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OnlineBilanzBlogNachzahlungszinsen nach § 233a AO: Berechnung, Buchung und Abzugsfähigkeit für die GmbH

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO: Berechnung, Buchung und Abzugsfähigkeit für die GmbH

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach einer Betriebsprüfung flattert der Zinsbescheid ins Haus: Nachzahlungszinsen nach § 233a AO können bei einem Mehrergebnis von 100.000 Euro schnell fünfstellig werden. Diese Belastung kommt häufig unerwartet – zusätzlich zu laufenden Kosten für den Kontokorrentkredit, der ohnehin die Liquidität der GmbH strapaziert. Welchen Zinssatz das Finanzamt seit 2019 anwendet, wie Sie die Zinsen korrekt berechnen und buchen, und welche Beträge steuerlich abzugsfähig sind – dieser Artikel liefert die vollständige GmbH-Perspektive.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Nachzahlungszinsen entstehen nach § 233a AO, wenn die festgesetzte Steuer die bereits geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres und beträgt seit dem 1. Januar 2019 einheitlich 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Für Körperschaft- und Gewerbesteuernachzahlungen sind die Zinsen nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig; Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen gelten hingegen als abzugsfähige Betriebsausgaben.

Grundlagen: Was sind Nachzahlungszinsen?

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind Ausgleichszinsen, die der Fiskus festsetzt, wenn zwischen dem Entstehen eines Steueranspruchs und seiner endgültigen Festsetzung ein erheblicher Zeitraum liegt. Das Gesetz folgt dem Gedanken der Vollverzinsung: Wer zu wenig Vorauszahlungen geleistet hat, soll keinen zinslosen Liquiditätsvorteil genießen. Umgekehrt erhält die GmbH Erstattungszinsen, wenn sie zu viel gezahlt hat.

Für die GmbH-Praxis ist § 233a AO vor allem nach einer Betriebsprüfung relevant: Das Prüfungsfinanzamt stellt ein Mehrergebnis fest, ändert die Steuerbescheide und setzt gleichzeitig Nachzahlungszinsen fest – häufig über mehrere Prüfungsjahre kumuliert. Die Zinsen betreffen alle unter § 233a AO fallenden Steuerarten, also insbesondere:

  • Körperschaftsteuer (KSt) inkl. Solidaritätszuschlag
  • Gewerbesteuer (GewSt) – festgesetzt durch die Gemeinde
  • Umsatzsteuer (USt)
  • Einkommensteuer (relevant z. B. für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer privat)

Hinweis: Anwendungsbereich § 233a AO

§ 233a AO gilt für alle Steuern, die durch Bescheid festgesetzt werden. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer unterliegen hingegen nicht der Vollverzinsung, da sie durch Anmeldung bei der GmbH fällig werden und nicht durch separaten Steuerbescheid.

Zinssatz und Karenzzeit seit 2019

Der Zinssatz war lange Zeit politisch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte den bis dahin geltenden Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % p.a.) für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 für verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14). Der Gesetzgeber reagierte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und setzte den Zinssatz rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) fest (§ 238 Abs. 1a AO).

Aktueller Zinssatz (Stand 2025/2026)

Der Zinssatz nach § 233a AO beträgt seit 1. Januar 2019 einheitlich 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat). Für Zeiträume bis 31. Dezember 2018 gilt weiterhin der alte Satz von 6 % p.a. – allerdings nur noch selten praxisrelevant. Eine erneute Anpassung durch den Gesetzgeber ist für 2025/2026 nicht angekündigt.

Karenzzeit: 15 Monate Wartezeit

Der Zinslauf beginnt nicht sofort nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten (§ 233a Abs. 2 AO). Für das Veranlagungsjahr 2022 beginnt der Zinslauf also frühestens am 1. April 2024 (31. Dezember 2022 + 15 Monate). Der Zinslauf endet mit der Festsetzung des geänderten Bescheids, maximal jedoch am Tag der Zahlung oder des Erlasses.

Die Karenzzeit schützt den Steuerpflichtigen vor Zinsen in der normalen Bearbeitungszeit. Erst danach, wenn das Finanzamt die Steuer endgültig festsetzt oder ändert, beginnt die Verzinsung zu laufen.

Berechnung nach Betriebsprüfung: Praxisbeispiel GmbH

Das folgende Beispiel zeigt, wie Nachzahlungszinsen nach einer Betriebsprüfung konkret berechnet werden. Die GmbH wird für die Jahre 2021 und 2022 geprüft; das Finanzamt stellt Mehrergebnisse fest.

Ausgangsdaten

Veranlagungsjahr Steuerart Mehrbetrag (Nachzahlung) Zinslaufbeginn Bescheiddatum (BP) Zinsmonate
2021 Körperschaftsteuer 50.000 EUR 01.04.2023 30.09.2025 30
2021 Gewerbesteuer 30.000 EUR 01.04.2023 30.09.2025 30
2022 Körperschaftsteuer 40.000 EUR 01.04.2024 30.09.2025 18
2022 Umsatzsteuer 20.000 EUR 01.04.2024 30.09.2025 18

Berechnung der Zinsen

Formel: Nachzahlungszinsen = Nachzahlungsbetrag × 0,15 % × Anzahl voller Monate

Position Berechnung Zinsbetrag
KSt 2021 50.000 × 0,0015 × 30 2.250 EUR
GewSt 2021 30.000 × 0,0015 × 30 1.350 EUR
KSt 2022 40.000 × 0,0015 × 18 1.080 EUR
USt 2022 20.000 × 0,0015 × 18 540 EUR
Gesamt 5.220 EUR

Achtung: Monatsgenaue Berechnung
Es zählen nur volle Monate. Angefangene Monate bleiben unberücksichtigt (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO). Das Finanzamt rundet den Nachzahlungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen auf volle 50 Euro ab (§ 238 Abs. 2 AO).

Abzugsfähigkeit: KSt, GewSt und USt im Vergleich

Die steuerliche Behandlung der Nachzahlungszinsen hängt von der zugrundeliegenden Steuerart ab. Hier liegt eine der wichtigsten – und in der Praxis häufig falsch gebuchten – Unterscheidungen.

Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerzinsen: nicht abzugsfähig

§ 10 Nr. 2 KStG ordnet ausdrücklich an, dass die Körperschaftsteuer selbst sowie die auf sie entfallenden Nebenleistungen – also auch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO – das Einkommen der Körperschaft nicht mindern dürfen. Dasselbe gilt für Zinsen auf Gewerbesteuernachzahlungen: Die Gewerbesteuer ist nach § 10 Nr. 2 KStG i.V.m. § 4 Abs. 5b EStG als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig; konsequenterweise gilt Gleiches für die darauf entfallenden Zinsen.

In der Bilanz sind KSt- und GewSt-Nachzahlungszinsen daher als nicht abzugsfähige Aufwendungen zu buchen und bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens außerbilanziell hinzuzurechnen.

Umsatzsteuerzinsen: abzugsfähige Betriebsausgabe

Bei der Umsatzsteuer liegt der Fall anders: Die USt ist keine Ertragsteuer im Sinne des § 10 Nr. 2 KStG. Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen sind daher abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen der GmbH und sind als laufender Zinsaufwand zu erfassen.

Nicht abzugsfähig (§ 10 Nr. 2 KStG)

  • Zinsen auf KSt-Nachzahlungen
  • Zinsen auf GewSt-Nachzahlungen
  • Zinsen auf SolZ-Nachzahlungen
Abzugsfähig als Betriebsausgabe

  • Zinsen auf USt-Nachzahlungen
  • Zinsen auf sonstige Nebenleistungen (soweit keine Ertragsteuer)

Buchung in SKR03 und SKR04

Die korrekte Buchung setzt voraus, dass KSt/GewSt-Zinsen und USt-Zinsen auf getrennten Konten erfasst werden, da sie steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

SKR03 – Buchungsvorschläge

Körperschaftsteuer-Nachzahlungszinsen (nicht abzugsfähig):

Konto 7685 (Zinsen auf Steuernachzahlungen KSt, nicht abzugsfähig) an Konto 1750 (Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt)
Betrag: 3.330 EUR (KSt 2021 + KSt 2022: 2.250 + 1.080 EUR)

Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen (nicht abzugsfähig):

Konto 7686 (Zinsen auf Steuernachzahlungen GewSt, nicht abzugsfähig) an Konto 1750
Betrag: 1.350 EUR

Umsatzsteuer-Nachzahlungszinsen (abzugsfähig):

Konto 7310 (Zinsaufwendungen, abzugsfähig) an Konto 1750
Betrag: 540 EUR

SKR04 – Buchungsvorschläge

KSt-Zinsen (nicht abzugsfähig):

Konto 7685 (Zinsen auf Steuernachzahlungen KSt, nicht abzugsfähig) an Konto 3820 (Verbindlichkeiten ggü. Finanzamt)
Betrag: 3.330 EUR

GewSt-Zinsen (nicht abzugsfähig):

Konto 7686 an Konto 3820
Betrag: 1.350 EUR

USt-Zinsen (abzugsfähig):

Konto 7310 an Konto 3820
Betrag: 540 EUR

Außerbilanzielle Hinzurechnung nicht vergessen:
Die auf KSt und GewSt entfallenden Zinsen (hier 4.680 EUR) sind in der Steuererklärung außerbilanziell hinzuzurechnen, auch wenn sie im Jahresabschluss als Aufwand erscheinen. Ohne diese Hinzurechnung wird der Jahresabschluss zwar handelsrechtlich korrekt dargestellt, die Körperschaftsteuererklärung aber fehlerhaft.

Erlass und Aussetzung der Vollziehung

In bestimmten Fällen kann die GmbH eine Reduzierung der Nachzahlungszinsen anstreben. Zwei Instrumente stehen zur Verfügung:

Erlass nach § 227 AO

Ein Erlass der Zinsen aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO kommt in Betracht, wenn die Festsetzung der Zinsen im Einzelfall unbillig wäre. Die Finanzrechtsprechung hat für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO verhältnismäßig enge Erlassgründe definiert. Ein Erlass wird typischerweise erwogen bei:

  • Vorauszahlungen, die in Höhe der Nachzahlung geleistet, aber irrtümlich nicht angerechnet wurden
  • Verzögerungen, die ausschließlich durch das Finanzamt verursacht wurden
  • Unbilligkeit infolge unverschuldeter wirtschaftlicher Notlage (selten anerkannt)

Reine Zinshöhe oder ein allgemeines Unvermögen begründen keinen Erlass. Der Erlass ist von der Erlassbehörde (i.d.R. das zuständige Finanzamt) zu beantragen.

Aussetzung der Vollziehung (AdV)

Wird gegen den Zinsbescheid Einspruch eingelegt (siehe unten), kann gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden. Voraussetzung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bedeuten würde. Wird AdV gewährt, muss die GmbH die strittigen Zinsen zunächst nicht zahlen. Achtung: Läuft der Rechtsstreit zuungunsten der GmbH aus, können für den AdV-Zeitraum Aussetzungszinsen nach § 237 AO anfallen.

Abgrenzung: Säumniszuschlag

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind nicht zu verwechseln mit Säumniszuschlägen nach § 240 AO, die entstehen, wenn die festgesetzte Steuer nicht fristgerecht gezahlt wird. Säumniszuschläge betragen 1 % pro angefangenem Monat des rückständigen Betrags und folgen anderen Buchungs- und Erlassregeln. Eine vertiefte Darstellung des Säumniszuschlags und seiner Erlassmöglichkeiten findet sich in einem separaten Artikel auf onlinebilanz.de.

Abgrenzung: Hinterziehungszinsen nach § 235 AO

Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO sind strikt von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu unterscheiden. Beide können grundsätzlich nebeneinander entstehen, jedoch wird die nach § 233a AO festgesetzte Zinslast auf die Hinterziehungszinsen angerechnet (§ 235 Abs. 4 AO), um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Merkmal § 233a AO (Vollverzinsung) § 235 AO (Hinterziehungszinsen)
Voraussetzung Differenz Vorauszahlung / Festsetzung Vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Zinssatz 1,8 % p.a. (ab 2019) 1,8 % p.a. (§ 235 Abs. 1 i.V.m. § 238 AO)
Zinslaufbeginn 15 Monate nach VZ-Ende Eintritt der Verkürzung (keine Karenz)
Festsetzungsverjährung Regulär nach § 169 AO Endet nicht vor Ablauf der Strafverfolgungsverjährung
Strafrechtliche Relevanz Keine Indiz für strafrechtliche Würdigung

Für die GmbH-Praxis bedeutet dies: Stellt eine Betriebsprüfung nicht nur Mehrergebnisse, sondern auch Anhaltspunkte für vorsätzliche Verkürzungen fest, droht die Abgabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle. In diesen Fällen können Hinterziehungszinsen rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verkürzung berechnet werden – ohne die 15-monatige Karenzzeit. Handlungsbedarf besteht dann unmittelbar; professionelle Beratung im Rahmen der Betriebsprüfung ist unerlässlich.

Einspruch und Rechtsschutz

Gegen den Zinsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch nach § 347 AO einzulegen. Der Zinsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; er kann separat – also unabhängig vom zugrundeliegenden Steuerbescheid – angefochten werden. Typische Einspruchsgründe sind:

Unrichtige Berechnung der Zinsmonate (z. B. Nichtberücksichtigung von Vorauszahlungserhöhungen)
Fehlerhafte Anrechnung von Erstattungszinsen
Verfassungsrechtliche Einwände bei grenznahen Übergangszeiträumen 2018/2019
Unberücksichtigte Zahlungen, die den Zinslauf verkürzen
Antrag auf Erlass nach § 227 AO parallel zum Einspruch

Über die Details des Einspruchsverfahrens und die taktischen Überlegungen informiert die gesonderte Landingpage zum Einspruch gegen Steuerbescheide auf onlinebilanz.de.

Wer die eigene Zinslast im Voraus kalkulieren oder nach einer Betriebsprüfung schnell eine Orientierung erhalten möchte, kann den Kostenrechner von onlinebilanz.de nutzen oder direkt die Demo-Version testen.

Fazit

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind für die GmbH nach einer Betriebsprüfung eine häufige und oft unterschätzte Belastung. Der seit 2019 geltende Zinssatz von 1,8 % pro Jahr erscheint moderat, kann aber bei mehrjährigen Prüfungszeiträumen und hohen Mehrergebnissen rasch erhebliche Beträge erreichen. Entscheidend für die korrekte steuerliche und buchhalterische Behandlung ist die konsequente Trennung nach Steuerarten: Während Zinsen auf Körperschaft- und Gewerbesteuernachzahlungen nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig sind und außerbilanziell hinzugerechnet werden müssen, mindern Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen das steuerliche Ergebnis als Betriebsausgabe. Die getrennte Buchung auf dedizierten Konten in SKR03 und SKR04 ist Pflicht. Gegen unrichtige Zinsbescheide sollte fristgerecht Einspruch eingelegt werden; in besonderen Situationen bieten Erlass und Aussetzung der Vollziehung weitere Handlungsoptionen.

1,8 %

Zinssatz p.a. nach § 233a AO seit 2019

15 Monate

Karenzzeit vor Zinslaufbeginn

Häufig gestellte Fragen

Ab wann beginnen Nachzahlungszinsen zu laufen?

Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Für 2022 also am 1. April 2024. Maßgeblich ist § 233a Abs. 2 AO.

Sind Nachzahlungszinsen auf Körperschaftsteuer abzugsfähig?

Nein. Zinsen auf Körperschaft- und Gewerbesteuernachzahlungen sind nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abzugsfähig und müssen außerbilanziell hinzugerechnet werden.

Wie hoch ist der aktuelle Zinssatz für Nachzahlungszinsen?

Seit dem 1. Januar 2019 gilt einheitlich 0,15 % pro Monat, das sind 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Für Zeiträume bis 31. Dezember 2018 galt 6 % p.a.

Kann ich gegen den Zinsbescheid Einspruch einlegen?

Ja. Der Zinsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen (§ 347 AO).

Was ist der Unterschied zwischen Nachzahlungszinsen und Hinterziehungszinsen?

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen automatisch bei Mehrergebnissen ohne Karenzzeit nach 15 Monaten. Hinterziehungszinsen nach § 235 AO setzen vorsätzliche Steuerhinterziehung voraus und beginnen bereits mit dem Zeitpunkt der Verkürzung – ohne Karenzzeit. § 235 Abs. 4 AO verhindert eine Doppelbelastung durch Anrechnung.

Sind Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen steuerlich abzugsfähig?

Ja. Zinsen auf USt-Nachzahlungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben, da die Umsatzsteuer keine Ertragsteuer im Sinne von § 10 Nr. 2 KStG ist.

Wann kommt ein Erlass von Nachzahlungszinsen in Betracht?

Ein Erlass nach § 227 AO ist möglich, wenn die Zinsfestsetzung im Einzelfall sachlich oder persönlich unbillig ist, zum Beispiel bei vom Finanzamt verursachten Verzögerungen oder irrtümlich nicht angerechneten Vorauszahlungen. Allein die Zinshöhe begründet keinen Erlass.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

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