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OnlineBilanzBlogSteuerhinterziehung Strafe: Strafmaßtabelle, Tagessätze und Nebenfolgen für GmbH-Geschäftsführer

Steuerhinterziehung Strafe: Strafmaßtabelle, Tagessätze und Nebenfolgen für GmbH-Geschäftsführer

Veröffentlicht: 23.07.2026Aktualisiert: 23.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Steuerhinterziehung kann für GmbH-Geschäftsführer weit mehr bedeuten als eine Geldstrafe: Ab bestimmten Hinterziehungsbeträgen drohen Freiheitsstrafen ohne Bewährung, der Verlust der Geschäftsführerposition und eine behördliche Gewerbeuntersagung. Dieser Artikel ordnet die strafrechtlichen Schwellen, erklärt die Tagessatzsystematik und zeigt alle steuerlichen Nebenfolgen im Überblick.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die Steuerhinterziehung Strafe richtet sich nach § 370 AO und reicht von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der BGH hat verbindliche Betragsschwellen definiert: Bis 50.000 € ist eine Geldstrafe die Regel; ab 50.000 € kommt Freiheitsstrafe in Betracht; ab 100.000 € wird Bewährung zunehmend versagt; ab 1 Mio. € ist eine vollstreckte Freiheitsstrafe die Regelfolge. Für GmbH-Geschäftsführer kommen Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG, Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sowie Hinterziehungszinsen nach § 235 AO als Nebenfolgen hinzu.

Straftatbestand § 370 AO im Überblick

Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt und setzt tatbestandlich voraus, dass gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden – oder pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden – und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Der Tatbestand erfasst sowohl aktives Tun (falsche Erklärung) als auch Unterlassen (keine Erklärung abgeben).

Für GmbH-Geschäftsführer ist die Reichweite besonders weitläufig: Als gesetzliche Vertreter nach § 34 AO treffen sie persönliche steuerliche Pflichten für die Gesellschaft. Eine Steuerhinterziehung der GmbH ist in aller Regel zugleich eine persönliche Steuerhinterziehung des handelnden Geschäftsführers. Daneben kommt Beihilfe (§ 27 StGB) in Betracht, wenn der Geschäftsführer Handlungen eines anderen Täters unterstützt. Die Vollendung tritt mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids oder – bei Unterlassen – mit Ablauf der Erklärungsfrist ein.

Hinweis: Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung

Wer die Steuerverkürzung nicht vorsätzlich, aber leichtfertig herbeiführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO mit einer Geldbuße bis 50.000 €. Der Übergang zu § 370 AO (Vorsatz) ist fließend und Gegenstand intensiver Verteidigung. Auf die Grundlagen des Steuerstrafrechts kann hier nur überblicksartig eingegangen werden.

BGH-Schwellen und Strafmaßtabelle

Der Gesetzgeber sieht in § 370 Abs. 1 AO einen Strafrahmen von Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) erweitert sich der Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Leitentscheidungen – insbesondere BGH 2 StR 730/94, BGHSt 53, 71 und BGH 1 StR 416/14 – betragsmäßige Schwellen entwickelt, die die Strafzumessung erheblich lenken:

Hinterziehungsbetrag Typische Straffolge (BGH-Richtlinie) Bewährung
Bis 50.000 € Geldstrafe (Regelfall); Freiheitsstrafe nur bei gravierenden Umständen Ggf. ausgesetzt
50.001 € – 100.000 € Geldstrafe noch möglich; Freiheitsstrafe bereits vertretbar I. d. R. möglich
100.001 € – 1.000.000 € Freiheitsstrafe zunehmend; Geldstrafe nur bei besonders günstigen Umständen Eingeschränkt
Über 1.000.000 € Vollstreckte Freiheitsstrafe als Regelfolge (BGHSt 53, 71) Nur in Ausnahmefällen

Achtung: Die BGH-Schwellen sind keine gesetzlichen Grenzwerte, sondern strafzumessungsrechtliche Orientierungsmarken. Gerichte sind an sie nicht zwingend gebunden, weichen in begründeten Einzelfällen aber selten ab. Die Schwelle von 1 Mio. € löst zudem den besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO aus und verschiebt den gesetzlichen Strafrahmen.

Der besonders schwere Fall nach § 370 Abs. 3 AO liegt neben dem großen Ausmaß (Nr. 1, ab 50.000 € nach h.M.) auch dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt (Nr. 5), Urkunden fälscht (Nr. 2) oder als Amtsträger agiert (Nr. 3). Für Geschäftsführer ist insbesondere Nr. 1 und Nr. 5 relevant, wenn z. B. systematische Scheinrechnungsketten über mehrere Jahre organisiert wurden.

Tagessatzsystem: Berechnung der Geldstrafe

Geldstrafen werden in Deutschland nicht als absoluter Betrag verhängt, sondern nach dem Tagessatzsystem (§§ 40–43 StGB). Das Gericht bestimmt zunächst die Anzahl der Tagessätze (Schuld­schwere: Mindest 5, Höchst 360, bei Gesamtstrafe 720 Tagessätze) und dann die Höhe eines Tagessatzes (wirtschaftliche Leistungsfähigkeit).

Tagessatzhöhe

Ein Tagessatz entspricht grundsätzlich einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Maßgeblich ist das gesamte Nettoeinkommen des Täters – bei einem GmbH-Geschäftsführer also Geschäftsführergehalt abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und angemessener Unterhaltspflichten. Kapitalerträge, Mieteinnahmen und Ausschüttungen werden einbezogen. Der gesetzliche Rahmen beträgt mindestens 1 € und höchstens 30.000 € je Tagessatz (§ 40 Abs. 2 StGB). In der Praxis liegt ein Tagessatz für gut verdienende Geschäftsführer häufig zwischen 200 € und 2.000 €.

Beispielrechnung Geldstrafe

Ein Geschäftsführer mit einem Nettogehalt von 9.000 €/Monat und 120 Tagessätzen zahlt: 120 × (9.000 ÷ 30) = 120 × 300 € = 36.000 € Geldstrafe. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen und ggf. Verfahrenskosten. Ein vereinfachter Steuerhinterziehung-Strafe-Rechner kann nur als erster Anhaltspunkt dienen; eine belastbare Einschätzung erfordert steuerstrafrechtliche Beratung.

Strafzumessung: Milderungs- und Schärfungsgründe

Innerhalb der BGH-Schwellen entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Zumessungsgrundsätzen des § 46 StGB. Folgende Faktoren spielen in Steuerstrafverfahren typischerweise eine Rolle:

Strafmildernd

  • Vollständige Schadenswiedergutmachung vor oder im Verfahren
  • Geständnis und Kooperation mit den Behörden
  • Erstmalige Straffälligkeit (keine Vorstrafen)
  • Selbstanzeige (auch wenn strafbefreiende Wirkung verfehlt wurde)
  • Lange Verfahrensdauer (Art. 6 EMRK)
  • Persönliche Notlage als Tatmotiv
Strafschärfend

  • Planmäßiges, auf Dauer angelegtes Handeln
  • Hohe kriminelle Energie (Scheinrechnungen, Offshore-Konten)
  • Vorstrafen, insbesondere einschlägige
  • Täuschung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers
  • Tatbegehung als Vertrauensperson (z. B. GF einer gemeinnützigen GmbH)
  • Langer Tatzeitraum / viele Einzeltaten

Die Summe der in einem Strafverfahren berücksichtigten Einzeltaten folgt der Gesamt­strafenbildung nach §§ 53, 54 StGB: Das Gericht erhöht die schwerste Einzelstrafe angemessen, bleibt aber unterhalb der Summe aller Einzelstrafen. Dies kann bei vielen Veranlagungszeiträumen (jedes Steuerjahr eine Tat) zu einer erheblichen Gesamtstrafe führen, selbst wenn die Einzelbeträge moderat sind.

Nebenfolgen für GmbH-Geschäftsführer

Die strafrechtliche Verurteilung ist für Geschäftsführer häufig nicht das einschneidendste Ereignis – die gesellschafts- und gewerberechtlichen Nebenfolgen können die unternehmerische Existenz dauerhaft beenden.

Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG

Nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG kann nicht Geschäftsführer sein, wer wegen einer Straftat nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzdelikte), § 263 StGB (Betrug) oder § 266 StGB (Untreue) oder wegen einer Steuerstraftat im Sinne der §§ 370, 373, 374 AO zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde. Die Sperrwirkung gilt für fünf Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung und schließt auch die Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer ein.

Praxisrelevanz: Die Inhabilität tritt kraft Gesetzes ein – es bedarf keiner separaten Behördenentscheidung. Ein inhabiler Geschäftsführer ist unverzüglich abzuberufen; bestehende Handelsregistereintragungen sind zu korrigieren. Wird ein inhabiler Geschäftsführer weiter tätig, kann dies die Gesellschaft in haftungsrechtliche Schwierigkeiten bringen und den Geschäftsführer wegen Amtsanmaßung exponieren.

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO

Unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung kann die zuständige Gewerbebehörde nach § 35 GewO die Ausübung eines Gewerbes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun. Eine steuerstrafrechtliche Verurteilung – oder auch nur die behördlich festgestellte Steuerhinterziehung – gilt als typischer Unzuverlässigkeitstatbestand. Die Gewerbeuntersagung kann auf alle Gewerbe erstreckt und auf juristische Personen übergewälzt werden, wenn der Geschäftsführer die Führungsverantwortung trägt.

Berufsrechtliche Folgen

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte riskieren bei einer Steuerhinterziehungsverurteilung die berufsrechtliche Ahndung bis hin zur Zulassungsrücknahme. Für GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Zulassung sind die Auswirkungen auf Aufsichtsratsmitgliedschaften, Prokuren und Beteiligungen an anderen Gesellschaften im Einzelfall zu prüfen.

Hinterziehungszinsen § 235 AO

Neben der Strafe setzt die Finanzbehörde nach § 235 AO Zinsen auf die hinterzogenen Steuern fest. Diese Hinterziehungszinsen betragen 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat, § 238 Abs. 1a AO in der seit Juli 2022 geltenden Fassung) und laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer bei ordnungsgemäßer Erklärung fällig geworden wäre, bis zur Zahlung oder Festsetzung. Der Zinslauf kennt keine Begrenzung nach oben – bei langen Hinterziehungszeiträumen (z. B. zehn Jahre bis zur Entdeckung) summieren sich die Zinsen zu erheblichen Zusatzbelastungen.

Wichtig: Hinterziehungszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG analog, h. M.). Sie stehen neben den regulären Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die jedoch auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden (§ 235 Abs. 4 AO), sodass keine Doppelbelastung entsteht.

Zinslauf-Beispiel

Hinterzogene Körperschaftsteuer 2018: 200.000 €. Fälligkeit wäre März 2019 gewesen; Entdeckung und Zahlung im Dezember 2025 (ca. 81 Monate). Hinterziehungszinsen: 200.000 € × 0,15 % × 81 = 24.300 € – zusätzlich zur strafrechtlichen Sanktion und den Verfahrenskosten.

Praxisbeispiel: GmbH-Geschäftsführer mit verdeckter Gewinnausschüttung

Sachverhalt: Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Marketing-GmbH hat in den Jahren 2019 bis 2023 überhöhte Vergütungen an eine ihm nahestehende Beratungs-GmbH gezahlt (verdeckte Gewinnausschüttung). Die Betriebsprüfung ermittelt eine hinterzogene Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer von insgesamt 320.000 €. Das Nettogehalt des Geschäftsführers beträgt 8.400 €/Monat.

Ein korrekter Jahresabschluss hätte die Ausgaben als nicht abzugsfähige vGA identifiziert; zur Vermeidung solcher Risiken empfiehlt sich die konsequente Einbindung eines Steuerberaters schon bei der Erstellung des Jahresabschlusses.

Strafrechtliche Bewertung

Mit 320.000 € befindet sich der Fall im Bereich 100.001 € – 1.000.000 €. Der BGH-Schwelle zufolge ist Freiheitsstrafe wahrscheinlich, Bewährung möglich aber nicht sicher. Erschwerend: fünf Tatjahre, planmäßiges Vorgehen. Mildernd: erstmalige Straffälligkeit, Geständnis, vollständige Schadenswiedergutmachung im Ermittlungsverfahren.

Geldstrafe (falls Gericht bei Geldstrafe bleibt)

Tagessatzhöhe: 8.400 € ÷ 30 = 280 € / Tag
Tagessatzanzahl (Schätzung Gericht): 270 Tagessätze
Geldstrafe: 270 × 280 € = 75.600 €

Steuerliche Nebenfolgen

Position Betrag (Schätzung)
Hinterzogene Steuern (Nachzahlung) 320.000 €
Hinterziehungszinsen § 235 AO (Ø 54 Monate) ca. 25.920 €
Geldstrafe (bei 270 TS × 280 €) 75.600 €
Verfahrenskosten / Anwalt 15.000 – 30.000 €
Gesamtbelastung (Mindest) ca. 436.520 €

Bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr (hier realistisch) greift zusätzlich die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG für fünf Jahre. Der Geschäftsführer muss abberufen werden; eine Übergangslösung ist unverzüglich zu gestalten. Die Gewerbebehörde wird über das Strafurteil informiert und kann ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten.

Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO

Die wichtigste Möglichkeit, einer Strafverfolgung zu entgehen, ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie setzt voraus: vollständige Berichtigung aller unverjährten Steuererklärungen (keine Teilselbstanzeige), Zahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen innerhalb der gesetzten Frist und – entscheidend – keine Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 AO (kein Erscheinen des Prüfers, keine Tatentdeckung, kein Überschreiten von 25.000 € je Tat ohne Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO).

Vollständige Berichtigung aller Steuererklärungen der letzten zehn Jahre (steuerstrafrechtliche Verjährung)
Berichtigung muss vollständig sein – keine strategischen Lücken
Zahlung der Steuern, Zinsen (§ 235 AO) und ggf. Zuschlag (§ 398a AO) innerhalb der gesetzten Frist
Prüfen: Liegen Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO vor? (Betriebsprüfung angekündigt? Ermittlungen eingeleitet?)
Erklärung durch den Täter selbst oder seinen Bevollmächtigten (z. B. Steuerberater)

Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € je Tat tritt Straffreiheit nur noch ein, wenn zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO gezahlt wird: 10 % des Hinterziehungsbetrags bis 100.000 €, 15 % zwischen 100.000 € und 1 Mio. €, 20 % über 1 Mio. €. Die Selbstanzeige ist das mächtigste Instrument zur Schadensminimierung, aber auch das komplexeste – eine fehlerhafte Selbstanzeige ist unwirksam und kann die Verteidigungsposition verschlechtern.

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Fazit: Steuerhinterziehung Strafe – Gesamtbewertung für Geschäftsführer

Die Steuerhinterziehung Strafe ist für GmbH-Geschäftsführer ein mehrschichtiges Risiko. Die BGH-Schwellen bei 50.000 €, 100.000 € und 1 Mio. € definieren, ab wann Freiheitsstrafen drohen und wann Bewährung unrealistisch wird. Das Tagessatzsystem macht die Geldstrafe abhängig vom tatsächlichen Einkommen und führt bei gut verdienenden Geschäftsführern zu erheblichen Beträgen. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, die ohne zeitliche Begrenzung anlaufen, sowie – bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr – die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG und das Risiko einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO.

Prävention beginnt bei einer lückenlosen, gesetzeskonformen Buchführung und einem sorgfältig aufgestellten Jahresabschluss. Eine frühzeitige steuerliche Beratung und – im Verdachtsfall – eine unverzügliche anwaltliche Überprüfung der Selbstanzeigemöglichkeit sind die wichtigsten Handlungsoptionen. Nutzen Sie den Kostenrechner auf onlinebilanz.de, um einen ersten Überblick über Ihren Aufwand für eine konforme Buchführung und Bilanzierung zu erhalten.

1,8 % p. a.

Hinterziehungszinssatz § 235 AO (ab 2022)

1.000.000 €

BGH-Schwelle für vollstreckte Freiheitsstrafe

5 Jahre

Inhabilität als GF nach § 6 Abs. 2 GmbHG

Häufig gestellte Fragen

Ab wann droht für Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe?

Der BGH geht ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € davon aus, dass eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Ab 100.000 € wird Bewährung zunehmend eingeschränkt, ab 1 Mio. € ist eine vollstreckte Freiheitsstrafe die Regelfolge.

Wie werden Tagessätze bei einer Geldstrafe für Steuerhinterziehung berechnet?

Die Tagessatzhöhe entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld (5–360 Tagessätze). Geldstrafe = Tagessatzzahl × Tagessatzhöhe.

Verliert ein GmbH-Geschäftsführer nach einer Steuerhinterziehungsverurteilung sein Amt?

Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr tritt kraft Gesetzes Inhabilität nach § 6 Abs. 2 GmbHG ein. Der Geschäftsführer ist abzuberufen; die Sperre gilt fünf Jahre ab Rechtskraft.

Was sind Hinterziehungszinsen und wie hoch sind sie?

Hinterziehungszinsen nach § 235 AO betragen 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) und laufen ab dem Zeitpunkt der eigentlichen Fälligkeit der Steuer. Sie sind steuerlich nicht abzugsfähig und werden auf Nachzahlungszinsen nach § 233a AO angerechnet.

Kann man Steuerhinterziehung straffrei machen?

Ja, durch eine vollständige und wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO – vorausgesetzt, es liegt kein Sperrgrund vor (z. B. keine laufende Betriebsprüfung, keine Tatentdeckung). Ab 25.000 € je Tat ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO zu zahlen.

Was kostet eine Steuerhinterziehung insgesamt?

Neben der Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) sind hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, ggf. Zuschläge nach § 398a AO und Verfahrenskosten zu tragen. Die Gesamtbelastung übersteigt die eigentliche Steuerersparnis regelmäßig um ein Vielfaches.

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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