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Datum

Lesedauer

13–20 Minuten

OnlineBilanzBlogSonderabschreibung § 7g

Sonderabschreibung § 7g EStG 2026

Zuletzt aktualisiert: April 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 20 % der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zusätzlich zur regulären AfA steuerlich geltend zu machen. In Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag lässt sich die Steuerlast deutlich steuern. Dieser Artikel erklärt Voraussetzungen, begünstigte Wirtschaftsgüter, Berechnung und häufige Fehler – Stand 2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Als Büroleiter ist Servet erster Ansprechpartner für unsere Mandanten. Er führt das Erstgespräch und koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und unseren Steuerberatern – damit Ihr Jahresabschluss reibungslos und fristgerecht abgeschlossen wird.

OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet.

Kurzantwort

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG erlaubt kleinen und mittleren Betrieben, in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung bis zu 20 % der Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zusätzlich zur regulären AfA abzuschreiben. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen am Bilanzstichtag 235.000 Euro nicht übersteigt. Für GmbHs, die einen abweichenden Bilanzstichtag wählen, ist dabei der für das jeweilige Wirtschaftsjahr maßgebliche Stichtag entscheidend. Die Sonderabschreibung kann mit dem Investitionsabzugsbetrag kumuliert werden und führt zu latenten Steuern in der Handelsbilanz.

Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein steuerliches Förderinstrument für kleine und mittlere Unternehmen. Sie ermöglicht es, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts zusätzlich zur regulären AfA eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend zu machen.

Die Sonderabschreibung ist Teil eines Gesamtkonzepts zur Förderung von Investitionen: Sie kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1–4 EStG kumuliert werden. Damit können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Investition gewinnmindernd abgezogen werden – die Sonderabschreibung kommt dann im Investitionsjahr zusätzlich zum Tragen.

Praxishinweis: Kombination IAB + Sonderabschreibung

Wer im Jahr 2024 einen IAB in Höhe von 50 % bildet und 2025 investiert, kann im Jahr 2025 die Sonderabschreibung von 20 % auf die (geminderte) Bemessungsgrundlage anwenden. Die Kombination beider Instrumente führt zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil durch Steuerverschiebung.

Die Vorschrift ist systematisch in § 7g EStG verankert und gilt für Wirtschaftsjahre ab 2020. Sie ist nicht im Jahresabschluss nach HGB abzubilden, sondern ausschließlich in der steuerlichen Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). Für GmbHs bedeutet dies: Die Sonderabschreibung mindert den steuerlichen Gewinn, nicht den handelsrechtlichen Jahresüberschuss.

Welche Betriebsgrößen-Voraussetzungen gelten?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG steht ausschließlich kleinen und mittleren Unternehmen zu. Maßgeblich ist die Betriebsgröße, gemessen am Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Kriterium Grenzwert Rechtsgrundlage
Betriebsvermögen max. 235.000 € § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Wirtschaftsgüter bewegliche WG des Anlagevermögens § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG
Nutzung ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich (mind. 90 %) § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG

Das Betriebsvermögen wird nach den Wertansätzen der steuerlichen Gewinnermittlung ermittelt. Nicht begünstigt sind Unternehmen, die die 235.000-Euro-Grenze überschreiten. Für GmbHs gilt: Maßgeblich ist das Betriebsvermögen der GmbH selbst, nicht das Vermögen des Gesellschafters.

Achtung: Betriebsvermögen am Vorjahresende

Die Prüfung der 235.000-Euro-Grenze erfolgt stichtagsbezogen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Wer diese Grenze überschreitet, verliert den Anspruch auf Sonderabschreibung für das laufende Jahr – auch wenn die Investition bereits getätigt wurde.

Die Betriebsgrößenprüfung erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen Buchführung, Jahresabschluss und steuerlicher Gewinnermittlung. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass die steuerlichen Wahlrechte – einschließlich § 7g EStG – fachgerecht geprüft und dokumentiert werden. Auf OnlineBilanz.de finden GmbHs digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres verbleiben und im Inland ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).

Typische begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Maschinen und Produktionsanlagen (z. B. CNC-Fräsen, Druckmaschinen, Verpackungsanlagen)
  • Büroausstattung (z. B. IT-Hardware, Server, Telekommunikationsanlagen)
  • Fahrzeuge (Pkw, Lkw, Transporter – sofern mindestens 90 % betrieblich genutzt)
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung (z. B. Möbel, Ladeneinrichtung, Messeausstattung)
  • Digitale Infrastrtur (z. B. Software, soweit aktivierungspflichtig nach § 5 Abs. 2 EStG)

Nicht begünstigt

  • Immobilien und Gebäude (unbewegliche Wirtschaftsgüter)
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nach § 6 Abs. 2 EStG (sofort abziehbar, kein Anlagevermögen)
  • Umlaufvermögen (z. B. Warenbestand, Rohstoffe)
  • Wirtschaftsgüter mit weniger als 90 % betrieblicher Nutzung (z. B. privat mitgenutzter Pkw unter 90 % betrieblich)

„In der Praxis sehen wir häufig Unsicherheit bei Pkw und Software. Für Pkw gilt: Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % muss durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden, wenn die 1-%-Regelung nicht angewendet wird. Bei Software ist die Aktivierungspflicht nach § 5 Abs. 2 EStG zu prüfen – Cloud-Abos sind in der Regel nicht begünstigt.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wie hoch ist die Sonderabschreibung und wie wird sie berechnet?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Jahren insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Verteilung dieser 20 % kann der Steuerpflichtige frei wählen – er kann die gesamte Sonderabschreibung im ersten Jahr geltend machen oder auf bis zu fünf Jahre verteilen.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um einen eventuell gebildeten Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Wurde im Vorjahr ein IAB in Höhe von 50 % abgezogen, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nur noch 50 % der ursprünglichen AHK.

Position Betrag (Beispiel) Rechenschritt
Anschaffungskosten (brutto) 100.000 €
./. IAB (50 %) 50.000 € § 7g Abs. 1 EStG
= Bemessungsgrundlage 50.000 €
Sonderabschreibung (20 %) 10.000 € § 7g Abs. 5 EStG
Reguläre AfA (z. B. 10 % linear) 5.000 € § 7 Abs. 1 EStG
= Gesamtabschreibung Jahr 1 15.000 €

Die reguläre AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG läuft parallel weiter. Die Sonderabschreibung ist ein zusätzlicher Abzug, der den steuerlichen Gewinn im Jahr der Geltendmachung mindert. Die reguläre AfA wird über die gesamte Nutzungsdauer verteilt, die Sonderabschreibung konzentriert sich auf die ersten fünf Jahre.

Wahlrecht: Verteilung der 20 %

Das Gesetz schreibt nicht vor, die gesamten 20 % im ersten Jahr in Anspruch zu nehmen. Sie können die Sonderabschreibung auch auf mehrere Jahre verteilen – je nach Gewinnsituation. Die Entscheidung ist in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres zu treffen und kann in Folgejahren angepasst werden (innerhalb der 5-Jahres-Frist).

Kann die Sonderabschreibung mit dem Investitionsabzugsbetrag kumuliert werden?

Ja. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG kann mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1–4 EStG kumuliert werden. Das ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und in der Praxis eines der wirkungsvollsten Instrumente zur Steueroptimierung bei Investitionen.

Zeitlicher Ablauf der Kumulierung

  1. Jahr 1 (vor Investition): Bildung eines IAB in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Der IAB mindert den Gewinn außerbilanziell (§ 7g Abs. 1 EStG).
  2. Jahr 2 oder 3 (Investitionsjahr): Anschaffung des Wirtschaftsguts. Der IAB wird hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG), die Anschaffungskosten werden um den IAB gemindert.
  3. Jahr 2–6 (ab Investition): Inanspruchnahme der Sonderabschreibung von bis zu 20 % der (geminderten) Anschaffungskosten, verteilt nach freiem Ermessen.

50 %

IAB vor Investition (max.)

20 %

Sonderabschreibung ab Investition

70 %

Gesamtförderung (kumuliert)

Die Kombination beider Instrumente führt dazu, dass bis zu 70 % der Anschaffungskosten in den ersten Jahren steuerlich geltend gemacht werden können (zusätzlich zur regulären AfA). Das bedeutet eine erhebliche Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands und damit einen Liquiditätsvorteil durch Steuerstundung.

„Die Kumulierung von IAB und Sonderabschreibung ist rechtlich zulässig und wird von der Finanzverwaltung anerkannt (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, IV C 6 – S 2139-b/07/10002 :002). Wichtig ist die korrekte Dokumentation in der Anlage IAB und in den Erläuterungen zur Gewinnermittlung – das übernehmen wir für unsere Mandanten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Achtung: Rückgängigmachung bei Nichtinvestition

Wird der IAB gebildet, aber innerhalb von drei Jahren nicht investiert, ist der IAB rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Das führt zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und zu einer Gewinnerhöhung im Jahr der Auflösung. Die Sonderabschreibung entfällt dann komplett.

Wie wird die Sonderabschreibung handelsrechtlich behandelt?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein rein steuerliches Wahlrecht. Sie ist nicht im handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB abzubilden. Das HGB kennt keine Sonderabschreibungen – handelsrechtlich gilt ausschließlich das Prinzip der planmäßigen Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB.

Konsequenzen für GmbHs

Für GmbHs bedeutet dies: Im handelsrechtlichen Jahresabschluss wird das Wirtschaftsgut mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert und über die Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 HGB). Die Sonderabschreibung mindert ausschließlich den steuerlichen Gewinn in der Überleitungsrechnung (§ 60 Abs. 2 EStDV).

Handelsrechtlicher Jahresabschluss

Aktivierung mit vollen AHK, planmäßige AfA nach § 253 Abs. 3 HGB über Nutzungsdauer. Keine Sonderabschreibung.

Steuerliche Gewinnermittlung

Aktivierung mit AHK abzgl. IAB, planmäßige AfA + Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen.

Die Differenz zwischen handelsrechtlichem und steuerlichem Buchwert führt zu latenten Steuern nach § 274 HGB (für mittelgroße und große GmbHs). Die erhöhte steuerliche Abschreibung im Investitionsjahr führt zu einer passiven latenten Steuer, die in den Folgejahren wieder aufgelöst wird.

Position Handelsbilanz Steuerbilanz
AHK 100.000 € 50.000 € (nach IAB)
AfA Jahr 1 (linear 10 %) 10.000 € 5.000 €
Sonderabschreibung Jahr 1 0 € 10.000 €
Buchwert 31.12. 90.000 € 35.000 €
Differenz (latente Steuer) 55.000 € bei 30 % KSt/GewSt ca. 16.500 € passiv

Die korrekte Abbildung der Sonderabschreibung in der steuerlichen Überleitungsrechnung und – falls erforderlich – die Berechnung latenter Steuern erfordert Fachkenntnis im Steuer- und Bilanzrecht. Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle steuerlichen Wahlrechte korrekt dokumentiert und die handelsrechtlichen Konsequenzen ordnungsgemäß abgebildet werden.

Beispielrechnung: Sonderabschreibung in der Praxis

Eine GmbH mit einem Betriebsvermögen von 180.000 € plant die Anschaffung einer Maschine für 100.000 € (netto) mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren. Die GmbH möchte die Investition steuerlich optimal gestalten.

Variante 1: Ohne IAB und Sonderabschreibung

Jahr AfA (10 % linear) Buchwert 31.12. Steuerersparnis (30 %)
2025 10.000 € 90.000 € 3.000 €
2026 10.000 € 80.000 € 3.000 €
2027 10.000 € 70.000 € 3.000 €
2028 10.000 € 60.000 € 3.000 €
2029 10.000 € 50.000 € 3.000 €

Variante 2: Mit IAB (2024) und Sonderabschreibung (ab 2025)

Jahr Maßnahme Gewinnminderung Steuerersparnis (30 %)
2024 IAB 50 % = 50.000 € 50.000 € 15.000 €
2025 IAB-Auflösung + AfA 5.000 € + SonderAfA 10.000 € 15.000 € (netto) 4.500 €
2025 Sonderabschreibung 20 % auf 50.000 € 10.000 € (enthalten)
2026 AfA 10 % auf 50.000 € 5.000 € 1.500 €
2027 AfA 5.000 € 1.500 €

15.000 €

Steuerersparnis 2024 (IAB)

4.500 €

Steuerersparnis 2025 (netto)

19.500 €

Gesamteffekt Jahre 1+2

Der Liquiditätsvorteil ergibt sich durch die Vorverlagerung der Steuerersparnis. Während in Variante 1 über 10 Jahre verteilt jeweils 3.000 € Steuerersparnis anfallen, konzentriert sich in Variante 2 die Steuerersparnis auf die ersten zwei Jahre: 15.000 € in 2024 (IAB) und netto 4.500 € in 2025 (nach IAB-Auflösung, aber mit Sonderabschreibung).

„Die Beispielrechnung zeigt: Die Kumulierung von IAB und Sonderabschreibung ist vor allem bei hohen Gewinnen in den Jahren vor und nach der Investition sinnvoll. Wer die Investition sowieso tätigt, sollte die steuerlichen Instrumente nutzen – sie kosten nichts, bringen aber echte Liquidität.“

— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart

Welche häufigen Fehler sollten vermieden werden?

In der Praxis führen mehrere typische Fehler dazu, dass die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht oder nicht optimal in Anspruch genommen werden kann. Die folgenden Punkte sollten sorgfältig geprüft werden:

1. Betriebsgrößengrenze übersehen

Die 235.000-Euro-Grenze für das Betriebsvermögen wird zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres geprüft. Wer diese Grenze auch nur geringfügig überschreitet, verliert den Anspruch für das laufende Jahr – auch wenn die Investition bereits getätigt wurde. Eine rechtzeitige Prüfung ist daher essenziell.

2. Mindestbehaltedauer nicht eingehalten

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf das Anschaffungsjahr folgenden Wirtschaftsjahres im Betriebsvermögen verbleiben (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG). Wird es vorher veräußert oder entnommen, ist die Sonderabschreibung rückgängig zu machen.

3. Betriebliche Nutzung unter 90 %

Die Nutzung muss ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich erfolgen – das bedeutet mindestens 90 %. Bei Pkw ist dies durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, wenn die 1-%-Regelung nicht angewendet wird. Wird die 90-%-Grenze unterschritten, entfällt die Begünstigung komplett.

4. Handelsrechtliche Abbildung falsch

Die Sonderabschreibung ist nicht in der Handelsbilanz abzubilden. Wird sie dennoch in der Handelsbilanz berücksichtigt, liegt ein Verstoß gegen § 253 Abs. 3 HGB vor, der den Jahresabschluss fehlerhaft macht. Die Sonderabschreibung ist ausschließlich in der steuerlichen Überleitungsrechnung zu erfassen.

  • Betriebsvermögen zum 31.12. des Vorjahres < 235.000 €
  • Wirtschaftsgut ist beweglich und gehört zum Anlagevermögen
  • Betriebliche Nutzung mindestens 90 % (Nachweis!)
  • Mindestbehaltedauer: bis Ende des Folgejahres
  • Sonderabschreibung nur in steuerlicher Gewinnermittlung, nicht in Handelsbilanz
  • Bei Kumulierung mit IAB: Investition innerhalb von 3 Jahren nach IAB-Bildung

Dokumentationspflicht

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss in der Steuererklärung (Anlage IAB, Anlage GK bei Körperschaften) dokumentiert werden. Fehlende oder fehlerhafte Angaben führen dazu, dass das Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkennt. Eine sorgfältige Dokumentation durch den Steuerberater ist daher unverzichtbar.

Fazit: Wann lohnt sich die Sonderabschreibung nach § 7g EStG?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist ein wirksames Instrument zur Steueroptimierung für kleine und mittlere Unternehmen. Sie ermöglicht eine Vorverlagerung von Abschreibungen und damit eine Steuerstundung, die Liquidität schafft. Besonders wirkungsvoll ist die Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag – zusammen können bis zu 70 % der Anschaffungskosten in den ersten Jahren steuerlich geltend gemacht werden.

Wann lohnt sich die Sonderabschreibung?

  • Hohe Gewinne vor/nach Investition: Wer in den Jahren vor und nach der Investition hohe Gewinne erzielt, profitiert maximal von der Gewinnminderung.
  • Geplante Investitionen: Wer sowieso investieren muss oder möchte, sollte die steuerlichen Instrumente nutzen – sie kosten nichts, bringen aber echte Liquidität.
  • Betriebsvermögen unter 235.000 €: Nur dann ist die Sonderabschreibung möglich. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte die Investition ggf. vorziehen.
  • Mehrjährige Investitionsplanung: Die Kombination von IAB (Jahr 1) und Sonderabschreibung (ab Jahr 2) erfordert Planung, zahlt sich aber aus.

Handlungsempfehlung

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erfordert eine präzise Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, eine korrekte Dokumentation in der Steuererklärung und – bei GmbHs – die saubere Trennung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Eine Fehleinschätzung kann dazu führen, dass die Begünstigung komplett entfällt oder nachträglich rückgängig gemacht werden muss.

„Wir empfehlen GmbHs, die Investitionsplanung frühzeitig mit dem Steuerberater abzustimmen. Die Bildung eines IAB im Jahr vor der Investition und die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Investitionsjahr sind Wahlrechte, die im Rahmen der Jahresabschlusserstellung fachgerecht geprüft und dokumentiert werden müssen. Wer das versäumt, verschenkt bares Geld.“

— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team

Wer den Jahresabschluss durch einen Steuerberater erstellen lässt, stellt sicher, dass alle steuerlichen Wahlrechte – einschließlich § 7g EStG – fachgerecht geprüft, optimal genutzt und rechtssicher dokumentiert werden. Auf OnlineBilanz.de erhalten GmbHs und UGs ihren Jahresabschluss durch zugelassene Steuerberater – digital koordiniert, mit transparenten Festpreisen, ohne Wartezeiten.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Sonderabschreibung nach § 7g EStG auch für Freiberufler?

Ja, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG steht grundsätzlich allen Gewinnermittlungsarten offen – also Bilanzierenden nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ebenso wie Einnahmen-Überschuss-Rechnern nach § 4 Abs. 3 EStG. Freiberufler können die Sonderabschreibung somit in Anspruch nehmen, sofern sie die Betriebsgrößengrenze von 235.000 Euro Betriebsvermögen einhalten und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen.

Kann ich die Sonderabschreibung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen?

Ja, § 7g EStG differenziert nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern. Entscheidend ist lediglich, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, das die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. Auch gebrauchte Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung sind daher begünstigt, solange sie mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.

Was passiert, wenn das Betriebsvermögen im Folgejahr die 235.000-Euro-Grenze überschreitet?

Die Betriebsgrößengrenze von 235.000 Euro muss nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts erfüllt sein. Ein späteres Überschreiten der Grenze in den Folgejahren führt nicht zur Rückgängigmachung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibung. Die einmal begonnene Verteilung über bis zu fünf Jahre kann daher fortgesetzt werden, auch wenn das Betriebsvermögen inzwischen gewachsen ist.

Muss ich die Sonderabschreibung jedes Jahr in gleicher Höhe geltend machen?

Nein, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG kann flexibel auf die ersten fünf Jahre nach Anschaffung oder Herstellung verteilt werden. Sie können in einem Jahr den vollen Betrag von 20 % nutzen, die Sonderabschreibung über mehrere Jahre aufteilen oder in einzelnen Jahren ganz darauf verzichten. Diese Flexibilität ermöglicht eine gezielte Steuergestaltung je nach Ertragslage des Betriebs.

Wie wirkt sich die Sonderabschreibung auf die Gewerbesteuer aus?

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG mindert den steuerlichen Gewinn und damit auch den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG. Da die Gewerbesteuer auf Grundlage des nach EStG ermittelten Gewinns berechnet wird, führt die Sonderabschreibung zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Allerdings gibt es für die Gewerbesteuer keine eigenen Sondervorschriften – die steuerliche Gewinnminderung wirkt automatisch durch.

Kann ich die Sonderabschreibung rückwirkend für Vorjahre beantragen?

Nein, die Sonderabschreibung nach § 7g EStG muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bzw. in den vier Folgejahren geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Inanspruchnahme für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume ist nicht möglich. Sofern Sie die Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr nicht angesetzt haben, können Sie sie jedoch in den Folgejahren – innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums – noch nachholen.

Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 7g EStG – Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, § 4 EStG – Gewinnermittlung, § 5 EStG – Gewinn bei Kaufleuten, § 7 GewStG – Gewerbeertrag. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.

Weiterführend: Außergewöhnliche Belastungen EStG 2026: Ratgeber

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Steuerberatung,
die hält, was sie verspricht.

Verpasste Fristen, unbeantwortete Fragen, unklare Rechnungen – das kennen viele. Bei OnlineBilanz ist das anders. Ihr Steuerberater behält den Überblick, hält Fristen ein und meldet sich, bevor Probleme entstehen.

4
Köpfe
20+
Jahre Erfahrung
3
Kammern
Dr. Martin Pilz
Unternehmer Gründer
Dr. Martin Pilz
Geschäftsführer · CEO

Kein Steuerberater. Verantwortet Strategie, Produkt und Mandats­beziehung. Die steuerliche Beratung erfolgt ausschließlich durch die drei Berufsträger rechts.

Fabian Klement
WP StB Dipl.-Kfm.
Fabian Klement
Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Schwerpunkt Jahres­abschluss­prüfung, Konzern­reporting und E‑Bilanz. Qualitäts­sicherung aller Abschlüsse.

Jakob Röß
StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Vw.
Jakob Röß
Steuerberater

Betreuung von mittel­ständischen GmbH, Frei­beruflern und Kapital­gesell­schaften.

Dr. Jeannine Dinnebier
RA Dr. iur. Dipl.-Vw.
Dr. Jeannine Dinnebier
Rechts­anwältin · Steuerrecht

Verantwortet Steuer­streit, Betriebs­prüfungen und rechts­sichere Gestaltung. Promoviert im Steuerrecht.

Geprüft & kammer­pflichtig Mitgliedschaften & Zulassungen
S
Steuerberater­kammerPflichtmitgliedschaft
W
Wirtschafts­prüfer­kammerZulassung nach WPO
R
Rechts­anwalts­kammerFachbereich Steuerrecht
D
DATEV‑PartnerSchnittstellen­zertifiziert
Kontakt & häufige Fragen

Ihre Fragen.
Unsere Antworten.

Wie melde ich mich an?

Alles online — in vier Schritten:

  • Kostenrechner ausfüllen (ca. 60 Sek.)
  • Angebot bestätigen
  • Nutzerkonto anlegen + Stammdaten hinterlegen
  • Sofort mit dem Upload starten

Sie müssen uns nicht persönlich treffen — der gesamte Ablauf ist digital.

Wie schnell kann ich loslegen?

Nach Bestätigung des Angebots ist Ihr Mandantenportal sofort aktiv. Sie können noch am selben Tag mit dem Upload beginnen.

Ich habe schon eine Kanzlei — wie funktioniert der Wechsel?

Ganz einfach: Mit unserer Wechselassistenz übernehmen wir die komplette Übergabe. Sie müssen kein einziges Gespräch mit Ihrer alten Kanzlei führen.

Wir fordern Unterlagen direkt an, übernehmen DATEV‑Bestände und halten Sie über jeden Schritt auf dem Laufenden.

Welche Daten muss ich bereitstellen?

In der Regel: Buchhaltungsdaten, Bankumsätze, Stammdaten und relevante Verträge. Unsere KI‑Assistenz führt Sie Schritt für Schritt — Sie müssen keine Checkliste abarbeiten.

Was konkret gebraucht wird, hängt von Rechtsform und Umfang ab.

Ich habe kein Buchhaltungsprogramm — geht das trotzdem?

Ja, problemlos. Laden Sie einfach Kontoauszüge, Ein- und Ausgangsrechnungen als Foto oder PDF hoch. Unsere KI erstellt daraus Ihre Buchhaltung.

Auch reine Papierbelege sind kein Problem — abfotografieren reicht.

Welche Buchhaltungsprogramme unterstützt ihr?

Alle gängigen Systeme mit DATEV‑Export — u. a. Sevdesk, Lexware, Sage, WISO MeinBüro, FastBill, Kontolino, BuchhaltungsButler, Accountable, Papierkram.

Ihr System ist nicht dabei? Fragen Sie uns — in den meisten Fällen finden wir einen Weg.

Wie lange dauert der Jahresabschluss?

Nach vollständigem Eingang der Unterlagen:

  • Standard — ca. 4 Wochen
  • Schnell — ca. 2 Wochen
  • Blitz — ca. 1 Woche

Sie wählen den Zeitplan beim Upload selbst.

Wer prüft den Abschluss fachlich?

Ausschließlich qualifizierte, in Deutschland zugelassene Steuerberater. Sie geben den Abschluss fachlich frei und haften dafür.

Keine KI, kein Praktikant — die finale Freigabe erfolgt immer durch einen Steuerberater mit Berufshaftpflicht.

Was kostet der Jahresabschluss?

Wir arbeiten mit transparenten Festpreisen — kein Stundensatz, keine Nachberechnung. Der Preis hängt ab von Rechtsform, Umsatzgröße und gewünschter Geschwindigkeit.

Unser Kostenrechner zeigt Ihnen in 60 Sekunden Ihren verbindlichen Preis — ohne Anmeldung.

Sind die Preise verbindlich?

Ja. Was Sie im Angebot sehen, ist der Endpreis — keine versteckten Gebühren, keine Stundenabrechnung.

Gibt es Rabatte für mehrere Jahre?

Ja — wer mehrere Geschäftsjahre auf einmal beauftragt, profitiert von einem Paketpreis. Unser Kostenrechner zeigt Ihnen den kombinierten Preis direkt an.

Übernehmt ihr E‑Bilanz und Offenlegung?

Ja. E‑Bilanz elektronisch ans Finanzamt, Offenlegung im Bundesanzeiger — vollständig digital und fristgerecht.

Gibt es ein Dauermandat?

Ja. Ab ca. 49 € / Monat kombinieren wir KI‑Assistenz mit persönlicher Steuerberater‑Betreuung. Der Jahresabschluss am Ende ist inklusive.

Umfang nach Wahl: laufende Buchhaltung, Lohnabrechnung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss.

Erstellt ihr auch Steuererklärungen?

Ja — Körperschaft‑, Gewerbe‑, Umsatz‑ und Einkommensteuer. Wir erstellen und übermitteln elektronisch ans Finanzamt.

Auf Wunsch auch die private Einkommensteuererklärung der Gesellschafter.

Macht ihr auch Lohn‑ und Gehaltsabrechnungen?

Ja — von der monatlichen Lohnabrechnung über Sozialversicherungsmeldungen bis zur Lohnsteueranmeldung. Digital, fristgerecht und mit direkter DATEV‑Anbindung.

Übernehmt ihr die Umsatzsteuervoranmeldung?

Ja. Monatlich oder quartalsweise — vollautomatisiert aus Ihrer laufenden Buchhaltung erstellt und fristgerecht ans Finanzamt übermittelt.

Habe ich einen festen Ansprechpartner?

Ja. Kein Callcenter, keine wechselnden Sachbearbeiter. Sie haben einen festen Ansprechpartner in unserer Kanzlei — persönlich per Telefon, E‑Mail oder Chat im Mandantenportal erreichbar.

Kann ich den Vertrag kündigen, wenn es nicht passt?

Ja. Das Dauermandat ist monatlich kündbar — ohne versteckte Bindungen oder Wechselgebühren.

Wie sicher sind meine Daten?

Server ausschließlich in Frankfurt, DSGVO‑konform und verschlüsselt. Ihre Daten verlassen Deutschland nie.

Zugriff ausschließlich über 2‑Faktor‑Authentifizierung. Alle Dokumente werden revisionssicher gemäß GoBD archiviert.

Nutzt ihr Cloud‑Dienste außerhalb der EU?

Nein. Alle produktiven Systeme werden ausschließlich in deutschen Rechenzentren betrieben. Auch die KI‑Verarbeitung läuft auf Servern innerhalb der EU.

Arbeitet ihr mit KI — und was bedeutet das für meine Daten?

Ja, wir nutzen KI für Belegerkennung, Kontierung und Datenabgleich. Alle Modelle laufen auf eigenen Servern in Deutschland. Ihre Daten werden nicht zum Training externer Modelle verwendet.

Wie ist der Zugang zum Mandantenportal geschützt?

Durch Zwei‑Faktor‑Authentifizierung (SMS oder Authenticator‑App). Jede Anmeldung wird protokolliert, verdächtige Zugriffe werden automatisch erkannt und blockiert.

Wie lange werden meine Daten gespeichert?

Gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflicht (10 Jahre) — revisionssicher archiviert auf Servern in Deutschland. Sie haben jederzeit vollen Zugriff.

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