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OnlineBilanzBlogSchutzschirmverfahren nach § 270d InsO: Voraussetzungen, Ablauf und Folgen

Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO: Voraussetzungen, Ablauf und Folgen

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Schutzschirmverfahren gibt einer GmbH oder UG drei Monate Zeit, unter dem Schutz des Gerichts und in eigener Regie einen Insolvenzplan auszuarbeiten – ohne dass Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger das Unternehmen zerschlagen. Dieser Fachartikel erläutert, wann das Verfahren zulässig ist, welche Bescheinigung zwingend vorliegen muss, wie der Ablauf konkret aussieht und was die Eröffnung für Arbeitnehmer und Gläubiger bedeutet.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist ein gerichtliches Vorverfahren zur Eigenverwaltung: Der Schuldner beantragt es bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit – und legt eine qualifizierte Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen vor. Das Gericht ordnet daraufhin einen vorläufigen Sachwalter an, setzt die Vollstreckung aus und gewährt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Der Schuldner bleibt in dieser Zeit Herr seines Unternehmens.

Einordnung: Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist keine eigenständige Insolvenzart, sondern ein besonders ausgestaltetes Antragsvorverfahren zur Eigenverwaltung. Es wurde durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, 2012) eingeführt und durch das SanInsFoG (2021) in § 270d InsO überführt und präzisiert. Seit dem SanInsFoG sind die Voraussetzungen für Schuldner spürbar verschärft worden; der Rechtsstand 2025 unterscheidet sich damit erheblich von der ursprünglichen ESUG-Fassung.

Kern des Instruments ist der vorläufige Vollstreckungsschutz: Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners anordnen, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger für die Dauer des Schutzschirms untersagt oder einstweilen eingestellt werden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Kombiniert mit dem Recht, den vorläufigen Sachwalter selbst vorzuschlagen (§ 270d Abs. 2 InsO), erhält das Management ein Zeitfenster für geordnete Sanierungsverhandlungen – unter gerichtlicher Aufsicht, aber ohne Kontrollverlust.

Abgrenzung zur allgemeinen Eigenverwaltung

Die allgemeine Eigenverwaltung nach § 270 InsO setzt die formale Verfahrenseröffnung voraus und greift daher erst nach dem Schutzschirm. Mechanik und Voraussetzungen der regulären Eigenverwaltung werden im gesonderten Artikel auf unserer Insolvenzberatungs-Seite ausführlich behandelt.

Voraussetzungen nach § 270d InsO

§ 270d InsO nennt drei kumulative Zugangsvoraussetzungen:

  1. Insolvenzantrag des Schuldners (kein Fremdantrag): Nur der Schuldner selbst kann das Schutzschirmverfahren beantragen. Bei der GmbH stellt der Geschäftsführer den Antrag gemäß § 15 InsO i.V.m. /gmbhg/__64.html.
  2. Zulässiger Eröffnungsgrund: Es muss drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegen. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO schließt das Schutzschirmverfahren zwingend aus. Dies ist die wichtigste Einschränkung gegenüber der alten ESUG-Fassung.
  3. Qualifizierte Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation.

Achtung – Zahlungsunfähigkeit ist ein harter Ausschlussgrund: Ist die GmbH bereits zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO, darf das Gericht das Schutzschirmverfahren nicht anordnen. Geschäftsführer, die zu diesem Zeitpunkt keinen regulären Insolvenzantrag stellen, riskieren die Haftung nach § 15a InsO (Antragspflichtverletzung) sowie die persönliche Haftung für nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlungen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit vs. Überschuldung

Die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) liegt vor, wenn die GmbH bei Fortführung der aktuellen Geschäftstätigkeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen – der Prognosehorizont beträgt nach h.M. 24 Monate. Sie ist damit ein Frühwarntatbestand, der ein frühzeitiges Agieren ermöglicht.

Die Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens erscheint überwiegend wahrscheinlich. Für den Schutzschirm ist entscheidend, dass trotz bilanzieller Überschuldung keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Die Bescheinigung: Herzstück des Verfahrens

§ 270d Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt eine Bescheinigung, die drei Punkte positiv bestätigen muss:

Das Unternehmen ist nicht zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO.
Die angestrebte Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.
Es besteht ein ernsthafter und realistischer Sanierungsansatz – kein ausformulierter Insolvenzplan, aber mehr als eine bloße Absichtserklärung.

Der Aussteller muss von Schuldner und Gläubigern unabhängig und in Insolvenzsachen erfahren sein. In der Praxis erstellen häufig spezialisierte Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaften diese Bescheinigung; sie sind keine forensischen Gutachten, müssen aber methodisch belastbar sein. Das Gericht prüft die Bescheinigung formell; eine inhaltliche Tiefenprüfung findet im Regelfall nicht statt, solange keine offensichtlichen Mängel vorliegen.

Tipp für Geschäftsführer

Beauftragen Sie den Bescheiniger frühzeitig – idealerweise parallel zur Ausarbeitung erster Sanierungsszenarien. Eine nachträglich erstellte Bescheinigung, die lediglich den Status quo bestätigt, genügt den qualitativen Anforderungen nicht. Lassen Sie Ihre aktuelle Liquiditäts- und Finanzplanung vorab über unsere Insolvenzberatung prüfen.

Ablauf des Schutzschirmverfahrens Schritt für Schritt

Phase 1 – Antragstellung

Schuldner stellt Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht (§ 3 InsO), beantragt Eigenverwaltung (§ 270 InsO) und den Schutzschirm (§ 270d InsO). Beigefügt: Bescheinigung, Gläubigerliste, vorläufiger Kassenplan und ggf. ein Namensvorschlag für den vorläufigen Sachwalter.

Phase 2 – Gerichtliche Anordnung

Das Gericht prüft die formellen Voraussetzungen und ordnet bei Vorliegen aller Bedingungen den Schutzschirm an: Bestellung des vorläufigen Sachwalters, Vollstreckungsschutz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO, ggf. vorläufiges allgemeines Verfügungsverbot für Gläubiger.

Phase 3 – Schutzschirmphase (max. 3 Monate)

Geschäftsführung führt das Unternehmen fort, verhandelt mit Gläubigern, erstellt den Insolvenzplan. Der vorläufige Sachwalter überwacht; er hat kein aktives Eingriffsrecht, solange keine gravierenden Verletzungen vorliegen.

Phase 4 – Verfahrenseröffnung oder Aufhebung

Liegt fristgerecht ein Insolvenzplan vor, eröffnet das Gericht das Verfahren in Eigenverwaltung und leitet die Planbestätigung ein. Scheitert der Plan oder verletzt der Schuldner Pflichten, hebt das Gericht den Schutzschirm auf.

Vorläufiger Sachwalter vs. vorläufiger Insolvenzverwalter

Entscheidend: Im Schutzschirmverfahren wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein vorläufiger Sachwalter (§ 270d Abs. 2 InsO). Dessen Befugnisse sind deutlich enger – er überwacht, aber verwaltet nicht. Die Geschäftsführung bleibt verfügungsbefugt. Das Gericht kann allerdings die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses anordnen, der den Sachwalter-Vorschlag des Schuldners annehmen oder ablehnen kann.

Die 3-Monats-Frist und der Insolvenzplan

Das Gericht setzt gemäß § 270d Abs. 1 Satz 2 InsO eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans, die drei Monate nicht überschreiten darf. Diese Frist ist nicht verlängerbar; eine Fristverlängerung durch das Gericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. In der Praxis ist die Drei-Monats-Frist damit die härteste operative Beschränkung des Instruments.

Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) muss darstellenden und gestaltenden Teil umfassen und einen realistischen Sanierungsbeitrag der Gläubiger regeln. Er kann Forderungsverzichte, Rangrücktritte, Stundungen oder Debt-Equity-Swaps vorsehen. Details zum Insolvenzplanverfahren finden Sie in unserem gesonderten Artikel zum Insolvenzplanverfahren.

Massekreditermächtigung

Auf Antrag kann das Gericht dem Schuldner die Begründung von Masseverbindlichkeiten gestatten (§ 270d Abs. 4 i.V.m. § 270c Abs. 4 InsO). Dies ermöglicht die Aufnahme von Zwischenfinanzierungen (sog. DIP-Finanzierungen), die im Insolvenzfall als Masseverbindlichkeiten vorrangig bedient werden – ein zentrales Instrument zur Liquiditätssicherung im Schutzschirm.

Folgen für Mitarbeiter

Für Arbeitnehmer hat das Schutzschirmverfahren erhebliche praktische Auswirkungen:

Aspekt Rechtliche Grundlage Praktische Wirkung
Insolvenzgeld §§ 165 ff. SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht mit Eröffnung des Verfahrens (nicht bereits im Schutzschirm). Arbeitnehmer sollten Antrag sofort nach Eröffnung stellen; Frist: 2 Monate nach dem Insolvenzereignis.
Kündigungsschutz § 113 InsO, KSchG Nach Verfahrenseröffnung gilt die verkürzte Kündigungsfrist von max. 3 Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO). Im Schutzschirmvorverfahren gelten noch die normalen Kündigungsfristen.
Sozialplanprivileg § 123 InsO Sozialplanleistungen sind auf 2,5 Monatsverdienste pro Arbeitnehmer und maximal ein Drittel der Insolvenzmasse begrenzt.
Lohnansprüche im Vorverfahren § 270d Abs. 4 InsO Löhne im Schutzschirmzeitraum können als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden, wenn die Massekreditermächtigung erteilt wurde – Vorrang gegenüber einfachen Insolvenzforderungen.

Ein frühzeitiger Kontakt mit dem Betriebsrat und transparente Kommunikation sind im Schutzschirmverfahren besonders wichtig: Da die Geschäftsführung das Unternehmen weiterführt, trägt sie auch die arbeitsrechtliche Verantwortung. Fluktuation und Vertrauensverlust bei Schlüsselmitarbeitern können den Sanierungserfolg gefährden.

Folgen für Gläubiger

Für Gläubiger – insbesondere Lieferanten, Kreditgeber und das Finanzamt – ergeben sich folgende Kernwirkungen:

Vollstreckungsverbot: Einzelzwangsvollstreckungen in das bewegliche Schuldnervermögen sind für die Dauer des Schutzschirms unzulässig bzw. einzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO).
Aufrechnung: Die Aufrechnung ist für Gläubiger eingeschränkt, sobald das förmliche Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 96 InsO); im Vorverfahren gelten die allgemeinen Regeln noch.
Anfechtungsrisiko: Zahlungen, die der Schuldner im Drei-Monats-Zeitraum vor Antragstellung geleistet hat, können nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar sein. Gläubiger, die in dieser Phase Sonderzahlungen erhalten haben, sollten rechtlich prüfen lassen, ob Rückforderungsrisiken bestehen.
Gläubigerausschuss: Das Gericht kann einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen; in diesem haben große Gläubiger, Arbeitnehmervertreter und ein Vertreter der kleinen Gläubiger Sitz. Der Ausschuss hat Kontrollfunktion, aber kein Vetorecht gegenüber dem Schutzschirmbetrieb im Tagesgeschäft.
Steuerliche Besonderheiten: Das Finanzamt ist wie ein normaler Insolvenzgläubiger zu behandeln; Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrückständen sind ebenfalls von der Aussetzungsanordnung erfasst. Allerdings läuft die Steuerschuldpflicht für Umsatzsteuer nach § 55 Abs. 4 InsO (Masseverbindlichkeit) nach Verfahrenseröffnung fort.

Schutzschirm vs. reguläre Eigenverwaltung: Wann welches Instrument?

Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)

  • Nur bei drohender ZU oder Überschuldung
  • Vor Verfahrenseröffnung – maximaler Handlungsspielraum
  • 3-Monats-Frist für Insolvenzplan zwingend
  • Vollstreckungsschutz bereits im Vorverfahren
  • Schuldner schlägt vorläufigen Sachwalter vor
  • Qualifizierte Bescheinigung erforderlich
Reguläre Eigenverwaltung (§ 270 InsO)

  • Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit möglich
  • Startet erst nach Verfahrenseröffnung
  • Kein gesetzliches Planfrist-Erfordernis
  • Kein präventiver Vollstreckungsschutz
  • Gericht bestellt Sachwalter, ggf. nach Vorschlag
  • Keine spezifische Bescheinigung vorgeschrieben

Die Faustregel lautet: Wer früh genug handelt und noch nicht zahlungsunfähig ist, sollte den Schutzschirm bevorzugen – er bietet mehr Kontrollschutz und lässt die Geschäftsleitung früher in strukturierte Sanierungsverhandlungen eintreten. Wer bereits in der Zahlungsunfähigkeit ist, hat keine Wahl: Der Schutzschirm ist ausgeschlossen, die reguläre Eigenverwaltung oder das Regelinsolvenzverfahren sind zu prüfen. Details zur allgemeinen Eigenverwaltungs-Mechanik finden Sie in unserem gesonderten Beitrag unter onlinebilanz.de/insolvenzberatung.

Praxisbeispiel: GmbH im Schutzschirmverfahren

Ausgangslage: Die Muster Maschinenbau GmbH (Stammkapital 25.000 EUR) erzielt im laufenden Geschäftsjahr einen kumulierten Verlust von 480.000 EUR. Die Handelsbilanz weist ein negatives Eigenkapital von 215.000 EUR aus (buchmäßige Überschuldung). Eine interne Liquiditätsplanung zeigt, dass die GmbH ihre fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten 18 Monaten nicht vollständig bedienen kann – die Zahlungsunfähigkeit ist jedoch noch nicht eingetreten; aktuell besteht ein Kassenbestand von 62.000 EUR und eine Kreditlinie von 40.000 EUR.

Schritt 1 – Bescheinigung: Ein beauftragter Wirtschaftsprüfer erstellt die Bescheinigung gemäß § 270d InsO. Er bestätigt: keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos (wesentlicher Auftrag im Wert von 800.000 EUR verhandlungssicher), konkreter Sanierungsansatz (Forderungsverzicht Hauptgläubiger 40 %, Gesellschafterdarlehen 150.000 EUR, Kostensenkung Personal 20 %). Erstellungszeit: 10 Arbeitstage, Honorar rd. 12.000 EUR netto.

Schritt 2 – Antragstellung: Der Geschäftsführer stellt am 15. März beim zuständigen Insolvenzgericht Antrag auf Eigenverwaltung mit Schutzschirm. Er benennt einen namentlichen Sachwalter-Vorschlag.

Schritt 3 – Gerichtliche Anordnung: Das Gericht ordnet den Schutzschirm an, setzt Vollstreckungen aus und bestellt den vorgeschlagenen Sachwalter vorläufig. Frist für Insolvenzplan: 15. Juni (3 Monate).

Schritt 4 – Operative Schutzschirmphase: Die Geschäftsführung verhandelt mit der Hausbank (Rangrücktritt für 120.000 EUR Kontokorrent), dem Hauptlieferanten (Zahlungsaufschub 60 Tage) und den Gesellschaftern (Einlage 150.000 EUR). Die Lohnzahlungen laufen durch – gesichert durch die Massekreditermächtigung.

Buchungssatz Massedarlehen (DIP-Finanzierung, Eingang):
Bank 150.000 EUR | an Masseverbindlichkeiten (Darlehen) 150.000 EUR

Ergebnis: Am 10. Juni liegt ein bestätigungsreifer Insolvenzplan vor. Das Gericht eröffnet das Verfahren in Eigenverwaltung; der Sachwalter wird endgültig bestellt. Plan wird vom Gläubigerausschuss mit qualifizierter Mehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt. Die GmbH setzt den Betrieb fort; der Geschäftsführer bleibt im Amt.

Wenn Sie die Liquiditätsplanung für ein mögliches Schutzschirmverfahren vorab strukturieren möchten, können Sie unseren Online-Kostenrechner oder die Demo-Umgebung nutzen, um Szenarien zu modellieren.

Fazit

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist das schärfste Sanierungsinstrument des deutschen Insolvenzrechts für Fälle, die noch rechtzeitig erkannt werden. Es verbindet vorläufigen Vollstreckungsschutz, Eigenverwaltung und eine klare 3-Monats-Taktung – und gibt der Geschäftsführung damit genau das, was in einer Krise oft fehlt: Zeit und Handlungsfähigkeit. Der entscheidende Erfolgsfaktor ist Frühzeitigkeit: Wer wartet, bis die Kasse leer ist, verliert den Zugang. Die qualifizierte Bescheinigung ist dabei nicht bürokratische Pflicht, sondern inhaltliche Weichenstellung – sie muss einen belastbaren Sanierungsansatz dokumentieren, der vor Gericht und Gläubigerausschuss trägt. Für Geschäftsführer von GmbH und UG gilt daher: Bei den ersten belastbaren Anzeichen einer Krise professionelle Beratung hinzuziehen, bevor § 17 InsO die Entscheidung abnimmt.

3 Monate

Max. Frist für Insolvenzplan (§ 270d InsO)

§ 270d InsO

Rechtsgrundlage Schutzschirmverfahren seit SanInsFoG 2021

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltung?

Das Schutzschirmverfahren ist ein Vorverfahren zur Eigenverwaltung: Es läuft vor der Verfahrenseröffnung, bietet sofortigen Vollstreckungsschutz und ist auf drei Monate begrenzt. Die reguläre Eigenverwaltung beginnt erst nach Eröffnung und kennt diese zeitliche Begrenzung nicht.

Wann ist das Schutzschirmverfahren ausgeschlossen?

Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist das Schutzschirmverfahren zwingend ausgeschlossen. Zulässige Eröffnungsgründe sind ausschließlich drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO).

Wer darf die Bescheinigung nach § 270d InsO ausstellen?

Ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation, die von Schuldner und Gläubigern unabhängig ist.

Was passiert mit den Mitarbeitern im Schutzschirmverfahren?

Im Vorverfahren gelten normale Arbeitsverhältnisse fort. Nach Verfahrenseröffnung gilt die verkürzte Kündigungsfrist (§ 113 InsO, max. 3 Monate). Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III) kann erst ab Verfahrenseröffnung beantragt werden.

Kann der Schuldner den Sachwalter selbst bestimmen?

Ja, § 270d Abs. 2 InsO gibt dem Schuldner ein Vorschlagsrecht für den vorläufigen Sachwalter. Das Gericht ist daran nicht absolut gebunden, weicht in der Praxis aber selten ohne triftigen Grund ab.

Über Autor

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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