Mahnbescheid Kosten: GKG-Gebührentabelle, Auslagen und wer sie trägt
Wer als GmbH-Geschäftsführer eine offene Forderung gerichtlich geltend machen will, greift häufig zum Mahnbescheid. Das gerichtliche Mahnverfahren ist schnell, papierarm und vergleichsweise preiswert – doch die genauen Mahnbescheid Kosten hängen vom Streitwert ab und folgen einer gesetzlich geregelten Gebührentabelle nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser Artikel erklärt, welche Kosten entstehen, wie sie sich berechnen, und – entscheidend für die Liquiditätsplanung – wer sie am Ende tatsächlich trägt.
Kurzantwort
Die Mahnbescheid Kosten richten sich nach dem GKG und betragen eine halbe Gerichtsgebühr (0,5) auf den Streitwert zuzüglich Auslagenpauschale. Bei einer Forderung von 5.000 EUR fallen derzeit 52,50 EUR Gerichtsgebühr an; zahlt der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids, hat er diese Kosten als Verzugsschaden zu erstatten (§ 286 BGB). Der Gläubiger muss die Gebühr jedoch zunächst vorstrecken.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsrahmen: GKG und ZPO im Überblick
- GKG-Gebührentabelle nach Streitwert
- Auslagen und Nebenpositionen
- Praxisbeispiel: GmbH mahnt Kunden auf 12.800 EUR
- Wer trägt die Mahnbescheid Kosten?
- Vollstreckungsbescheid und streitiges Verfahren
- Buchhalterische Behandlung in der GmbH
- Checkliste vor dem Mahnantrag
Rechtsrahmen: GKG und ZPO im Überblick
Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688–703d ZPO geregelt. Es ist ein vereinfachtes Erkenntnisverfahren: Das Amtsgericht (Mahngericht) prüft den Antrag nicht inhaltlich, sondern stellt den Mahnbescheid bei formaler Richtigkeit zu. Die entstehenden Gerichtskosten richten sich ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), konkret nach der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis, KV) und der Anlage 2 zu § 34 GKG (Streitwertgebührentabelle).
Für GmbH-Geschäftsführer relevant: Das Mahnverfahren ist nur für bezifferte Geldforderungen in Euro geeignet (§ 688 Abs. 1 ZPO). Wer hingegen Werkleistungen, Schadensersatz ohne feststehenden Betrag oder ausländische Währungen geltend macht, muss direkt klagen. Außerdem ist das Mahnverfahren ausgeschlossen, wenn die Zustellung im Ausland erforderlich wäre und kein EU-Mahnverfahren nach der VO (EG) Nr. 1896/2006 greift.
Hinweis: Zuständiges Mahngericht
In Deutschland ist für das Mahnverfahren grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers zuständig. Viele Bundesländer haben zentrale Mahngerichte eingerichtet (z. B. Hagen für NRW, Stuttgart für BW). Onlineanträge sind über das zentrale Mahnportal möglich.
GKG-Gebührentabelle nach Streitwert
Im Mahnverfahren fällt nach KV-Nr. 1100 GKG eine 0,5-Gebühr an – also die Hälfte der Gerichtsgebühr, die bei einer Klage (1,0-Gebühr) entstehen würde. Basis für die Berechnung ist die Streitwertgebührentabelle (Anlage 2 GKG). Die Tabelle ist nach Streitwertspannen gestaffelt; innerhalb einer Spanне gilt ein fixer Gebührenbetrag.
Die nachfolgende Tabelle zeigt ausgewählte Streitwerte, die volle Einheitgebühr (1,0) gemäß GKG-Tabelle sowie die im Mahnverfahren anfallende 0,5-Gebühr. Stand: GKG in der Fassung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021, fortgeltend 2025/2026.
| Streitwert (bis …) | Einheitgebühr 1,0 (€) | Mahngebühr 0,5 (€) | Auslagenpauschale (€) | Gesamtkosten ca. (€) |
|---|---|---|---|---|
| 500 EUR | 38,00 | 19,00 | 0,00 | 19,00 |
| 1.000 EUR | 53,00 | 26,50 | 0,00 | 26,50 |
| 1.500 EUR | 73,00 | 36,50 | 0,00 | 36,50 |
| 2.000 EUR | 73,00 | 36,50 | 0,00 | 36,50 |
| 3.000 EUR | 94,00 | 47,00 | 0,00 | 47,00 |
| 4.000 EUR | 94,00 | 47,00 | 0,00 | 47,00 |
| 5.000 EUR | 105,00 | 52,50 | 0,00 | 52,50 |
| 7.500 EUR | 126,00 | 63,00 | 0,00 | 63,00 |
| 10.000 EUR | 147,00 | 73,50 | 0,00 | 73,50 |
| 13.000 EUR | 182,00 | 91,00 | 0,00 | 91,00 |
| 16.000 EUR | 182,00 | 91,00 | 0,00 | 91,00 |
| 20.000 EUR | 211,00 | 105,50 | 0,00 | 105,50 |
| 30.000 EUR | 272,00 | 136,00 | 0,00 | 136,00 |
| 50.000 EUR | 395,00 | 197,50 | 0,00 | 197,50 |
Tabellenhinweis
Die Auslagenpauschale nach KV-Nr. 9002 GKG (Post- und Telekommunikation) fällt im Mahnverfahren regelmäßig nicht gesondert an, da die Zustellung des Mahnbescheids per förmlicher Postzustellung durch das Gericht erfolgt und mit der Gerichtsgebühr abgegolten ist. Bitte stets den aktuellen GKG-Anhang prüfen, da der Bundesgesetzgeber die Gebührentabelle periodisch anpasst.
Prüfen Sie vor dem Antrag, ob das Inkasso außergerichtlich wirtschaftlicher ist. Einen kompakten Überblick für Forderungen bis 5.000 EUR bietet unser Artikel Inkasso bis 5.000 EUR.
Auslagen und Nebenpositionen
Neben der reinen Gerichtsgebühr können weitere Kostenpositionen entstehen, die Geschäftsführer im Blick behalten müssen:
Verzugszinsen (§ 288 BGB)
Gegenüber Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Diese Zinsen können und sollten im Mahnbescheid tituliert werden. Der aktuelle Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
Mahnkosten des Gläubigers
Vorgerichtliche Mahnkosten (z. B. Inkassogebühren, Anwaltskosten für ein Mahnschreiben) können als Verzugsschaden nach § 286 BGB ebenfalls in den Mahnbescheid aufgenommen und tituliert werden, sofern sie nach Eintritt des Verzugs entstanden sind.
Anwaltskosten
Ein Anwalt ist für das Mahnverfahren nicht vorgeschrieben. Schaltet der Gläubiger dennoch einen Rechtsanwalt ein, fallen RVG-Gebühren an (0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG). Diese können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn Verzug vorlag.
Zustellungskosten
Die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner erfolgt durch das Gericht von Amts wegen (§ 693 ZPO). Separate Zustellungskosten entstehen dem Gläubiger nicht; sie sind in der Gerichtsgebühr enthalten.
Achtung: Streitwert korrekt ansetzen
Der Streitwert im Mahnbescheid muss der Hauptforderung entsprechen. Nebenforderungen (Zinsen bis zur Antragstellung, Mahnkosten) erhöhen den Streitwert für die Gerichtsgebühr nicht (§ 43 Abs. 1 GKG). Ein zu hoch angesetzter Streitwert führt zu überhöhten Gebühren, ein zu niedrig angesetzter kann dazu führen, dass der Titel nicht den vollen Anspruch umfasst.
Praxisbeispiel: GmbH mahnt Kunden auf 12.800 EUR
Die Musterbau GmbH (Auftragnehmer) hat gegenüber der Handels-KG (Auftraggeber) eine offene Werkleistungsrechnung über 12.800 EUR netto (zzgl. USt = 15.232 EUR brutto). Zahlungsziel war der 15. März 2025, bezahlt wurde bis heute nicht. Die Musterbau GmbH stellt am 1. Mai 2025 einen Mahnantrag.
Kostenrechnung im Detail
| Position | Betrag (€) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hauptforderung | 15.232,00 | Werkvertrag / Rechnung |
| Verzugszinsen (47 Tage × 9 Pp. über Basiszinssatz) | ca. 176,00 | § 288 Abs. 2 BGB |
| Vorgerichtliche Mahnkosten (pauschal) | 30,00 | § 286 BGB |
| Gerichtsgebühr Mahnbescheid (0,5 aus Streitwert 15.232 EUR → Tabellenstufe bis 16.000 EUR) | 91,00 | KV-Nr. 1100 GKG |
| Anwaltsgebühr (hier: kein Anwalt eingeschaltet) | 0,00 | – |
| Gesamtbetrag Mahnbescheid | 15.529,00 | – |
Die Musterbau GmbH muss die 91,00 EUR Gerichtsgebühr vor Antragstellung einzahlen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG). Das Gericht stellt den Mahnbescheid erst nach Eingang der Zahlung zu. Zahlt die Handels-KG nach Zustellung den Gesamtbetrag von 15.529 EUR, sind die Gerichtskosten mit abgegolten. Die Musterbau GmbH erhält dann 91 EUR mehr als die ursprüngliche Rechnungsforderung.
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Wer trägt die Mahnbescheid Kosten?
Die Kostentragungspflicht im Mahnverfahren folgt einem klaren Prinzip: Der unterliegende bzw. zahlungspflichtige Schuldner trägt am Ende die Kosten – aber der Gläubiger muss sie vorstrecken.
Vorschuss durch den Gläubiger
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG ist die Gerichtsgebühr mit Einreichung des Antrags fällig und muss vom Antragsteller (Gläubiger) eingezahlt werden. Ohne Kostenvorschuss wird der Mahnbescheid nicht erlassen. Für GmbHs ist das liquide Mittel daher kurzzeitig gebunden.
Erstattung als Verzugsschaden
Befindet sich der Schuldner bereits im Verzug (§ 286 BGB), als der Mahnantrag gestellt wird – was bei einem abgelaufenen Zahlungsziel in einem Unternehmensvertrag regelmäßig der Fall ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) –, sind die Gerichtskosten des Mahnverfahrens als Verzugsschaden in den Mahnbescheid aufzunehmen und werden damit Teil des titulierten Anspruchs. Der Schuldner zahlt also Hauptforderung + Zinsen + Gerichtsgebühr.
Widerspruch des Schuldners
Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein (§ 694 ZPO), geht das Verfahren automatisch ins streitige Klageverfahren über (§ 696 ZPO). Die bereits gezahlte Mahngebühr (0,5) wird auf die dann anfallende Klagegebühr (1,0 bis 3,0, je nach Verfahrensverlauf) angerechnet. Die endgültige Kostentragung richtet sich dann nach dem Obsiegen/Unterliegen gemäß § 91 ZPO (Kostenpflicht des Unterliegenden).
Sonderfall: Teilzahlung nach Mahnbescheid
Zahlt der Schuldner nur einen Teil der titulierten Forderung, verbleiben die anteiligen Kosten beim Gläubiger, bis entweder vollständig gezahlt wird oder ein Vollstreckungsbescheid erwirkt und vollstreckt wird. Im Vollstreckungsbescheid werden die Gerichtskosten des Mahnverfahrens automatisch mitaufgenommen.
Vollstreckungsbescheid und streitiges Verfahren
Widerspricht der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO). Dieser hat die Wirkung eines vollstreckbaren Urteils. Für den Vollstreckungsbescheid fällt eine weitere 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 1101 GKG an – in Summe also 1,0-Gebühr für das gesamte Mahnverfahren bis zum Vollstreckungsbescheid.
Geht das Verfahren in ein streitiges Klageverfahren über, entstehen erheblich höhere Kosten:
| Verfahrensstufe | Gebührenfaktor | Anrechenbarkeit Mahngebühr |
|---|---|---|
| Mahnbescheid | 0,5 | – (Ausgangspunkt) |
| Vollstreckungsbescheid | 0,5 | Ja, auf Klagegebühr |
| Klageverfahren (streitig, 1. Instanz) | 3,0 | Ja, 0,5 werden angerechnet |
| Vergleich im Klageverfahren | 1,0 | Ja |
Für eine Forderung von 15.232 EUR bedeutet das: Geht die Musterbau GmbH in ein streitiges Verfahren bis zum Urteil, fallen Gerichtsgebühren von ca. 546 EUR (3,0 × 182 EUR, Stufe bis 16.000 EUR, abzüglich angerechneter 91 EUR) an – zuzüglich Anwaltskosten beider Seiten, wenn der Gläubiger obsiegt (§ 91 ZPO).
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Buchhalterische Behandlung in der GmbH
Die verauslagten Gerichtsgebühren sind zunächst als sonstige betriebliche Aufwendungen zu buchen. Werden sie vom Schuldner erstattet, erfolgt eine Gegenbuchung als sonstiger betrieblicher Ertrag oder als Kürzung der Aufwendungen.
Sonstige betriebliche Aufwendungen (SKR 03: 4970) 91,00 EUR
an Bank 91,00 EUR
Bank 91,00 EUR
an Sonstige betriebliche Erträge (SKR 03: 2700) 91,00 EUR
Werden die Gerichtskosten als Bestandteil der Forderung tituliert und erst im nächsten Geschäftsjahr eingezogen, ist eine Forderungsabgrenzung zu prüfen. Bei ungewissem Ausgang (Widerspruch offen, Schuldner möglicherweise insolvent) empfiehlt sich die Bildung einer Einzelwertberichtigung auf die Forderung inklusive Nebenkosten gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Vorsichtsprinzip). Zur korrekten Bilanzierung von Forderungen und Wertberichtigungen nach § 252 HGB verweisen wir auf die einschlägige HGB-Kommentierung.
Checkliste vor dem Mahnantrag
- Forderung ist beziffert und in Euro denominiert (§ 688 Abs. 1 ZPO)
- Verzugseintritt geprüft: Zahlungsfrist abgelaufen oder Mahnung versandt (§ 286 BGB)
- Streitwert korrekt ermittelt (nur Hauptforderung; Nebenforderungen separat aufführen)
- GKG-Gebühr anhand aktueller Tabelle berechnet und Kostenvorschuss eingeplant
- Zustelladresse des Schuldners im Inland bekannt und aktuell
- Vorgerichtliche Mahnkosten und Verzugszinsen berechnet und dokumentiert
- Entscheidung: Mahnverfahren selbst oder mit Anwalt / Inkassobüro?
- Verjährung geprüft: regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre (§ 195 BGB), Mahnbescheid hemmt Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
- Buchung des Kostenvorschusses in der Finanzbuchhaltung vorbereitet
- Strategie für den Fall eines Widerspruchs definiert (Klage oder Rücknahme?)
0,5
GKG-Gebührenfaktor Mahnbescheid
91,00 EUR
Gerichtsgebühr bei 15.232 EUR Streitwert
Häufig gestellte Fragen
Was kostet ein Mahnbescheid bei 5.000 EUR Forderung?
Bei einem Streitwert von 5.000 EUR beträgt die Gerichtsgebühr für den Mahnbescheid 52,50 EUR (0,5 aus der GKG-Tabellenstufe bis 5.000 EUR = 105 EUR Einheitgebühr). Hinzu kommt ggf. eine weitere 0,5-Gebühr für den Vollstreckungsbescheid, sodass in Summe 105 EUR anfallen.
Muss ich die Mahnbescheid Kosten selbst zahlen?
Ja, der Gläubiger muss den Gerichtskostenvorschuss vor Erlass des Mahnbescheids einzahlen. War der Schuldner bei Antragstellung bereits im Verzug, kann der Gläubiger die Kosten als Verzugsschaden in den Mahnbescheid aufnehmen und vom Schuldner zurückfordern.
Welche Kosten entstehen, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt?
Bei Widerspruch geht das Verfahren in ein streitiges Klageverfahren über. Die bereits gezahlte 0,5-Gebühr wird auf die Klagegebühr (3,0) angerechnet. Im Klageverfahren trägt der Unterlegene die vollen Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten (§ 91 ZPO).
Erhöhen Zinsen und Mahnkosten den Streitwert für die Gerichtsgebühr?
Nein. Nebenforderungen wie Zinsen und vorgerichtliche Mahnkosten erhöhen den gebührenrelevanten Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG). Nur die Hauptforderung ist maßgeblich für die Berechnung der Gerichtsgebühr.
Wie behandle ich die Gerichtsgebühr buchhalterisch in der GmbH?
Der Kostenvorschuss wird als sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht. Erstattet der Schuldner die Kosten, erfolgt eine Gegenbuchung als sonstiger betrieblicher Ertrag. Bei ungewissem Ausgang ist eine Einzelwertberichtigung auf die Forderung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu prüfen.
Über Autor
Autor
Servet Gündogan
Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart
Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.
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