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OnlineBilanzBlogOSS-Verfahren erklärt: One-Stop-Shop für EU-Verkäufe

OSS-Verfahren erklärt: One-Stop-Shop für EU-Verkäufe

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer als GmbH digitale Leistungen oder Waren an Privatkunden in der EU verkauft, sieht sich schnell mit Umsatzsteuerpflichten in dutzenden Mitgliedstaaten konfrontiert. Das OSS-Verfahren bündelt diese Pflichten in einer einzigen Meldung beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern – und erspart damit Registrierungen in jedem Zielland. Dieser Fachartikel erklärt Aufbau, Anwendungsbereich und konkreten Nutzen für Geschäftsführer.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) ist ein EU-einheitliches Sonderverfahren der Umsatzsteuer nach § 18j UStG, das seit Juli 2021 gilt. Unternehmen melden und zahlen die Umsatzsteuer für grenzüberschreitende B2C-Umsätze in der EU zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), statt sich in jedem Zielland einzeln zu registrieren. Voraussetzung: Überschreiten der EU-weiten Lieferschwelle von 10.000 EUR netto pro Kalenderjahr oder freiwillige Registrierung.

Hintergrund: Warum das OSS-Verfahren eingeführt wurde

Vor Juli 2021 galt für grenzüberschreitende Versandhandelslieferungen an Privatpersonen in der EU das Bestimmungslandprinzip erst nach Überschreiten länderspezifischer Lieferschwellen – etwa 35.000 EUR für Deutschland, 100.000 EUR für Frankreich. Sobald eine Schwelle überschritten war, musste sich das liefernde Unternehmen im jeweiligen Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke registrieren, dort Voranmeldungen einreichen und die Steuer abführen. Für einen deutschen Onlinehändler, der in zwölf EU-Länder liefert, bedeutete das bis zu zwölf parallele Registrierungen mit unterschiedlichen Fristen, Sprachen und Verfahren.

Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket der EU (Richtlinie 2017/2455/EU, umgesetzt durch das Jahressteuergesetz 2020) wurde dieses System zum 1. Juli 2021 grundlegend reformiert. Die nationalen Schwellen wurden durch eine einheitliche EU-weite Schwelle von 10.000 EUR netto ersetzt, und das OSS-Verfahren wurde als zentraler Meldemechanismus eingeführt. Rechtsgrundlagen im deutschen Recht sind insbesondere § 3a UStG (Leistungsort), § 3c UStG (Versandhandel) sowie die §§ 18i–18k UStG für die verschiedenen OSS-Schemata.

Anwendungsbereich: Für wen gilt das OSS-Verfahren?

Das OSS-Verfahren in seiner heute geltenden Form umfasst drei Teilregelungen, die jeweils unterschiedliche Umsatzkategorien erfassen:

EU-OSS (§ 18j UStG)

Für in der EU ansässige Unternehmen. Erfasst werden:

  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen (B2C, aus einem EU-Lager)
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten
  • Sonstige B2C-Dienstleistungen, deren Leistungsort im Ausland liegt
IOSS (§ 18k UStG)

Import-One-Stop-Shop für Drittlandslieferungen mit einem Sachwert bis 150 EUR je Sendung. Ermöglicht die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer beim Verkauf und vereinfachte Zollabfertigung. Für diesen Artikel nur nachrichtlich relevant.

Für Geschäftsführer einer deutschen GmbH oder UG mit Webshop ist primär der EU-OSS nach § 18j UStG relevant. Die wichtigste Einschränkung: Das OSS-Verfahren gilt ausschließlich für B2C-Umsätze (an Nichtunternehmer). Verkäufe an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer in der EU unterliegen weiterhin dem Reverse-Charge-Verfahren und sind vom OSS ausgenommen.

Hinweis

Eine GmbH, die ausschließlich an gewerbliche Abnehmer (B2B) in der EU liefert, benötigt kein OSS. Das innergemeinschaftliche Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG bleibt maßgeblich. OSS und Reverse Charge schließen sich beim selben Umsatz gegenseitig aus.

Die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 EUR

Die zentrale Weichenstellung für die OSS-Pflicht ist die Lieferschwelle nach § 3c Abs. 4 UStG. Sie beträgt 10.000 EUR netto im Kalenderjahr und gilt kumuliert für alle grenzüberschreitenden B2C-Umsätze innerhalb der EU – also nicht je Zielland, sondern als Gesamtgrenze.

Situation Umsatzsteuerliche Folge OSS relevant?
Grenzüberschreitende B2C-Umsätze ≤ 10.000 EUR/Jahr Besteuerung im Abgangsland (Deutschland) mit deutschen USt-Sätzen Nein (aber freiwillige Nutzung möglich)
Grenzüberschreitende B2C-Umsätze > 10.000 EUR/Jahr Besteuerung im Bestimmungsland zu dortigen Steuersätzen Ja – OSS oder Einzelregistrierung
Freiwillige OSS-Registrierung unterhalb der Schwelle Besteuerung im Bestimmungsland zu dortigen Steuersätzen Ja – dann für das gesamte Folgejahr bindend

Wichtig für die Berechnung: In die 10.000-EUR-Schwelle fließen alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und B2C-Dienstleistungen ein, für die das Bestimmungslandprinzip gilt. Inlandsverkäufe und B2B-Umsätze zählen nicht mit. Die Schwelle wird im laufenden Kalenderjahr und im Vorjahr beobachtet; sie gilt als überschritten, sobald der kumulative Nettobetrag 10.000 EUR übersteigt – dann greift ab dem nächsten Umsatz unmittelbar das Bestimmungslandprinzip.

Registrierung beim BZSt: So funktioniert es

Die Registrierung für das OSS-Verfahren erfolgt ausschließlich elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) unter bzst.de. Eine Papierregistrierung ist nicht vorgesehen. Für die Registrierung benötigt die GmbH:

  • Steuernummer des Unternehmens (deutsches Finanzamt)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG
  • ELSTER-Zertifikat oder BOP-Zugangsdaten
  • Angabe der Umsatzkategorien, für die OSS genutzt werden soll
  • Bei Lagerhaltung in anderen EU-Staaten: Angabe der dortigen Lager (relevant für Konsignationslager)

Die Registrierung muss vor dem ersten Quartal erfolgen, für das OSS genutzt werden soll – spätestens bis zum letzten Tag des vorangehenden Kalenderquartals. Eine rückwirkende Registrierung ist nicht möglich. Wer im April die Schwelle überschreitet und sich erst im Mai registriert, kann OSS erst ab dem dritten Quartal (1. Juli) nutzen; für April und Mai müsste theoretisch eine lokale Registrierung im Zielland erfolgen oder die Steuer wird nachträglich gemeldet.

Achtung

Das OSS-Verfahren gilt als einheitliches System: Ein Unternehmen kann nicht einzelne Zielländer herausgreifen. Wer OSS nutzt, meldet alle erfassten B2C-Umsätze in der EU über OSS. Eine selektive Nutzung – z.B. nur für Frankreich und Spanien – ist ausgeschlossen.

Meldung und Zahlung: Quartalsweise Deklaration

OSS-Meldungen sind quartalsweise abzugeben. Die Frist beträgt jeweils einen Monat nach Quartalsende: also 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Die Zahlung ist zeitgleich mit der Meldung fällig und erfolgt per Überweisung auf ein Konto des BZSt; das BZSt leitet die Steuerbeträge dann an die jeweiligen Zielländer weiter.

In der OSS-Meldung sind für jedes Zielland separat anzugeben:

  • Nettoumsatz je Steuersatz (Regelsteuersatz / ermäßigter Steuersatz)
  • Anzuwendender Steuersatz des Ziellandes
  • Steuerbeträge in Euro (Umrechnung bei Fremdwährungen nach EZB-Kurs des letzten Tages des Meldezeitraums)

Ein Vorsteuerabzug ist im OSS-Verfahren nicht möglich. Ausländische Vorsteuern (z.B. aus Lagermietkosten in Polen) müssen weiterhin über das besondere Erstattungsverfahren nach § 21 UStG i.V.m. der EU-Richtlinie 2008/9/EG direkt beim jeweiligen Mitgliedstaat beantragt werden.

Korrekturen zu bereits abgegebenen OSS-Meldungen sind in der Meldung des nächsten Quartals vorzunehmen; eine Änderung der Originalmeldung ist nach Einreichung nicht mehr möglich.

Praxisbeispiel: GmbH mit EU-Webshop

Die Muster-Trade GmbH mit Sitz in München betreibt einen Webshop für Haushaltsprodukte. Im abgelaufenen Quartal Q2 (April–Juni) hat sie folgende B2C-Fernverkäufe erbracht:

Zielland Nettoumsatz USt-Satz (Regelsteuersatz) Steuerbetrag
Frankreich 12.500 EUR 20 % 2.500 EUR
Österreich 8.000 EUR 20 % 1.600 EUR
Polen 5.200 EUR 23 % 1.196 EUR
Niederlande 3.800 EUR 21 % 798 EUR
Gesamt 29.500 EUR 6.094 EUR

Die GmbH meldet bis zum 31. Juli über das BOP eine einzige OSS-Quartalsmeldung mit den vier Länderzeilen und überweist 6.094 EUR an das BZSt. Ohne OSS hätte die Muster-Trade GmbH in Frankreich, Österreich, Polen und den Niederlanden jeweils eine lokale USt-Registrierung, Voranmeldungen in der jeweiligen Landessprache und vier separate Zahlungsvorgänge vorzunehmen.

Der Buchungssatz für die OSS-Steuerlast in der GmbH-Buchhaltung lautet:

Buchungssatz:
Umsatzsteuer OSS (Verbindlichkeit) 6.094 EUR  an  Bankverbindlichkeiten 6.094 EUR
Bei Zahlung an BZSt: Verbindlichkeit OSS-Steuer an Bank

In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen die Nettoumsätze (29.500 EUR) als Umsatzerlöse; die OSS-Steuer wird als durchlaufender Posten behandelt und beeinflusst das Ergebnis nicht. Für den Jahresabschluss der GmbH ist die zum Bilanzstichtag noch nicht gezahlte OSS-Steuer als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren – mehr zu den bilanziellen Anforderungen im Kontext grenzüberschreitender Umsätze erläutert unser Fachartikel zum Jahresabschluss der GmbH.

Buchführung und steuerliche Aufzeichnungspflichten

Das OSS-Verfahren entbindet nicht von sorgfältiger Einzelaufzeichnung. Gemäß Art. 63c der MwSt-Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 sind für jeden OSS-Umsatz aufzuzeichnen:

  • Zielland des Erwerbers
  • Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen
  • Datum der Lieferung / Leistungserbringung
  • Steuerbemessungsgrundlage, angewandter Steuersatz und Steuerbetrag
  • Erhaltene Anzahlungen (soweit relevant)
  • Informationen zur Bestimmung des Verbrauchsortes (z.B. IP-Adresse, Rechnungsadresse, Banksitz)

Diese Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren (gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Umsatz erbracht wurde) und auf Anforderung eines jeden EU-Mitgliedstaats elektronisch bereitzustellen. Eine Verlagerung der Aufzeichnungen ins Ausland bedarf keiner gesonderten Genehmigung, solange der vollständige elektronische Zugriff gewährleistet ist.

Für die Steuersatzermittlung ist Sorgfalt geboten: Viele EU-Staaten kennen ermäßigte Sätze für Lebensmittel, Bücher oder bestimmte Dienstleistungen, die von den deutschen Kategorien abweichen. Eine fehlerhafte Satzanwendung führt zu Nachforderungen durch den Zielstaat, die das BZSt nach einer Prüfmitteilung des Ziellands an das Unternehmen weitergibt.

Vorteile und Grenzen des OSS-Verfahrens

Vorteile

  • Zentrale Registrierung und Deklaration in Deutschland – keine Mehrfachregistrierungen
  • Einheitliche Meldesprache Deutsch (im BOP)
  • Quartalliche statt monatliche Melderhythmen in vielen EU-Ländern
  • Erhebliche Reduzierung von Compliance-Kosten (externe Steuerberater im Ausland entfallen weitgehend)
  • Vereinheitlichte Aufzeichnungspflichten
  • Elektronische Zahlung über ein einziges Bankkonto
Grenzen und Einschränkungen

  • Kein Vorsteuerabzug über OSS (separates Erstattungsverfahren nötig)
  • Kein Einsatz für B2B-Umsätze
  • Kein Einsatz, wenn Lieferungen aus einem Lager im Zielland erfolgen (lokale Registrierung bleibt zwingend)
  • Unterschiedliche USt-Sätze je Zielland erfordern genaue Produktklassifikation
  • Korrekturen nur in Folgeperioden möglich
  • Bei Nicht-Abgabe: Ausschluss aus dem OSS-Verfahren möglich

Wichtig: Lagerstandort entscheidet

Unterhält die GmbH ein eigenes Warenlager in einem anderen EU-Staat – z.B. in Polen für schnelle Lieferzeiten –, so sind Lieferungen aus diesem Lager heraus nicht über das EU-OSS meldbar. Diese Inlandslieferungen aus Sicht des Lagerstaats erfordern eine reguläre polnische USt-Registrierung. OSS deckt nur Fernverkäufe ab, bei denen die Ware den Mitgliedstaat der GmbH (Deutschland) verlässt. Diese Abgrenzung ist in der Praxis einer der häufigsten Fehler.

Zusammenspiel mit dem Plattformhaftungsregime

Seit Juli 2021 gilt zudem: Elektronische Marktplätze (Amazon, eBay etc.), die Fernverkäufe von Drittunternehmern „facilitieren“, werden als fiktiver Lieferer behandelt (§ 3 Abs. 3a UStG). In diesem Fall ist die Plattform, nicht der Händler, OSS-pflichtig. GmbHs, die ausschließlich über solche Plattformen verkaufen, können von eigener OSS-Registrierung befreit sein – sofern die Plattform die Steuer übernimmt. Eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Händlerverträge ist unerlässlich.

Verhältnis zur regulären Umsatzsteuer-Voranmeldung

OSS-Umsätze werden in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 UStG nicht nochmals deklariert; sie sind in der Zeile „Umsätze, für die keine Steuer anfällt“ oder als steuerfreie Auslandsumsätze zu erfassen. Eine Doppelerfassung würde zu einer unzutreffenden deutschen Steuerschuld führen. Das Buchhaltungssystem der GmbH muss OSS-Umsätze daher sauber von inländischen und regulär innergemeinschaftlich steuerfreien Umsätzen trennen.

Geschäftsführer, die den administrativen Aufwand für OSS-Meldungen minimieren möchten, können mit einem integrierten Tool eine automatisierte Steuersatzermittlung und Datenaufbereitung für die BOP-Einreichung realisieren. Eine kostenfreie Demo des Onlinebilanz-Systems steht unter login.onlinebilanz.de/demo zur Verfügung.

Fazit: Das OSS-Verfahren als unverzichtbares Compliance-Werkzeug

Das OSS-Verfahren hat die umsatzsteuerliche Compliance für EU-weite B2C-Verkäufe grundlegend vereinfacht. Für GmbHs, die Waren oder digitale Leistungen an Privatpersonen in mehreren EU-Staaten liefern und die 10.000-EUR-Schwelle überschreiten, ist es keine Option, sondern die effizienteste gesetzliche Lösung: Eine einzige quartalsweise Meldung beim BZSt ersetzt bis zu 27 nationale Registrierungen. Die wichtigsten Stellschrauben für fehlerfreie Anwendung sind die korrekte B2C/B2B-Abgrenzung, die präzise Ermittlung der Ziellandes-Steuersätze und die lückenlose Einzelaufzeichnung. Wer diese Grundlagen beherrscht, reduziert den Compliance-Aufwand erheblich und vermeidet kostspielige Nachforderungen aus anderen EU-Staaten. Zur Kalkulation der damit verbundenen Buchhaltungskosten steht der Kostenrechner von Onlinebilanz bereit.

10.000 EUR

EU-weite OSS-Lieferschwelle (netto/Jahr)

27

Mögliche EU-Registrierungen ohne OSS

1

Quartalsmeldung beim BZSt statt Mehrfachregistrierung

Häufig gestellte Fragen

Ab wann muss eine GmbH das OSS-Verfahren nutzen?

Sobald die kumulierten grenzüberschreitenden B2C-Umsätze in der EU 10.000 EUR netto im Kalenderjahr übersteigen, gilt das Bestimmungslandprinzip. Die GmbH muss sich dann entweder für OSS registrieren oder sich in jedem Zielland einzeln registrieren. Eine freiwillige OSS-Nutzung ist auch unterhalb der Schwelle möglich.

Kann eine GmbH im OSS-Verfahren ausländische Vorsteuer abziehen?

Nein. Das OSS-Verfahren ermöglicht keinen Vorsteuerabzug. Ausländische Vorsteuern (z.B. aus Lagermietkosten in einem anderen EU-Staat) müssen separat über das EU-Vorsteuererstattungsverfahren nach der Richtlinie 2008/9/EG beim jeweiligen Mitgliedstaat beantragt werden.

Was passiert, wenn eine OSS-Meldung zu spät abgegeben wird?

Bei wiederholter Nicht- oder Verspätungsabgabe kann das BZSt die GmbH aus dem OSS-Verfahren ausschließen (Sperrfrist). In diesem Fall wären Registrierungen in allen Zielländern erforderlich. Zudem können die Zielländer Zinsen und Säumniszuschläge festsetzen.

Gilt das OSS-Verfahren auch für Lieferungen aus einem ausländischen Lager?

Nein. Lieferungen, die aus einem Lager in einem anderen EU-Mitgliedstaat an Kunden in diesem selben Staat gehen, sind Inlandslieferungen aus Sicht des Lagerstaats. Diese können nicht über OSS gemeldet werden; es ist eine reguläre Registrierung im Lagerstaat erforderlich.

Wie unterscheidet sich EU-OSS vom IOSS?

Der EU-OSS (§ 18j UStG) erfasst Fernverkäufe und B2C-Dienstleistungen innerhalb der EU durch EU-ansässige Unternehmen. Der IOSS (§ 18k UStG) betrifft Einfuhrlieferungen von außerhalb der EU mit einem Sachwert bis 150 EUR je Sendung und ermöglicht die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer beim Verkauf mit erleichterter Zollabfertigung.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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