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OnlineBilanzBlogRegelinsolvenz: Ablauf und Dauer des Verfahrens für Unternehmen und Selbstständige

Regelinsolvenz: Ablauf und Dauer des Verfahrens für Unternehmen und Selbstständige

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wer als Geschäftsführer einer GmbH oder als selbstständiger Unternehmer in die Zahlungsunfähigkeit gerät, sieht sich zwingend mit der Regelinsolvenz konfrontiert – einem gerichtlich geregelten Verfahren, das sich grundlegend vom vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet. Dieser Artikel erklärt den exakten Ablauf, die typische Verfahrensdauer und die entscheidenden Weichenstellungen für Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmer.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Kurzantwort

Die Regelinsolvenz ist das Standardinsolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) für Unternehmen, Kapitalgesellschaften und (ehemals) selbstständige Personen mit komplexen Vermögensverhältnissen. Das Verfahren gliedert sich in Antrag, vorläufiges Verfahren, Eröffnung, Verwertung der Insolvenzmasse und Schlusstermin. Die Gesamtdauer beträgt je nach Fallkomplexität typischerweise ein bis fünf Jahre; bei einer GmbH endet es mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Regelinsolvenz vs. Verbraucherinsolvenz – die entscheidende Abgrenzung

Die Insolvenzordnung kennt zwei grundlegende Verfahrensarten: das Regelinsolvenzverfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der InsO und das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO. Die Weichenstellung ist eindeutig: Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben – oder deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger, keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen).

Wichtig für ehemalige Selbstständige

Wer als Einzelunternehmer oder Freiberufler tätig war und nun Insolvenz beantragt, fällt grundsätzlich in die Regelinsolvenz – selbst wenn die selbstständige Tätigkeit bereits eingestellt wurde, sofern die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar im Sinne des § 304 InsO sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

Für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) gilt ausnahmslos das Regelinsolvenzverfahren, da sie keine natürlichen Personen sind und daher den persönlichen Anwendungsbereich des § 304 InsO nicht erfüllen. Das gleiche gilt für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) als solche.

Insolvenzantrag und Antragspflicht

Das Verfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst (Eigenantrag) als auch jeder Gläubiger (Fremdantrag), der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Insolvenzgründe nach InsO

Die InsO kennt drei Insolvenzgründe:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Der Schuldner kann fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Bei einer Liquiditätslücke von mehr als 10 % wird Zahlungsunfähigkeit indiziert.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Nur beim Eigenantrag relevant; berechtigt zur frühzeitigen Antragstellung.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Gilt ausschließlich für juristische Personen und Gesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter; das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr, sofern keine positive Fortführungsprognose besteht.

Antragspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Nach § 15a InsO (i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO, der durch das SanInsFoG in der aktuellen Fassung gilt) sind Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO) und löst persönliche Haftungsansprüche aus.

Der Antrag muss den Insolvenzgrund darlegen und in der Regel von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vorbereitet werden. Gläubigeranträge müssen Forderungstitel oder zumindest glaubhaft gemachte Forderungen enthalten. Unsere Insolvenzberatung unterstützt bei der frühzeitigen Erkennung von Insolvenzrisiken und der strukturierten Vorbereitung.

Das vorläufige Insolvenzverfahren

Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht zunächst, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und die Verfahrenskosten gedeckt sind (§ 26 InsO: Abweisung mangels Masse). Ist der Antrag zulässig und schlüssig, ordnet das Gericht in aller Regel Sicherungsmaßnahmen an und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO).

Starker vorläufiger Insolvenzverwalter

Das Gericht ordnet ein allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner an (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO). Alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen auf den vorläufigen Verwalter über. Praktisch selten.

Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Das Unternehmen bleibt unter Aufsicht des vorläufigen Verwalters handlungsfähig; Verfügungen bedürfen der Zustimmung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Praxisüblicher Regelfall; ermöglicht vorläufige Betriebsfortführung.

Diese Phase dauert typischerweise drei Monate (ein Berichterstattungszeitraum). In diesem Zeitraum prüft der vorläufige Verwalter die wirtschaftliche Lage, sichert das Vermögen, zahlt Löhne ggf. über das Insolvenzgeld (§ 165 SGB III) und erstellt einen Bericht für das Gericht.

Verfahrenseröffnung und Rolle des Insolvenzverwalters

Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts (§ 27 InsO) beginnt das eigentliche Regelinsolvenzverfahren. Das Gericht bestellt den Insolvenzverwalter, setzt einen Berichtstermin und einen Prüfungstermin fest und fordert Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf.

Aufgaben des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter nimmt die gesamte Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung (§ 80 InsO). Er ist kein Vertreter des Schuldners, sondern handelt im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger. Seine Kernaufgaben:

  • Erstellung eines vollständigen Masseverzeichnisses und einer Vermögensübersicht (§§ 151 ff. InsO)
  • Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtsgeschäfte der Vorzeit (§§ 129 ff. InsO), z. B. Zahlungen an nahestehende Personen oder Sicherheitenbestellung in der Krise
  • Entscheidung über Fortführung oder sofortige Stilllegung des Betriebs
  • Prüfung und Tabellenfeststellung der angemeldeten Forderungen
  • Verwertung der Masse und Verteilung an die Gläubiger

Im Berichtstermin (§ 156 InsO) etwa drei Monate nach Eröffnung entscheidet die Gläubigerversammlung auf Basis des Verwalterberichts, ob das Unternehmen fortgeführt, veräußert oder liquidiert wird. Ein Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) kann hier als Sanierungsinstrument beschlossen werden; zur Eigenverwaltung als Alternative vgl. gesonderten Beitrag auf onlinebilanz.de.

Verwertung der Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung sowie das während des Verfahrens hinzuerworbene Vermögen (§ 35 InsO). Ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände nach §§ 36, 811 ZPO.

Verwertungsformen

Der Insolvenzverwalter kann die Masse auf verschiedenen Wegen verwerten:

Verkauf des gesamten Unternehmens oder wesentlicher Betriebsteile als asset deal (übertragende Sanierung)
Einzelverwertung von Anlage- und Umlaufvermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte, Forderungen)
Einziehung offener Forderungen des Schuldners
Verwertung von Immobilien (ggf. Abstimmung mit absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern)
Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gegen Dritte

Absonderungsberechtigte Gläubiger (Sicherungseigentümer, Grundpfandrechtsinhaber) werden vorrangig aus dem Erlös der belasteten Gegenstände befriedigt; der Masse verbleibt ein Kostenbeitrag (§ 171 InsO: 4 % Feststellungskosten, 5 % Verwertungskosten).

Schlusstermin und Verfahrensaufhebung

Sobald die Masse vollständig verwertet und die Schlussverteilung vorbereitet ist, beantragt der Verwalter beim Gericht den Schlusstermin (§ 197 InsO). Das Gericht prüft die Schlussrechnung, die Gläubiger können Einwendungen erheben. Nach Abhaltung des Schlusstermins beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO).

Mit der Aufhebung erlangt der Schuldner grundsätzlich wieder die Verfügungsgewalt über das verbleibende Restvermögen zurück – sofern noch eines vorhanden ist. Bei einer GmbH folgt nach der Verfahrensaufhebung die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister von Amts wegen (§ 394 FamFG).

Regelinsolvenz der GmbH – steuerliche und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten

Bei einer GmbH erlischt die Gesellschaft nicht automatisch mit Insolvenzeröffnung. Sie besteht als Rechtssubjekt fort, verliert jedoch ihre reguläre Handlungsfähigkeit durch den Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Verwalter. Für den Geschäftsführer ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter (§ 97 InsO) – Verweigerung ist strafbewehrt.
  • Buchführungspflicht bleibt bis zur Verfahrenseröffnung bestehen; der Verwalter übernimmt danach die Rechnungslegung für die Masse.
  • Steuerliche Abwicklung: Der Insolvenzverwalter ist Steuerpflichtiger der Masse (§ 34 AO). Masseverbindlichkeiten (Steuern, die nach Eröffnung entstehen) sind vorrangig zu begleichen. Vorab entstandene Steuerverbindlichkeiten sind Insolvenzforderungen.
  • Körperschaftsteuer: Gewinne aus der Verwertung der Insolvenzmasse unterliegen der KSt; der Verwalter hat entsprechende Erklärungen abzugeben (§ 1 KStG).
  • Haftung des Geschäftsführers: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife begründen persönliche Erstattungsansprüche der Masse gegen den Geschäftsführer nach § 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO n.F.

§ 15b InsO (seit 2021)

Die bis 2020 in § 64 GmbHG geregelte Zahlungsverbotsnorm wurde durch das SanInsFoG mit Wirkung ab 1. Januar 2021 in § 15b InsO überführt. Geschäftsführer haften persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife und nach Ablauf der Antragsfrist geleistet werden, es sei denn, sie entsprechen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Regelinsolvenz des Einzelunternehmers und ehemals Selbstständigen

Für natürliche Personen, die eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben und deren Verhältnisse nicht überschaubar sind (§ 304 InsO), gilt ebenfalls das Regelinsolvenzverfahren. Die wesentlichen Unterschiede zur GmbH-Insolvenz:

  • Vermögensvermischung: Betriebs- und Privatvermögen bilden eine einheitliche Insolvenzmasse; es gibt keine haftungsbeschränkende Trennwirkung wie bei der GmbH.
  • Pfändungsfreigrenzen: Das unpfändbare Existenzminimum (§ 850c ZPO) bleibt dem Schuldner erhalten; der Verwalter kann die selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus der Masse freigeben.
  • Restschuldbefreiung: Anders als bei der GmbH (die mit der Löschung endet) kann der natürliche Person nach dem Regelinsolvenzverfahren Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO erlangen. Die Vertiefung dieses Themas sprengt den Rahmen dieses Beitrags (Privat-Intent).
  • Einkommensteuer: Gewinne aus der Verwertung des Betriebsvermögens sind dem Einzelunternehmer ertragsteuerlich zuzurechnen; Aufgabe-/Veräußerungsgewinne unterliegen der ESt nach § 16 EStG.

Typische Verfahrensdauer im Überblick

Die Dauer eines Regelinsolvenzverfahrens hängt maßgeblich von der Komplexität der Masse, der Anzahl der Gläubiger, der Frage der Betriebsfortführung und anhängiger Anfechtungsstreitigkeiten ab.

Fallkonstellation Vorläufiges Verfahren Hauptverfahren Gesamt
Kleine GmbH, schnelle Liquidation ca. 3 Monate 6–12 Monate ca. 1–1,5 Jahre
Mittelständisches Unternehmen, übertragende Sanierung 3 Monate 1–2 Jahre ca. 1,5–2,5 Jahre
Komplexe Insolvenzmasse, Anfechtungsstreitigkeiten 3 Monate 2–5 Jahre bis zu 5+ Jahre
Einzelunternehmer mit Restschuldbefreiungsantrag 3 Monate 1–2 Jahre zzgl. Wohlverhaltensphase max. 3 Jahre

Seit der Reform durch das SanInsFoG (2021) und der EU-Restrukturierungsrichtlinie wurde der Rechtsrahmen für frühzeitige Sanierungsmaßnahmen gestärkt. Verfahren, die mit einem Insolvenzplan abgeschlossen werden, können deutlich kürzer dauern.

Praxisbeispiel: GmbH-Insolvenz mit übertragender Sanierung

Fallkonstellation

Die Muster GmbH (Maschinenbau, 25 Mitarbeiter) hat zum 31.12. eine Bilanzsumme von 1,8 Mio. EUR, Verbindlichkeiten von 2,4 Mio. EUR und eine negative Fortführungsprognose. Der Geschäftsführer stellt fristgerecht Insolvenzantrag wegen Überschuldung.

Verfahrenschronologie:

Phase Zeitraum Wesentliche Maßnahmen
Vorläufiges Verfahren Monat 1–3 Bestellung schwacher vorläufiger Verwalter; Betriebsfortführung; Insolvenzgeld für Löhne; Käufersuche für Betriebsteile
Eröffnung / Berichtstermin Monat 3 Gläubigerversammlung beschließt übertragende Sanierung; Käufer erwirbt Maschinen, Kundenstamm und 18 Arbeitsplätze für 620.000 EUR
Forderungsprüfung Monat 4–6 75 Gläubiger melden Forderungen von insg. 2,1 Mio. EUR an; Insolvenzverwalter prüft und bestreitet 3 Forderungen
Anfechtung Monat 6–14 Verwalter ficht Zahlung von 80.000 EUR an verbundenes Unternehmen (4 Monate vor Antrag) nach § 133 InsO an; Einigung auf 55.000 EUR
Schlussverteilung Monat 15–18 Verteilbare Masse nach Massekosten/-verbindlichkeiten: ca. 390.000 EUR; Insolvenzquote für ungesicherte Gläubiger: ca. 18,6 %
Aufhebung / Löschung Monat 18–20 Schlusstermin, Aufhebungsbeschluss, Löschung der Muster GmbH im Handelsregister

Buchungssatz bei Eingang des Verwertungserlöses (Asset Deal) in der Insolvenzmasse:

Bank (Insolvenzmasse) 620.000 EUR  |  an Anlagevermögen 450.000 EUR + Buchgewinn Verwertung 170.000 EUR

Der Buchgewinn unterliegt als Masseverbindlichkeit der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag und ist vorrangig vor Insolvenzforderungen zu bedienen (§§ 53, 55 InsO i.V.m. § 1 KStG).

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Was bleibt vom Vermögen übrig – Unternehmer-Perspektive

Eine der drängendsten Fragen für Unternehmer lautet: Was verbleibt nach der Regelinsolvenz?

GmbH-Gesellschafter

Die Stammeinlage ist im Regelfall verloren. Gesellschafter erhalten aus der Insolvenzmasse nur dann eine Ausschüttung, wenn nach vollständiger Befriedigung aller Insolvenzgläubiger noch Masse verbleibt – ein in der Praxis verschwindend seltener Fall. Nachrangige Gesellschafterforderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) werden als letzte bedient.

Einzelunternehmer / ehemals Selbstständige

Das gesamte nicht unpfändbare Vermögen fließt in die Masse. Unpfändbar bleiben gemäß § 811 ZPO insbesondere beruflich notwendige Gegenstände bis zu bestimmten Wertgrenzen. Das laufende Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) ist an den Verwalter abzuführen. Nach Verfahrensaufhebung beginnt ggf. die Wohlverhaltensphase für die Restschuldbefreiung.

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Fazit

Die Regelinsolvenz ist ein strukturiertes, gerichtlich überwachtes Verfahren, das für Unternehmen und ehemals Selbstständige zwingend gilt. Kernelemente sind ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag, das vorläufige Sicherungsverfahren, die Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter und der Schlusstermin. Bei der GmbH endet das Verfahren mit der Löschung der Gesellschaft; beim Einzelunternehmer bleibt die persönliche Haftung ein zentrales Thema. Die frühzeitige steuerliche und rechtliche Begleitung – spätestens bei ersten Anzeichen einer Krise – ist entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren und Handlungsspielräume zu erhalten.

3 Wochen

Max. Frist für GmbH-Geschäftsführer zur Antragstellung bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a InsO)

18,6 %

Typische Insolvenzquote ungesicherter Gläubiger im Praxisbeispiel

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz?

Die Regelinsolvenz gilt für Unternehmen, Kapitalgesellschaften und ehemals Selbstständige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen. Die Verbraucherinsolvenz ist auf natürliche Personen ohne selbstständige Tätigkeit oder mit überschaubaren Verhältnissen beschränkt (§ 304 InsO). Kapitalgesellschaften wie die GmbH können grundsätzlich keine Verbraucherinsolvenz beantragen.

Wie lange dauert eine Regelinsolvenz für eine GmbH?

Bei einer kleinen GmbH mit einfacher Liquidation beträgt die Gesamtdauer typischerweise ein bis eineinhalb Jahre. Bei komplexen Fällen mit Anfechtungsstreitigkeiten oder übertragender Sanierung kann das Verfahren zwei bis fünf Jahre in Anspruch nehmen.

Wann muss ein GmbH-Geschäftsführer Insolvenzantrag stellen?

Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, gestellt werden. Bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Die Pflicht ergibt sich aus § 15a InsO; Verstöße sind strafbar und lösen persönliche Haftung aus.

Was passiert mit dem Vermögen des Einzelunternehmers in der Regelinsolvenz?

Das gesamte pfändbare Privat- und Betriebsvermögen bildet die Insolvenzmasse. Unpfändbare Gegenstände (§ 811 ZPO) und das Existenzminimum bleiben geschützt. Der Insolvenzverwalter kann die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Masse freigeben, sodass künftige Erwerbe nicht in die Masse fallen.

Kann eine GmbH nach der Regelinsolvenz weiterbestehen?

In der Regelinsolvenz wird das Vermögen der GmbH verwertet. Nach dem Schlusstermin und der Verfahrensaufhebung wird die GmbH mangels Masse von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Ein Weiterbestehen ist nur möglich, wenn das Verfahren durch einen Insolvenzplan abgeschlossen wird und die Gesellschaft saniert werden kann.

Über Autor

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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