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OnlineBilanzBlogLiquidationseröffnungsbilanz erstellen: Frist, Inhalt, Offenlegung & Muster für GmbH

Liquidationseröffnungsbilanz erstellen: Frist, Inhalt, Offenlegung & Muster für GmbH

Veröffentlicht: 24.06.2026Aktualisiert: 24.06.2026Fachlich geprüft: 24.06.2026Lesezeit: ca. 10 Minuten

Mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beginnt für jede GmbH oder UG ein neues Rechnungslegungskapitel: Die Liquidationseröffnungsbilanz markiert den Übergang vom laufenden Geschäftsbetrieb zur Abwicklung und ist weit mehr als eine technische Pflichtübung – sie ist die steuerliche und handelsrechtliche Weichenstellung für den gesamten Liquidationsprozess.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG zum Beginn der Liquidation aufzustellen. Stichtag ist der Tag nach dem letzten regulären Geschäftsjahresabschluss bzw. der Tag des Auflösungsbeschlusses. Die Bilanz folgt handelsrechtlichen Sonderregeln (Liquidationswerte statt Fortführungswerte), ist von der Gesellschafterversammlung festzustellen, dem Finanzamt einzureichen und im Bundesanzeiger offenzulegen – bei mittleren und großen GmbH innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag.

Grundlagen & Rechtsgrundlagen der Liquidationseröffnungsbilanz

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist das erste Pflichtdokument, das die Liquidatoren einer GmbH nach Eintritt des Auflösungsgrundes aufzustellen haben. Die zentrale Norm ist § 71 Abs. 1 GmbHG, der bestimmt:

Gesetzestext § 71 Abs. 1 GmbHG

„Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Liquidationseröffnungsbilanz) und für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss aufzustellen.“

Damit wird die Liquidationseröffnungsbilanz als eigenständige Pflichtbilanz konstituiert – sie ist kein gewöhnlicher Jahresabschluss, sondern eine Sonderbilanz mit besonderen Bewertungsregeln und einem abweichenden Zweck. Ergänzend greift § 242 HGB als allgemeine Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses, soweit das GmbHG keine spezielleren Regelungen enthält.

Auflösungsgründe, die den Stichtag auslösen

Zu unterscheiden sind die Auflösungsgründe nach § 60 GmbHG:

  • Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 1)
  • Beschluss der Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 Nr. 2) – in der Praxis der Regelfall
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 60 Abs. 1 Nr. 4) – führt zur Insolvenzabwicklung, nicht zur regulären Liquidation
  • Gerichtliche Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 5)

Die Liquidationseröffnungsbilanz betrifft ausschließlich die reguläre Abwicklung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Zur Abgrenzung von der Liquidationsbilanz (Jahresabschlüsse während der laufenden Liquidation) und der Liquidationsschlussbilanz ist dieser Artikel streng auf die Eröffnungsbilanz fokussiert.

Wer ist Aufstellungspflichtiger?

Nach § 66 Abs. 1 GmbHG übernehmen die Geschäftsführer die Stellung der Liquidatoren, soweit nicht die Satzung oder ein Gesellschafterbeschluss andere Personen bestimmen. Die Liquidatoren sind persönlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Aufstellung verantwortlich. Eine Delegation an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer befreit von der Verantwortung nicht, entlastet aber erheblich.

Stichtag und Fristen der Liquidationseröffnungsbilanz

Maßgeblicher Stichtag

Der Stichtag der Liquidationseröffnungsbilanz ist der Tag des Eintritts des Auflösungsgrundes. Bei einem Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist dies der Tag, an dem der Beschluss gefasst wird – also der Beschlussdatum, nicht der Tag der Handelsregistereintragung (die hat nur deklaratorische Wirkung).

Achtung Stichtag-Falle: Fällt der Auflösungsbeschluss auf einen anderen Tag als den regulären Bilanzstichtag (z. B. 31.12.), entsteht zwingend ein Rumpfwirtschaftsjahr. Für dieses Rumpfjahr ist zunächst ein regulärer Jahresabschluss aufzustellen; die Liquidationseröffnungsbilanz schließt sich unmittelbar daran an – mit identischen Wertansätzen in der Eröffnungsbilanz (Wertidentitätsgrundsatz).

Fristen: Aufstellung und Offenlegung

Das GmbHG nennt für die Aufstellung selbst keine explizite Tagfrist. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Praxis der Finanzverwaltung gehen von einer Aufstellungsfrist von drei Monaten analog zu § 264 Abs. 1 HGB aus (kleine GmbH) bzw. von sechs Wochen (große GmbH analog). Für die steuerliche Seite relevant ist die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung; hier gilt nach § 149 AO generell der 31. Juli des Folgejahres, bei Steuerberatereinschaltung verlängert bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Für die Offenlegung im Bundesanzeiger gilt nach § 325 Abs. 1a HGB eine Frist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag. Diese Frist gilt auch für die Liquidationseröffnungsbilanz, da sie handelsrechtlich als offenlegungspflichtiger Abschluss behandelt wird.

Aufstellungsfrist

Kleine GmbH: 3 Monate
Große GmbH: 6 Wochen
(jeweils nach Stichtag, h.M.)

Offenlegungsfrist

12 Monate nach Stichtag
(§ 325 Abs. 1a HGB)
Sanktion: Ordnungsgeldverfahren

Bewertung: Liquidationswerte statt Fortführungsbewertung

Der gravierendste Unterschied zur Regelbilanzierung liegt in den Bewertungsmaßstäben. Das handelsrechtliche Going-Concern-Prinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB gilt bei der Liquidationseröffnungsbilanz nicht. Stattdessen sind Vermögensgegenstände und Schulden nach Liquidationswerten (auch: Zerschlagungswerte oder Veräußerungswerte) anzusetzen.

Bewertung der Aktiva

Position Regelansatz (laufende Bilanz) Liquidationseröffnungsbilanz
Grundstücke/Gebäude Fortgeführte AK/HK (§ 253 HGB) Erzielbare Veräußerungserlöse (Verkehrswert ./. Veräußerungskosten)
Maschinen/Einrichtung Fortgeführte AK/HK Schrottwert oder Einzelveräußerungserlös
Vorräte Niederstwert (§ 253 Abs. 4 HGB) Netto-Veräußerungswert
Forderungen Nennwert ./. Wertberichtigung Beizulegender Wert unter Einbezug Realisierbarkeit
Immaterielle Vermögensgegenstände (selbst erstellt) Aktivierungsverbot (§ 248 Abs. 2 S. 1 HGB) Weiterhin kein Ansatz, sofern nicht separat veräußerbar
Firmenwert (derivativer) Fortgeführte AK Abschreibung auf Null, sofern nicht mit Betrieb veräußert

Bewertung der Passiva

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • Rückstellungen: Aufzulösen, soweit der Anlass entfallen ist; andernfalls mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Pensionsrückstellungen bleiben bestehen und sind ggf. nach versicherungsmathematischen Grundsätzen neu zu bewerten.
  • Verbindlichkeiten mit Zinslast: Noch nicht fällige, aber im Zuge der Liquidation vorzeitig zu tilgende Verbindlichkeiten sind mit dem Ablösungsbetrag zu passivieren.
  • Steuerrückstellungen: Für alle voraussichtlichen Steuerforderungen aus dem laufenden und dem Liquidationszeitraum sind Rückstellungen zu bilden, insbesondere für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aus Liquidationsgewinnen.

Hinweis: Liquidationsgewinne

Übersteigen die Liquidationswerte der Aktiva die Buchwerte, entstehen stille Reserven, die in der Liquidationseröffnungsbilanz aufzudecken sind. Diese Aufdeckung führt zu einem steuerlichen Liquidationsgewinn, der der Körperschaftsteuer (15 %) und dem Solidaritätszuschlag unterliegt. Für den Liquidationszeitraum nach § 11 KStG sind ggf. mehrere Veranlagungsjahre zusammenzufassen.

Aufbau & Inhalt der Liquidationseröffnungsbilanz

Die Gliederung der Liquidationseröffnungsbilanz orientiert sich grundsätzlich an § 266 HGB, darf aber an die besonderen Verhältnisse der Liquidation angepasst werden. In der Praxis werden nicht mehr benötigte Gliederungspositionen zusammengefasst.

Wie sieht eine Liquidationseröffnungsbilanz aus – Grundstruktur

Aktivseite EUR Passivseite EUR
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
I. Sachanlagen (Liquidationswert) xxx I. Gezeichnetes Kapital xxx
II. Finanzanlagen xxx II. Kapitalrücklage xxx
B. Umlaufvermögen III. Gewinnrücklagen xxx
I. Vorräte (Netto-VW) xxx IV. Jahresüberschuss/-fehlbetrag (Bewertungsanpassung) xxx
II. Forderungen xxx B. Rückstellungen
III. Kassenbestand, Bankguthaben xxx Steuer- und sonstige Rückstellungen xxx
C. Rechnungsabgrenzungsposten xxx C. Verbindlichkeiten xxx
D. Rechnungsabgrenzungsposten xxx
Summe Aktiva xxx Summe Passiva xxx

Vorjahreswerte in der Liquidationseröffnungsbilanz

Die Liquidationseröffnungsbilanz enthält nach herrschender Auffassung keine Vorjahreswerte im handelsrechtlichen Sinne (§ 265 Abs. 2 HGB), weil sie keine Folgebilanz zu einem gleichartigen Vorjahresabschluss darstellt. In der Praxis empfiehlt es sich gleichwohl, die Buchwerte aus der letzten regulären Bilanz (oder dem Rumpfjahresabschluss) als informatorische Gegenüberstellung anzufügen, um die Bewertungsänderungen transparent zu machen – eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.

Anhang zur Liquidationseröffnungsbilanz

Für die Pflicht zum Anhang gilt: Nach § 264 Abs. 1 HGB i.V.m. § 71 Abs. 1 GmbHG ist ein Anhang aufzustellen, soweit die GmbH nicht als Kleinstkapitalgesellschaft i.S.d. § 267a HGB einzustufen ist.

Pflichtangaben im Anhang

  • Erläuterung der Bewertungsgrundsätze: ausdrücklicher Hinweis auf Aufgabe des Going-Concern-Prinzips und Anwendung von Liquidationswerten
  • Darlegung der Bewertungsmethoden je Vermögensgegenstandskategorie
  • Wesentliche Abweichungen von den Vorjahresbewertungen und deren Auswirkungen auf das Eigenkapital
  • Eventualverbindlichkeiten (Bürgschaften, Garantien, schwebende Rechtsstreitigkeiten)
  • Angaben zu verbundenen Unternehmen
  • Angaben zu Organverhältnissen (Geschäftsführer/Liquidatoren und deren Bezüge, soweit nicht Kleinstkapitalgesellschaft)
  • Angabe des Auflösungsgrundes und -datums

Anhang bei Kleinstkapitalgesellschaft

Eine GmbH, die die Grenzen des § 267a HGB (Bilanzsumme ≤ 350.000 EUR, Umsatz ≤ 700.000 EUR, ≤ 10 Mitarbeiter; zwei von drei Kriterien) unterschreitet, kann auf einen Anhang verzichten, muss dann aber bestimmte Angaben unter der Bilanz machen – insbesondere Angaben zu Haftungsverhältnissen und zu Vorschüssen/Krediten an Geschäftsführer. Bei der Liquidationseröffnungsbilanz ist die Bewertungsänderung (Übergang auf Liquidationswerte) zwingend kenntlich zu machen, auch wenn sie unter der Bilanz erfolgt.

Muster-Formulierung Bewertungshinweis (Kleinstkapitalgesellschaft)

„Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Die Bilanz wurde nicht nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) aufgestellt. Vermögensgegenstände sind mit den voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlösen, Schulden mit dem voraussichtlichen Erfüllungsbetrag angesetzt.“

Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz durch die Gesellschafterversammlung

Nach § 71 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 46 Nr. 1 GmbHG ist die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Sie erfolgt durch förmlichen Beschluss; die einfache Mehrheit genügt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Der Feststellungsbeschluss ist zu protokollieren. Das Protokoll sollte enthalten:

  • Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung
  • Namen der anwesenden Gesellschafter und deren Stimmrechtsanteile
  • Beschlussantrag: „Die Gesellschafterversammlung stellt die Liquidationseröffnungsbilanz zum [Datum] fest.“
  • Abstimmungsergebnis
  • Unterschriften (empfohlen: alle anwesenden Gesellschafter)

Prüfungspflicht beachten: Ist die GmbH prüfungspflichtig (mittelgroße oder große GmbH nach § 267 HGB), muss die Liquidationseröffnungsbilanz vor der Feststellung durch den Abschlussprüfer geprüft werden (§ 316 HGB). Die Feststellung einer ungeprüften Bilanz wäre nichtig.

Offenlegung im Bundesanzeiger & Hinterlegung

Offenlegungspflicht nach § 325 HGB

Die Liquidationseröffnungsbilanz unterliegt der Offenlegungspflicht nach § 325 HGB. Zu unterscheiden:

Offenlegung (§ 325 Abs. 1 HGB)

Mittelgroße und große GmbH: vollständige Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlag). Frist: 12 Monate nach Stichtag.

Hinterlegung (§ 326 Abs. 2 HGB)

Kleine GmbH: nur Bilanz (ohne GuV) einzureichen. Kleinstkapitalgesellschaft: nur Hinterlegung der Bilanz; keine Veröffentlichung im Volltext. Frist: ebenfalls 12 Monate.

Technische Übermittlung

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) im XBRL- oder PDF-Format. Für die Liquidationseröffnungsbilanz gelten die gleichen technischen Anforderungen wie für reguläre Jahresabschlüsse. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger schließt die Einreichung beim Handelsregister ein; eine separate Einreichung beim Handelsregister für die Bilanz ist nicht erforderlich.

Sanktionen bei Fristversäumnis

Das Bundesamt für Justiz leitet bei Fristüberschreitung ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR und kann bis zu 25.000 EUR je Verstoß und Androhung betragen. Bei Liquidationsgesellschaften wird es dennoch verhängt, da die Offenlegungspflicht bis zur Löschung im Handelsregister fortbesteht.

Einreichung beim Finanzamt & E-Bilanz-Pflicht

Steuerliche Einordnung: Liquidationszeitraum nach § 11 KStG

Für die Besteuerung der GmbH in der Liquidation gilt § 11 KStG. Der steuerliche Liquidationszeitraum kann sich über bis zu drei Veranlagungszeiträume erstrecken und wird als Ganzes besteuert. Die Liquidationseröffnungsbilanz ist Ausgangspunkt für die steuerliche Ermittlung des Liquidationsgewinns.

E-Bilanz-Pflicht

Nach § 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG sind bilanzpflichtige Körperschaften zur elektronischen Übermittlung der Bilanz (E-Bilanz) verpflichtet. Die Pflicht gilt auch für die Liquidationseröffnungsbilanz. Im DATEV-Taxonomie-Schema ist für die Liquidationseröffnungsbilanz der Berichtsbestandteil „Liquidationseröffnungsbilanz“ (GCD-Modul: Bilanzart = Liquidationseröffnungsbilanz) zu wählen. Die Übermittlung erfolgt via ELSTER/ERiC-Schnittstelle zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung.

Wichtig: Abweichende Taxonomie-Felder

In der E-Bilanz-Taxonomie sind für Liquidationsbilanzen spezifische Felder zu befüllen, insbesondere das Kennzeichen „Liquidation“ und der abweichende Bewertungshinweis. Fehlt das Kennzeichen, kann das Finanzamt die Übermittlung zurückweisen oder Rückfragen stellen.

Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz in DATEV

In der Praxis wird die Liquidationseröffnungsbilanz häufig mit DATEV Kanzlei-Rechnungswesen oder DATEV Mittelstand Faktura erstellt. Die wesentlichen Schritte:

  1. Mandantenstamm anpassen: Unter „Unternehmensdaten“ ist die Unternehmensart auf „in Liquidation“ umzustellen. Die Firma muss handelsrechtlich korrekt den Zusatz „i.L.“ tragen.
  2. Bilanzart wählen: Im Jahresabschlussmodul (DATEV Jahresabschluss) ist als Bilanzart „Liquidationseröffnungsbilanz“ zu selektieren. Dadurch werden Going-Concern-Prüfroutinen deaktiviert.
  3. Bewertungsanpassungen buchen: Stille Reserven und Lasten werden über einen Umbuchungsposten (Berichtigungsbuchungen) erfasst. Ein separates Buchungsjournal für Liquidationsbewertungen empfiehlt sich.
  4. E-Bilanz-Export: Der Export erfolgt über das DATEV-Modul „E-Bilanz“, in dem die Taxonomiefelder für Liquidationsbilanzen aktiviert werden. Das GCD-Modul ist entsprechend zu befüllen.
  5. Plausibilitätsprüfung: DATEV führt automatische Prüfungen durch; bei Liquidationsbilanzen sind manche regulären Prüfregeln nicht anwendbar und müssen manuell übergangen werden (Override mit Begründung).

Praxisbeispiel: Liquidationseröffnungsbilanz einer GmbH

Ausgangssituation

Die Muster GmbH (Stammkapital 25.000 EUR) fasst am 30. Juni 2024 den Auflösungsbeschluss. Das reguläre Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es ist zunächst ein Rumpfwirtschaftsjahr (01.01.2024–30.06.2024) zu bilanzieren. Die Liquidationseröffnungsbilanz hat den Stichtag 01. Juli 2024.

Buchwerte aus dem Rumpfjahresabschluss vs. Liquidationswerte

Position Buchwert 30.06.2024 (EUR) Liquidationswert 01.07.2024 (EUR) Differenz (EUR)
Grundstück/Gebäude 180.000 310.000 +130.000
Maschinen 45.000 12.000 –33.000
Vorräte 38.000 22.000 –16.000
Forderungen L+L 60.000 54.000 –6.000
Bankguthaben 22.000 22.000 0
Summe Aktiva 345.000 420.000 +75.000
Verbindlichkeiten Bank 120.000 125.000 (inkl. Vorfälligkeitsentsch.) –5.000
Verbindlichkeiten L+L 48.000 48.000 0
Steuerrückstellung (neu) 0 18.000 –18.000
Sonstige Rückstellungen 12.000 8.000 +4.000
Summe Fremdkapital 180.000 199.000 –19.000
Eigenkapital (Differenz) 165.000 221.000 +56.000

Buchungssätze für die Bewertungsanpassungen

Grundstück / Gebäude 130.000 EUR an Bewertungsanpassung Eigenkapital (Ertrag) 130.000 EUR
Bewertungsanpassung Eigenkapital (Aufwand) 33.000 EUR an Maschinen 33.000 EUR
Bewertungsanpassung Eigenkapital (Aufwand) 16.000 EUR an Vorräte 16.000 EUR
Bewertungsanpassung Eigenkapital (Aufwand) 6.000 EUR an Forderungen L+L 6.000 EUR
Bewertungsanpassung Eigenkapital (Aufwand) 5.000 EUR an Verbindlichkeiten Bank 5.000 EUR
Bewertungsanpassung Eigenkapital (Aufwand) 18.000 EUR an Steuerrückstellung 18.000 EUR
Sonstige Rückstellungen 4.000 EUR an Bewertungsanpassung Eigenkapital (Ertrag) 4.000 EUR

Per Saldo erhöht sich das Eigenkapital um 56.000 EUR (130.000 + 4.000 ./. 33.000 ./. 16.000 ./. 6.000 ./. 5.000 ./. 18.000 = 56.000 EUR). Der Nettozugang resultiert im Wesentlichen aus der Aufdeckung stiller Reserven im Grundstück.

Die steuerliche Konsequenz: Die aufgedeckten stillen Reserven unterliegen der Körperschaftsteuer (15 %) und dem Solidaritätszuschlag. Die gebildete Steuerrückstellung von 18.000 EUR bildet diese Belastung ab. Zur vollständigen Abwicklung und den Jahresabschlüssen während der Liquidation verweisen wir auf den Überblicksartikel zur Liquidationsbilanz.

Möchten Sie wissen, wie hoch die steuerliche Belastung in Ihrem konkreten Fall ausfällt? Nutzen Sie unseren Kostenrechner für eine erste Einschätzung.

Checkliste: Schritt für Schritt zur fertigen Liquidationseröffnungsbilanz

  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafterversammlung mit Datum und Protokoll sichern
  • Handelsregistereintragung der Auflösung veranlassen (§ 65 GmbHG); Firmenzusatz „i.L.“ eintragen lassen
  • Stichtag bestimmen: Auflösungsdatum; ggf. Rumpfjahresabschluss für den Zeitraum vor dem Stichtag erstellen
  • Inventur zum Stichtag durchführen und Liquidationswerte für alle Aktiva ermitteln (Gutachter, Marktpreiserhebungen, Schrottwertermittlungen)
  • Verbindlichkeiten auf Vollständigkeit und Erfüllungsbeträge prüfen (inkl. Vorfälligkeitsentschädigungen, schwebende Rechtsstreitigkeiten)
  • Steuerrückstellungen für Liquidationsgewinne berechnen und bilden
  • Bewertungsänderungen als Buchungssätze in der Buchhaltung erfassen
  • Bilanz und Anhang (bzw. Angaben unter der Bilanz) aufstellen; Muster für die eigene Gesellschaftsgröße wählen
  • Bei prüfungspflichtigen GmbH: Abschlussprüfung beauftragen und Testat einholen
  • Feststellungsbeschluss durch Gesellschafterversammlung fassen und protokollieren
  • E-Bilanz vorbereiten und elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 5b EStG)
  • Körperschaftsteuererklärung für den Liquidationszeitraum einreichen (§ 11 KStG)
  • Offenlegung im Bundesanzeiger / Hinterlegung fristgerecht vornehmen (12 Monate nach Stichtag, § 325 HGB)
  • Alle Unterlagen revisionssicher archivieren (Aufbewahrungspflicht nach § 257 HGB: 10 Jahre)

Für eine professionelle Begleitung durch den gesamten Liquidationsprozess – von der Liquidationseröffnungsbilanz bis zur Löschung im Handelsregister – können Sie direkt eine kostenlose Demo-Session vereinbaren.

12 Monate

Offenlegungsfrist Bundesanzeiger (§ 325 HGB)

25.000 EUR

Max. Ordnungsgeld bei Fristversäumnis (je Androhung)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Liquidationseröffnungsbilanz und Liquidationsbilanz?

Die Liquidationseröffnungsbilanz ist die einmalige Sonderbilanz zum Beginn der Liquidation (§ 71 Abs. 1 GmbHG). Liquidationsbilanzen (auch Jahresabschlüsse in der Liquidation) sind die laufenden Jahresabschlüsse für jedes folgende Abwicklungsjahr. Beide unterscheiden sich von der Liquidationsschlussbilanz, die am Ende der Abwicklung aufgestellt wird.

Welche Frist gilt für die Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz?

Das GmbHG nennt keine explizite Tagfrist. Nach herrschender Meinung gilt analog § 264 Abs. 1 HGB eine Aufstellungsfrist von drei Monaten für kleine GmbH. Die Offenlegungspflicht im Bundesanzeiger muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Stichtag erfüllt werden (§ 325 Abs. 1a HGB).

Muss eine Kleinstkapitalgesellschaft einen Anhang zur Liquidationseröffnungsbilanz erstellen?

Nein. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können auf den Anhang verzichten, müssen aber zwingend bestimmte Angaben unter der Bilanz machen – insbesondere den Hinweis auf den Wegfall des Going-Concern-Prinzips und die Anwendung von Liquidationswerten.

Ist die Liquidationseröffnungsbilanz E-Bilanz-pflichtig?

Ja. Nach § 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG ist auch die Liquidationseröffnungsbilanz elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. In der DATEV-Taxonomie ist als Bilanzart „Liquidationseröffnungsbilanz" zu wählen und das Kennzeichen „Liquidation" zu setzen.

Welcher Stichtag gilt, wenn der Auflösungsbeschluss mitten im Jahr gefasst wird?

Der Stichtag ist der Tag des Auflösungsbeschlusses. Für den Zeitraum vom Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum Auflösungsdatum ist zunächst ein regulärer Rumpfjahresabschluss aufzustellen. Die Liquidationseröffnungsbilanz schließt unmittelbar daran an (Wertidentitätsgrundsatz).

Müssen Vorjahreswerte in der Liquidationseröffnungsbilanz angegeben werden?

Eine gesetzliche Pflicht zu Vorjahreswerten besteht nicht, da die Liquidationseröffnungsbilanz keine Folgebilanz zu einem gleichartigen Abschluss ist. In der Praxis empfiehlt sich eine informatorische Gegenüberstellung der Buchwerte aus dem letzten regulären Abschluss, um die Bewertungsänderungen transparent zu machen.

Was passiert, wenn die Offenlegungsfrist im Bundesanzeiger versäumt wird?

Das Bundesamt für Justiz leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Mindestordnungsgeld beträgt 2.500 EUR, das Maximum liegt bei 25.000 EUR je Androhung. Die Pflicht entfällt erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.

Über Autor und fachliche Prüfung

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Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

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Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

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Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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