinspruch vorausgegangen ist – grundsätzlich voraus, dass sechs Monate seit Antragstellung verstrichen sind und das Finanzamt keinen zureichenden Grund mitgeteilt hat (§ 46 Abs. 1 FGO). Ist ein Untätigkeitseinspruch bereits eingelegt und hat das Finanzamt darauf nicht reagiert, kann die Klage früher erhoben werden. Die praktische Bedeutung: Finanzgerichte sind für das Finanzamt eine ernsthafte Eskalation. Allein die angekündigte Klage führt in einer Vielzahl von Fällen zur umgehenden Bearbeitung.

Die Untätigkeitsklage ist ein eigenständiges und komplexes Instrument; für eine vertiefte Darstellung verweisen wir auf unseren separaten Artikel zu Klageverfahren vor dem Finanzgericht. Hier gilt: Der Untätigkeitseinspruch ist der Vorstufe zuzuordnen, die in aller Regel ohne gerichtliche Kosten auskommt.

Praxisbeispiel: GmbH mit Umsatzsteuer-Erstattung

Die Muster-GmbH GmbH betreibt ein Logistikzentrum und hat im Geschäftsjahr 20X3 umfangreich in Lagerinfrastruktur investiert. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 20X3 weist einen Vorsteuerüberhang von 87.400 EUR aus. Die Erklärung wird am 15. März 20X4 elektronisch über ELSTER eingereicht; das Übermittlungsprotokoll wird archiviert.

Datum Maßnahme Ergebnis
15.03.20X4 Einreichung USt-Jahreserklärung 20X3 via ELSTER Übermittlungsprotokoll gespeichert
30.06.20X4 Erste schriftliche Sachstandsanfrage per Einschreiben Keine Reaktion des FA
15.09.20X4 Zweite Sachstandsanfrage mit Ankündigung des Untätigkeitseinspruchs FA teilt mit: „in Bearbeitung“ – kein zureichender Grund
20.09.20X4 Förmlicher Untätigkeitseinspruch gem. § 347 Abs. 1 S. 2 AO FA bestätigt Eingang
08.10.20X4 Erlass USt-Jahresbescheid 20X3 durch FA Erstattung 87.400 EUR + Zinsen gem. § 233a AO

Der Untätigkeitseinspruch hat hier innerhalb von 18 Tagen zur Festsetzung geführt. Die Erstattungszinsen nach § 233a AO beginnen 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums 20X3, also ab dem 1. April 20X5 – da der Bescheid am 8. Oktober 20X4 erging, entstand kein laufender Zinsanspruch. Die frühzeitige Beschleunigung durch den Einspruch hat der GmbH immerhin rund sieben Monate Kapitalblock erspart.

Liquiditätswirkung

Bei einem Zinssatz von angenommenen 5 % p.a. (kurzfristiger Kontokorrent) entsprechen sieben Monate auf 87.400 EUR einer vermiedenen Zinsbelastung von rund 2.550 EUR. In größeren Erstattungsfällen – etwa bei Körperschaftsteuer-Erstattungen im siebenstelligen Bereich – ist die Beschleunigung betriebswirtschaftlich signifikant.

Checkliste: Schritt für Schritt zum Untätigkeitseinspruch

  • Antrag/Erklärung vollständig und nachweisbar eingereicht (Übermittlungsprotokoll oder Eingangsbestätigung sichern)
  • Sechs Monate seit Einreichung abgewartet (Faustregel)
  • Geprüft: Hat das FA einen zureichenden Grund (Betriebsprüfung, Musterverfahren) schriftlich mitgeteilt? Wenn ja: noch kein Einspruch
  • Schriftliche Sachstandsanfrage mit Hinweis auf § 347 Abs. 1 S. 2 AO und Ankündigung des Einspruchs – Reaktion abwarten (2–3 Wochen)
  • Bei Ausbleiben einer sachlichen Reaktion: Förmlichen Untätigkeitseinspruch schriftlich erheben (Einschreiben oder ELSTER-Nachricht)
  • Einspruch exakt bezeichnen: Steuerart, VZ, Steuernummer, Datum der Einreichung, bezifferter Erstattungsanspruch
  • Antrag konkret formulieren: Erlass des Steuerbescheids
  • Vorsorglich Untätigkeitsklage nach § 46 FGO ankündigen
  • Eingangsbestätigung des FA dokumentieren
  • Bei weiterer Untätigkeit: Steuerberater/Anwalt für Untätigkeitsklage einschalten

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Fazit

Der Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ist ein scharf geschliffenes, aber selten wirklich eingesetztes Instrument – weil er in der Praxis oft gar nicht benötigt wird: Die strukturierte Sachstandsanfrage mit klarer Ankündigung genügt häufig, um das Finanzamt zur Bearbeitung zu bewegen. Dennoch ist es für jeden GmbH-Geschäftsführer wichtig, die Rechtsgrundlage zu kennen, die Sechs-Monats-Faustregel als Orientierung zu internalisieren und zwischen dem Untätigkeitseinspruch als Verwaltungsverfahrensschritt und der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO als gerichtlicher Eskalation sauber zu trennen. Gerade bei größeren Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererstattungen ist der Liquiditätseffekt einer beschleunigten Festsetzung erheblich – und der gesetzliche Druckmechanismus steht bereit. Wer ihn kennt und richtig einsetzt, schützt die Liquidität seiner GmbH, ohne Eskalation zu riskieren.

Für die Grundlagen des Einspruchsverfahrens gegen erlassene Steuerbescheide empfehlen wir unseren Artikel Einspruch beim Finanzamt. Nutzen Sie unseren Kostenrechner, um den Bearbeitungsaufwand für Ihre GmbH-Steuererklärungen einzuschätzen.

6 Monate

Faustregel „angemessene Frist" § 347 AO

§ 46 FGO

Eskalationsnorm: Untätigkeitsklage

§ 233a AO

Erstattungszinsen ab 15 Monaten nach VZ-Ende

Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist ein Untätigkeitseinspruch beim Finanzamt zulässig?

Nach der Faustregel der Rechtspraxis ist ein Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO regelmäßig zulässig, wenn das Finanzamt seit mindestens sechs Monaten nicht über einen vollständig eingereichten Antrag entschieden hat und keinen zureichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat.

Was unterscheidet den Untätigkeitseinspruch vom normalen Einspruch?

Der klassische Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 AO richtet sich gegen einen bereits ergangenen Steuerbescheid. Der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO greift dagegen, wenn das Finanzamt gar keinen Bescheid erlässt, obwohl ein Antrag vorliegt.

Muss ich vor dem Untätigkeitseinspruch eine Sachstandsanfrage stellen?

Gesetzlich vorgeschrieben ist die Sachstandsanfrage nicht. In der Praxis ist sie aber empfehlenswert: Sie löst in vielen Fällen die Bearbeitung aus und vermeidet den förmlichen Einspruch.

Was passiert, wenn das Finanzamt auch nach dem Untätigkeitseinspruch nicht reagiert?

Bei weiterhin ausbleibender Reaktion ohne zureichenden Grund kann Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Diese gerichtliche Eskalation ist die nächste Stufe nach dem Einspruch.

Löst der Untätigkeitseinspruch Zinsen gegen das Finanzamt aus?

Nein. Der Untätigkeitseinspruch selbst löst keine Zinsen aus. Erstattungszinsen nach § 233a AO entstehen erst mit Erlass des Erstattungsbescheids und beginnen frühestens 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zu laufen.

Gibt es eine gesetzliche Form für den Untätigkeitseinspruch?

Das Gesetz schreibt keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen sollte der Einspruch jedoch schriftlich erhoben werden – per Einschreiben oder über ELSTER-Nachricht – und ausdrücklich als „Untätigkeitseinspruch gem. § 347 Abs. 1 S. 2 AO" bezeichnet werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

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Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

GoBD‑konform Prüfungsfeste Dokumentation
DSGVO‑konform Sichere Datenverarbeitung
Server in Deutschland Datenhosting in Frankfurt
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Ben
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