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OnlineBilanzBlogUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung verrechnung: Anrechnung, Buchung & Erstattung

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung verrechnung: Anrechnung, Buchung & Erstattung

Veröffentlicht: 20.07.2026Aktualisiert: 20.07.2026Fachlich geprüft: 20.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Sondervorauszahlung ist geleistet, der Jahresendspurt läuft – doch wie genau fließt der Betrag zurück in das System? Dieser Artikel beleuchtet ausschließlich die Verrechnungsseite: Anrechnung in der Dezember-Voranmeldung über Kennzahl 39, korrekte Buchungssätze in SKR03 und SKR04, den Umgang mit einem Erstattungsüberhang sowie die bilanzielle Behandlung zum 31. Dezember. Zur Berechnung der Sondervorauszahlung selbst verweisen wir auf unseren gesonderten Berechnungsartikel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung-Verrechnung erfolgt zwingend in der Dezember-Voranmeldung: Der gezahlte Betrag wird in Kennzahl 39 des Vordrucks USt 1 A eingetragen und kürzt die Dezember-Zahllast. Die Höhe dieser Sondervorauszahlung, die bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung zu leisten ist, lässt sich im Vorfeld anhand eines definierten Berechnungsschemas ermitteln. Ein verbleibender Erstattungsüberhang wird vom Finanzamt nach Einreichung der Dezember-Voranmeldung oder der Jahreserklärung erstattet. Wird die Dauerfristverlängerung unterjährig widerrufen oder der Betrieb aufgegeben, muss die Verrechnung im letzten Anmeldezeitraum erfolgen.

Mechanismus der Anrechnung in Kennzahl 39

Wer die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung in Anspruch nimmt, zahlt zu Beginn des Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-Zahllast (§ 47 UStDV i. V. m. § 48 UStDV). Diese Vorauszahlung ist kein eigenständiger Steuertatbestand, sondern eine Vorverlagerung künftiger Steuerschulden. Sie wird daher nicht mit dem ersten oder letzten regulären Anmeldungszeitraum saldiert, sondern ausschließlich in der Dezember-Voranmeldung angerechnet.

Der technische Anrechnungsweg führt über Kennzahl (Kz) 39 im Vordruck USt 1 A. Dort ist der tatsächlich gezahlte Betrag der Sondervorauszahlung einzutragen – nicht ein neu berechneter oder gerundeter Wert. Das Finanzamt zieht diesen Betrag von der im Dezember errechneten Zahllast ab. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 4 UStDV, der die Anrechnung ausdrücklich auf den letzten Voranmeldezeitraum des Kalenderjahres beschränkt.

Hinweis: Kein „freies“ Verrechnungswahlrecht

Die Anrechnung in Kz 39 ist zwingend. Eine freiwillige Verrechnung in einem früheren Monat (z. B. November) ist nicht zulässig und würde vom ELSTER-System oder dem Finanzamt beanstandet. Auch eine Aufteilung auf mehrere Monate ist unzulässig.

Dezember-Voranmeldung: Schritt für Schritt

Die Dezember-Voranmeldung ist für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung spätestens am 10. Februar des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen und fällig. Der Ablauf bei der Erstellung:

  1. Umsätze und Vorsteuer Dezember erfassen – wie in jedem anderen Anmeldezeitraum.
  2. Zahllast ermitteln (Zeile „Verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung“).
  3. Kz 39 ausfüllen: Den Betrag der zu Jahresbeginn geleisteten Sondervorauszahlung eintragen. Maßgeblich ist der tatsächlich überwiesene Betrag laut Kontoauszug, nicht ein neu berechneter Wert.
  4. Differenz zahlen oder Erstattung abwarten: Übersteigt die Dezember-Zahllast die Sondervorauszahlung, ist die Differenz am 10. Februar fällig. Ist die Sondervorauszahlung höher als die Dezember-Zahllast, entsteht ein Erstattungsüberhang (→ nächster Abschnitt).

Praxistipp: Voranmeldung ≠ Jahreserklärung

Die Anrechnung in Kz 39 betrifft nur die Voranmeldung. In der Jahressteuererklärung (USt-Jahreserklärung) werden sämtliche geleisteten Vorauszahlungen einschließlich der Sondervorauszahlung in einer Gesamtsaldierung erfasst. Wurde Kz 39 korrekt ausgefüllt, ist die Sondervorauszahlung dort bereits „verbraucht“ und erscheint nicht mehr gesondert.

Erstattungsüberhang: Was passiert dann?

Ein Erstattungsüberhang entsteht, wenn die Dezember-Umsatzsteuer niedriger ist als die geleistete Sondervorauszahlung – typischerweise bei saisonalen Unternehmen mit schwachem Dezember, bei Unternehmen mit hohem Vorsteuerüberhang im Dezember oder bei einem insgesamt rückläufigen Jahresumsatz.

In diesem Fall weist die Dezember-Voranmeldung einen negativen Betrag aus. Das Finanzamt erstattet diesen Überhang grundsätzlich nach Verarbeitung der Dezember-Voranmeldung. In der Praxis verzögert sich die Auszahlung häufig, bis die Umsatzsteuer-Jahreserklärung verarbeitet ist, weil das Finanzamt die endgültige Saldierung abwarten möchte. Unternehmen können jedoch ausdrücklich die Erstattung des Überhangs aus der Dezember-Voranmeldung beantragen, ohne auf die Jahreserklärung warten zu müssen.

Achtung Liquiditätsplanung: Der Erstattungsüberhang steht bilanziell zum 31. Dezember als Forderung gegenüber dem Finanzamt (→ Abschnitt Jahresabschluss). Der tatsächliche Zufluss kann sich bis in den März oder April des Folgejahres verzögern. Planen Sie dies in Ihrer Liquiditätsvorschau ein.

Buchung der Sondervorauszahlung in SKR03 und SKR04

Die korrekte buchhalterische Behandlung gliedert sich in drei Zeitpunkte: Zahlung zu Jahresbeginn, laufende Periode (Ausweis als Forderung) und Verrechnung im Dezember.

Konten im Überblick

SKR03

  • 1780 – Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (aktives Bestandskonto)
  • 1200 – Bank
  • 1770 – Umsatzsteuer (Verrechnungskonto)
SKR04

  • 3820 – Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (aktives Bestandskonto)
  • 1800 – Bank
  • 3806 – Umsatzsteuer (Verrechnungskonto)

1. Zahlung der Sondervorauszahlung (Februar)

Die Sondervorauszahlung wird beim Finanzamt eingezahlt und zunächst als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bzw. sonstige Forderung gegen das Finanzamt aktiviert.

SKR03: 1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  an  1200 Bank
SKR04: 3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  an  1800 Bank
Betrag: Höhe der geleisteten Sondervorauszahlung, z. B. 4.500 EUR

2. Verrechnung in der Dezember-Voranmeldung (Buchungsdatum: Dezember)

Mit der Dezember-Abrechnung wird die Sondervorauszahlung gegen die laufende Umsatzsteuerschuld verrechnet. Das Vorauszahlungskonto wird ausgebucht.

SKR03 (Verrechnung): 1770 Umsatzsteuer  an  1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
SKR04 (Verrechnung): 3806 Umsatzsteuer  an  3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
Betrag: Höhe der Sondervorauszahlung, 4.500 EUR

Nach dieser Buchung zeigt das Umsatzsteuer-Verrechnungskonto den korrekten Saldo für die Dezember-Voranmeldung. Eine noch verbleibende Restschuld wird wie gewohnt an das Finanzamt überwiesen; ein Guthaben verbleibt als Debitorensaldo gegenüber dem Finanzamt.

3. Erstattung des Überhangs durch das Finanzamt (Folgejahr)

SKR03: 1200 Bank  an  1780 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (Restbetrag)
SKR04: 1800 Bank  an  3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (Restbetrag)
Alternativ: Buchung über das 1770/3806-Konto, wenn Verrechnung bereits vollständig erfolgt ist und ein Guthaben auf dem USt-Konto verbleibt.

Hinweis zur Kontenpflege

Viele Buchhaltungssoftwarelösungen buchen die Sondervorauszahlung automatisch auf Konto 1780/3820, wenn das SEPA-Mandat mit dem korrekten Verwendungszweck hinterlegt ist. Prüfen Sie dennoch manuell, ob das Konto zum 31. Dezember vollständig aufgelöst ist – ein Restsaldo deutet auf eine fehlende oder fehlerhafte Verrechnungsbuchung hin. Sollten sich beim Jahreswechsel Differenzen zeigen, müssen diese systematisch aufgeklärt werden, bevor die Eröffnungsbilanzwerte ins neue Geschäftsjahr übernommen werden können.

Jahresabschluss: Bilanzielle Behandlung zum 31. Dezember

Für bilanzierende Gesellschaften (GmbH, UG, AG) stellt sich zum Bilanzstichtag 31. Dezember die Frage, wie die noch nicht endgültig abgerechnete Umsatzsteuerposition zu zeigen ist.

Normalfall: Dezember-Voranmeldung noch nicht eingereicht

Die Dezember-Voranmeldung ist erst am 10. Februar des Folgejahres fällig. Zum 31. Dezember ist die Sondervorauszahlung daher noch nicht verrechnet. Das Konto 1780/3820 weist noch den Zahlungsbetrag aus. Gleichzeitig besteht eine Umsatzsteuerschuld für Dezember.

Buchhalterisch sind diese Positionen nicht zu saldieren (§ 246 Abs. 2 HGB Saldierungsverbot). Die Bilanz zeigt:

Position Bilanzseite Konto SKR03
Sondervorauszahlung (noch nicht verrechnet) Aktiva: Sonstige Vermögensgegenstände 1780
USt-Schuld Dezember Passiva: Sonstige Verbindlichkeiten 1770

Erstattungsüberhang zum 31. Dezember

Ist die Dezember-Voranmeldung bereits per Jahresabschluss verrechnet (z. B. weil das Unternehmen monatlich abschließt und die Buchung zeitnah vornimmt) und ergibt sich ein Guthaben, ist dieses als Forderung gegenüber dem Finanzamt unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. Eine Aktivierung ist geboten, da die Forderung dem Grunde und der Höhe nach sicher ist (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB).

Steuerlicher Hinweis für Einnahmen-Überschuss-Rechner

Freiberufler und Einzelunternehmer mit EÜR buchen den Ausgang der Sondervorauszahlung als Betriebsausgabe (Umsatzsteuer-Vorauszahlung) und den späteren Erstattungseingang als Betriebseinnahme. Eine gesonderte Bilanzposition entfällt.

Unterjährige Erstattung bei Widerruf oder Betriebsaufgabe

Zwei Sonderfälle erfordern eine vorzeitige Verrechnung oder Erstattung der Sondervorauszahlung:

Widerruf der Dauerfristverlängerung

Widerruft das Unternehmen die Dauerfristverlängerung unterjährig (→ Details in unserem gesonderten Artikel zum Widerruf der Dauerfristverlängerung), endet die Fristverlängerung mit dem laufenden oder dem folgenden Voranmeldezeitraum. In diesem Fall muss die Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung mit Fristverlängerung über Kz 39 verrechnet werden. Der verbleibende Überhang wird erstattet oder mit der nächsten Voranmeldung (jetzt ohne Verlängerung) verrechnet.

Betriebsaufgabe oder Unternehmensveräußerung

Bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung endet die Umsatzsteuerpflicht. Die Sondervorauszahlung ist im letzten regulären Voranmeldezeitraum anzurechnen. Reicht die verbleibende Steuerschuld nicht zur vollständigen Verrechnung aus, stellt der Überhang eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar, die im Rahmen der Schlussabrechnung oder der letzten Jahreserklärung ausgezahlt wird. Das Finanzamt ist formlos über die Betriebsaufgabe zu informieren, damit die Dauerfristverlängerung automatisch endet (§ 48 Abs. 3 UStDV).

Insolvenzfall: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Sondervorauszahlung ist als Masseverbindlichkeit bzw. Forderung der Masse gegenüber dem Finanzamt zu behandeln. Der Insolvenzverwalter muss die Verrechnung in der letzten Voranmeldung des Insolvenzschuldners veranlassen.

Praxisbeispiel: GmbH mit Dezember-Erstattungsüberhang

Die Muster GmbH ist monatlicher Voranmelder und hat die Dauerfristverlängerung genutzt. Ihre Sondervorauszahlung für das laufende Jahr beträgt 6.600 EUR (gezahlt im Februar). Im Dezember ergibt sich folgende Situation:

Position Betrag
Umsatzsteuer Dezember (aus Umsätzen) 9.500 EUR
Vorsteuer Dezember (Eingangsrechnungen, Investitionen) 14.200 EUR
Dezember-Zahllast vor Anrechnung SVZ –4.700 EUR (Guthaben)
Anrechnung SVZ (Kz 39) –6.600 EUR
Erstattungsüberhang Dezember-Voranmeldung –11.300 EUR

Die Dezember-Voranmeldung weist einen negativen Betrag von 11.300 EUR aus. Das Finanzamt erstattet diesen Betrag nach Verarbeitung. Die Buchung im Dezember (SKR04):

Verrechnung SVZ: 3806 Umsatzsteuer 6.600 EUR  an  3820 USt-Vorauszahlungen 6.600 EUR
Guthaben auf USt-Konto verbleibt: 3806 weist Debitorensaldo 11.300 EUR aus → Umgliederung auf Forderungskonto
Ausweis Bilanz 31.12.: Sonstige Vermögensgegenstände (Forderung FA Umsatzsteuer) 11.300 EUR

Im Februar des Folgejahres bucht die Muster GmbH den Zahlungseingang:

SKR04: 1800 Bank 11.300 EUR  an  1200 Forderungen Finanzamt/3806 USt 11.300 EUR

Möchten Sie wissen, wie die 6.600 EUR Sondervorauszahlung berechnet wurden? Unser Berechnungsartikel erläutert die 1/11-Methode und Ausnahmen detailliert. Für eine schnelle Kalkulation nutzen Sie unseren Online-Kostenrechner.

Checkliste: Sondervorauszahlung korrekt abschließen

  • Betrag der im Februar geleisteten Sondervorauszahlung aus Kontoauszug/Buchung ermitteln
  • Exakt diesen Betrag in Kz 39 der Dezember-Voranmeldung eintragen (kein Runden, kein Neuberechnen)
  • Dezember-Voranmeldung fristgerecht bis 10. Februar einreichen und ggf. Differenz zahlen
  • Konto 1780 (SKR03) / 3820 (SKR04) nach Verrechnungsbuchung auf Nullsaldo prüfen
  • Bei Erstattungsüberhang: Forderung zum 31.12. unter sonstigen Vermögensgegenständen aktivieren
  • Erstattungsbetrag im Folgejahr nach Eingang korrekt gegenbuchen
  • Bei Widerruf der Dauerfristverlängerung oder Betriebsaufgabe: Verrechnung im letzten Anmeldezeitraum sicherstellen
  • In der USt-Jahreserklärung Gesamtsaldierung überprüfen – SVZ darf dort nicht doppelt erscheinen

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Fazit: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung-Verrechnung richtig umsetzen

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung-Verrechnung ist technisch klar geregelt: Kz 39 in der Dezember-Voranmeldung, tatsächlicher Zahlbetrag, keine freie Wahl des Zeitpunkts. Wer die Buchungssätze in SKR03 oder SKR04 sauber führt und zum 31. Dezember den bilanziellen Ausweis als Forderung oder Verbindlichkeit korrekt vornimmt, vermeidet Differenzen bei der Jahressteuererklärung. Sonderfälle wie Betriebsaufgabe oder Widerruf der Dauerfristverlängerung erfordern eine zeitnahe Abstimmung mit dem Finanzamt, um Erstattungsansprüche nicht zu verschleppen.

1/11

Berechnungsgrundlage der SVZ (Vorjahres-Zahllast)

10. Februar

Fälligkeit Dezember-Voranmeldung mit SVZ-Verrechnung

Häufig gestellte Fragen

In welcher Kennzahl der Dezember-Voranmeldung wird die Sondervorauszahlung verrechnet?

Die Sondervorauszahlung wird ausschließlich in Kennzahl 39 des Vordrucks USt 1 A (Dezember-Voranmeldung) eingetragen. Eine Verrechnung in einem anderen Voranmeldezeitraum ist nicht zulässig.

Was passiert, wenn die Dezember-Zahllast kleiner ist als die Sondervorauszahlung?

Es entsteht ein Erstattungsüberhang. Das Finanzamt erstattet den negativen Betrag nach Verarbeitung der Dezember-Voranmeldung. Bilanziell ist der Überhang zum 31. Dezember als Forderung unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.

Auf welches Konto wird die Sondervorauszahlung im SKR03 gebucht?

Die Zahlung wird auf Konto 1780 (Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) gebucht. Bei der Verrechnung im Dezember erfolgt eine Gegenbuchung auf Konto 1770 (Umsatzsteuer). Im SKR04 sind es die Konten 3820 und 3806.

Muss die Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung gesondert angegeben werden?

Nein. Wenn die Anrechnung über Kz 39 in der Dezember-Voranmeldung korrekt erfolgt ist, ist die Sondervorauszahlung dort bereits abgerechnet. In der Jahreserklärung erscheint sie im Rahmen der Gesamtsaldierung aller Vorauszahlungen, nicht mehr gesondert.

Was gilt bei unterjähriger Betriebsaufgabe für die Sondervorauszahlung?

Bei Betriebsaufgabe ist die Sondervorauszahlung im letzten Voranmeldezeitraum über Kz 39 anzurechnen. Ein verbleibender Erstattungsüberhang wird vom Finanzamt nach Einreichung der abschließenden Voranmeldung oder der letzten Jahreserklärung ausgezahlt.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Plattform für Buchhaltung und Jahresabschluss: Auf Wunsch prüft und unterzeichnet ein zugelassener Steuerberater Ihren Jahresabschluss. Stand der Rechtslage: July 2026.

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