hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogSchlussauskehrung GmbH buchen – Liquidationserlös korrekt bilanzieren

Schlussauskehrung GmbH buchen – Liquidationserlös korrekt bilanzieren

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Schlussauskehrung markiert den buchhalterischen Schlusspunkt jeder GmbH-Liquidation: Erst wenn alle Gläubiger befriedigt, alle Steuerschulden getilgt und das Sperrjahr nach § 73 GmbHG abgelaufen sind, darf das verbleibende Reinvermögen an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Wie dieser Vorgang buchhalterisch korrekt abgebildet wird – von der Auflösung der letzten Rücklagen bis zum Nullsaldo auf dem Verrechnungskonto –, zeigt dieser Fachartikel.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Schlussauskehrung GmbH buchen bedeutet: Das nach Gläubigerbefriedigung verbleibende Reinvermögen wird über das Gesellschafterverrechnungskonto an die Gesellschafter ausgekehrt. Buchhalterisch werden zunächst alle Eigenkapitalposten (Stammkapital, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvortrag) gegen ein Auszahlungsverbindlichkeitskonto aufgelöst, dann die Auszahlung des Liquidationserlöses gebucht. Beim Gesellschafter unterliegt der Liquidationserlös der Kapitalertragsteuer auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil.

Rechtlicher Rahmen: Liquidation & Sperrjahr

Bevor ein einziger Buchungssatz zur Schlussauskehrung gesetzt werden darf, müssen die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Auflösung der GmbH richtet sich nach § 60 GmbHG, die Abwicklung selbst nach den §§ 66 ff. GmbHG. Kernvorschrift für den Zeitpunkt der Vermögensverteilung ist § 73 Abs. 1 GmbHG: Das Vermögen darf frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses (Sperrjahr/Gläubigerschutzfrist) an die Gesellschafter verteilt werden.

⚠ Achtung: Sperrjahrverletzung

Wird vor Ablauf des Sperrjahres ausgekehrt, haften Liquidatoren den Gesellschaftsgläubigern persönlich nach § 73 Abs. 3 GmbHG. Eine vorzeitige Buchung der Schlussauskehrung löst diese Haftung nicht aus, verhindert aber auch nicht, dass die Zahlung selbst angreifbar ist.

Gesellschaftsrechtlich gliedert sich die Liquidation in drei Phasen:

  1. Auflösungsphase: Eintragung der Auflösung ins Handelsregister, Bestellung der Liquidatoren.
  2. Abwicklungsphase: Einziehung von Forderungen, Verwertung des Vermögens, Begleichung der Verbindlichkeiten, Aufstellung der Liquidationsbilanzen.
  3. Verteilungsphase: Auskehrung des Liquidationserlöses nach Ablauf des Sperrjahres, Anmeldung der Löschung beim Handelsregister.

Buchhalterisch sind diese Phasen durch besondere Rechnungslegungspflichten unterlegt: Nach § 242 HGB i. V. m. den §§ 264 ff. HGB gelten die Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften bis zur Vollbeendigung fort, modifiziert durch die Bewertung zum Liquidationswert (Zeitwert/Veräußerungswert) statt zu Fortführungswerten.

Liquidationsbilanz als Ausgangspunkt

Die buchhalterische Grundlage der Schlussauskehrung ist die Liquidationsschlussbilanz. Sie zeigt, welches Reinvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Steuern zur Verteilung verbleibt. Eine detaillierte Darstellung der Aufstellung, Bewertung und Offenlegung finden Sie in unserem Artikel zur Liquidationsbilanz.

Für die Buchung der Schlussauskehrung sind folgende Posten aus der Liquidationsschlussbilanz relevant:

Aktivseite (zu verteilendes Vermögen)

  • Bankguthaben (nach Verwertung aller Aktiva)
  • Noch ausstehende Forderungen (sollten vor Schlussauskehrung eingezogen sein)
  • Sonstige Vermögensgegenstände
Passivseite (Eigenkapital = Auskehrungsbetrag)

  • Stammkapital
  • Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB)
  • Gewinnrücklagen (gesetzliche, satzungsmäßige, andere)
  • Gewinnvortrag / Verlustvortrag
  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag der Liquidationsperiode

Der Liquidationserlös im steuerlichen Sinne (§ 11 KStG) ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Eigenkapital der Liquidationsschlussbilanz. Steuerlich wird der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert des ausgekehrten Vermögens und dem steuerlichen Einlagekonto zuzüglich des Nennkapitals ermittelt. Diese Abweichung ist für die Kapitalertragsteuerberechnung entscheidend (dazu Abschnitt 6).

ℹ Hinweis: Zwischenbilanzen

Dauert die Liquidation länger als ein Jahr, sind nach § 71 GmbHG Jahresabschlüsse für Rumpfgeschäftsjahre aufzustellen. Jeder dieser Abschlüsse bildet eine Zwischenliquidationsbilanz. Die Schlussauskehrung erfolgt erst auf Basis der letzten Liquidationsbilanz.

Schlussauskehrung GmbH buchen – Schritt für Schritt

Die buchhalterische Erfassung der Schlussauskehrung folgt einem klaren Ablaufschema. Ziel ist es, sämtliche Eigenkapitalposten auf null zu bringen und die Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern zu erfassen, bevor die eigentliche Auszahlung gebucht wird.

Schritt 1: Auflösung aller Eigenkapitalposten

Alle Eigenkapitalbestandteile werden auf ein Interimskonto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern / Schlussauskehrung“ (SKR 03: Konto 0855 oder individuelles Konto; SKR 04: analog) umgebucht. Damit entsteht in der Bilanz eine Verbindlichkeit in Höhe des Brutto-Liquidationserlöses.

Konto (SKR 03) Bezeichnung Soll Haben
0800 Gezeichnetes Kapital
0900 Kapitalrücklage
0910–0990 Gewinnrücklagen
0850 Gewinn-/Verlustvortrag ✓ / Haben
Verb. gg. Gesellschafter (Schlussauskehrung) ✓ (Summe)

Schritt 2: Abzug der Kapitalertragsteuer (KapESt)

Die GmbH ist als Schuldnerin der Kapitalerträge verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 44 EStG abzuführen. Die KapESt beträgt 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die KapESt (= effektiv 26,375 %) auf den steuerpflichtigen Teil des Liquidationserlöses (Bruttobetrag abzüglich Einlagekonto/Nennkapitalrückzahlung).

Im Buchungsbild wird die einzubehaltende KapESt als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt erfasst:

Verb. gg. Gesellschafter (Schlussauskehrung)  |  Verb. Kapitalertragsteuer (Finanzamt) + Verb. SolZ + Auszahlungsverbindlichkeit (Nettobetrag)

Schritt 3: Auszahlung des Netto-Liquidationserlöses

Die eigentliche Banküberweisung an die Gesellschafter:

Verb. gg. Gesellschafter (Nettobetrag) an Bank

Schritt 4: Abführung KapESt an das Finanzamt

Die einbehaltene KapESt ist nach § 44 Abs. 1 EStG bis zum 10. des auf die Auskehrung folgenden Monats anzumelden und abzuführen:

Verb. Kapitalertragsteuer an Bank
Verb. Solidaritätszuschlag an Bank

Schritt 5: Löschung der GmbH / Abschlussbuchung

Nach vollständiger Auszahlung und Steuerabführung weist die Bilanz ausschließlich den Kassenbestand null und keine weiteren Posten auf. Die GmbH kann zur Löschung beim Handelsregister angemeldet werden. Die Vollbeendigung tritt mit der Eintragung der Löschung ein.

Praxisbeispiel mit Buchungssätzen

Die Muster GmbH befindet sich in Liquidation. Nach Verwertung aller Aktiva und Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten ergibt sich folgende vereinfachte Liquidationsschlussbilanz:

Aktiva EUR Passiva EUR
Bankguthaben 280.000 Gezeichnetes Kapital 25.000
Kapitalrücklage 50.000
Gesetzliche Rücklage 5.000
Andere Gewinnrücklagen 80.000
Gewinnvortrag 120.000
Summe 280.000 Summe EK 280.000

Es gibt zwei Gesellschafter: Gesellschafter A (60 %) und Gesellschafter B (40 %), beide natürliche Personen, die ihre Anteile im Privatvermögen halten. Das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) beträgt 0 EUR; Nennkapital 25.000 EUR.

Ermittlung des steuerpflichtigen Liquidationsgewinns

Position EUR
Brutto-Liquidationserlös gesamt 280.000
./. Rückzahlung Nennkapital (steuerneutral) 25.000
./. Einlagekonto (§ 27 KStG, hier 0) 0
Steuerpflichtiger Liquidationserlös 255.000
KapESt 25 % auf 255.000 EUR 63.750
SolZ 5,5 % auf 63.750 EUR 3.506,25
Gesamtabzug (KapESt + SolZ) 67.256,25
Netto-Auszahlung an Gesellschafter 212.743,75

Buchungssätze (Gesamtgesellschaft)

Schritt 1 – Auflösung Eigenkapital:

Gezeichnetes Kapital 25.000 EUR
Kapitalrücklage 50.000 EUR
Gesetzliche Rücklage 5.000 EUR
Andere Gewinnrücklagen 80.000 EUR
Gewinnvortrag 120.000 EUR
   an Verb. gg. Gesellschafter (Schlussauskehrung) 280.000 EUR

Schritt 2 – Aufspaltung in Steueranteil und Nettoauszahlung:

Verb. gg. Gesellschafter (Schlussauskehrung) 280.000 EUR
   an Verb. Kapitalertragsteuer (FA) 63.750,00 EUR
   an Verb. Solidaritätszuschlag (FA) 3.506,25 EUR
   an Verb. gg. Gesellschafter (Nettobetrag) 212.743,75 EUR

Schritt 3 – Auszahlung an Gesellschafter:

Verb. gg. Gesellschafter (Nettobetrag) 212.743,75 EUR
   an Bank 212.743,75 EUR

Davon entfallen auf Gesellschafter A (60 %): 127.646,25 EUR; auf Gesellschafter B (40 %): 85.097,50 EUR.

Schritt 4 – Abführung KapESt + SolZ:

Verb. Kapitalertragsteuer (FA) 63.750,00 EUR
Verb. Solidaritätszuschlag (FA) 3.506,25 EUR
   an Bank 67.256,25 EUR

Nach diesen Buchungen ist der Banksaldo null und alle Verbindlichkeitskonten sind ausgeglichen. Die Bilanz weist nur noch das gezeichnete Kapital mit 0 EUR aus – die GmbH ist bilanziell vollständig abgewickelt.

ℹ Muster-Buchungsschema

Das hier dargestellte Schema kann als Schlussauskehrung Liquidation GmbH Muster für die Praxis verwendet werden. Anpassungen sind erforderlich, wenn Sachausschüttungen (nicht nur Barzahlung) erfolgen, mehrere Anteilsklassen existieren oder das steuerliche Einlagekonto einen positiven Bestand aufweist.

Steuerliche Behandlung des Liquidationserlöses

Der Liquidationserlös ist steuerlich streng von einer laufenden Gewinnausschüttung zu trennen. Die einkommensteuerliche Behandlung richtet sich nach dem Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahren oder dem Abgeltungsteuersatz:

Anteile im Privatvermögen natürlicher Personen

Der steuerpflichtige Teil des Liquidationserlöses (Brutto-Auskehrung ./. Anschaffungskosten der Beteiligung ./. Werbungskosten, soweit Ansatz möglich) unterliegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Abgeltungsteuer (25 % KapESt). Ein Abzug von Anschaffungskosten ist nach § 20 Abs. 4 EStG im Rahmen der Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren möglich, nicht auf Ebene des KapESt-Abzugs der GmbH.

Anteile im Betriebsvermögen / Teileinkünfteverfahren

Hält eine natürliche Person die Beteiligung im Betriebsvermögen oder eine andere Kapitalgesellschaft (§ 8b KStG), gelten andere Regeln:

  • Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit. c EStG): 40 % des Liquidationsgewinns sind steuerfrei; KapESt-Abzug erfolgt trotzdem an der Quelle, Anrechnung im Veranlagungsverfahren.
  • Körperschaften (§ 8b Abs. 2 KStG): Der Liquidationsgewinn ist zu 95 % körperschaftsteuerfrei (5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe). Kapitalertragsteuer wird einbehalten, aber vollständig angerechnet/erstattet.

Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)

Der Betrag, der aus dem steuerlichen Einlagekonto ausgekehrt wird, gilt als Einlagenrückgewähr und ist beim Anteilseigner steuerneutral (führt lediglich zur Minderung der Anschaffungskosten). Die GmbH muss auf Anforderung des Gesellschafters eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ausstellen. Eine fehlerhafte Bescheinigung führt zu einer gesonderten Haftung des Liquidators.

⚠ Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG

Auf Ebene der GmbH selbst unterliegt ein in der Liquidationsphase erzielter Gewinn (Differenz zwischen Liquidationsschlussvermögen und eingezahltem Nennkapital/Einlagen) der Körperschaftsteuer nach § 11 KStG. Der Liquidationszeitraum umfasst maximal drei Jahre; auf Antrag kann er verlängert werden. Diese KSt-Schuld muss zwingend vor der Schlussauskehrung beglichen sein.

Kapitalertragsteuer und Abzugsverpflichtung der GmbH

Die GmbH (vertreten durch den Liquidator) ist nach § 44 Abs. 1 EStG zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht führt zur persönlichen Haftung des Liquidators nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO.

Fristen und Anmeldung

Die KapESt-Anmeldung ist nach amtlichem Vordruck (KapESt-Anmeldung) bis zum 10. des folgenden Monats beim zuständigen Finanzamt einzureichen und zu entrichten. Im Kontext der Liquidation empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt, da häufig auch noch Körperschaftsteuer-Abschlusszahlungen für den Liquidationszeitraum ausstehen.

Kirchensteuer

Soweit Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind und die GmbH dies über das maschinelle Anfrageverfahren (§ 51a EStG) ermittelt hat, ist zusätzlich Kirchensteuer auf die KapESt einzubehalten. Die Buchung erfolgt analog zur KapESt als separate Verbindlichkeit.

Steuerbescheinigung nach § 45a EStG

Der Liquidator hat jedem Gesellschafter nach § 45a Abs. 2 EStG eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene KapESt auszustellen. Diese benötigt der Gesellschafter für seine Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerveranlagung, um die einbehaltene Steuer anzurechnen oder erstatten zu lassen.

ℹ Praktischer Hinweis zur Berechnung

Die Berechnung der KapESt-Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Teil des Liquidationserlöses) kann komplex sein, wenn mehrere Gesellschafter unterschiedliche Anschaffungskosten, verschiedene Einzahlungszeitpunkte ins Einlagekonto oder Anteilsklassen haben. Nutzen Sie unseren Liquidationserlös-Rechner für eine strukturierte Berechnung.

Checkliste & häufige Fehler

  • Auflösungsbeschluss und Eintragung ins Handelsregister liegen vor.
  • Sperrjahr nach § 73 GmbHG ist abgelaufen (mind. 1 Jahr nach Bekanntmachung).
  • Alle Gläubiger wurden befriedigt oder gesichert (Rückstellungen aufgelöst).
  • Körperschaftsteuer für den Liquidationszeitraum (§ 11 KStG) ist festgesetzt und bezahlt.
  • Gewerbesteuermessbescheid für die Liquidationsperiode liegt vor (GewSt-Abschlusszahlung geleistet).
  • Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) wurde final festgestellt.
  • Liquidationsschlussbilanz wurde aufgestellt, geprüft (sofern prüfungspflichtig) und festgestellt.
  • Verteilungsschlüssel je Gesellschafter (Beteiligungsquoten, ggf. unterschiedliche Einlagequoten) ist dokumentiert.
  • KapESt-Bemessungsgrundlage je Gesellschafter wurde berechnet; Kirchensteuerabfrage durchgeführt.
  • Buchungssätze (Auflösung EK, Verbindlichkeitserfassung, Auszahlung, KapESt-Abführung) vollständig gebucht.
  • KapESt-Anmeldung fristgerecht eingereicht (bis 10. des Folgemonats).
  • Steuerbescheinigungen nach § 45a EStG an alle Gesellschafter übermittelt.
  • Einlagekonto-Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG ausgestellt (falls EK-Anteil vorhanden).
  • Bankkonto der GmbH auf null; Löschungsantrag beim Handelsregister gestellt.

Häufige Fehler in der Praxis

Fehler Konsequenz Abhilfe
Schlussauskehrung vor Ablauf Sperrjahr Persönliche Haftung Liquidator, Rückforderungsansprüche Fristdokumentation sorgfältig führen
KapESt auf gesamten Auskehrungsbetrag statt nur steuerpflichtigen Teil Zu hohe Steuerabführung; Erstattungsansprüche Gesellschafter Einlagekonto und Nennkapital vorab feststellen
Kein Einbehalt KapESt (z. B. weil Liquidator Einlagekonto überschätzt) Haftung Liquidator nach § 69 AO; Nachforderung zzgl. Zinsen Abstimmung mit FA vor Auskehrung
Eigenkapitalposten nicht einzeln aufgelöst, sondern pauschal gebucht Verlust der Prüfbarkeit; ggf. fehlerhafte § 27-Bescheinigung Einzelbuchung je EK-Position
Keine Steuerbescheinigung ausgestellt Bußgeld; Nachbearbeitungsaufwand Steuerbescheinigung zeitgleich mit Auszahlung erstellen
GmbH-Bankkonto nicht auf null gebracht (z. B. Guthabenzinsen nach Auskehrung) Verzögerung der Löschung; erneute Buchungs-/Steuerzyklen Konto frühzeitig kündigen oder Puffer einplanen

Ein vollständig dokumentiertes Buchungswerk ist nicht nur für die Steuerbehörden relevant. Es schützt den Liquidator auch vor späteren Regressansprüchen der Gesellschafter, wenn einzelne Posten – etwa aus dem steuerlichen Einlagekonto – nicht korrekt zugeordnet wurden. Wer die Liquidationsbilanz und die Schlussauskehrung professionell aufbereiten will, findet auf onlinebilanz.de eine strukturierte digitale Unterstützung für GmbH-Liquidationen.

§ 73 GmbHG

Sperrjahrdauer (mind. 1 Jahr)

25 %

KapESt-Satz auf steuerpflichtigen Liquidationserlös

26,375 %

Effektivbelastung KapESt inkl. SolZ

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Schlussauskehrung bei der GmbH-Liquidation?

Die Schlussauskehrung ist die abschließende Verteilung des verbleibenden Reinvermögens (Liquidationserlöses) an die Gesellschafter nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Ablauf des Sperrjahres gemäß § 73 GmbHG.

Wie bucht man die Schlussauskehrung einer GmbH?

Alle Eigenkapitalposten (Stammkapital, Rücklagen, Gewinnvortrag) werden auf ein Verbindlichkeitskonto gegenüber Gesellschaftern umgebucht. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer (25 % zzgl. SolZ auf den steuerpflichtigen Teil) erfolgt die Banküberweisung an die Gesellschafter und anschließend die Abführung der KapESt an das Finanzamt.

Wann darf der Liquidationserlös ausgekehrt werden?

Erst nach Ablauf des Sperrjahres (mindestens ein Jahr nach öffentlicher Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses), vollständiger Gläubigerbefriedigung und Begleichung aller Steuerschulden inkl. der Körperschaftsteuer nach § 11 KStG.

Welcher Teil des Liquidationserlöses ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist der Liquidationserlös abzüglich der Rückzahlung des Nennkapitals und des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG). Der verbleibende Betrag unterliegt beim privaten Gesellschafter der Abgeltungsteuer (25 % KapESt).

Was ist das steuerliche Einlagekonto bei der Liquidation?

Das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG erfasst die nicht aus Gewinnen stammenden Einlagen der Gesellschafter. Auskehrungen aus diesem Konto sind beim Gesellschafter steuerneutral (Einlagenrückgewähr) und mindern lediglich die Anschaffungskosten der Beteiligung.

Muss der Liquidator eine Steuerbescheinigung ausstellen?

Ja. Der Liquidator ist nach § 45a Abs. 2 EStG verpflichtet, jedem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer auszustellen. Diese ist Grundlage für die Anrechnung im Veranlagungsverfahren.

Wie lange haftet der Liquidator nach der Schlussauskehrung?

Der Liquidator haftet nach § 73 Abs. 3 GmbHG persönlich gegenüber Gläubigern, die nach der Auskehrung noch Ansprüche geltend machen. Die Haftung ist auf den ausgekehrten Betrag begrenzt. Gegenüber dem Finanzamt haftet er nach § 69 AO bei pflichtwidriger Nichtabführung der KapESt unbegrenzt.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz