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OnlineBilanzBlogLieferschwelle EU: Die 10.000-EUR-Grenze und das OSS-Verfahren

Lieferschwelle EU: Die 10.000-EUR-Grenze und das OSS-Verfahren

Veröffentlicht: 30.06.2026Aktualisiert: 30.06.2026Fachlich geprüft: 30.06.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer als GmbH oder UG digitale Dienstleistungen oder Waren an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkauft, stößt unweigerlich auf die EU-Lieferschwelle von 10.000 EUR. Wird sie überschritten, entsteht im Bestimmungsland des Kunden Umsatzsteuerpflicht – ohne Ausnahme. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) verhindert, dass Unternehmer sich in jedem Mitgliedstaat einzeln registrieren müssen. Dieser Artikel erklärt die Mechanik der Schwelle, die Rechtsfolgen der Überschreitung und die praktische Abwicklung über das OSS-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Die Lieferschwelle EU beträgt einheitlich 10.000 EUR (netto) pro Kalenderjahr und gilt für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Staaten (§ 3c Abs. 4 UStG). Wird sie überschritten, verlagert sich der Leistungsort in den Wohnsitzstaat des Empfängers; die anfallende ausländische Umsatzsteuer ist über das OSS-Verfahren (§ 18j UStG) oder durch lokale Registrierung zu erklären und abzuführen.

Rechtlicher Hintergrund der EU-Lieferschwelle

Die einheitliche EU-Lieferschwelle von 10.000 EUR wurde zum 1. Juli 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 in deutsches Recht umgesetzt. Die europäische Grundlage bildet die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in der durch die Richtlinie 2017/2455/EU geänderten Fassung. Im UStG findet sich die Regelung primär in § 3c UStG (Leistungsort bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen) sowie in § 18j UStG (besonderes Besteuerungsverfahren – EU-Regelung, d. h. OSS).

Vor 2021 existierten länderspezifische Lieferschwellen zwischen 35.000 EUR und 100.000 EUR je Mitgliedstaat. Diese wurden vollständig abgelöst. Heute gilt EU-weit ein einziger Schwellenwert, der alle Mitgliedstaaten gemeinsam erfasst. Wichtig: Die Schwelle gilt nur für Umsätze an Nichtunternehmer (B2C). Im B2B-Bereich gilt weiterhin das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG, sodass die Lieferschwelle dort irrelevant ist.

Anwendungsbereich der EU-Lieferschwelle

Die 10.000-EUR-Schwelle erfasst zwei Umsatzkategorien kumuliert:

  • Innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 UStG): Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten, bei denen der Unternehmer den Transport veranlasst oder übernimmt.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG): z. B. Software-Downloads, Streaming, Cloud-Dienste, digitale Inhalte.

Beide Kategorien werden für die Schwellenberechnung zusammengerechnet.

Berechnung und Überwachung der 10.000-EUR-Grenze

Der Schwellenwert von 10.000 EUR bezieht sich auf den Gesamtumsatz aus allen EU-Mitgliedstaaten zusammengenommen – nicht je Land. Maßgeblich sind die Nettoentgelte (ohne inländische Umsatzsteuer) aus den erfassten Umsatzkategorien des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Zeitliche Dimension: Vorjahres- und laufendes Jahr

Die Schwelle wird auf zwei Ebenen geprüft:

  1. Vorjahresbetrachtung: Lagen die relevanten Umsätze im Vorjahr unter 10.000 EUR, darf der Unternehmer im laufenden Jahr zunächst nach inländischem Recht besteuern (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG).
  2. Laufendes Jahr: Wird die Schwelle im laufenden Jahr erstmals überschritten, tritt die Leistungsortverschiebung ab dem Umsatz, der die Schwelle überschreitet, ein – nicht rückwirkend für das gesamte Jahr.

Achtung: Opt-in-Möglichkeit – Unternehmer können gemäß § 3c Abs. 4 Satz 3 UStG freiwillig auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten und sich damit dauerhaft dem Bestimmungslandprinzip unterwerfen. Der Verzicht bindet für mindestens zwei Kalenderjahre und ist schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Er kann sinnvoll sein, wenn in einem Niedrigsteuerland (z. B. Luxemburg, 17 % MwSt.) regelmäßig hohe Umsätze entstehen.

Was zählt zur Schwelle – und was nicht?

Umsatzart Zählt zur Schwelle?
Digitale Dienstleistungen an EU-Privatkunden (§ 3a Abs. 5 UStG) Ja
Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren Ja
Inlandsumsätze (deutsche Privatkunden) Nein
B2B-Umsätze (Reverse Charge) Nein
Drittlandslieferungen (außerhalb EU) Nein
Verbrauchsteuerpflichtige Waren (z. B. Alkohol, Tabak) Nein (eigene Regelung)

Leistungsortverschiebung: Was sich steuerrechtlich ändert

Unterhalb der Schwelle gilt das Ursprungslandprinzip: Der Umsatz wird in Deutschland mit deutschem Steuersatz (19 % bzw. 7 %) besteuert und in der deutschen Umsatzsteuererklärung erfasst. Oberhalb der Schwelle greift das Bestimmungslandprinzip nach § 3c Abs. 1 UStG: Der Leistungsort verlagert sich in den Wohnsitzstaat des Empfängers.

Das bedeutet konkret: Eine GmbH, die einem französischen Privatkunden eine Software-Lizenz verkauft und dabei die Schwelle überschritten hat, schuldet dem französischen Fiskus französische Mehrwertsteuer (derzeit 20 %). Diese darf nicht auf der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung erscheinen, sondern ist entweder über das OSS-Verfahren oder durch lokale Registrierung in Frankreich abzuführen.

Der Steuersatz richtet sich nach dem Steuersatz des Bestimmungslandes für die jeweilige Leistungskategorie. Eine vollständige Übersicht der EU-Steuersätze veröffentlicht die Europäische Kommission laufend; eine Prüfung vor Rechnungsstellung ist unerlässlich.

Das OSS-Verfahren: Registrierung, Erklärung, Zahlung

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) erlaubt es, alle anfallenden EU-Umsatzsteuern zentral über das BZSt-Portal zu erklären und abzuführen, ohne sich in jedem Mitgliedstaat einzeln registrieren zu müssen. Die Rechtsgrundlage bildet § 18j UStG.

Registrierung

  • Registrierung ausschließlich über das BZSt-Online-Portal (BOP) unter www.bzst.de.
  • Möglich ab dem ersten Tag des Kalenderquartals, das auf die Überschreitung folgt; alternativ ab dem Tag der Überschreitung, wenn der Unternehmer freiwillig auf die Schwelle verzichtet.
  • Voraussetzung: gültige deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Eine parallele lokale Registrierung in OSS-teilnehmenden Ländern ist während der OSS-Teilnahme nicht möglich (Ausnahme: Länder, in denen der Unternehmer über ein Lager oder eine feste Niederlassung verfügt).

Erklärungspflichten

Die OSS-Erklärung ist quartalsweise abzugeben, spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das Quartal folgt (z. B. Q1-Erklärung bis 30. April). Die Zahlung ist zeitgleich fällig. Voranmeldungen entfallen; Korrekturen erfolgen in der Folge-Erklärung, nicht durch Berichtigungen der laufenden Erklärung.

Umsätze je Mitgliedstaat und Steuersatz in der OSS-Erklärung separat ausweisen
Steuersatz des Bestimmungslandes je Leistungskategorie korrekt ermitteln
Keine Vorsteuer über OSS abziehbar – Vorsteuervergütung weiterhin über § 18 Abs. 9 UStG bzw. EU-Vergütungsverfahren
Aufbewahrung der Aufzeichnungen für 10 Jahre (§ 18j Abs. 3 UStG)
OSS-Erklärung in Euro; Wechselkurs des letzten Quartalsbanktags der EZB

Abgrenzung: OSS vs. lokale Registrierung

OSS-Verfahren

  • Zentrale Erklärung beim BZSt
  • Keine Registrierung in Empfängerländern
  • Quartalsweise Abgabe
  • Kein Vorsteuerabzug möglich
  • Geeignet für reine Fernverkaufs-/Dienstleistungsmodelle
Lokale Registrierung

  • Registrierung beim jeweiligen Finanzamt im EU-Land
  • Vorsteuerabzug aus lokalen Eingangsleistungen möglich
  • Pflicht bei Lager/Niederlassung im Bestimmungsland
  • Höherer Verwaltungsaufwand
  • Pflicht bei Überschreitung der IOSS-Grenzen im Versandhandel

Praxisbeispiel: Software-GmbH überschreitet die Schwelle

Die TechSoft GmbH (Sitz: München) vertreibt eine SaaS-Lösung im B2C-Bereich. Im Vorjahr erzielte sie 8.200 EUR Nettoumsatz aus EU-Fernverkäufen (ausschließlich aus Frankreich und den Niederlanden). Im laufenden Jahr entwickeln sich die Umsätze wie folgt:

Monat Land Nettoumsatz (EUR) Kumuliert (EUR)
Januar Frankreich 1.500 1.500
Februar Niederlande 2.000 3.500
März Spanien 3.200 6.700
April Frankreich 2.100 8.800
Mai Italien 1.400 10.200 → Überschreitung

Rechtsfolge: Mit dem Mai-Umsatz von 1.400 EUR (Gesamtbetrag 10.200 EUR) überschreitet die TechSoft GmbH die Schwelle. Ab diesem Umsatz – also ab dem konkreten Verkauf, der die 10.000 EUR übersteigt – gilt das Bestimmungslandprinzip. Alle vorherigen Umsätze (Jan.–Apr., gesamt 8.800 EUR) verbleiben nach deutschem Recht mit 19 % USt steuerpflichtig und fließen in die reguläre Umsatzsteuervoranmeldung.

Der Mai-Umsatz nach Italien (1.400 EUR) unterliegt nunmehr der italienischen Mehrwertsteuer von 22 %. Die GmbH hat zwei Handlungsoptionen:

  1. OSS-Registrierung beim BZSt ab dem 1. Juli (Beginn des Folgequartals) oder freiwillig ab dem Überschreitungstag.
  2. Lokale Registrierung in Italien – aufwändiger, aber bei geplanten hohen Umsätzen mit itali­enischen Eingangsleistungen vorzuziehen.

In der OSS-Erklärung für Q2 ist der 1.400-EUR-Umsatz mit dem italienischen Steuersatz 22 % auszuweisen: 1.400 EUR × 22 % = 308 EUR italienische USt. Dieser Betrag ist bis zum 31. Juli an das BZSt zu überweisen und wird von dort an die italienische Steuerbehörde weitergeleitet.

Hinweis: Da es sich um eine SaaS-Leistung handelt, entfällt die Einstufung als Warenlieferung. Für die Leistungsortbestimmung gilt § 3a Abs. 5 UStG (elektronisch erbrachte Dienstleistung). Das Ergebnis ist identisch: Bestimmungslandprinzip nach Überschreitung der Schwelle.

Buchhalterische Erfassung im Jahresabschluss

Die korrekte buchhalterische Trennung zwischen inländischen USt-Umsätzen und OSS-Umsätzen ist für den Jahresabschluss der GmbH wesentlich. Empfehlenswert ist die Einrichtung separater Erlöskonten nach Bestimmungsland bzw. Steuersatz.

Buchung der OSS-Umsatzsteuer-Verbindlichkeit

Umsatzerlöse OSS Italien (Netto 1.400 EUR) an Erlöse
Forderung aus Lieferung/Leistung 1.708 EUR
    an Umsatzerlöse (netto) 1.400 EUR
    an Verbindlichkeit OSS-Steuer Italien 308 EUR
Bei Zahlung über BZSt:
Verbindlichkeit OSS-Steuer 308 EUR
    an Bank 308 EUR

In der Bilanz erscheinen offene OSS-Verbindlichkeiten unter den sonstigen Verbindlichkeiten (§ 266 Abs. 3 C.8 HGB). Eine Zusammenfassung mit der deutschen Umsatzsteuerverbindlichkeit ist unzulässig, da es sich um Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Finanzbehörden handelt, die über das BZSt abgewickelt werden.

Pflichten und Risiken bei Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der EU-Lieferschwelle zählt zu den unterschätzten Compliance-Risiken digitaler Geschäftsmodelle. Folgende Konsequenzen drohen:

Haftungsrisiko für Geschäftsführer: Die Umsatzsteuer in den Bestimmungsländern entsteht kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob der Unternehmer sich registriert hat. Nicht abgeführte ausländische Umsatzsteuer kann von den jeweiligen Steuerbehörden – ggf. über Amtshilfeverfahren – eingefordert werden. Nachzahlungszinsen und Bußgelder fallen nach dem jeweiligen nationalen Recht an.

  • Fehlerhafte Rechnungen: Werden nach Überschreitung der Schwelle weiterhin deutsche Steuersätze ausgewiesen, sind die Rechnungen formal falsch. Ein Vorsteuerabzug des Empfängers (soweit B2B) scheidet aus.
  • Keine rückwirkende OSS-Registrierung: Eine OSS-Registrierung wirkt grundsätzlich nicht rückwirkend. Für zurückliegende, bereits überschrittene Zeiträume ist eine lokale Registrierung im jeweiligen Mitgliedstaat oder eine Selbstanzeige erforderlich.
  • Marktplatzhaftung: Wer über Online-Marktplätze (Amazon, Etsy etc.) verkauft, muss beachten, dass Plattformbetreiber ab bestimmten Schwellen selbst Steuerschuldner werden (§ 3 Abs. 3a UStG). Die eigene Schwellenüberwachung entfällt jedoch nicht vollständig.
  • Aufzeichnungspflichten: § 18j Abs. 3 UStG verlangt detaillierte Aufzeichnungen über OSS-Umsätze für 10 Jahre, abrufbar auf Anforderung des BZSt oder ausländischer Behörden.

Für die interne Kontrolle empfiehlt sich ein monatliches Monitoring der kumulierten EU-B2C-Umsätze. Ab etwa 8.000 EUR sollte die OSS-Registrierung vorbereitet werden, um bei Überschreitung sofort handlungsfähig zu sein. Wer den Aufwand der manuellen Überwachung reduzieren möchte, kann mit einem Kostenrechner für die buchhalterische Betreuung die laufenden Kosten einer professionellen Begleitung schnell einschätzen.

Fazit: Lieferschwelle EU konsequent im Blick halten

Die Lieferschwelle EU von 10.000 EUR ist keine theoretische Größe, sondern ein handfester Compliance-Auslöser mit sofortiger umsatzsteuerlicher Wirkung. Für GmbHs und UGs mit digitalem Geschäftsmodell oder EU-weitem Versandhandel gilt: Die Schwelle wird schneller überschritten, als der Verwaltungsapparat reagiert.

Entscheidend ist eine proaktive Überwachung der kumulierten EU-B2C-Umsätze, die rechtzeitige OSS-Registrierung beim BZSt und die buchhalterisch saubere Trennung von inländischen und OSS-pflichtigen Erlösen – spätestens beim Jahresabschluss. Wer frühzeitig handelt, vermeidet Nachzahlungen in mehreren EU-Ländern, Rechnungsfehler und persönliche Haftungsrisiken auf Geschäftsführerebene.

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10.000 EUR

EU-Lieferschwelle (netto, kumuliert alle EU-Staaten)

4×/Jahr

OSS-Erklärungsrhythmus (quartalsweise, fällig letzter Tag Folgemonat)

10 Jahre

Aufbewahrungspflicht für OSS-Aufzeichnungen (§ 18j Abs. 3 UStG)

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die EU-Lieferschwelle von 10.000 EUR?

Die Schwelle gilt, sobald die kumulierten Nettoumsätze aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr 10.000 EUR überschreiten. Ab dem überschreitenden Umsatz gilt das Bestimmungslandprinzip gemäß § 3c Abs. 1 UStG.

Muss ich mich in jedem EU-Land einzeln registrieren?

Nein. Das OSS-Verfahren nach § 18j UStG ermöglicht eine zentrale Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Alle anfallenden EU-Umsatzsteuern werden quartalsweise über eine einzige OSS-Erklärung gemeldet und abgeführt. Eine lokale Registrierung ist nur nötig, wenn Sie im jeweiligen Land ein Lager oder eine feste Niederlassung betreiben.

Kann ich die Lieferschwelle EU freiwillig unterschreiten?

Nein, aber Sie können freiwillig auf die Anwendung der Schwelle verzichten (Opt-in ins Bestimmungslandprinzip) und sich damit von Anfang an dem OSS-Verfahren unterwerfen. Der Verzicht ist nach § 3c Abs. 4 Satz 3 UStG für mindestens zwei Kalenderjahre bindend und kann sinnvoll sein, wenn Zielländer niedrigere Steuersätze als Deutschland haben.

Welcher Steuersatz gilt für OSS-Umsätze?

Maßgeblich ist der Steuersatz des jeweiligen Bestimmungslandes für die konkrete Leistungskategorie. Für eine Software-Lizenz an einen französischen Privatkunden gilt beispielsweise der französische Regelsteuersatz von 20 %. Der deutsche Steuersatz wird auf diese Umsätze nicht angewendet.

Ist die OSS-Erklärung Teil der deutschen Umsatzsteuererklärung?

Nein. OSS-Umsätze werden ausschließlich in der separaten OSS-Quartalserklärung beim BZSt erfasst. In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung sind diese Umsätze nicht anzugeben; sie erscheinen aber in der Jahreserklärung als steuerfreie Umsätze mit Leistungsort im Ausland.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: June 2026.

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