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OnlineBilanzBlogRangrücktritt Gesellschafterdarlehen, Forderungsverzicht und Besserungsschein: Gesellschaftermaßnahmen in der Krise

Rangrücktritt Gesellschafterdarlehen, Forderungsverzicht und Besserungsschein: Gesellschaftermaßnahmen in der Krise

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Gerät eine GmbH in die Krise, stehen Gesellschafter vor der Wahl: Darlehen stehen lassen, zurücktreten oder ganz verzichten. Jede Option hat gravierende Folgen für Bilanzausweis, Ertragsteuer und Insolvenzrecht. Dieser Artikel beleuchtet den qualifizierten Rangrücktritt beim Gesellschafterdarlehen, den Forderungsverzicht mit und ohne Besserungsschein sowie den Debt-to-Equity-Swap – mit konkreten Buchungssätzen und Steuerauswirkungen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Rangrücktritt Gesellschafterdarlehen verhindert den Ausweis einer Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz (§ 19 Abs. 2 InsO) und – beim qualifizierten Rangrücktritt – auch die steuerbilanzielle Passivierungspflicht (§ 5 Abs. 2a EStG). Der Forderungsverzicht tilgt die Verbindlichkeit vollständig: Der werthaltige Teil gilt als verdeckte Einlage (steuerneutral), der nicht werthaltige Teil als steuerpflichtiger Ertrag, der jedoch unter den Voraussetzungen des § 3a EStG steuerbefreit sein kann. Der Besserungsschein kombiniert wirtschaftlichen Verzicht mit einem bedingten Wiederaufleben der Forderung.

Ausgangslage: Krise und Handlungsbedarf

Gesellschafterdarlehen sind in der GmbH-Praxis weit verbreitet. Kann die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedienen, drohen Überschuldung (§ 19 InsO) und damit eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführung (§ 15a InsO). Gesellschafter haben in dieser Situation mehrere Hebel, um die Bilanz zu sanieren, ohne sofort frisches Kapital einzuschießen:

  • Rangrücktritt (einfach oder qualifiziert)
  • Forderungsverzicht (endgültig oder mit Besserungsschein)
  • Umwandlung in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap)

Die Wahl des Instruments entscheidet über Bilanzausweis, Steuerpflicht und zivilrechtliche Stellung des Gesellschafters. Der Jahresabschluss der GmbH ist dabei das zentrale Dokument, an dem sich alle Maßnahmen messen lassen müssen.

Haftungshinweis

Geschäftsführer müssen bei drohender Überschuldung sofort handeln. Die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO beginnt mit Kenntnis der Insolvenzreife. Gesellschaftermaßnahmen müssen vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getroffen und dokumentiert werden.

Qualifizierter Rangrücktritt Gesellschafterdarlehen

Der Rangrücktritt Gesellschafterdarlehen ist die mildeste Sanierungsmaßnahme: Der Gesellschafter erklärt, mit seiner Forderung hinter alle gegenwärtigen und künftigen Gläubiger der GmbH zurückzutreten. Damit wird das Darlehen im Überschuldungsstatus nicht mehr als Verbindlichkeit angesetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO), sofern folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

Mindestinhalt einer Rangrücktrittsvereinbarung

Die Rückzahlung darf nur aus künftigen Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freiem Vermögen, das die übrigen Verbindlichkeiten übersteigt, verlangt werden. Der BGH (Urt. v. 05.03.2015 – IX ZR 133/14) und die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangen diese Formulierung ausdrücklich.

Einfacher vs. qualifizierter Rangrücktritt

Einfacher Rangrücktritt

Reicht für die insolvenzrechtliche Überschuldungsrechnung aus (§ 19 Abs. 2 InsO). Die Verbindlichkeit bleibt aber in der Steuerbilanz passivierungspflichtig, weil keine Erfüllungssperre im steuerrechtlichen Sinne besteht.

Qualifizierter Rangrücktritt

Enthält zusätzlich die Klausel, dass Erfüllung nur aus künftigem Bilanzgewinn, Liquidationsüberschuss oder freiem Vermögen verlangt werden kann. Folge: kein Passivierungsgebot in der Steuerbilanz gemäß § 5 Abs. 2a EStG.

Steuerliche Wirkung: § 5 Abs. 2a EStG

Nach § 5 Abs. 2a EStG sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen erfüllt werden müssen, in der Steuerbilanz erst anzusetzen, wenn diese Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Ein qualifizierter Rangrücktritt erfüllt genau diese Voraussetzung: Die GmbH bucht die Verbindlichkeit erfolgswirksam aus – es entsteht ein steuerpflichtiger Ertrag. Dieser Ertrag kann im Sanierungskontext jedoch durch § 3a EStG (Sanierungsgewinn) steuerbegünstigt sein (dazu unten).

In der Handelsbilanz (HGB) gilt hingegen weiterhin das Vollständigkeitsprinzip nach § 246 HGB. Die Verbindlichkeit bleibt handelsbilanziell passivierungspflichtig, wird aber im Anhang als nachrangig ausgewiesen. Es entsteht eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz, die eine latente Steuerschuld begründen kann.

Gestaltungshinweis: Muster einer Rangrücktrittsklausel

Ein praxistauglicher Rangrücktritt muss schriftlich vereinbart werden und sollte folgende Kernaussagen enthalten (kein abschließendes Muster, immer anwaltlich prüfen lassen):

„Der Gesellschafter tritt mit seiner Darlehensforderung einschließlich aufgelaufener Zinsen im Rang hinter alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen sämtlicher anderer Gläubiger der Gesellschaft zurück. Die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens kann nur verlangt werden, soweit und solange dadurch kein Insolvenzgrund bei der Gesellschaft herbeigeführt wird, und zwar ausschließlich aus künftigen Jahresüberschüssen, einem etwaigen Liquidationserlös oder aus sonstigem freien Vermögen, das die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigt.“

Bilanzausweis und Buchung des Rangrücktritts

Der Rangrücktritt allein (ohne Verzicht) führt handelsbilanziell nicht zur Ausbuchung. Steuerbilanziell hingegen entsteht beim qualifizierten Rangrücktritt ein Ausbuchungsgewinn.

Bilanz Passivierungspflicht? Ausweis
Handelsbilanz (HGB) Ja Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter, Anhang: Nachrangigkeit
Steuerbilanz (qualifiziert) Nein (§ 5 Abs. 2a EStG) Ausbuchung → steuerpflichtiger Ertrag
Überschuldungsstatus (§ 19 InsO) Nein Darlehen wird nicht als Verbindlichkeit angesetzt

Buchung (Steuerbilanz, qualifizierter Rangrücktritt):
Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter (Passiva) an sonstiger betrieblicher Ertrag

Forderungsverzicht: steuerliche Auswirkungen

Der Forderungsverzicht des Gesellschafters tilgt die Verbindlichkeit der GmbH endgültig. Zivilrechtlich bedarf er eines Erlassvertrags nach § 397 BGB (Angebot des Gesellschafters + Annahme durch die GmbH). Steuerlich ist zu unterscheiden:

Werthaltiger Teil = verdeckte Einlage

Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist, gilt der Verzicht als verdeckte Einlage in die GmbH. Der Wert entspricht dem Teilwert der Forderung. Für die GmbH entsteht kein steuerpflichtiger Ertrag – die Verbindlichkeit wird gegen eine Einlage (Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) ausgebucht.

Buchung GmbH (werthaltiger Teil):
Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter an Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB)

Beim Gesellschafter (natürliche Person) erhöhen sich die Anschaffungskosten seiner Beteiligung um den Teilwert der eingelegten Forderung – relevant für eine spätere Anteilsveräußerung.

Nicht werthaltiger Teil = steuerpflichtiger Sanierungsertrag

Der nicht werthaltige Teil der Forderung (Differenz zwischen Nennwert und Teilwert) führt bei der GmbH zu einem außerordentlichen Ertrag. Dieser Sanierungsgewinn ist grundsätzlich körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig – kann aber nach § 3a EStG (i.V.m. § 7b GewStG) steuerfrei sein, wenn ein Sanierungsplan vorliegt und die Gesellschaft sanierungsbedürftig sowie sanierungsfähig ist.

§ 3a EStG – Steuerfreiheit des Sanierungsertrags

Die Steuerbefreiung setzt voraus: (1) Schuldenerlass in einer Sanierungsabsicht, (2) Sanierungsbedürftigkeit der GmbH, (3) Sanierungseignung der Maßnahme, (4) Sanierungsabsicht der Gläubiger. Der Sanierungsertrag wird zunächst mit internen und externen Verlustverrechnungspotenzial verrechnet; nur der verbleibende Betrag ist steuerfrei. Eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 AO) ist vor der Maßnahme dringend zu empfehlen.

Buchung GmbH (nicht werthaltiger Teil):
Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter an sonstiger betrieblicher Ertrag (Sanierungsgewinn)

Bewertung der Werthaltigkeit

Die Werthaltigkeit der Forderung bestimmt sich nach dem Teilwert im Verzichtszeitpunkt. In der Praxis wird oft ein Gutachten oder eine plausible Liquidationsrechnung benötigt. Faustregel: Je tiefer die Krise, desto geringer der Teilwert – und desto größer der steuerpflichtige Sanierungsertrag beim nicht werthaltigen Teil.

Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Der Besserungsschein (oder Besserungsabrede) ist eine Kombination aus sofortigem wirtschaftlichen Forderungsverzicht und einem bedingten Wiederaufleben der Forderung, wenn sich die wirtschaftliche Lage der GmbH verbessert. Typische Bedingungen für das Wiederaufleben:

  • Erreichung eines bestimmten Jahresüberschusses
  • Rückkehr zur positiven Eigenkapitalquote
  • Veräußerung der Gesellschaft oder wesentlicher Vermögensteile

Steuerliche Behandlung beim Besserungsschein

Im Verzichtszeitpunkt gelten dieselben Grundsätze wie beim endgültigen Forderungsverzicht: werthaltiger Teil = verdeckte Einlage, nicht werthaltiger Teil = Sanierungsertrag. Lebt die Forderung durch Bedingungseintritt wieder auf, muss die GmbH die Verbindlichkeit erneut passivieren. Der korrespondierende Aufwand mindert dann den steuerpflichtigen Gewinn. Beim Gesellschafter als Einlagenrückgewähr können Besonderheiten bei der Kapitalertragsteuer entstehen.

Achtung: Gestaltungsmissbrauch

Ist bereits bei Vereinbarung des Besserungsscheins absehbar, dass die Besserungsbedingung eintreten wird, kann die Finanzverwaltung den Verzicht als nicht ernsthaft behandeln und die steuerliche Anerkennung versagen (§ 42 AO). Die Bedingungen müssen wirtschaftlich realistisch und ungewiss sein.

Buchungsbeispiele – GmbH Mustermann

Die GmbH Mustermann GmbH hat ein Gesellschafterdarlehen von 500.000 EUR. Der Teilwert der Forderung beträgt im Verzichtszeitpunkt 200.000 EUR (Werthaltigkeit 40 %). Der Gesellschafter erklärt den Verzicht. Die GmbH erfüllt die Voraussetzungen des § 3a EStG.

Position Betrag Behandlung
Werthaltiger Teil 200.000 EUR Verdeckte Einlage → Kapitalrücklage (steuerneutral)
Nicht werthaltiger Teil 300.000 EUR Sanierungsertrag → § 3a EStG (ggf. steuerfrei)
Gesamt 500.000 EUR Verbindlichkeit vollständig ausgebucht

Buchung 1 – werthaltiger Teil (200.000 EUR):
Verbindlichkeit ggü. Gesellschafter 200.000 EUR an Kapitalrücklage 200.000 EUR

Buchung 2 – nicht werthaltiger Teil (300.000 EUR):
Verbindlichkeit ggü. Gesellschafter 300.000 EUR an sonstiger betrieblicher Ertrag 300.000 EUR

Im Fall eines qualifizierten Rangrücktritts (kein Verzicht) würde die Steuerbilanz lediglich zeigen:

Buchung – qualifizierter Rangrücktritt (Steuerbilanz):
Verbindlichkeit ggü. Gesellschafter 500.000 EUR an sonstiger betrieblicher Ertrag 500.000 EUR
(Handelsbilanz: keine Buchung; Ausweis als nachrangige Verbindlichkeit im Anhang)

Sobald die Gesellschaft wieder Gewinne erzielt und die Rangrücktrittsvoraussetzungen entfallen, muss die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz wieder eingebucht werden:

Wiedereinbuchung (Steuerbilanz, bei Wegfall der Rangrücktrittsvoraussetzungen):
Zinsaufwand / sonstiger betrieblicher Aufwand an Verbindlichkeit ggü. Gesellschafter

Die korrekte Abbildung all dieser Vorgänge im Jahresabschluss erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz sowie eine vollständige Anhangangabe zur Nachrangigkeit.

Ausblick: Debt-to-Equity-Swap

Beim Debt-to-Equity-Swap wandelt der Gesellschafter seine Darlehensforderung in Eigenkapital (Stammkapital oder Kapitalrücklage) um. Gesellschaftsrechtlich erfolgt dies entweder durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Einbringung der Forderung als Sacheinlage nach § 56 GmbHG) oder durch Aufrechnung bei Barkapitalerhöhung. Steuerlich ist die Einbringung zum Teilwert zu bewerten – liegt dieser unter dem Nennwert der Forderung, entsteht bei der GmbH kein Ertrag, beim Gesellschafter aber ggf. ein Einbringungsverlust.

Der Debt-to-Equity-Swap ist das stärkste Sanierungsinstrument: Er stärkt dauerhaft das Eigenkapital, verbessert die Eigenkapitalquote und signalisiert Kreditgebern Gesellschafterverantwortung. Er ist jedoch mit erheblichem Aufwand (Notar, Handelsregister, Bewertungsgutachten für die Sacheinlage) verbunden und sollte nur nach eingehender steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Beratung umgesetzt werden.

Praxistipp: Kombination der Instrumente

In der Sanierungspraxis werden die Instrumente häufig kombiniert: Zunächst qualifizierter Rangrücktritt zur sofortigen Beseitigung der Überschuldung, anschließend – nach erfolgter Sanierung – Umwandlung in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) oder endgültiger Forderungsverzicht. Die zeitliche Reihenfolge ist steuerlich entscheidend.

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Checkliste und Fazit

  • Überschuldungsstatus zeitnah erstellen lassen (§ 19 InsO)
  • Teilwert der Darlehensforderung ermitteln (Gutachten/Plausibilisierung)
  • Schriftliche Rangrücktrittsvereinbarung mit BGH-konformer Formulierung
  • Ggf. Unterscheidung: einfacher vs. qualifizierter Rangrücktritt (§ 5 Abs. 2a EStG)
  • Verbindliche Auskunft beim Finanzamt zu § 3a EStG vor Forderungsverzicht
  • Besserungsschein: Bedingungen wirtschaftlich realistisch und ungewiss formulieren
  • Debt-to-Equity-Swap: Sacheinlagebewertung + notarielle Beurkundung sicherstellen
  • Anhangangaben im Jahresabschluss vollständig (Nachrangigkeit, bedingte Verbindlichkeiten)
  • Latente Steuern aus Differenz Handels-/Steuerbilanz prüfen
  • Dokumentation aller Maßnahmen für spätere Außenprüfung sichern

Der Rangrücktritt Gesellschafterdarlehen ist das schonendste Instrument der Krisenintervention: Der Gesellschafter behält seine Forderung, die GmbH gewinnt bilanziellen Spielraum. Reicht das nicht aus, bietet der Forderungsverzicht – mit oder ohne Besserungsschein – eine stärkere Entlastung, verbunden jedoch mit unmittelbaren Steuerfolgen, die sorgfältig geplant werden müssen. Der Debt-to-Equity-Swap schließlich ist die nachhaltigste Lösung, erfordert aber den größten gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Aufwand. Welches Instrument passt, hängt von der Tiefe der Krise, der Werthaltigkeit der Forderung und den steuerlichen Verhältnissen im Einzelfall ab – eine pauschale Empfehlung verbietet sich. Entscheidend ist dabei stets auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens überhaupt zulässig ist, ohne insolvenzrechtliche Anfechtungsrisiken auszulösen.

§ 5 Abs. 2a EStG

Kein Passivierungsgebot bei qualifiziertem Rangrücktritt

§ 3a EStG

Steuerbefreiung für Sanierungserträge (unter Bedingungen)

§ 19 Abs. 2 InsO

Rangrücktritt verhindert Verbindlichkeitsansatz im Überschuldungsstatus

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Rangrücktritt?

Der einfache Rangrücktritt beseitigt die Verbindlichkeit nur im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus (§ 19 Abs. 2 InsO). Der qualifizierte Rangrücktritt enthält zusätzlich die Klausel, dass Erfüllung nur aus künftigen Gewinnen, Liquidationserlösen oder freiem Vermögen verlangt werden kann – mit der steuerbilanziellen Folge, dass die Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr passiviert werden darf und ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht.

Ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht des Gesellschafters immer steuerpflichtig?

Nein. Der werthaltige Teil des Forderungsverzichts gilt als verdeckte Einlage und ist steuerneutral. Der nicht werthaltige Teil erzeugt zwar einen steuerpflichtigen Sanierungsertrag, kann aber unter den Voraussetzungen des § 3a EStG (Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungseignung, Sanierungsabsicht) steuerfrei sein.

Wie wird ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein gebucht?

Im Verzichtszeitpunkt gelten dieselben Buchungsregeln wie beim endgültigen Verzicht (werthaltiger Teil an Kapitalrücklage, nicht werthaltiger Teil an sonstigen betrieblichen Ertrag). Lebt die Forderung bei Eintritt der Besserungsbedingung wieder auf, wird die Verbindlichkeit erneut eingebucht und mindert den steuerpflichtigen Gewinn.

Muss ein Rangrücktritt notariell beurkundet werden?

Nein, für den Rangrücktritt selbst ist keine notarielle Beurkundung erforderlich – eine schriftliche Vereinbarung genügt. Beim Debt-to-Equity-Swap über eine Kapitalerhöhung ist hingegen eine notarielle Beurkundung nach § 55 GmbHG zwingend vorgeschrieben.

Was passiert steuerlich, wenn die Rangrücktrittsvoraussetzungen später wegfallen?

Entfallen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG (z. B. weil die GmbH wieder ausreichende Gewinne erzielt), muss die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz erneut passiviert werden. Der korrespondierende Aufwand mindert dann den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH in dem Jahr, in dem die Bedingungen wegfallen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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