Außergewöhnliche Belastungen EStG 2026: Ratgeber
Zuletzt aktualisiert: May 2026 · Lesezeit: ca. 10 Minuten
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG mindern die Einkommensteuer, wenn sie zwangsläufig entstehen und die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Aufwendungen absetzbar sind, wie Sie die zumutbare Belastung 2026 berechnen und welche Nachweise das Finanzamt fordert. Besonders für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zeigen wir die Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten.
Kurzantwort
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind zwangsläufig entstandene, existenznotwendige Aufwendungen der privaten Lebensführung, die steuerlich absetzbar sind, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Typische Fälle sind Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Beerdigungskosten oder Katastrophenschäden. Die zumutbare Belastung berechnet sich nach § 33 Abs. 3 EStG in Abhängigkeit von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?
- Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten bei GmbH-Geschäftsführern
- Typische Fälle außergewöhnlicher Belastungen im Überblick
- Zumutbare Belastung: Berechnung und Tabelle 2026
- Nachweispflichten und Dokumentation bei außergewöhnlichen Belastungen
- Außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung 2026
- Häufige Fehler und Stolperfallen bei außergewöhnlichen Belastungen
- Sonderfälle: Behinderung, Pflege und Unterhalt nach § 33a und § 33b EStG
Was sind außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG?
Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich mindern. Sie können – anders als Werbungskosten oder Betriebsausgaben – steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich, zwangsläufig und notwendig sind. Für GmbH-Geschäftsführer ist die Abgrenzung zum betrieblichen Bereich besonders relevant: Außergewöhnliche Belastungen gehören ausschließlich in die private Einkommensteuererklärung, nicht in die Buchführung der GmbH.
Die drei Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen
- Außergewöhnlichkeit: Die Aufwendungen müssen der Höhe nach oder aufgrund ihrer Art außergewöhnlich sein, d.h. sie treffen die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht.
- Zwangsläufigkeit: Der Steuerpflichtige muss sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (§ 33 Abs. 2 EStG).
- Notwendigkeit und Angemessenheit: Die Aufwendungen müssen erforderlich sein und dürfen nicht unangemessen hoch ausfallen.
Hinweis
Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG wirkt wie eine Selbstbeteiligung: Nur der Teil der Aufwendungen, der diesen Betrag übersteigt, wirkt sich steuermindernd aus. Die zumutbare Belastung richtet sich nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl und liegt zwischen 1 % und 7 % der Einkünfte.
Für das Wirtschaftsjahr 2025 (Steuererklärung 2026) gelten die aktuellen Grundfreibeträge und Einkommensgrenzen. Mandanten, die ihre Einkommensteuererklärung digital und fachlich korrekt durch einen Steuerberater erstellen lassen möchten, finden auf OnlineBilanz.de Festpreis-Leistungen mit digitalem Workflow.
Abgrenzung zu Betriebsausgaben und Werbungskosten bei GmbH-Geschäftsführern
GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel nichtselbständig tätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Gleichzeitig können sie Gesellschafter-Geschäftsführer sein und damit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder gewerbliche Einkünfte erzielen. Die korrekte Zuordnung von Aufwendungen ist deshalb essenziell: Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind, stellen Werbungskosten (§ 9 EStG) dar; Aufwendungen der GmbH sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Nur privat veranlasste, außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen fallen unter § 33 EStG.
Typische Abgrenzungsfälle
| Aufwendungsart | Einordnung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Fortbildungskosten für berufliche Weiterbildung | Werbungskosten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG |
| Krankheitskosten ohne betrieblichen Bezug | Außergewöhnliche Belastung | § 33 EStG |
| Arbeitsmittel für GF-Tätigkeit | Werbungskosten | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG |
| Scheidungskosten (nach aktuellem Stand) | Keine steuerliche Berücksichtigung | BFH-Rechtsprechung |
| Pflegekosten für Angehörige | Außergewöhnliche Belastung | § 33 EStG |
Achtung
Vermischen Sie nicht private außergewöhnliche Belastungen mit betrieblichen Aufwendungen der GmbH. Eine fehlerhafte Verbuchung privater Kosten als Betriebsausgabe kann zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen und löst sowohl bei der GmbH als auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer Steuernachzahlungen aus.
„In der Praxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen fälschlicherweise über die GmbH abrechnen wollen. Diese gehören zwingend in die private Einkommensteuererklärung – die GmbH-Buchhaltung bleibt davon unberührt.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Typische Fälle außergewöhnlicher Belastungen im Überblick
Die Finanzverwaltung und die BFH-Rechtsprechung haben im Laufe der Jahre zahlreiche Fallgruppen außergewöhnlicher Belastungen entwickelt. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter ist es wichtig, diese Kategorien zu kennen, um Mandanten oder sich selbst korrekt beraten zu können. Im Folgenden werden die wichtigsten Kategorien dargestellt, die in der Praxis immer wieder relevant sind.
Krankheitskosten und Gesundheitsaufwendungen
Zu den häufigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheitskosten (§ 33 EStG), soweit diese nicht von der Krankenversicherung erstattet werden. Dazu gehören Kosten für ärztlich verordnete Behandlungen, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Zahnersatz, Brillen, Kuren und Rehabilitationsmaßnahungen. Wichtig: Ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung vor Beginn der Maßnahme ist oft erforderlich (R 33.1 EStR 2023).
Pflegekosten und Heimunterbringung
Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen oder die eigene Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit keine Leistungen der Pflegeversicherung oder anderer Träger gewährt werden. Auch Fahrtkosten zu pflegebedürftigen Angehörigen können geltend gemacht werden.
Beerdigungskosten
Kosten einer Beerdigung können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen (§ 33 EStG, R 33.3 EStR 2023). Übliche und angemessene Bestattungskosten werden anerkannt, überzogene Aufwendungen nicht.
Wiederbeschaffung von Hausrat nach Katastrophen
Nach Elementarschäden (Brand, Hochwasser, Sturm) können Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Reparaturen am Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit keine Versicherungsleistungen gewährt werden.
Hinweis
Seit 2013 sind Zivilprozesskosten (auch Scheidungskosten) grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, es sei denn, der Steuerpflichtige wäre ohne den Prozess existenziell bedroht (BFH-Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16).
Zumutbare Belastung: Berechnung und Tabelle 2026
Die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG stellt eine Selbstbeteiligung dar, die der Steuerpflichtige selbst tragen muss. Nur Aufwendungen, die diese Grenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Die Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Berechnungsschema der zumutbaren Belastung
| Gesamtbetrag der Einkünfte | ohne Kinder | 1–2 Kinder | ab 3 Kinder |
|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5 % | 2 % | 1 % |
| 15.340 € bis 51.130 € | 6 % | 3 % | 1 % |
| über 51.130 € | 7 % | 4 % | 2 % |
Die Berechnung erfolgt stufenweise: Für jeden Einkommensabschnitt wird der entsprechende Prozentsatz angewendet. Verheiratete Steuerpflichtige, die zusammen veranlagt werden, haben grundsätzlich keine Kinder im Sinne dieser Regelung, es sei denn, für diese wird Kindergeld gewährt oder der Kinderfreibetrag wird berücksichtigt.
Beispielrechnung für einen GmbH-Geschäftsführer
Ein verheirateter GmbH-Geschäftsführer (Einzelveranlagung, 1 Kind) hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € und außergewöhnliche Krankheitskosten in Höhe von 5.000 €. Die zumutbare Belastung berechnet sich wie folgt:
- bis 15.340 €: 15.340 € × 2 % = 306,80 €
- 15.340 € bis 51.130 €: (51.130 € – 15.340 €) × 3 % = 1.073,70 €
- über 51.130 €: (60.000 € – 51.130 €) × 4 % = 354,80 €
- Summe zumutbare Belastung: 1.735,30 €
Von den 5.000 € Krankheitskosten sind also 1.735,30 € selbst zu tragen, steuerlich wirksam werden 3.264,70 €.
„Die zumutbare Belastung wird oft unterschätzt. Gerade bei höheren Einkünften können große Teile der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich unwirksam bleiben. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation aller Aufwendungen ist deshalb unerlässlich.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Nachweispflichten und Dokumentation bei außergewöhnlichen Belastungen
Die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen setzt einen lückenlosen Nachweis voraus. Das Finanzamt prüft insbesondere die Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und Höhe der Aufwendungen. Für GmbH-Geschäftsführer und Buchhalter, die Mandanten beraten oder die eigene Steuererklärung vorbereiten, ist eine systematische Dokumentation essenziell.
Pflichtangaben und Belege
-
Originalbelege (Rechnungen, Zahlungsnachweise) für alle Aufwendungen
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Ärztliche Verordnungen oder amtsärztliche Atteste (vor Beginn der Maßnahme)
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Nachweis der Nichterstattung durch Versicherungen (z. B. Ablehnungsbescheid der Krankenkasse)
-
Bei Pflegekosten: Pflegegrad-Bescheid der Pflegeversicherung
-
Bei Heimunterbringung: Heimvertrag und Kostennachweise
-
Bei Katastrophenschäden: Schadensprotokoll, Versicherungskorrespondenz, Kostenvoranschläge
Besonderheiten bei Krankheitskosten
Nach R 33.4 EStR 2023 sind bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Kuren, alternative Heilmethoden, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen) vor Beginn der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Nachträglich eingereichte Atteste werden vom Finanzamt regelmäßig nicht anerkannt. Dies gilt auch für das Veranlagungsjahr 2025 (Steuererklärung 2026).
Achtung
Fehlende oder unvollständige Nachweise führen zur vollständigen Ablehnung der außergewöhnlichen Belastung. Sammeln Sie Belege laufend und legen Sie diese chronologisch ab – eine nachträgliche Rekonstruktion ist oft unmöglich.
Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt, profitiert von der systematischen Prüfung und Dokumentation. Auf OnlineBilanz.de erhalten Mandanten digitale Steuerberater-Leistungen mit transparenten Festpreisen und rechtssicherer Bearbeitung durch zugelassene Steuerberater.
Außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung 2026
Außergewöhnliche Belastungen werden in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen zur Einkommensteuererklärung (ESt 1 A) geltend gemacht. Für das Veranlagungsjahr 2025 (Abgabe 2026) gelten die aktuellen Formulare der Finanzverwaltung. Die Erklärung kann in Papierform oder elektronisch via ELSTER eingereicht werden. Steuerberater nutzen in der Regel professionelle Software (DATEV, Addison etc.), die eine automatisierte Plausibilitätsprüfung vornimmt.
Aufbau der Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Die Anlage gliedert sich in mehrere Abschnitte, die jeweils unterschiedliche Fallgruppen abdecken:
- Abschnitt A: Aufwendungen für Unterhalt an bedürftige Personen (§ 33a Abs. 1 EStG)
- Abschnitt B: Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (§ 33a Abs. 2 EStG)
- Abschnitt C: Allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) – hier werden Krankheitskosten, Pflegekosten, Beerdigungskosten etc. erfasst
- Abschnitt D: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene etc. (§ 33b EStG)
Fristen und Abgabetermine 2026
Für das Veranlagungsjahr 2025 (Bilanzstichtag 31.12.2025) gelten folgende Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung:
Ohne steuerliche Beratung
Abgabefrist: 31. Juli 2026 (§ 149 Abs. 2 AO). Bei Verspätung drohen Verspätungszuschläge nach § 152 AO.
Mit Steuerberater
Abgabefrist: 30. April 2027 (§ 149 Abs. 3 AO). Die verlängerte Frist gilt automatisch bei Bevollmächtigung eines Steuerberaters.
Hinweis
Bei der elektronischen Übermittlung via ELSTER oder Steuerberater-Software werden formale Fehler (z. B. fehlende Pflichtangaben) bereits vor dem Versand erkannt. Dies reduziert Rückfragen des Finanzamts erheblich.
„Die korrekte Erfassung außergewöhnlicher Belastungen setzt Erfahrung voraus. Wir sehen regelmäßig, dass Mandanten anspruchsberechtigte Aufwendungen nicht geltend machen, weil sie die komplexen Regelungen nicht kennen. Eine steuerliche Beratung rechnet sich hier schnell.“
— Servet Gündogan, Büroleiter OnlineBilanz Stuttgart
Häufige Fehler und Stolperfallen bei außergewöhnlichen Belastungen
Auch erfahrene Buchhalter und GmbH-Geschäftsführer machen bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen immer wieder Fehler. Die Finanzverwaltung prüft diese Positionen besonders intensiv, da sie ein hohes Missbrauchspotenzial bergen. Im Folgenden die häufigsten Fallstricke aus der Beratungspraxis.
Fehler 1: Fehlende oder verspätete ärztliche Nachweise
Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungen (z. B. Heilpraktiker, alternative Therapien, Kuren) ist ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Maßnahme zwingend erforderlich (R 33.4 EStR 2023). Nachträglich eingereichte Bescheinigungen werden nicht anerkannt – die gesamten Aufwendungen gehen steuerlich verloren.
Fehler 2: Doppelte Geltendmachung von Aufwendungen
Aufwendungen, die bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend gemacht wurden, dürfen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies gilt auch für Erstattungen durch Versicherungen oder Arbeitgeber.
Fehler 3: Unzureichende Dokumentation von Zahlungen
Barzahlungen ohne Quittung, fehlende Kontoauszüge oder unvollständige Rechnungen führen zur Ablehnung durch das Finanzamt. Es gilt: Nur belegte und nachweislich bezahlte Aufwendungen sind abzugsfähig.
Fehler 4: Übersehen der zumutbaren Belastung
Viele Steuerpflichtige sammeln Belege, ohne die zumutbare Belastung zu berücksichtigen. Gerade bei hohen Einkünften kann diese Grenze mehrere Tausend Euro betragen – die steuerliche Wirkung bleibt dann aus. Eine vorausschauende Planung (z. B. Zusammenfassung mehrerer Behandlungen in einem Jahr) kann sinnvoll sein.
Achtung
Die Finanzverwaltung prüft außergewöhnliche Belastungen zunehmend strenger. Seit 2023 werden auch kleinere Beträge verstärkt hinterfragt. Halten Sie alle Nachweise lückenlos bereit – eine nachträgliche Beschaffung ist oft nicht mehr möglich.
Fehler 5: Verwechslung mit Behinderten-Pauschbetrag
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist kein Ersatz für außergewöhnliche Belastungen, sondern eine ergänzende Steuervergünstigung. Aufwendungen, die über den Pauschbetrag hinausgehen, können zusätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Sonderfälle: Behinderung, Pflege und Unterhalt nach § 33a und § 33b EStG
Neben den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG kennt das Einkommensteuergesetz besondere Regelungen für bestimmte Personengruppen und Aufwendungsarten. Diese sind in § 33a EStG (Unterhalt, Berufsausbildung) und § 33b EStG (Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag) geregelt. Für GmbH-Geschäftsführer mit pflegebedürftigen Angehörigen oder Kindern in Ausbildung sind diese Sonderregelungen von hoher Relevanz.
Unterhalt an bedürftige Personen (§ 33a Abs. 1 EStG)
Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis zu einem Höchstbetrag von 11.604 € im Jahr 2026 (§ 33a Abs. 1 EStG, jährliche Anpassung) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung: Die unterhaltene Person hat kein oder nur geringes eigenes Vermögen und Einkünfte.
Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1–3 EStG)
Menschen mit Behinderung können anstelle des Einzelnachweises ihrer behinderungsbedingten Aufwendungen einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und liegt zwischen 384 € (GdB 20) und 2.840 € (GdB 100) bzw. 7.400 € bei Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind). Die Pauschbeträge wurden durch das Behinderten-Pauschbetragsgesetz ab 2021 deutlich erhöht und vereinfacht.
| Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag 2026 |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 40 | 860 € |
| 50 | 1.140 € |
| 60 | 1.440 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 90 | 2.460 € |
| 100 | 2.840 € |
| Merkzeichen H oder Bl | 7.400 € |
Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)
Wer eine pflegebedürftige Person (mindestens Pflegegrad 2) im eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person unentgeltlich pflegt, kann einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 € (Pflegegrad 2) bis 1.800 € (Pflegegrad 4 und 5) pro Jahr geltend machen (Stand 2026). Der Pauschbetrag ist unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen und ersetzt den Einzelnachweis.
Hinweis
Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht an die zumutbare Belastung gebunden – er wirkt in voller Höhe steuermindernd. Voraussetzung ist eine unentgeltliche persönliche Pflege; eine Vergütung (z. B. Pflegegeld der Pflegeversicherung, das an den Pflegenden weitergegeben wird) schließt den Pauschbetrag aus.
„Viele unserer Mandanten wissen nicht, dass sie als pflegende Angehörige den Pflege-Pauschbetrag geltend machen können. Dieser wird häufig übersehen, obwohl er ohne Einzelnachweis und ohne zumutbare Belastung sofort wirkt – ein klarer Steuervorteil.“
— Das OnlineBilanz Steuerberater-Team
Häufig gestellte Fragen
Können außergewöhnliche Belastungen auch rückwirkend geltend gemacht werden?
Ja, außergewöhnliche Belastungen können rückwirkend geltend gemacht werden, solange die Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr noch nicht bestandskräftig ist oder innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 AO eine Änderung beantragt wird. Bei nachträglich bekannt gewordenen Aufwendungen ist ein Antrag auf Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich. Wichtig ist die vollständige Dokumentation der Aufwendungen mit Belegen und ärztlichen Nachweisen.
Welche Rolle spielt die Haushaltsersparnis bei Pflegekosten?
Bei stationärer Pflege oder Unterbringung in einem Pflegeheim zieht das Finanzamt regelmäßig eine Haushaltsersparnis ab, da der Steuerpflichtige keine eigenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung mehr hat. Die Haushaltsersparnis wird pauschal angesetzt und mindert die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen. Bei häuslicher Pflege entfällt diese Kürzung grundsätzlich. Der Bundesfinanzhof hat hierzu differenzierte Rechtsprechung entwickelt (u.a. BFH-Urteil vom 18.10.2017, Az. VI R 15/16).
Sind Prozesskosten aus privaten Rechtsstreitigkeiten absetzbar?
Seit dem Steueränderungsgesetz 2013 sind Prozesskosten nur noch in engen Ausnahmefällen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gilt dies nur, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt aufzubringen. Scheidungskosten, Erbstreitigkeiten oder allgemeine Zivilprozesse sind grundsätzlich nicht mehr abziehbar. Eine Einzelfallprüfung durch einen Steuerberater ist hier zwingend erforderlich.
Wie wirken sich außergewöhnliche Belastungen bei zusammenveranlagten Ehegatten aus?
Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die außergewöhnlichen Belastungen beider Partner addiert und vom gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Die zumutbare Belastung berechnet sich ebenfalls nach dem gemeinsamen Einkommen und dem Familienstand ‚verheiratet‘. Dies ist in der Regel günstiger, da sich die prozentualen Stufen nach § 33 Abs. 3 EStG bei höherem Gesamteinkommen zwar erhöhen, aber die gemeinsame Berücksichtigung aller Aufwendungen oft zu einem höheren Abzug führt als bei Einzelveranlagung.
Welche Besonderheiten gelten für außergewöhnliche Belastungen bei beschränkt Steuerpflichtigen?
Beschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 4 EStG können außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich nur geltend machen, wenn sie auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag (2026: 11.784 Euro) nicht übersteigen. Ohne diesen Antrag sind außergewöhnliche Belastungen bei beschränkter Steuerpflicht nicht abziehbar.
Hinweis: Dieser Artikel dient zu allgemeinen Informationszwecken. Für Ihren konkreten Jahresabschluss erstellt ein zugelassener Steuerberater von OnlineBilanz die Bilanz, prüft sie fachlich und unterzeichnet rechtsverbindlich. Gesetzliche Grundlagen: § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen), § 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen), § 33b EStG (Pauschbeträge für behinderte Menschen), Einkommensteuergesetz (EStG) Gesamtausgabe. Nächste redaktionelle Prüfung: Oktober 2026.


