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OnlineBilanzBlogSFN-Zuschläge: Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG

SFN-Zuschläge: Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nach § 3b EStG

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

SFN-Zuschläge entlasten Arbeitnehmer und Arbeitgeber erheblich: Wer seinen Mitarbeitern Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge zahlt, kann diese unter engen gesetzlichen Voraussetzungen lohnsteuer- und – mit einem eigenen Deckel – auch sozialversicherungsfrei auszahlen. Doch die Praxis steckt voller Fallstricke: falsch berechneter Grundlohn, Zuschläge während Urlaub oder Krankheit, fehlende Stundenaufzeichnungen. Dieser Artikel erklärt die Steuerfreiheitsgrenzen, den Grundlohn-Deckel für die Sozialversicherung, das Phantomlohn-Risiko und die zwingenden Aufzeichnungspflichten – auf dem Rechtsstand 2025/2026.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

SFN-Zuschläge sind nach § 3b EStG steuerfrei, soweit sie 25 % (Nacht), 50 % (Sonntag), 125 % (Feiertag) oder 150 % (Weihnachten/1. Mai) des maßgeblichen Grundlohns nicht übersteigen – der Grundlohn ist dabei auf 50 €/Stunde gedeckelt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt ein niedrigerer Deckel von 25 €/Stunde. Zwingend notwendig: Die Arbeit muss tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleistet worden sein. SFN-Zuschläge für Urlaubs- oder Krankheitstage sind daher nicht steuerfrei.

Grundlagen der SFN-Zuschläge (§ 3b EStG)

Das Einkommensteuergesetz gewährt in § 3b EStG eine Steuerbefreiung für Lohnzuschläge, die Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Arbeit zu den gesetzlich definierten Sonderzeiten erhalten. Begünstigt sind:

  • Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr; bei Beginn vor 00:00 Uhr auch 00:00–04:00 Uhr mit erhöhtem Satz)
  • Sonntagsarbeit (00:00–24:00 Uhr des Sonntags)
  • Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage am Beschäftigungsort)
  • Besondere Feiertage: 24. Dezember ab 14:00 Uhr, 25./26. Dezember, 1. Mai

Überschneidende Zeiträume – z. B. Sonntagsnacht von 00:00 bis 04:00 Uhr – werden nicht kumuliert; es gilt der jeweils höhere Satz.

Hinweis

Die arbeitsrechtliche Frage, ob und in welcher Höhe Arbeitgeber Zuschläge zahlen müssen, ist nicht Gegenstand dieses Artikels. Regelungen aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Mindestlohnvorgaben zum Nachtzuschlag werden im gesonderten Artikel zu Nachtzuschlägen behandelt.

Steuerfreiheitsgrenzen im Überblick – die SFN-Zuschläge-Tabelle

Die Steuerfreiheit ist betragsmäßig begrenzt: Sie gilt nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz des maßgeblichen Grundlohns. Wird ein höherer Zuschlag gezahlt, ist der übersteigende Teil regulär lohnsteuerpflichtig.

Arbeitszeit / Zuschlagsart Zeitfenster Max. steuerfreier Satz
Nachtarbeit (Grundsatz) 20:00–06:00 Uhr 25 % des Grundlohns
Nachtarbeit (erhöht, Nachtschicht-Beginn vor 00:00) 00:00–04:00 Uhr 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit 00:00–24:00 Uhr So 50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit (inkl. Samstag 00:00–24:00 vor Feiertag) ganzer Feiertag 125 % des Grundlohns
24.12. ab 14:00, 25./26.12., 1. Mai wie angegeben 150 % des Grundlohns

Achtung: Sonderregel 40 %

Der erhöhte Nachtzuschlag von 40 % gilt nur für Arbeitnehmer, deren Schicht vor Mitternacht beginnt und die zwischen 00:00 und 04:00 Uhr arbeiten. Wer erst um 00:00 Uhr oder später zur Arbeit erscheint, erhält nur den allgemeinen Satz von 25 %.

Grundlohn-Deckel: Lohnsteuer (50 €/h) vs. Sozialversicherung (25 €/h)

Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für die Normalarbeitszeit erhält, umgerechnet auf eine Stunde. Nicht einzubeziehen sind Zuschläge, Einmalzahlungen oder sonstige Sondervergütungen. Der so ermittelte Stundenlohn bildet die Bemessungsgrundlage für die Prozentstaffeln der Steuerfreiheit.

Deckel für die Lohnsteuer

Nach § 3b EStG ist der Grundlohn für Zwecke der Steuerfreiheit auf 50 € pro Stunde begrenzt. Verdient ein Mitarbeiter also 80 €/h, werden die Zuschlagsätze trotzdem nur auf Basis von 50 €/h berechnet. Ein Sonntagszuschlag (50 %) ist maximal auf Basis von 50 € × 50 % = 25 € pro Stunde steuerfrei.

Abgesenkter Deckel für die Sozialversicherung

Das Sozialversicherungsrecht folgt zwar dem Grunde nach der Steuerfreiheit des § 3b EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV), kennt aber einen eigenen, niedrigeren Grundlohn-Deckel von 25 € pro Stunde. Das hat erhebliche praktische Konsequenzen:

Lohnsteuer
Grundlohn-Deckel: 50 €/h
Sonntagszuschlag (50 %): bis zu 25 €/h steuerfrei
Sozialversicherung
Grundlohn-Deckel: 25 €/h
Sonntagszuschlag (50 %): nur bis zu 12,50 €/h SV-frei

Für GmbH-Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind und als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, ist § 3b EStG in der Regel ohnehin nicht anwendbar, da sie steuerrechtlich nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher primär angestellte Mitarbeiter der GmbH sowie Fremdgeschäftsführer.

Voraussetzung: tatsächlich geleistete Arbeit

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt zwingend voraus, dass die Arbeit tatsächlich in den begünstigten Zeiten erbracht wurde. Diese Voraussetzung klingt selbstverständlich, ist aber in der Praxis der häufigste Fehlerquell – insbesondere bei:

  • Pauschalzuschlägen, die ohne individuelle Stundennachweise gezahlt werden
  • Zuschlägen, die auch für Urlaubs- oder Krankheitstage weitergewährt werden
  • „Durchschnittszuschlägen“ auf Basis von Schätzwerten

Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass ein Zuschlag nur dann steuerfrei ist, wenn er für konkret nachgewiesene Arbeitsstunden in der begünstigten Zeit gezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2002, VI R 64/96; BFH vom 29.11.1996, VI R 303/94). Die Finanzverwaltung folgt dieser Linie; R 3b LStR konkretisiert die Anforderungen.

SFN-Zuschläge bei Urlaub und Krankheit – das Phantomlohn-Risiko

Ein besonders kritisches Thema für die Lohnbuchhaltung ist die Frage, wie mit SFN-Zuschlägen während Urlaub und Krankheit umzugehen ist.

Achtung: Steuer- und SV-Pflicht bei Zuschlägen auf Urlaubs-/Krankheitsersatzleistungen

Wer seinem Mitarbeiter im Urlaub oder bei Krankheit einen SFN-Zuschlag zahlt oder den Grundlohn so berechnet, dass Zuschlagsbestandteile in Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung einfließen, riskiert, dass diese Beträge voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig werden. Es liegt kein tatsächlich geleisteter Dienst vor – die Steuerbefreiung entfällt.

In der Praxis entsteht dabei das sogenannte Phantomlohn-Risiko: Arbeitgeber zahlen auf dem Papier steuerfreie Zuschläge, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung oder SV-Prüfung werden diese Beträge nachträglich der Besteuerung und Beitragspflicht unterworfen – oft mit erheblichen Nachforderungen inkl. Zinsen und ggf. Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG.

Konkret gilt:

  • Urlaubsentgelt: Der Arbeitnehmer arbeitet nicht; Zuschläge, die dennoch gezahlt werden, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG): Auch hier fehlt die tatsächlich geleistete Arbeit – Zuschläge sind voll pflichtig.
  • Gesetzlicher Urlaubsabgeltungsanspruch: Zuschläge im Rahmen der Urlaubsabgeltung sind ebenfalls kein begünstigter Arbeitslohn für tatsächliche Arbeit.

Eine ausführliche Analyse des Phantomlohn-Problems – mit Haftungsrisiken, Prüfungsszenarien und Gestaltungshinweisen – findet sich im separaten Artikel zu Phantomlohn und verdeckter Gewinnausschüttung auf dieser Plattform.

Praxis-Rechenbeispiel: GmbH-Arbeitnehmer mit Nacht- und Sonntagsarbeit

Die Muster-GmbH beschäftigt einen Lageristen mit einem Stundenlohn von 18 € brutto. Im März arbeitet er insgesamt:

  • 20 Stunden Nachtarbeit (20:00–06:00 Uhr, Schichtbeginn nach 20:00 Uhr) → Satz: 25 %
  • 8 Stunden Sonntagsarbeit → Satz: 50 %
  • 4 Stunden am 1. Mai → Satz: 150 %

Schritt 1: Grundlohn ermitteln und deckeln

Tatsächlicher Stundenlohn: 18 €/h < 50 € (LSt-Deckel) und < 25 € (SV-Deckel) → kein Kappungseffekt; Bemessungsgrundlage = 18 €/h für beide Zwecke.

Schritt 2: Steuerfreie Zuschlagsbeträge berechnen

Zuschlagsart Stunden Satz Steuerfreier Betrag SV-freier Betrag
Nachtzuschlag (25 %) 20 25 % 20 × 18 × 25 % = 90,00 € 20 × 18 × 25 % = 90,00 €
Sonntagszuschlag (50 %) 8 50 % 8 × 18 × 50 % = 72,00 € 8 × 18 × 50 % = 72,00 €
1.-Mai-Zuschlag (150 %) 4 150 % 4 × 18 × 150 % = 108,00 € 4 × 18 × 150 % = 108,00 €
Gesamt steuer-/SV-frei 270,00 € 270,00 €

Da der Stundenlohn unter beiden Deckeln liegt, sind die Beträge in diesem Beispiel für Lohnsteuer und SV identisch steuerfrei. Bei einem Stundenlohn von z. B. 32 €/h würde der SV-Deckel (25 €/h) greifen und den SV-freien Betrag reduzieren, während der LSt-freie Betrag auf Basis von 32 €/h berechnet bliebe.

Buchung der steuerfreien SFN-Zuschläge (brutto, kein LSt/SV-Abzug):
Soll: 6010 Löhne und Gehälter 270,00 € / Haben: 1800 Bank 270,00 €
(Hinweis: steuerfreie SFN-Zuschläge erscheinen im Lohnjournal gesondert; kein Ansatz in der Beitragsgrundlage)

Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung digital

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Aufzeichnungspflichten und Dokumentation

Die Steuerfreiheit steht und fällt mit der Dokumentation. § 3b EStG verlangt keine bestimmte Form, aber die Finanzverwaltung (R 3b Abs. 1 LStR) erwartet, dass der Arbeitgeber für jede einzelne Stunde nachweisen kann, dass Arbeit tatsächlich in der begünstigten Zeit geleistet wurde.

Stundennachweis je Mitarbeiter mit Uhrzeit (Beginn, Ende), Datum und Zuschlagsart
Schichtpläne oder elektronische Zeiterfassungsprotokolle als Grundlage
Lohnkonto (§ 4 LStDV): Steuerfreie SFN-Zuschläge getrennt ausweisen
Grundlohnermittlung schriftlich dokumentieren (Monats- oder Stundenlohn, ggf. Umrechnung)
Nachweis, dass Zuschläge nicht für Urlaubstage oder Krankheitstage gezahlt wurden
Bei Pauschalzuschlägen: nachträglicher Einzelnachweis der tatsächlichen SFN-Stunden möglich, aber riskant – Einzelabrechnung bevorzugen

Fehlen diese Nachweise, kann das Finanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung die Steuerfreiheit vollständig versagen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt nach § 147 AO grundsätzlich 6 Jahre für Lohnunterlagen (soweit sie nicht Buchführungsunterlagen sind) bzw. 10 Jahre für steuerrelevante Buchungsbelege.

Pauschalzuschläge – ein besonders hohes Prüfungsrisiko

Manche Arbeitgeber zahlen einen monatlichen Pauschalbetrag als „SFN-Zuschlag“, ohne monatsgenau abzurechnen. Der BFH hat solche Pauschalzuschläge grundsätzlich nur dann als steuerfrei anerkannt, wenn zumindest eine nachträgliche genaue Abrechnung nach tatsächlichen Stunden erfolgt. Lässt sich die Pauschalzahlung nicht mehr aufschlüsseln, ist die Steuerfreiheit gefährdet.

Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung

Lohnsteueraußenprüfungen fokussieren regelmäßig auf SFN-Zuschläge. Betriebe mit Schichtbetrieb (Pflege, Gastronomie, Logistik, Produktion) werden erfahrungsgemäß häufiger geprüft. Fehlende Stundenaufzeichnungen führen zur vollen Nachversteuerung aller bisher steuerfreien Zuschläge – auch für Vorjahre innerhalb der Verjährungsfrist.

Lohnkontopflicht und elektronische Übermittlung

Steuerfreie SFN-Zuschläge sind zwar nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, müssen aber im Lohnkonto nach § 4 LStDV getrennt von steuerpflichtigem Arbeitslohn aufgezeichnet werden. Wer eine professionelle Lohnbuchhaltung nutzt, sollte sicherstellen, dass das verwendete System diese Trennung automatisch vornimmt und die Datenbasis für eine Betriebsprüfung revisionssicher archiviert.

Fazit: SFN-Zuschläge richtig ansetzen – Steuerfreiheit korrekt nutzen

SFN-Zuschläge bieten eine echte und rechtlich abgesicherte Möglichkeit, Mitarbeiter im Schichtbetrieb netto besser zu stellen, ohne die Lohnkosten proportional zu erhöhen. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG greift jedoch nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die Arbeit wird tatsächlich in den begünstigten Zeiträumen geleistet.
  2. Der Zuschlag bleibt innerhalb der gesetzlichen Prozentsatzgrenzen (25/40/50/125/150 % des Grundlohns).
  3. Der Grundlohn überschreitet nicht den gesetzlichen Deckel von 50 €/h (LSt) bzw. 25 €/h (SV).

SFN-Zuschläge bei Urlaub und Krankheit sind nicht steuerfrei – wer sie dennoch pauschal weiterzahlt, riskiert Phantomlohn-Nachforderungen mit Haftungsfolge. Sorgfältige Stundenaufzeichnungen und eine korrekt geführte Lohnbuchhaltung sind keine Kür, sondern Pflicht.

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50 €/h

Grundlohn-Deckel Lohnsteuer (§ 3b EStG)

25 €/h

Grundlohn-Deckel Sozialversicherung (SvEV)

Häufig gestellte Fragen

Was sind SFN-Zuschläge?

SFN-Zuschläge sind Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Sie können nach § 3b EStG bis zu bestimmten Prozentsätzen des Grundlohns steuerfrei und – mit niedrigerem Deckel – auch sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden.

Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?

Der steuerfreie Nachtzuschlag beträgt grundsätzlich 25 % des maßgeblichen Grundlohns (maximal 50 €/h). Beginnt die Nachtschicht vor Mitternacht und umfasst Stunden zwischen 00:00 und 04:00 Uhr, gilt ein erhöhter Satz von 40 %.

Sind SFN-Zuschläge bei Urlaub und Krankheit steuerfrei?

Nein. Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass die Arbeit tatsächlich in der begünstigten Zeit geleistet wurde. Zuschläge für Urlaubs- oder Krankheitstage sind voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Was ist der Unterschied zwischen dem Grundlohn-Deckel für Lohnsteuer und Sozialversicherung?

Für die Lohnsteuer ist der Grundlohn auf 50 €/h gedeckelt; für die Sozialversicherung gilt ein niedrigerer Deckel von 25 €/h. Das bedeutet, dass bei Stundenlöhnen über 25 € ein Teil der Zuschläge zwar lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig ist.

Welche Aufzeichnungen brauche ich für SFN-Zuschläge?

Erforderlich sind stundengenaue Nachweise mit Datum, Beginn- und Endzeit der Arbeit in der begünstigten Zeit sowie die Grundlohnermittlung. Fehlen diese, kann die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit bei einer Außenprüfung vollständig versagen.

Können SFN-Zuschläge pauschal gezahlt werden?

Pauschalzuschläge sind riskant. Sie sind nur dann steuerfrei, wenn nachträglich eine genaue Abrechnung der tatsächlich geleisteten SFN-Stunden erfolgt. Lässt sich die Pauschalzahlung nicht aufschlüsseln, ist die Steuerfreiheit gefährdet.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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