hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Werktags von 10:00 bis 18:00 Uhr erreichbar Steuer-Chat Login
OnlineBilanz
Jahresabschluss
ÜbersichtKosten & FestpreisFristenSelbst feststellenOhne SteuerberaterNach Geschäftsjahr202520242023202220212020
Software
DATEVLexwareLexware OfficesevdeskBuchhaltungsButlerDebitoorAccountableTaxfixMIKAeBilanz-PluseBilanz-OnlineCollmexTaxpoolMonkeyOfficeSyskaSimbaAgendaAddisonSage 50PapierkramorgaMAXWISO BuchhaltungScopevisioweclappJTL-WawimyebilanzAlle Programme →
Bestandteile
BilanzGewinn- und VerlustrechnungE-BilanzSteuererklärungenOffenlegung BundesanzeigerFinanzbuchhaltungLohnbuchhaltungBWA
Bilanzarten
EröffnungsbilanzBilanz zum 31.12.ZwischenbilanzLiquidationsbilanzSchlussbilanzHandelsbilanzSteuerbilanzKonzernbilanzUmwandlungsbilanzInsolvenzbilanz
Für wen
GmbHUG (haftungsbeschränkt)GmbH & Co. KGHoldingAGGbRKGOHGVerein & StiftungFreiberuflerGewerbebetriebAlle 69 Branchen
Rechner & Tools
RechtsformrechnerHolding-SteuerrechnerGmbH-AusschüttungUmsatzsteuer-RechnerKleinunternehmer-GrenzeSteuernummer-UmrechnerBehördenbrief-ÜbersetzerFirmenwertschätzungSäumniszuschlag-RechnerGmbH-AusschüttungGründungskostenRückstellungsrechnerFirmenwagenrechnerVerpflegungsmehraufwandFirmenwertschätzungVergleich DATEVVergleich LexwareVergleich LexofficeVergleich sevDesk
Hilfe & Kanzlei
SteuerberatungOnline-SteuerberaterBetriebsprüfungEinspruch FinanzamtInsolvenzberatungFirmenlöschungDas TeamKontakt & SupportAktuellesMandantenportal
hallo@onlinebilanz.de 0711 · 968 881 55 Mo – Do 10:00 – 18:00 Uhraußerhalb: KI-Assistenz am Telefon
Steuern & Recht

Nicht recherchieren.
Direkt fragen.

Stellen Sie Ihre Frage zum Thema diesem Thema einer KI, die ausschließlich für deutsches Steuerrecht entwickelt wurde — mit Gesetzestexten, Rechtsprechung und 70.000 Stellungnahmen trainiert. Kostenlos, sofort und auf Ihren Fall zugeschnitten.

Trainiert von Steuerberatern & WirtschaftsprüfernNamentlich benannt — bei Bedarf jederzeit erreichbar.

Kostenlos anmelden & Frage klären
0 € Anmeldung, Antwort in Sekunden Steuerberater auf Wunsch zuschaltbar
Steuer-ChatLive
Was bedeutet das konkret für mein Unternehmen?
Das hängt von Ihrer Situation ab: Rechtsform, Zahlen und Ziel entscheiden über die richtige Antwort.
Antwort mit Gesetzes- und Rechtsprechungsbezug
KISteuerberaterZoomRückruf
Ihre Frage zu diesem Artikel …
EU-KI-Verordnung konform Hosting in Deutschland

Datum

Lesedauer

12–18 Minuten

OnlineBilanzBlogLohnpfändung Arbeitgeber: Pflichten als Drittschuldner – Ablauf, Haftung & Berechnung

Lohnpfändung Arbeitgeber: Pflichten als Drittschuldner – Ablauf, Haftung & Berechnung

Veröffentlicht: 15.07.2026Aktualisiert: 15.07.2026Fachlich geprüft: 15.07.2026Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss landet auf dem Tisch der Geschäftsführung – und plötzlich steht der Arbeitgeber als Drittschuldner mitten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das er weder angestoßen hat noch beeinflussen kann. Dieser Artikel erklärt, welche konkreten Rechtspflichten eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber auslöst, wie das pfändbare Einkommen korrekt berechnet wird und welche Haftungsrisiken bei Fehlern drohen.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber kraft Gesetzes zum Drittschuldner: Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) eine Drittschuldnererklärung abgeben, das pfändbare Nettoeinkommen nach den Tabellen des § 850c ZPO ermitteln und den pfändbaren Betrag monatlich an den Gläubiger abführen. Fehler bei der Berechnung oder verspätete Abführung begründen eine persönliche Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gemäß § 840 ZPO und § 836 ZPO.

Was ist eine Lohnpfändung?

Eine Lohnpfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, bei der ein Gläubiger – etwa ein Kreditinstitut, das Finanzamt oder ein privater Gläubiger – die Lohnforderung eines Schuldners gegenüber dessen Arbeitgeber pfändet. Rechtliche Grundlage sind die §§ 828 ff. ZPO (Forderungspfändung) sowie die §§ 850 ff. ZPO, die speziell den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen regeln. Der Arbeitgeber wird dabei kraft Gesetzes zur Mittelsperson zwischen Gläubiger und Schuldner: Er schuldet dem Schuldner den Lohn, ist nun aber verpflichtet, den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger abzuführen.

Für die Unternehmensführung einer GmbH bedeutet das: Sobald ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zugestellt wird, entsteht eine Reihe gesetzlicher Pflichten, deren Nichterfüllung empfindliche Haftungsrisiken nach sich zieht. Der vorliegende Artikel beleuchtet ausschließlich die Drittschuldner-Perspektive und richtet sich an Geschäftsführer, Lohnbuchhalter und HR-Verantwortliche in GmbH, UG und Holdingstrukturen.

Zustellung des PfÜB: Was sofort zu tun ist

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Arbeitgeber als Drittschuldner förmlich zugestellt – in der Regel durch Gerichtsvollzieher oder per Postzustellungsurkunde. Der exakte Zeitpunkt der Zustellung ist rechtlich entscheidend, weil er die Zwei-Wochen-Frist für die Drittschuldnererklärung in Gang setzt und den Zeitraum bestimmt, ab dem der Arbeitgeber zur Einbehaltung verpflichtet ist.

Achtung: Sofortpflicht ab Zustellung

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung darf der Arbeitgeber den pfändbaren Lohnanteil nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen. Jede Zahlung an den Schuldner, die den pfändbaren Betrag überschreitet, begründet eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Gläubiger.

Unmittelbar nach Zustellung sollten folgende Schritte eingeleitet werden:

  • Zustelldatum exakt dokumentieren und in die Personalakte aufnehmen
  • Fristablauf für die Drittschuldnererklärung im Kalender vermerken (14 Tage)
  • Lohnbuchhaltung informieren und Einbehalt für den laufenden Abrechnungsmonat sicherstellen
  • Vollstreckungsgericht, Gläubiger und – falls angegeben – dessen Anwalt identifizieren
  • Prüfen, ob weitere PfÜBs für denselben Arbeitnehmer vorliegen (Rangfolgeproblem)

Drittschuldnererklärung: Inhalt & Zwei-Wochen-Frist

Gemäß § 840 ZPO ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger binnen zwei Wochen nach Zustellung des PfÜB eine schriftliche Erklärung abzugeben. Diese Frist ist keine bloße Ordnungsfrist – ihre Verletzung begründet Schadensersatzpflichten. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

Pflichtangaben zur Forderung

  • Ob und in welcher Höhe die gepfändete Lohnforderung anerkannt wird
  • Ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung erheben
  • Ob und wegen welcher Forderungen die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist
Angaben zu Vorpfändungen & Abtretungen

  • Bestehende Lohnabtretungen (§ 398 BGB)
  • Bereits laufende Pfändungen mit Rangdatum
  • Vorläufige Pfändungen (§ 845 ZPO)

Die Erklärung ist an den Gläubiger (nicht das Gericht) zu richten. Ein formloser Brief genügt, solange alle inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind. Viele Arbeitgeber nutzen standardisierte Formulare der Vollstreckungsgerichte. Wichtig: Die Erklärungspflicht besteht auch dann, wenn die Forderung bereits vollständig durch eine Vorpfändung ausgeschöpft ist – in diesem Fall ist genau das zu erklären.

Praxishinweis

Enthält der PfÜB einen vorgedruckten Fragebogen zur Drittschuldnererklärung, empfiehlt es sich, diesen vollständig ausgefüllt zurückzusenden und eine Kopie in der Personalakte zu behalten. Dies erleichtert den Nachweis fristgerechter Abgabe.

Berechnung des pfändbaren Einkommens (Nettomethode)

Die Berechnung des pfändbaren Lohnanteils erfolgt nach der sogenannten Nettomethode: Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers, d. h. das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie der Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung. Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden gesondert pfandrechtsrelevant behandelt – sie zählen zum Monatseinkommen des Auszahlungsmonats.

Aus dem so ermittelten Nettobetrag wird anhand der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO der pfändbare Anteil bestimmt. Die Tabelle wird regelmäßig angepasst; für 2025 gilt der unpfändbare Grundbetrag (monatlich) von 1.491,75 EUR für eine Person ohne unterhaltsberechtigte Angehörige. Je Unterhaltsberechtigtem erhöht sich der Freibetrag. Der Arbeitgeber ermittelt die Zahl der Unterhaltsberechtigten aus dem PfÜB – dort hat das Vollstreckungsgericht die Angaben des Schuldners eingearbeitet.

Praxisbeispiel: GmbH-Mitarbeiter mit Lohnpfändung

Position Betrag (monatlich)
Bruttogehalt 3.800,00 EUR
./. Lohnsteuer, SolZ, KiSt (ca.) – 620,00 EUR
./. AN-Sozialversicherungsbeiträge (ca.) – 760,00 EUR
Nettoeinkommen (Berechnungsbasis) 2.420,00 EUR
Unpfändbarer Grundbetrag (0 Unterhaltsberechtigte, 2025) 1.491,75 EUR
Übersteigender Betrag 928,25 EUR
Pfändbarer Anteil (nach Tabellenwert, hier ca. 3/10 des Überschreitungsbetrags) ca. 278,00 EUR
Auszahlung an Arbeitnehmer 2.142,00 EUR
Abführung an Gläubiger 278,00 EUR

Hinweis: Die genauen Pfändungsbeträge ergeben sich aus der jeweils aktuellen Tabelle zu § 850c ZPO. Die obigen Werte sind vereinfacht dargestellt; die exakte Tabellenabfrage ist zwingend erforderlich.

Buchhalterisch wird der einbehaltene Betrag in der Lohnbuchhaltung als Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger ausgewiesen und bei Abführung gegen diese Verbindlichkeit gebucht:

Verbindlichkeiten Lohnpfändung (sonstige Verbindlichkeiten) an Bank | 278,00 EUR

Unpfändbare Bezüge: SFN-Zuschläge, Aufwandsentschädigungen & Co.

Nicht jeder Gehaltsbestandteil ist in die Pfändungsberechnung einzubeziehen. § 850a ZPO bestimmt abschließend, welche Bezüge vollständig unpfändbar sind:

  • Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) gemäß § 850a Nr. 3 ZPO – soweit sie den steuerfreien Rahmen des § 3b EStG nicht überschreiten
  • Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz, die tatsächlich entstandene Kosten abdecken (§ 850a Nr. 3 ZPO)
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 850a Nr. 5 ZPO)
  • Erziehungsgelder und ähnliche Zweckbezüge
  • Gefahrenzulagen, soweit tariflich oder gesetzlich vorgesehen

Wichtig: Abgrenzung SFN-Zuschläge

Nur der steuerfreie Anteil der SFN-Zuschläge ist unpfändbar. Soweit Zuschläge die Grenzen des § 3b EStG übersteigen und lohnsteuerpflichtig sind, fließen sie in das pfändbare Nettoeinkommen ein. Eine sorgfältige Trennung ist daher in der Lohnbuchhaltung zwingend erforderlich.

Teilweise pfändbar (§ 850b ZPO) sind hingegen Bezüge wie Renten, Ruhegelder oder Unterhaltsrenten – hier darf das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit anordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für den Arbeitgeber als Drittschuldner ergibt sich die Pflicht, diese Differenzierung im Rahmen der Abrechnung korrekt vorzunehmen.

Rangfolge bei mehreren Pfändungen

In der Praxis kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer mehrere Gläubiger hat, die parallel pfänden. Hier gilt das Prioritätsprinzip nach § 804 ZPO: Der Gläubiger, dessen PfÜB dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde, hat Vorrang. Nachrangige Gläubiger erhalten erst dann eine Zahlung, wenn der vorrangige Gläubiger vollständig befriedigt ist.

Eine Ausnahme gilt für Unterhaltstitel: Gemäß § 850d ZPO genießen Unterhaltsgläubiger einen erhöhten Pfändungsschutz-Durchgriff. Der pfändbare Betrag bei Unterhaltstiteln ist höher als bei gewöhnlichen Titeln, da der unpfändbare Grundbetrag niedriger angesetzt wird. Zudem gehen Unterhaltstitel anderen Titeln im Rang vor, soweit es um den erhöhten Pfändungszugriff geht – unabhängig vom Zustelldatum.

Mehrfachpfändung: Praktisches Vorgehen

Der Arbeitgeber muss eine interne Rangfolgeliste führen. Jeder neue PfÜB ist mit Zustelldatum zu erfassen. Der pfändbare Gesamtbetrag ändert sich nicht – er wird lediglich unter mehreren Gläubigern nach Rang aufgeteilt. Ist der pfändbare Betrag durch Vorrangpfändungen erschöpft, erhält der nachrangige Gläubiger zunächst nichts, was in der Drittschuldnererklärung vollständig offenzulegen ist.

Haftungsrisiken bei Fehlern als Drittschuldner

Die Haftungsrisiken für den Arbeitgeber sind erheblich und werden in der Praxis häufig unterschätzt:

Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO

Gibt der Arbeitgeber die Drittschuldnererklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, haftet er dem Gläubiger auf Schadensersatz. Der Schaden entspricht dem Betrag, den der Gläubiger bei rechtzeitiger Abgabe hätte realisieren können.

Haftung nach § 836 Abs. 2 ZPO

Zahlt der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag an den Schuldner aus, statt ihn an den Gläubiger abzuführen, schuldet er diesen Betrag dem Gläubiger nochmals – eine Doppelzahlung, die den Arbeitgeber direkt aus dem Betriebsvermögen belastet.

Darüber hinaus können fehlerhafte Berechnungen des pfändbaren Einkommens – etwa durch falsche Einbeziehung unpfändbarer Bezüge oder durch falsch angesetzte Unterhaltsfreibeträge – zu Nachforderungen durch den Gläubiger oder zu Überpfändungen führen, die Regresspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer auslösen. In Holdingstrukturen, wo Geschäftsführer-Vergütungen über mehrere Gesellschaften gesplittet werden, ist zudem zu klären, welche Gesellschaft als Drittschuldner in welcher Höhe haftet.

GmbH-Geschäftsführerhaftung

Verstöße gegen Drittschuldnerpflichten können als Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG gewertet werden. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber persönlich für Schäden, die durch fehlerhafte Bearbeitung von Pfändungen entstehen – etwa wenn die GmbH Schadensersatz an den Gläubiger leisten muss.

Lohnpfändung kein Kündigungsgrund

Ein häufiges Missverständnis in der Personalpraxis: Die bloße Existenz einer Lohnpfändung rechtfertigt keine ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Die gefestigte Rechtsprechung des BAG (u. a. BAG, Urt. v. 25.01.2018 – 2 AZR 382/17) stellt klar, dass eine Lohnpfändung als solche weder einen verhaltensbedingten noch einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellt.

Ausnahmen können allenfalls gelten, wenn:

  • die Lohnpfändung mit einem konkreten Vertrauensverlust verknüpft ist (z. B. bei Mitarbeitern in besonders vertrauensempfindlichen Positionen wie Kassierer oder Buchhalter mit Zeichnungsvollmacht) und
  • eine individuelle Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die betriebliche Beeinträchtigung die Interessen des Arbeitnehmers überwiegt.

Selbst dann ist eine vorherige Abmahnung in der Regel erforderlich. Arbeitgeber, die eine Kündigung mit der Lohnpfändung begründen, riskieren eine unwirksame Kündigung und die damit verbundenen Kosten eines Kündigungsschutzprozesses. Für die GmbH bedeutet dies: Der verwaltungstechnische Mehraufwand einer Lohnpfändung ist zu akzeptieren und professionell zu handhaben.

Verwaltungsaufwand & ausgelagerte Lohnbuchhaltung

Eine Lohnpfändung erzeugt erheblichen Verwaltungsaufwand: Drittschuldnererklärung abgeben, monatliche Berechnung des pfändbaren Betrags durchführen, Abführungsnachweise führen, Rangfolgen überwachen, Änderungen bei Gehalts- oder Familienstandsänderungen des Arbeitnehmers laufend einarbeiten und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Erlöschen der Pfändung an den Gläubiger melden. Kommt es zu Gehaltserhöhungen, Einmalzahlungen oder dem Ausscheiden des Arbeitnehmers, sind unverzüglich entsprechende Mitteilungen zu fertigen.

Gerade für kleinere und mittlere GmbHs ohne spezialisierte HR-Abteilung stellt dies eine rechtlich sensible Belastung dar. Eine fehlerhafte interne Abwicklung ist, wie gezeigt, mit direkten Haftungsrisiken verbunden. Vor diesem Hintergrund ist die ausgelagerte Lohnbuchhaltung ein wirksames Mittel, um Compliance-Risiken zu minimieren: Ein spezialisierter Dienstleister kennt die aktuellen Pfändungstabellen, die Abgrenzung unpfändbarer Bezüge und die prozessualen Fristen – und übernimmt die Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber.

Checkliste: Laufende Pflichten während aktiver Pfändung

  • Monatliche Neuberechnung bei Gehaltsänderungen (Erhöhung, Kurzarbeit, Krankheit/Entgeltfortzahlung)
  • Einmalzahlungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) gesondert dem Auszahlungsmonat zurechnen
  • Bei Änderung der Unterhaltsberechtigten: Neuen Nachweis des Schuldners oder Gläubigerantrag abwarten
  • Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers: Gläubiger unverzüglich informieren (§ 840 ZPO analog)
  • Abführungsnachweise für jeden Monat archivieren (mindestens 6 Jahre, § 257 HGB)
  • Rangfolgeliste bei weiteren Pfändungen aktualisieren

Möchten Sie prüfen, ob eine strukturierte Lohnbuchhaltungslösung für Ihre GmbH wirtschaftlich sinnvoll ist? Eine erste Orientierung bietet der Kostenrechner von onlinebilanz.de – ohne Verbindlichkeit kalkulierbar.

Fazit: Lohnpfändung Arbeitgeber – Professionalität schützt vor Haftung

Die Lohnpfändung beim Arbeitgeber ist kein seltenes Randphänomen, sondern ein regelmäßig wiederkehrender Vorgang in der betrieblichen Praxis. Als Drittschuldner trägt die GmbH eine eigenständige, gesetzlich klar definierte Verantwortung: Die Drittschuldnererklärung muss fristgerecht und vollständig abgegeben werden, das pfändbare Einkommen ist nach der Nettomethode unter korrekter Aussonderung unpfändbarer Bezüge zu ermitteln, und Rangfolgefragen bei Mehrfachpfändungen sind sorgfältig zu dokumentieren. Fehler begründen direkte Schadensersatzansprüche – eine Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers ist dagegen regelmäßig unzulässig. Der damit verbundene administrative Aufwand ist ein starkes Argument für eine professionell aufgestellte oder ausgelagerte Lohnbuchhaltung. Wer die Drittschuldner-Pflichten kennt und systematisch erfüllt, schützt sein Unternehmen vor unnötigen Haftungsrisiken. Für eine unverbindliche Demo professioneller Lohnbuchhaltungslösungen steht onlinebilanz.de zur Verfügung.

1.491,75 EUR

Unpfändbarer Grundbetrag mtl. (2025, keine Unterhaltsberechtigten)

2 Wochen

Frist für die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO

Häufig gestellte Fragen

Was muss ein Arbeitgeber tun, wenn er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhält?

Der Arbeitgeber muss das Zustelldatum dokumentieren, ab sofort den pfändbaren Lohnanteil einbehalten und binnen zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung an den Gläubiger abgeben. Ab dem ersten Folge-Abrechnungsmonat ist der pfändbare Betrag monatlich an den Gläubiger abzuführen.

Wie wird das pfändbare Einkommen bei einer Lohnpfändung berechnet?

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen (Brutto abzüglich Lohnsteuer, SolZ, KiSt und AN-Sozialversicherungsbeiträge). Aus diesem Nettobetrag ergibt sich anhand der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO der pfändbare Anteil, abhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Ist eine Lohnpfändung ein Kündigungsgrund?

Nein. Nach gefestigter BAG-Rechtsprechung rechtfertigt eine Lohnpfändung als solche keine Kündigung. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen – etwa bei besonders vertrauensempfindlichen Positionen – kann eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung in Betracht kommen.

Welche Bezüge sind bei einer Lohnpfändung unpfändbar?

Gemäß § 850a ZPO sind unter anderem steuerfreie SFN-Zuschläge (im Rahmen des § 3b EStG), echte Aufwandsentschädigungen sowie Heirats- und Geburtsbeihilfen vollständig unpfändbar und dürfen nicht in die Berechnungsbasis einfließen.

Was passiert, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig pfänden?

Es gilt das Prioritätsprinzip: Der Gläubiger mit dem zuerst zugestellten PfÜB hat Vorrang. Unterhaltsgläubiger genießen nach § 850d ZPO einen gesetzlichen Sonderrang. Der pfändbare Gesamtbetrag ändert sich nicht; er wird nach Rang auf die Gläubiger verteilt.

Welche Haftungsrisiken drohen dem Arbeitgeber bei fehlerhafter Abwicklung?

Bei verspäteter oder unvollständiger Drittschuldnererklärung haftet der Arbeitgeber nach § 840 Abs. 2 ZPO auf Schadensersatz. Zahlt er den pfändbaren Betrag versehentlich an den Arbeitnehmer aus, muss er diesen Betrag nochmals an den Gläubiger leisten (§ 836 Abs. 2 ZPO). Zusätzlich kann eine Innenhaftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG entstehen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: July 2026.

Ben
Ben
KI-Assistenz