hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

12–17 Minuten

OnlineBilanzBlogSozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung: Ablauf, Unterlagen & Nachzahlungsrisiken

Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung: Ablauf, Unterlagen & Nachzahlungsrisiken

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung trifft jeden Arbeitgeber spätestens alle vier Jahre – und legt dabei Lohnkonten, Stundenzettel und Beschäftigungsverträge unter das Mikroskop. Wer Klassikfehler wie Phantomlohn, Scheinselbständigkeit oder fehlerhafte Minijob-Abrechnung im Gepäck hat, riskiert Beitragsnachforderungen zuzüglich Säumniszuschlägen. Dieser Artikel erklärt Geschäftsführern von GmbH und UG, worauf es ankommt – von der ersten Prüfungsankündigung bis zur bilanziellen Rückstellung.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Sozialversicherungsprüfung nach § 28p SGB IV erfolgt mindestens alle vier Jahre durch die Deutsche Rentenversicherung. Geprüft werden Lohnkonten, Beschäftigungsverträge, Stundenzettel und Nachweise zur Sozialversicherungspflicht aller Beschäftigten. Typische Nachzahlungsrisiken entstehen durch Phantomlohn, Scheinselbständigkeit und Minijob-Fehler. Beitragsansprüche verjähren regulär in vier, bei Vorsatz in dreißig Jahren (§ 25 SGB IV). Gesellschafter-Geschäftsführer sollten vorab eine Statusfeststellung beantragen.

Rechtsgrundlage & 4-Jahres-Turnus

Die gesetzliche Basis der Sozialversicherungsprüfung ist § 28p SGB IV. Danach prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und Beitragszahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Die Prüfung ist keine Kann-Bestimmung, sondern eine gesetzliche Pflichtaufgabe: Jeder Arbeitgeber mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten muss mindestens alle vier Kalenderjahre geprüft werden. Kleinbetriebe können gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV in einem vereinfachten Verfahren oder durch Stichprobenprüfungen erfasst werden; die Vier-Jahres-Frist gilt jedoch als Regelrahmen für alle.

Hinweis: Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich die DRV des jeweiligen Landesverbands. Bei Unternehmen mit bundesweiter Struktur kann die DRV Bund die Prüfung übernehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen wirken nicht selbst prüfend mit, erhalten aber die Ergebnisse.

Der Prüfzeitraum umfasst in der Regel die letzten vier Kalenderjahre vor dem Prüfjahr, also typischerweise vier vollständige Abrechnungszeiträume. Wurde ein Unternehmen zuletzt im Jahr 2021 geprüft, erstreckt sich die nächste Prüfung 2025 auf die Jahre 2021 bis 2024. Achtung: Bei Verdacht auf vorsätzliche Vorenthaltung kann die DRV deutlich weiter zurückgreifen – dazu unten mehr unter Verjährung.

Ablauf der Betriebsprüfung Schritt für Schritt

Die Sozialversicherungsprüfung gliedert sich in klar definierte Phasen, die Arbeitgeber kennen sollten, um souverän reagieren zu können.

1. Ankündigung

Die DRV kündigt die Prüfung in der Regel schriftlich mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen an. Das Ankündigungsschreiben enthält den Prüftermin, den zu prüfenden Zeitraum und eine Auflistung der bereitzuhaltenden Unterlagen. Überraschungsbesuche sind im Regelfall nicht vorgesehen, aber bei konkretem Verdacht auf unerlaubte Beschäftigung rechtlich möglich.

2. Ortstermin oder digitale Prüfung

Die eigentliche Prüfung findet entweder beim Arbeitgeber vor Ort oder – zunehmend nach Einführung der digitalen Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 6a SGB IV – als maschinelle Auswertung der Entgeltabrechnungsdaten statt. Arbeitgeber, die Lohnbuchhaltungssoftware mit DSRV-konformen Schnittstellen nutzen, übermitteln die Daten elektronisch. Der Prüfer wählt dann risikoorientiert Fälle aus, zu denen er Belege anfordert.

3. Prüfungsdurchführung

Kernstück ist die Sichtung und Plausibilisierung der Entgeltunterlagen. Der Prüfer vergleicht gebuchte Lohnzahlungen mit den tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen, überprüft die korrekte Verbeitragung und prüft besondere Tatbestände (Statusfragen, Werkverträge, geringfügige Beschäftigung).

4. Schlussbesprechung & Bescheid

Nach Abschluss der Prüfungshandlungen findet eine Schlussbesprechung statt, in der der Prüfer seine Feststellungen erläutert. Anschließend ergeht ein schriftlicher Prüfbescheid (Beitragsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Welche Unterlagen werden geprüft?

Die DRV hat ein weitreichendes Akteneinsichtsrecht. Folgende Dokumente sind typischerweise bereitzustellen:

  • Lohnkonten (§ 28f SGB IV) für alle Beschäftigten des Prüfzeitraums
  • Entgeltabrechnungen und Buchungsjournale
  • Arbeitsverträge und deren Ergänzungen/Änderungen
  • Stundenzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (besonders relevant bei Minijobs und bei der Prüfung des tatsächlich geleisteten Arbeitsentgelts)
  • Nachweise über Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen, Zuschüsse
  • Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerverträge bei GmbH
  • Werkverträge und Rechnungen freier Mitarbeiter
  • Meldenachweise (DEÜV-Meldungen), Beitragsnachweise
  • Unterlagen zur Feststellung einer Hauptbeschäftigung bei Mehrfachbeschäftigten

Achtung Stundenzettel: Fehlen Stundenzettel bei Minijobbern oder Teilzeitkräften, wertet die DRV dies als Indiz für nicht korrekt gemeldetes Entgelt. Im Zweifel schätzt sie das Entgelt auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns multipliziert mit der branchenüblichen Arbeitszeit – das führt regelmäßig zu massiven Nachzahlungen.

Klassische Prüfungsrisiken: Phantomlohn, Scheinselbständigkeit, Minijob

Phantomlohn

Als Phantomlohn bezeichnet man Entgelt, das arbeitsrechtlich geschuldet, aber nicht tatsächlich ausgezahlt wurde – dennoch aber der Beitragspflicht unterliegt. Klassisches Beispiel: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer verzichtet mündlich auf ein vertraglich vereinbartes Gehalt, das Unternehmen zahlt jedoch keine Beiträge, weil es irrtümlich auf die Nichtauszahlung abstellt. Die DRV wertet den vertraglich vereinbarten Anspruch als beitragspflichtiges Entgelt. Dieser Fehler ist im GmbH-Umfeld besonders häufig. Wir behandeln das Thema ausführlich in unserem Artikel zur Phantomlohn-Problematik beim GmbH-Geschäftsführer.

Scheinselbständigkeit

Beauftragt eine GmbH regelmäßig einen „freien Mitarbeiter“ auf Honorarbasis, prüft die DRV anhand eines Gesamtbilds, ob in Wirklichkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Indizien für Scheinselbständigkeit sind: Eingliederung in die Betriebsorganisation, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit/Ort, kein nennenswertes unternehmerisches Risiko, ausschließliche Tätigkeit für einen Auftraggeber. Liegt Scheinselbständigkeit vor, hat die GmbH als Arbeitgeber sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) nachzuentrichten – Letzterer kann nur für drei Monate rückwirkend vom Beschäftigten zurückgefordert werden (§ 28g SGB IV).

Minijob-Fehler

Geringfügig Beschäftigte (Entgeltgrenze ab 2025: 556 Euro monatlich, angepasst an den Mindestlohn) werden häufig fehlerhaft behandelt: falsche Stundenzahl, Überschreiten der Entgeltgrenze ohne Ummeldung, fehlende Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung oder die irrtümliche Zusammenrechnung mehrerer Minijobs mit einer Hauptbeschäftigung. Auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfordert eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers – liegt diese nicht vor, greift die Beitragspflicht.

Statusfeststellung beim GmbH-Geschäftsführer

Ob ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt von der konkreten gesellschaftsrechtlichen Stellung ab und ist eines der häufigsten Streitthemen bei der Sozialversicherungsprüfung. Die DRV prüft:

  • Höhe der Kapitalbeteiligung (Sperrminorität ≥ 50 % oder Vetorecht → tendenziell selbständig)
  • Weisungsfreiheit im Innenverhältnis laut Gesellschaftsvertrag
  • Familiäre Verflechtungen bei Familiengesellschaften
  • Tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit

Hält der Geschäftsführer weniger als 50 % der Anteile ohne Sperrminorität, geht die DRV in aller Regel von einer abhängigen Beschäftigung aus – mit voller Sozialversicherungspflicht. Um Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt sich dringend die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bevor das Beschäftigungsverhältnis beginnt. Eine nachträgliche Korrektur ist erheblich teurer.

Praxistipp: Gesellschaftsvertrag prüfen

Formulierungen im Gesellschaftsvertrag (z. B. Befreiung von § 181 BGB, Vetorechte bei Personalentscheidungen) können die Statusbewertung erheblich beeinflussen. Lassen Sie die SV-Relevanz vor jeder GmbH-Gründung oder Satzungsänderung prüfen. Zur Abgrenzung von der steuerlichen Betriebsprüfung des Finanzamts lesen Sie unseren Überblicksartikel.

Nachzahlung, Säumniszuschläge & Verjährung

Beitragsnachforderung

Stellt die DRV Beitragsausfälle fest, ergeht ein Beitragsbescheid über die Nachzahlung. Diese umfasst sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil kann der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt (drei Monate rückwirkend) beim Arbeitnehmer zurückfordern – das wirtschaftliche Risiko trägt damit faktisch die GmbH.

Säumniszuschläge

Auf rückständige Beiträge erhebt die DRV gemäß § 24 SGB IV einen Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Säumnismonat, also effektiv 12 % p.a. Bei einem Beitragsrückstand von 50.000 Euro über vier Jahre kommen so schnell weitere 24.000 Euro zusammen. Der Säumniszuschlag entfällt nur, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er die Nichtentrichtung nicht zu vertreten hatte – ein hoher Nachweis-standard in der Praxis.

Verjährung nach § 25 SGB IV

Die Verjährungsfristen sind entscheidend für die Reichweite der Prüfung:

Konstellation Verjährungsfrist Beginn
Regelmäßige Nichtentrichtung (fahrlässig) 4 Jahre Ende des Kalenderjahres, in dem der Beitrag fällig war
Vorsätzliches Vorenthalten 30 Jahre Ende des Fälligkeitsjahres

Vorsatz wird von der DRV bereits dann angenommen, wenn der Arbeitgeber die Beitragspflicht kannte oder kennen musste und gleichwohl nicht abgeführt hat – das ist bei langjährig fehlerhafter Handhabung von Scheinselbständigkeit oder Phantomlohn nicht selten der Fall. Eine 30-jährige Rückwirkung kann existenzbedrohend sein.

Rückstellung für Beitragsnachforderungen

Zeichnet sich nach einer Prüfungsankündigung oder aufgrund interner Analyse ab, dass Beitragsnachforderungen drohen, ist die GmbH nach § 249 Abs. 1 HGB verpflichtet, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Dies gilt sobald eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verbindlichkeit entsteht. Die Rückstellung ist mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen – also einschließlich erwarteter Säumniszuschläge.

Buchungssatz (Bildung der Rückstellung):
Sozialversicherungsaufwand (Konto 6110) 55.000 EUR an Sonstige Rückstellungen (Konto 0970) 55.000 EUR

Steuerlich ist die Rückstellung gemäß § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bei der GmbH grundsätzlich gewinnmindernd anzusetzen, sofern die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Betriebsausgabenabzug der Nachzahlung selbst: Die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) sind als Betriebsausgaben abziehbar; Säumniszuschläge hingegen sind ebenfalls Betriebsausgaben, da sie keinen Strafcharakter i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG haben – anders als steuerliche Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Praxisbeispiel: GmbH mit Minijob-Fehler

Die Müller Handels-GmbH beschäftigt seit 2021 eine Bürokraft als Minijobberin mit vereinbarten 10 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von 520 Euro. Die GmbH führt keine Stundenzettel. Bei der Sozialversicherungsprüfung 2025 für den Zeitraum 2021–2024 stellt der Prüfer fest:

  • Stundenzettel fehlen vollständig.
  • Aufgrund des gesetzlichen Mindestlohns von 12,82 Euro (2025) und einer Arbeitswoche von branchenüblich angesetzten 15 Stunden schätzt der Prüfer das tatsächliche Entgelt auf 833 Euro monatlich – damit über der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Die Bürokraft wäre als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu behandeln gewesen.
Angenommene Nachzahlung
Differenz beitragspflichtiges Entgelt: 833 – 520 = 313 EUR/Monat
× 48 Monate (2021–2024) = 15.024 EUR Mehrentgelt
Beitragssatz gesamt ca. 40 %: 6.010 EUR Beiträge
Säumniszuschläge (Ø 2,5 Jahre × 12 %): ca. 1.803 EUR
Gesamtbelastung: ca. 7.813 EUR
Hätte vermieden werden können durch:
✔ Lückenlose Stundenzettel
✔ Monatliche Kontrolle Entgeltgrenze
✔ Schriftliche Befreiungserklärung RV
✔ Jährliche Lohnkonto-Überprüfung

Zusätzlich prüft der Prüfer, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung 40 %, keine Sperrminorität) korrekt als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gemeldet ist. Da kein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, droht ein weiterer Nachzahlungsanspruch für den Geschäftsführer-Zeitraum.

Schwester-Prüfung: Lohnsteueraußenprüfung

Die Sozialversicherungsprüfung der DRV und die Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts sind rechtlich eigenständige Verfahren mit unterschiedlichen Prüfern, Rechtsgrundlagen (§ 28p SGB IV vs. § 42f EStG) und Bescheidwegen. In der Praxis finden sie jedoch oft zeitnah statt und greifen auf weitgehend dieselben Unterlagen zu. Feststellungen aus der Sozialversicherungsprüfung können das Finanzamt auf Sachverhalte aufmerksam machen – und umgekehrt. Zu Ablauf und Besonderheiten der steuerlichen Lohnprüfung lesen Sie unseren gesonderten Artikel zur Betriebsprüfung durch das Finanzamt.

Koordination empfehlenswert: Werden beide Prüfungen gleichzeitig angekündigt, sollten Arbeitgeber auf eine abgestimmte Terminierung und eine einheitliche Darstellung der Sachverhalte achten. Widersprüchliche Angaben gegenüber DRV und Finanzamt können beide Verfahren eskalieren.

Checkliste: Vorbereitung auf die Sozialversicherungsprüfung

  • Lohnkonten vollständig und für vier Jahre archiviert?
  • Stundenzettel für alle Minijobber und Teilzeitkräfte vorhanden?
  • Arbeitsverträge schriftlich, aktuell und auf Beitragspflicht geprüft?
  • Freie Mitarbeiter auf Scheinselbständigkeit geprüft (Gesamtbild-Analyse)?
  • Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer durchgeführt?
  • Entgeltgrenzen Minijob monatlich überwacht?
  • Befreiungserklärungen RV-Pflicht Minijob schriftlich vorliegend?
  • DEÜV-Meldungen vollständig und fristgerecht?
  • Sachbezüge korrekt verbeitragt (Fahrzeug, Kost/Logis)?
  • Rückstellung für potenzielle Nachforderungen bilanziert?
  • Steuerberater/Anwalt für Schlussbesprechung hinzugezogen?

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Lohnbuchhaltung einer Sozialversicherungsprüfung standhält, können Sie die Strukturen Ihrer GmbH über den onlinebilanz-Kostenrechner unverbindlich analysieren lassen oder direkt eine kostenlose Demo-Session vereinbaren.

Fazit

Die Sozialversicherungsprüfung ist kein bürokratisches Randphänomen, sondern ein regelmäßiges Risikoszenario mit ernsthaften finanziellen Konsequenzen. Der Vier-Jahres-Turnus lässt wenig Zeit für systematische Fehler: Phantomlohn, Scheinselbständigkeit und Minijob-Fehler gehören zu den teuersten Klassikern. GmbH-Geschäftsführer sollten proaktiv handeln: Statusfeststellungsverfahren nutzen, Stundenzettel konsequent führen, Lohnkonten gepflegt halten und bei Bedarf Rückstellungen bilden. Wer frühzeitig ordnet, erlebt die Prüfungsankündigung gelassen statt als Notfall.

4 Jahre

Prüfturnus §28p SGB IV

1 % / Monat

Säumniszuschlag §24 SGB IV

30 Jahre

Verjährung bei Vorsatz §25 SGB IV

Häufig gestellte Fragen

Wie oft findet die Sozialversicherungsprüfung statt?

Die Sozialversicherungsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt mindestens alle vier Kalenderjahre (§ 28p SGB IV). Kleinstbetriebe können in Stichprobenverfahren einbezogen werden.

Welche Unterlagen muss ich zur Sozialversicherungsprüfung bereithalten?

Bereitgestellt werden müssen Lohnkonten, Entgeltabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundenzettel, DEÜV-Meldungen, Beitragsnachweise sowie bei GmbH der Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerverträge.

Wie lange sind Beitragsansprüche verjährt?

Beitragsansprüche verjähren nach § 25 SGB IV regulär in vier Jahren ab Ende des Fälligkeitsjahres. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Frist auf 30 Jahre.

Was passiert bei festgestellten Fehlern in der Sozialversicherungsprüfung?

Die DRV erlässt einen Beitragsbescheid über die Nachzahlung. Zusätzlich werden Säumniszuschläge von 1 % je Monat erhoben. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Muss ein GmbH-Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Das hängt von der Beteiligungsquote und den gesellschaftsvertraglichen Rechten ab. Ohne Sperrminorität (unter 50 %) geht die DRV regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung aus. Eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV schafft Rechtssicherheit.

Was ist Phantomlohn und warum ist er bei der Sozialversicherungsprüfung relevant?

Phantomlohn bezeichnet vertraglich vereinbartes, aber nicht ausgezahltes Entgelt. Da die Beitragspflicht am Entgeltanspruch, nicht an der Auszahlung anknüpft, entstehen durch Phantomlohn Beitragsrückstände – ein häufiger Prüfungsfund bei GmbH-Geschäftsführern.

Kann ich eine Rückstellung für Sozialversicherungsnachzahlungen bilden?

Ja. Sobald eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Nachzahlung besteht, ist nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden – einschließlich erwarteter Säumniszuschläge.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz