hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

11–16 Minuten

OnlineBilanzBlogSondervorauszahlung bei der Dauerfristverlängerung berechnen

Sondervorauszahlung bei der Dauerfristverlängerung berechnen

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer für die Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung beantragt, muss im Gegenzug eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt exakt ein Elftel der Umsatzsteuer-Voranmeldungssummen des Vorjahres – ein Mechanismus, den viele Geschäftsführer unterschätzen und der bei falscher Berechnung zu Nachzahlungen, Zinsen oder gar zum Widerruf der Dauerfristverlängerung führt.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV). Sie ist bis zum 10. Februar eines jeden Jahres fällig, wird auf die letzte Voranmeldung des laufenden Jahres (November-Voranmeldung, fällig 10. Januar des Folgejahres) angerechnet und bei Aufgabe der Dauerfristverlängerung vollständig erstattet.

Dauerfristverlängerung & Sondervorauszahlung im Überblick

Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monats beim Finanzamt einzureichen und die darin ausgewiesene Steuer ist zu entrichten (§ 18 Abs. 1 UStG). Auf Antrag gewährt das Finanzamt eine sogenannte Dauerfristverlängerung: Die Abgabe- und Zahlungsfrist verlängert sich um einen Monat. Monatliche Anmelder geben dann z. B. die Januar-Voranmeldung erst am 10. März ab, Quartalsmelder entsprechend verzögert.

Diese Fristverlängerung ist nicht gratis. Der Preis dafür ist die Sondervorauszahlung – eine Vorauszahlung, die das Finanzamt als Sicherheit dafür verlangt, dass die Steuerschuld nicht einen ganzen Monat lang zinsfrei gestundet wird. Für Unternehmen, die quartalsweise Voranmeldungen abgeben, gibt es die Dauerfristverlängerung ohne Sondervorauszahlung; für monatliche Anmelder ist die Sondervorauszahlung hingegen Pflicht.

Hinweis: Quartalsanmelder

Quartalsweise anmeldende GmbHs und UGs erhalten die Dauerfristverlängerung auf Antrag ohne Sondervorauszahlung. Der folgende Artikel konzentriert sich auf monatliche Anmelder, die den weit überwiegenden Teil umsatzsteuerlicher Praxisfälle bei GmbH und UG ausmachen. Besonderheiten gelten für die Dauerfristverlängerung bei Neugründung, wenn das Unternehmen erstmals die Fristverlängerung beantragt.

Rechtsgrundlagen: UStDV & UStG

Die Sondervorauszahlung ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung geregelt, konkret in § 47 UStDV (Dauerfristverlängerung für Monatszahler) und § 48 UStDV (Berechnung und Anrechnung der Sondervorauszahlung). Die Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 18 Abs. 6 UStG, der das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zur Fristverlängerung zu regeln.

Für den Antrag selbst schreibt § 47 Abs. 1 UStDV vor, dass der Antrag bis zum 10. Februar des laufenden Jahres zu stellen ist – gleichzeitig mit der Anmeldung und Zahlung der Sondervorauszahlung. Eine einmal erteilte Dauerfristverlängerung gilt ohne erneuten Antrag fort, solange das Unternehmen monatlich anmeldet und die Sondervorauszahlung jedes Jahr fristgerecht anmeldet und entrichtet.

Rechtsstand 2025/2026

Die nachfolgenden Ausführungen und Berechnungen entsprechen dem Rechtsstand des UStG in der ab 2025 geltenden Fassung sowie der UStDV. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 betreffen die Sondervorauszahlung strukturell nicht; die 1/11-Regel bleibt unverändert anwendbar.

Die 1/11-Berechnung Schritt für Schritt

Die Berechnungsformel klingt simpel, birgt aber einige Tücken. Grundlage ist die Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres – gemeint ist die Summe der in den zwölf Voranmeldungszeiträumen angemeldeten Umsatzsteuer-Zahllaste (also Umsatzsteuer minus Vorsteuer), jeweils vor Abzug der Sondervorauszahlung des Vorjahres.

Berechnungsformel

Die Formel lautet nach § 48 Abs. 1 UStDV:

Schritt Beschreibung Wert (Beispiel)
1 Summe aller angemeldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres (12 Monate) 110.000 EUR
2 Division durch 11 10.000 EUR
3 Ergebnis = Sondervorauszahlung (auf volle EUR abrunden) 10.000 EUR

Entscheidend: In die Summe fließen die in den Voranmeldungen ausgewiesenen Zahllaste ein, nicht die tatsächlichen Zahlungseingänge beim Finanzamt. Erstattungsüberhänge (negative Voranmeldungen) mindern die Summe; sie können im Extremfall dazu führen, dass die Summe null oder negativ ist, womit keine Sondervorauszahlung anfällt.

Was geht in die Bemessungsgrundlage – und was nicht?

  • ✔ Umsatzsteuer-Zahllaste aus den 12 regulären Voranmeldungszeiträumen
  • ✔ Negative Voranmeldungen (Erstattungen) mindern die Summe
  • ✘ Die Sondervorauszahlung des Vorjahres selbst (sie ist bereits herausgerechnet)
  • ✘ Nachzahlungen aus der Jahreserklärung
  • ✘ Zinsen oder Verspätungszuschläge

Praxisbeispiel: GmbH mit monatlicher Voranmeldung

Die Muster-Service GmbH (Unternehmensgegenstand: IT-Dienstleistungen) ist monatlicher Voranmelder. Für das Vorjahr 2024 ergeben sich folgende Voranmeldungsergebnisse:

Monat 2024 Umsatzsteuer Vorsteuer Zahllast / Erstattung
Januar 18.500 EUR 6.200 EUR 12.300 EUR
Februar 14.200 EUR 5.100 EUR 9.100 EUR
März 21.300 EUR 7.800 EUR 13.500 EUR
April 16.000 EUR 4.900 EUR 11.100 EUR
Mai 19.500 EUR 6.500 EUR 13.000 EUR
Juni 12.000 EUR 8.200 EUR 3.800 EUR
Juli 17.400 EUR 5.600 EUR 11.800 EUR
August 9.800 EUR 11.500 EUR −1.700 EUR
September 22.100 EUR 6.300 EUR 15.800 EUR
Oktober 18.900 EUR 5.700 EUR 13.200 EUR
November 20.500 EUR 7.100 EUR 13.400 EUR
Dezember 15.200 EUR 5.500 EUR 9.700 EUR
Summe 125.000 EUR

Berechnung der Sondervorauszahlung für 2025

Summe der Zahllaste 2024: 125.000 EUR (der negative August-Wert wurde bereits saldiert).

Sondervorauszahlung = 125.000 EUR ÷ 11 = 11.363,63 EUR → 11.363 EUR (abgerundet auf volle EUR).

Achtung Rundung: § 48 Abs. 1 UStDV schreibt vor, den sich ergebenden Betrag auf volle Euro abzurunden, nicht kaufmännisch zu runden. 11.363,63 EUR ergibt damit 11.363 EUR. In der Praxis akzeptieren Finanzämter auch den auf volle Euro kaufmännisch gerundeten Betrag, rechtssicherer ist jedoch die Abrundung.

Buchungssatz zur Sondervorauszahlung

Bei Zahlung der Sondervorauszahlung am 10. Februar 2025:

Soll: 1780 USt-Sondervorauszahlung 11.363 EUR
Haben: 1200 Bank 11.363 EUR

Das Konto 1780 (SKR 03) bzw. 3820 (SKR 04) ist ein aktives Verrechnungskonto, das zum Jahresende gegen die Umsatzsteuer-Zahllast der November-Voranmeldung aufgelöst wird.

Fälligkeit, Zahlung und Buchung

Die Sondervorauszahlung ist nach § 47 Abs. 1 UStDV spätestens am 10. Februar des laufenden Jahres anzumelden und zu entrichten. Fällt der 10. Februar auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.

Die Anmeldung erfolgt elektronisch über ELSTER mit dem amtlichen Vordruck „Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Seit 2023 ist die elektronische Übermittlung für alle Unternehmer verpflichtend (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). Papiervordrucke werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht mehr akzeptiert, es sei denn, es liegt ein Härtefall nach § 150 Abs. 8 AO vor.

Zu früh gezahlt?

Eine vorzeitige Zahlung ist unschädlich. Das Finanzamt bucht den Betrag auf das Steuerkonto und verrechnet ihn mit dem Fälligkeitsdatum.

Zu spät gezahlt?

Säumniszuschläge entstehen nach § 240 AO ab dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag – 1 % je angefangenem Monat. Bei dauerhafter Nichtzahlung kann das Finanzamt die Dauerfristverlängerung widerrufen.

Anrechnung zum Jahresende

Die Sondervorauszahlung ist keine endgültige Steuerlast, sondern eine Vorauszahlung auf Vorauszahlungen. Sie wird nach § 48 Abs. 4 UStDV mit der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des laufenden Jahres verrechnet. Bei monatlichen Anmeldern ist das die November-Voranmeldung, die – mit Dauerfristverlängerung – am 10. Januar des Folgejahres fällig ist.

Die Muster-Service GmbH aus dem Beispiel meldet für November 2025 eine Zahllast von 14.000 EUR an. Sie zieht die Sondervorauszahlung von 11.363 EUR ab und überweist nur noch die Differenz von 2.637 EUR. Ist die Sondervorauszahlung höher als die November-Zahllast, ergibt sich ein Erstattungsanspruch.

Soll: 1776 USt-Zahllast November 14.000 EUR
Haben: 1780 USt-Sondervorauszahlung 11.363 EUR
Haben: 1200 Bank 2.637 EUR

Wichtig: Die Jahresumsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) berücksichtigt die Sondervorauszahlung nicht als eigenständige Position; sie ist bereits über die November-Voranmeldung verrechnet. Das Finanzamt kann dennoch prüfen, ob die Sondervorauszahlung korrekt berechnet wurde.

Sonderfälle: Neugründung, Widerruf, Nullmeldung

Neugründung im laufenden Jahr

Existiert das Unternehmen noch kein volles Vorjahr, fehlt die Berechnungsgrundlage. In diesem Fall ist die Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV auf Basis der voraussichtlichen Jahresumsatzsteuer des laufenden Jahres zu schätzen. Der Geschäftsführer muss dabei eine realistische Prognose erstellen; eine zu niedrige Schätzung kann bei der nächsten Sondervorauszahlung zu Nachjustierungen führen, begründet jedoch für sich genommen noch keine Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Widerruf der Dauerfristverlängerung

Beantragt die GmbH den Widerruf der Dauerfristverlängerung – etwa weil sie zur Quartalsanmeldung wechselt oder das Unternehmen liquidiert wird –, ist die Sondervorauszahlung in der letzten Voranmeldung als abzugsfähiger Betrag zu berücksichtigen. Sie wird vollständig erstattet bzw. mit offenen Steuerschulden verrechnet. Der Widerruf muss beim zuständigen Finanzamt schriftlich erklärt werden.

Sondervorauszahlung = 0 EUR (Nullmeldung)

Ergibt die Berechnung einen negativen Betrag oder null (z. B. weil im Vorjahr nur Erstattungsüberhänge entstanden sind), ist keine Sondervorauszahlung zu entrichten. Dennoch muss die Sondervorauszahlungsanmeldung mit dem Betrag 0 EUR fristgerecht übermittelt werden, um die Dauerfristverlängerung aufrechtzuerhalten. Unterbleibt diese Nullmeldung, riskiert die GmbH einen Widerruf der Fristverlängerung.

Praxiswarnung – Nullmeldung vergessen: In der Praxis übersehen Buchhaltungen die Sondervorauszahlungsanmeldung, wenn der Betrag null ist. Das Finanzamt mahnt nicht aktiv. Die Folge kann ein formloser Widerruf der Dauerfristverlängerung sein, der rückwirkend zu Verspätungszuschlägen für alle zu spät eingereichten Voranmeldungen des Jahres führt.

Bedeutung für den Jahresabschluss

Im Jahresabschluss der GmbH erscheint die Sondervorauszahlung je nach Bilanzierungszeitpunkt entweder als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten oder – bei Ausweis auf dem Umsatzsteuer-Verrechnungskonto – als Forderung gegenüber dem Finanzamt (sonstige Vermögensgegenstände nach § 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB). Da die Sondervorauszahlung zum 31. Dezember noch nicht mit der November-Voranmeldung verrechnet wurde – die ist erst am 10. Januar des Folgejahres fällig –, besteht zum Bilanzstichtag eine offene Forderung gegenüber der Finanzbehörde.

Für den Anhang der GmbH ist dieser Posten bei wesentlichem Umfang erläuterungspflichtig. Im Lagebericht größerer GmbHs (§ 267 Abs. 2 HGB) kann die Liquiditätswirkung der Sondervorauszahlung im Abschnitt Finanzlage zu erwähnen sein, sofern sie die Aussagekraft des Berichts beeinflusst.

Steuerlich ist die Sondervorauszahlung für die GmbH ein durchlaufender Posten: Sie mindert weder den körperschaftsteuerlichen Gewinn noch die Gewerbesteuer. Eine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage nach KStG oder GewStG entsteht nicht.

Checkliste für Geschäftsführer

  • Prüfen, ob die GmbH monatlicher Voranmelder ist – nur dann Sondervorauszahlung erforderlich
  • Summe der zwölf Voranmeldungs-Zahllaste des Vorjahres ermitteln (inkl. negativer Monate)
  • Division durch 11, Abrundung auf volle EUR
  • Anmeldung per ELSTER (USt 1 H) bis spätestens 10. Februar
  • Zahlung bis spätestens 10. Februar (Eingang beim Finanzamt maßgeblich)
  • Buchung auf Verrechnungskonto USt-Sondervorauszahlung (SKR 03: 1780 / SKR 04: 3820)
  • Verrechnung mit der November-Voranmeldung (fällig 10. Januar des Folgejahres)
  • Bei Nullmeldung: Anmeldung trotzdem fristgerecht einreichen
  • Jahresabschluss: offene Sondervorauszahlung als Forderung gegenüber Finanzamt ausweisen
  • Bei Neugründung: Schätzung der voraussichtlichen Jahresumsatzsteuer dokumentieren

Möchten Sie die Sondervorauszahlung automatisiert berechnen lassen und Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen effizient verwalten? Testen Sie die onlinebilanz.de-Plattform kostenlos: Demo starten oder direkt mit dem Kostenrechner Ihren individuellen Aufwand ermitteln.

1/11

Berechnungsquotient der Sondervorauszahlung (§ 48 UStDV)

10. Februar

Gesetzliche Fälligkeitsfrist (§ 47 UStDV)

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Sondervorauszahlung bei der Dauerfristverlängerung?

Die Sondervorauszahlung ist eine einmalige jährliche Vorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Vorjahres, die monatliche Voranmelder als Gegenleistung für die einmonatige Fristverlängerung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu entrichten haben (§ 48 UStDV).

Wie berechne ich die 1/11-Sondervorauszahlung konkret?

Addieren Sie die Zahllaste aller 12 Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume des Vorjahres (negative Monate mindern die Summe), dividieren Sie durch 11 und runden Sie auf volle Euro ab. Das Ergebnis ist die fällige Sondervorauszahlung.

Wann ist die Sondervorauszahlung fällig?

Die Sondervorauszahlung ist bis zum 10. Februar des laufenden Jahres beim Finanzamt anzumelden und zu entrichten. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Wie wird die Sondervorauszahlung am Jahresende verrechnet?

Die Sondervorauszahlung wird mit der Voranmeldung für November des laufenden Jahres verrechnet, die bei bestehender Dauerfristverlängerung am 10. Januar des Folgejahres fällig ist. Ein Überhang wird erstattet.

Muss ich auch eine Nullmeldung abgeben, wenn keine Sondervorauszahlung anfällt?

Ja. Auch wenn der berechnete Betrag null oder negativ ist, muss die Sondervorauszahlungsanmeldung mit dem Betrag 0 EUR fristgerecht per ELSTER übermittelt werden, um den Bestand der Dauerfristverlängerung nicht zu gefährden.

Wie buche ich die Sondervorauszahlung in der GmbH-Buchführung?

Bei Zahlung: Soll Konto 1780 (SKR 03) bzw. 3820 (SKR 04) USt-Sondervorauszahlung an Haben Konto 1200 Bank. Bei Verrechnung im Januar: Soll USt-Zahllast November an Haben 1780/3820 und Haben Bank für die Differenz.

Was gilt für neu gegründete GmbHs ohne Vorjahreswerte?

Liegt noch kein volles Vorjahr vor, ist die Sondervorauszahlung auf Basis einer realistischen Schätzung der voraussichtlichen Jahresumsatzsteuer des laufenden Jahres zu berechnen (§ 48 Abs. 2 UStDV). Die Schätzungsgrundlage sollte dokumentiert werden.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz