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OnlineBilanzBlogSteuervorauszahlungen Termine 2026: Alle Fälligkeiten für KSt, GewSt, ESt & USt im Überblick

Steuervorauszahlungen Termine 2026: Alle Fälligkeiten für KSt, GewSt, ESt & USt im Überblick

Veröffentlicht: 20.07.2026Aktualisiert: 20.07.2026Fachlich geprüft: 20.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer die Steuervorauszahlung Termine 2026 verpasst, zahlt sofort Säumniszuschläge – ohne Mahnung, ohne Gnadenfrist. Dieser Artikel listet alle Fälligkeitsdaten für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer-Voranmeldung tabellarisch auf, erklärt Schonfristen, SEPA-Lastschrift-Schutz und die Verschiebungsregel bei Wochenenden und Feiertagen nach § 108 Abs. 3 AO.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die steuervorauszahlung termine 2026 im Überblick: KSt und ESt sind jeweils am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.2026 fällig (§ 31 KStG i. V. m. § 37 EStG), die Gewerbesteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2026 (§ 19 GewStG). Bei Überweisung gilt eine Schonfrist von 3 Tagen (§ 240 Abs. 3 AO); fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.

Warum Termine 2026 jetzt im Blick behalten?

Steuervorauszahlungen sind keine optionalen Abschlagszahlungen, sondern gesetzlich festgelegte Pflichten, die mit dem ersten Zahlungstag nach Fälligkeit automatisch Säumniszuschläge auslösen – ganz ohne vorherige Mahnung durch das Finanzamt. Für GmbH und UG ist das besonders relevant, weil neben Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag gleichzeitig Gewerbesteuer-Vorauszahlungen an die Gemeinde laufen, während bei Gesellschafter-Geschäftsführern häufig noch Einkommensteuer-Vorauszahlungen hinzukommen.

Da sich manche Fälligkeiten 2026 auf Wochenenden oder Feiertage verschieben, lohnt es sich, den Kalender einmal vollständig durchzuplanen, statt sich auf Erinnerungen aus dem Vorjahr zu verlassen. Die folgende Übersicht fasst alle relevanten Steuervorauszahlung Termine 2026 zusammen.

Rechtsgrundlagen auf einen Blick

KSt-Vorauszahlungen: § 31 KStG i. V. m. § 37 EStG | GewSt-Vorauszahlungen: § 19 GewStG | Schonfrist: § 240 Abs. 3 AO | Fristverschiebung Wochenende/Feiertag: § 108 Abs. 3 AO | Säumniszuschlag: § 240 AO

KSt & ESt: Vorauszahlungstermine 2026

Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen werden in vier gleichen Raten entrichtet. Die Fälligkeit richtet sich nach § 37 Abs. 1 EStG, der über § 31 KStG auf Körperschaften angewendet wird. Dasselbe Schema gilt für Einkommensteuer-Vorauszahlungen natürlicher Personen (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Gewinnanteilen). Der Solidaritätszuschlag ist stets gleichzeitig mit der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig.

Rate Gesetzlicher Fälligkeitstag Tatsächlicher Fälligkeitstag 2026 Hinweis
1. Quartal 10. März 10.03.2026 (Dienstag)
2. Quartal 10. Juni 10.06.2026 (Mittwoch)
3. Quartal 10. September 10.09.2026 (Donnerstag)
4. Quartal 10. Dezember 10.12.2026 (Mittwoch)

Alle vier KSt/ESt-Termine 2026 fallen auf reguläre Werktage, sodass keine Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO eintritt. Bemessungsgrundlage der Vorauszahlung ist in der Regel der Steuerbescheid des letzten veranlagten Jahres; das Finanzamt setzt die Vorauszahlungsbeträge per Bescheid fest.

Gewerbesteuer: Vorauszahlungstermine 2026

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen richten sich nach § 19 GewStG und weichen bewusst von den KSt-Terminen ab: Die vier Raten sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Gläubiger ist die hebeberechtigte Gemeinde, nicht das Finanzamt.

Rate Gesetzlicher Fälligkeitstag Tatsächlicher Fälligkeitstag 2026 Hinweis
1. Quartal 15. Februar 16.02.2026 (Montag) 15.02. = Sonntag → Verschiebung § 108 Abs. 3 AO
2. Quartal 15. Mai 15.05.2026 (Freitag)
3. Quartal 15. August 17.08.2026 (Montag) 15.08. = Samstag → Verschiebung § 108 Abs. 3 AO
4. Quartal 15. November 16.11.2026 (Montag) 15.11. = Sonntag → Verschiebung § 108 Abs. 3 AO

Achtung Gewerbesteuer 2026: Drei der vier GewSt-Termine verschieben sich durch Wochenenden. Wer seinen SEPA-Lastschriftauftrag auf den statutarischen 15. datiert, muss prüfen, ob die Gemeinde den verschobenen Termin korrekt berücksichtigt – oder die Fälligkeit manuell auf den jeweiligen Werktag anpassen.

USt-Voranmeldung & Sondervorauszahlung 2026

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung folgt einem anderen Rhythmus als die übrigen Vorauszahlungen: Sie ist grundsätzlich bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats abzugeben und zu entrichten (§ 18 Abs. 1 UStG). Der konkrete Abgabe- und Zahlungsturnus (monatlich oder vierteljährlich) hängt von der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres ab:

USt-Zahllast Vorjahr Voranmeldungsturnus 2026 Abgabefrist je Periode
Über 9.000 EUR Monatlich 10. des Folgemonats
2.501 – 9.000 EUR Vierteljährlich 10. des Folgequartalsmonats
Bis 2.500 EUR Jährliche Erklärung (FA kann befreien) 31.07. des Folgejahres (mit Verlängerung)

Unternehmer mit Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) erhalten einen Monat Aufschub, müssen dafür aber bis zum 10.02.2026 eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Zahllast leisten. Detaillierte Erläuterungen zur USt-Voranmeldung, zu Fälligkeitstabellen und zur Sondervorauszahlung finden Sie in unserem gesonderten Artikel auf onlinebilanz.de.

Schonfrist, SEPA-Lastschrift & Wochenend-Regelung

3-Tage-Schonfrist bei Überweisung

Nach § 240 Abs. 3 AO werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn die Zahlung innerhalb von 3 Tagen nach dem Fälligkeitstag beim Finanzamt eingeht. Diese Schonfrist gilt nur für Überweisungen und Schecks – nicht für Barzahlungen und nicht für Vollstreckungsmaßnahmen. Bei Wochenenden verlängert sich die Schonfrist entsprechend: Fällt der letzte Schonfristtag auf einen Sonntag, gilt nach § 108 Abs. 3 AO der nächste Werktag.

Schonfrist-Tabelle KSt/ESt 2026

Fälligkeitstag Schonfrist endet Letzter unschädlicher Zahlungseingang
10.03.2026 (Di) +3 Tage 13.03.2026 (Fr)
10.06.2026 (Mi) +3 Tage 13.06.2026 (Sa) → 15.06.2026 (Mo)
10.09.2026 (Do) +3 Tage 13.09.2026 (So) → 14.09.2026 (Mo)
10.12.2026 (Mi) +3 Tage 13.12.2026 (So) → 14.12.2026 (Mo)

SEPA-Lastschrift als optimaler Fristenschutz

Wer dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, ist auf der sicheren Seite: Die Zahlung gilt mit dem Belastungstag als bewirkt, nicht erst mit dem Buchungseingang. Ein Widerruf der Lastschrift durch den Steuerpflichtigen gilt steuerrechtlich als verspätete Zahlung und löst Säumniszuschläge aus. Für GmbH und UG empfiehlt es sich daher dringend, das SEPA-Mandat gegenüber dem Finanzamt aktiv zu hinterlegen und nicht auf manuelle Überweisungen zu setzen.

Verschiebungsregel bei Wochenenden und Feiertagen (§ 108 Abs. 3 AO)

Fällt der gesetzliche Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Maßgeblich sind dabei die Feiertage am Ort der zuständigen Finanzbehörde. Bei bundesweiten Feiertagen (z. B. 3. Oktober, 25./26. Dezember) gilt die Verschiebung flächendeckend; bei landesspezifischen Feiertagen (z. B. Allerheiligen in Bayern, BW, NRW) kommt es auf den Sitz des Finanzamts an.

Säumniszuschläge bei Verspätung

Wer nach Ablauf der Schonfrist nicht gezahlt hat, schuldet nach § 240 AO automatisch einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags je angefangenem Monat der Säumnis. Der Betrag wird auf volle 50 EUR abgerundet.

Rückständiger Betrag Säumniszuschlag je Monat (1 %) Nach 3 Monaten Säumnis
5.000 EUR 50 EUR 150 EUR
10.000 EUR 100 EUR 300 EUR
25.000 EUR 250 EUR 750 EUR
50.000 EUR 500 EUR 1.500 EUR

Säumniszuschläge sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG analog, R 10.1 KStR). Ein Erlass nach § 227 AO ist möglich, wenn die Säumnis auf einem entschuldbaren Versehen beruht und kein schuldhaftes Verhalten vorliegt – dieser Weg ist jedoch aufwendig und unsicher.

Keine Mahnung vor Säumniszuschlag: Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, vor der Entstehung des Säumniszuschlags zu mahnen. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes, sobald die Schonfrist abgelaufen ist.

Praxisbeispiel: GmbH verpasst den Septembertermin

Die Muster-GmbH hat für 2026 folgende festgesetzte Vorauszahlungen: Körperschaftsteuer 12.000 EUR/Quartal, Solidaritätszuschlag 660 EUR/Quartal, Gewerbesteuer 8.000 EUR/Quartal.

Szenario: Die Buchhaltung überweist die KSt-Rate Q3 (fällig 10.09.2026, Schonfrist bis 14.09.2026 – Montag) erst am 18.09.2026.

Buchungssatz (Fälligkeit):
Soll: 1810 Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 12.000 EUR
Haben: 1200 Bank 12.000 EUR

Buchungssatz Säumniszuschlag:
Soll: 7310 Nebenleistungen zu Steuern (nicht abzugsfähig) 120 EUR
Haben: 1200 Bank 120 EUR

Berechnung: Fälligkeit 10.09.2026, Zahlung 18.09.2026. Schonfrist endet 14.09.2026. Ab 15.09. läuft der Säumniszuschlag. Der September gilt als ein angefangener Monat. Rückstand 12.000 EUR (abgerundet auf volle 50 EUR = 12.000 EUR). Säumniszuschlag: 1 % × 12.000 EUR = 120 EUR.

Hätte die Muster-GmbH ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wäre der Betrag am 10.09.2026 automatisch abgebucht worden – ohne jede manuelle Handlung und ohne Säumniszuschlag.

Alle vier KSt-Termine im Kalender hinterlegen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.2026)
Alle vier GewSt-Termine mit verschobenen Daten eintragen (16.2., 15.5., 17.8., 16.11.2026)
SEPA-Lastschriftmandat beim Finanzamt und bei der Gemeinde prüfen/einrichten
Schonfristende je Termin vormerken (bei Überweisung)
USt-Voranmeldungsfristen separat im ERP-System hinterlegen
Vorauszahlungshöhe auf Basis aktueller Planzahlen überprüfen

Vorauszahlungen anpassen – wann lohnt sich das?

Festgesetzte Vorauszahlungen basieren auf dem letzten Steuerbescheid. Liegen aktuelle Planzahlen erheblich darunter – etwa bei einem Umsatzeinbruch, hohen Investitionen oder einer Restrukturierung –, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt sinnvoll sein. Das schützt die Liquidität und vermeidet unnötige Zinsbelastungen. Umgekehrt empfiehlt sich eine freiwillige Heraufsetzung, wenn das Ergebnis die Vorjahresbasis deutlich übersteigt, um Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu minimieren.

Wie Sie einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen korrekt stellen, welche Unterlagen das Finanzamt erwartet und ab welcher Abweichung sich der Aufwand lohnt, lesen Sie ausführlich in unserem Artikel zur Anpassung von Steuervorauszahlungen.

Herabsetzung beantragen wenn…

  • Umsatz/Gewinn deutlich unter Vorjahr
  • Hohe außerordentliche Aufwendungen
  • Verlustvorträge werden erstmals genutzt
  • Investitionsabzugsbeträge geplant
Heraufsetzung erwägen wenn…

  • Gewinn übersteigt Vorjahr erheblich
  • Großauftrag/Einmalertrag erwartet
  • Nachzahlungszinsen vermeiden (§ 233a AO)
  • Liquiditätsplanung für Q4 wichtig

Möchten Sie Ihre Vorauszahlungen und deren steuerliche Auswirkung für 2026 direkt durchrechnen? Nutzen Sie den Kostenrechner auf onlinebilanz.de für eine erste Einschätzung.

Fazit: Steuervorauszahlung Termine 2026 sicher im Griff

Die steuervorauszahlung termine 2026 lassen sich auf vier klare Rhythmen herunterbrechen: KSt/ESt am 10. März, Juni, September und Dezember – GewSt am 15. (bzw. verschobenen Werktag im) Februar, Mai, August und November. Hinzu kommt der monatliche oder quartalsweise USt-Voranmeldungsrhythmus. Die 3-Tage-Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO schützt bei Überweisungen, hebt aber das Zahlungsrisiko nicht vollständig auf. Wer auf SEPA-Lastschrift umstellt und die drei verschobenen GewSt-Termine 2026 korrekt einträgt, vermeidet automatisch Säumniszuschläge in Höhe von 1 % je angefangenem Monat. Und wer merkt, dass die festgesetzten Beträge nicht mehr zur wirtschaftlichen Realität passen, sollte rechtzeitig einen Anpassungsantrag stellen – Details dazu auf unserer Seite zur Vorauszahlungsanpassung.

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1 % je Monat

Säumniszuschlag bei verspäteter Vorauszahlung (§ 240 AO)

3 Tage

Schonfrist bei Überweisung nach § 240 Abs. 3 AO

4 Termine

GewSt-Fälligkeiten 2026 (3 davon wochenendbedingt verschoben)

Häufig gestellte Fragen

Wann sind Steuervorauszahlungen 2026 fällig?

KSt und ESt sind am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.2026 fällig. Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind am 16.02., 15.05., 17.08. und 16.11.2026 fällig (Verschiebung durch Wochenenden nach § 108 Abs. 3 AO).

Was passiert, wenn ich eine Steuervorauszahlung verspätet zahle?

Nach Ablauf der 3-tägigen Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO) entsteht automatisch ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags je angefangenem Monat – ohne vorherige Mahnung durch das Finanzamt.

Gilt die 3-Tage-Schonfrist auch für die Gewerbesteuer?

Ja. Die Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO gilt für alle Steuervorauszahlungen, die per Überweisung geleistet werden, also auch für die Gewerbesteuer an die Gemeinde.

Wie vermeide ich Säumniszuschläge bei Steuervorauszahlungen?

Am sichersten ist ein SEPA-Lastschriftmandat: Die Zahlung gilt mit dem Belastungstag als bewirkt. Alternativ muss die Überweisung so rechtzeitig ausgelöst werden, dass der Betrag spätestens am Ende der 3-tägigen Schonfrist beim Finanzamt gutgeschrieben ist.

Was gilt, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonntag fällt?

Nach § 108 Abs. 3 AO verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Bei der GewSt 2026 betrifft das drei der vier Termine: Der 15.02. (Sonntag) wird zu 16.02., der 15.08. (Samstag) zu 17.08. und der 15.11. (Sonntag) zu 16.11.2026.

Kann ich die Höhe meiner Vorauszahlungen anpassen lassen?

Ja. Beim zuständigen Finanzamt (KSt, ESt) bzw. der Gemeinde (GewSt) kann jederzeit ein Antrag auf Herabsetzung oder Heraufsetzung der Vorauszahlungen gestellt werden, wenn die aktuellen Ergebnisprognosen erheblich von der Bescheidgrundlage abweichen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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