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OnlineBilanzBlogKostenvoranschlag: verbindlich oder nicht? Regeln, Abrechnung und Umsatzsteuer

Kostenvoranschlag: verbindlich oder nicht? Regeln, Abrechnung und Umsatzsteuer

Veröffentlicht: 05.08.2026Aktualisiert: 05.08.2026Fachlich geprüft: 05.08.2026Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Kostenvoranschlag schützt Auftraggeber und Auftragnehmer – wenn beide Seiten wissen, was er rechtlich bedeutet. Im B2B-Alltag entscheiden oft Details über Vergütungspflichten, Umsatzsteuerpflicht und die korrekte Buchung. Dieser Artikel klärt die wesentlichen Fragen aus der Praxis einer GmbH.

SG
Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

FK
✓ Fachlich geprüft vonFabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.
Steuerberaterkammer Stuttgart

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Fabian Klement hat die fachlichen Aussagen dieses Beitrags geprüft.

Kurzantwort

Ein Kostenvoranschlag ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht verbindlich, wenn nichts anderes vereinbart wurde – der Auftragnehmer darf aber nur dann eine Überschreitung in Rechnung stellen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich darüber informiert hat (§ 650 BGB). Wird für die Erstellung des Kostenvoranschlags ein gesondertes Entgelt vereinbart, ist dieses umsatzsteuerpflichtig und als eigenständige Leistung zu buchen.

Rechtliche Grundlagen: §§ 649, 650 BGB

Die zivilrechtlichen Grundlagen des Kostenvoranschlags finden sich im Werkvertragsrecht des BGB. Mit der Schuldrechtsreform 2018 wurde die frühere Regelung aus § 649 BGB a.F. in den neu gefassten § 650 BGB überführt. Seitdem gilt:

  • Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht vergütungspflichtig (§ 650 Satz 1 BGB).
  • Überschreitet der tatsächliche Aufwand den veranschlagten Betrag wesentlich, hat der Unternehmer den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen (§ 650 Satz 2 BGB).
  • Der Auftraggeber kann nach Erhalt dieser Mitteilung den Werkvertrag kündigen; er bleibt dann zur Vergütung der erbrachten Leistung verpflichtet (§ 648 BGB).

Der Begriff „Kostenvoranschlag“ ist im BGB nicht legal definiert. In der Rechtspraxis wird darunter eine detaillierte Aufstellung des voraussichtlichen Entgelts für eine noch zu erbringende Werkleistung verstanden. Er ist damit von Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung abzugrenzen – dazu mehr im Abschnitt zum Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung.

Hinweis: Werkvertrag oder Dienstvertrag?

§ 650 BGB gilt nur für den Werkvertrag (Erfolgsschuld). Bei Dienstverträgen – z. B. laufender Steuerberatungsmandat oder Arbeitnehmerüberlassung – greifen diese Regeln nicht unmittelbar. Die Abgrenzung ist im B2B-Alltag oft entscheidend.

Verbindlich oder unverbindlich?

Die häufigste Praxisfrage lautet: Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich? Die Antwort hängt von der getroffenen Vereinbarung ab.

Unverbindlicher Kostenvoranschlag

Enthält er den Zusatz „freibleibend“, „ca.“ oder „unverbindlich“, stellt er lediglich eine Schätzung dar. Der Auftragnehmer kann die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten abrechnen – unter Beachtung der Informationspflicht bei wesentlicher Überschreitung.

Verbindlicher Kostenvoranschlag (Festpreis)

Wird ausdrücklich vereinbart, dass der veranschlagte Betrag der abzurechnende Preis ist, handelt es sich wirtschaftlich um ein Festpreisangebot. Der Auftragnehmer trägt das Kalkulationsrisiko vollständig.

In der B2B-Praxis gilt: Schweigen oder die bloße Bezeichnung „Kostenvoranschlag“ ohne weiteren Zusatz führt nach der Gesetzessystematik zur Unverbindlichkeit. Wer sich als Auftraggeber absichern möchte, sollte eine ausdrückliche Festpreisvereinbarung im Vertrag verankern. Wer als Auftragnehmer flexibel bleiben will, sollte den Zusatz „unverbindlich“ verwenden und gleichzeitig die Informationspflicht ernst nehmen.

Abgrenzung zum Angebot

Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB ist eine auf Vertragsschluss gerichtete, verbindliche Willenserklärung. Wird ein Kostenvoranschlag vom Auftraggeber angenommen, kann er – je nach Formulierung – zum verbindlichen Werkvertrag werden. Unternehmen sollten daher in ihren AGB und Auftragsformularen klar zwischen Angebot (verbindlich) und Kostenvoranschlag (unverbindlich) unterscheiden.

Kostenvoranschlag überschreiten: Pflichten & Grenzen

Das Gesetz benennt keine starre prozentuale Grenze, ab der eine Überschreitung „wesentlich“ ist. Die Rechtsprechung hat sich über Jahrzehnte auf Richtwerte eingependelt: Überwiegend gilt eine Abweichung von mehr als 10–20 % als wesentlich und damit anzeigepflichtig. Der BGH hat in verschiedenen Entscheidungen auch geringere Schwellen anerkannt, wenn der absolute Betrag erheblich ist.

Achtung: Versäumt der Auftragnehmer die unverzügliche Anzeige der wesentlichen Überschreitung, verliert er den Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands. Die Mehrkosten sind dann nicht durchsetzbar – unabhängig davon, ob sie sachlich begründet waren.

Praktische Dokumentationspflichten

Im B2B-Bereich empfiehlt sich die Schriftform für die Überschreitungsanzeige (E-Mail mit Lesebestätigung oder eingeschriebener Brief). Die Mitteilung sollte enthalten:

  • Bezugnahme auf den ursprünglichen Kostenvoranschlag (Datum, Nummer)
  • Ursachen der Überschreitung
  • Neuer voraussichtlicher Gesamtbetrag
  • Frist für eine Reaktion des Auftraggebers

Reagiert der Auftraggeber nicht binnen einer angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer die Arbeiten fortführen und den Mehraufwand abrechnen.

Kostenvoranschlag vs. Rechnung: Unterschiede

Der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung ist nicht nur begrifflicher Natur – er hat unmittelbare Auswirkungen auf Steuer- und Buchführungspflichten.

Merkmal Kostenvoranschlag Rechnung
Zeitpunkt Vor Leistungserbringung Nach Leistungserbringung
Rechtsnatur Schätzung/Angebot Zahlungsaufforderung nach § 14 UStG
Pflichtangaben UStG Keine Rechnungspflichtangaben erforderlich Pflichtangaben gem. § 14 UStG zwingend
Vorsteuerabzug Nein – löst keinen Vorsteuerabzug aus Ja – bei Vorliegen der Voraussetzungen
Buchungspflicht Nur bei entgeltlichem KVA oder als Beleg Immer als Geschäftsvorfall zu buchen
Zahlungspflicht Nur bei gesonderter Vergütungsvereinbarung Unmittelbare Zahlungspflicht

Ein Kostenvoranschlag darf daher nicht als Rechnung verwendet werden und umgekehrt. Wer einem Kostenvoranschlag irrtümlich Umsatzsteuerausweis und alle Rechnungspflichtangaben hinzufügt, läuft Gefahr, eine Rechnung auszustellen und damit eine Steuerschuld nach § 14c UStG zu begründen.

Umsatzsteuer auf den Kostenvoranschlag

Die umsatzsteuerliche Behandlung des Kostenvoranschlags hängt davon ab, ob er entgeltlich oder unentgeltlich erstellt wird.

Unentgeltlicher Kostenvoranschlag

Wird der Kostenvoranschlag unentgeltlich erstellt (der Regelfall), liegt keine umsatzsteuerbare Leistung vor. Es entsteht keine Umsatzsteuer, und es ist keine Rechnung auszustellen. Der Aufwand für die Erstellung ist beim Auftragnehmer als allgemeiner Betriebsaufwand zu behandeln.

Entgeltlicher Kostenvoranschlag

Wird für den Kostenvoranschlag ein Entgelt vereinbart, handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Die Leistung ist steuerbar und – im Regelfall zwischen B2B-Unternehmen im Inland – auch steuerpflichtig. Der Regelsteuersatz von 19 % ist anzuwenden.

Pflichtangaben bei entgeltlichem KVA

Wird für den Kostenvoranschlag eine Vergütung berechnet, muss eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG ausgestellt werden. Nur so kann der Auftraggeber den Vorsteuerabzug geltend machen.

Anrechnung auf die Schlussrechnung

Wird das KVA-Honorar auf die spätere Werkvergütung angerechnet, ändert sich an der Steuerpflicht nichts. Die Anrechnung ist lediglich ein kaufmännisches Instrument und hat keinen Einfluss auf die Entstehung der Umsatzsteuer. Beide Positionen – KVA-Honorar und Schlussrechnung – sind separat zu versteuern; die Anrechnung erfolgt auf Nettoebene.

Leistungsort und Reverse Charge im B2B

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG: Die sonstige Leistung ist am Empfängerort steuerbar. Erbringt eine deutsche GmbH einen entgeltlichen Kostenvoranschlag an ein EU-Unternehmen, verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge). Die Rechnung ist dann ohne deutschen Steuerausweis auszustellen.

Praxisbeispiel: IT-Dienstleister-GmbH

Die Alpha-IT GmbH (Auftragnehmer) erstellt für die Beta-Handel GmbH (Auftraggeber) einen Kostenvoranschlag für die Implementierung eines ERP-Systems. Die relevanten Eckdaten:

Position Betrag (netto)
Kostenvoranschlag (veranschlagt, unverbindlich) 40.000 EUR
Honorar für KVA-Erstellung (gesondert vereinbart) 800 EUR
USt 19 % auf KVA-Honorar 152 EUR
Tatsächlicher Aufwand laut Abschlussabrechnung 49.000 EUR
Überschreitung absolut 9.000 EUR (+22,5 %)
Anrechnung KVA-Honorar auf Schlussrechnung ./. 800 EUR
Schlussrechnung netto (nach Anrechnung) 48.200 EUR
USt 19 % auf Schlussrechnung 9.158 EUR

Da die Überschreitung von 22,5 % wesentlich ist, hat die Alpha-IT GmbH die Beta-Handel GmbH unverzüglich schriftlich informiert (E-Mail-Dokumentation vorgehalten). Beta-Handel GmbH hat nicht gekündigt, sodass der volle Mehrbetrag abrechenbar ist.

Das KVA-Honorar wird separat in Rechnung gestellt und die Rechnung erfüllt alle Anforderungen des § 14 UStG. Beta-Handel GmbH kann die 152 EUR Vorsteuer aus der KVA-Rechnung und die 9.158 EUR aus der Schlussrechnung abziehen.

Buchung in der Finanzbuchhaltung

Die korrekte Verbuchung ist Teil einer ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung. Für die GmbH ergeben sich folgende Buchungssätze (SKR 03-Konten als Richtwerte):

Buchung beim Auftragnehmer (Alpha-IT GmbH) – entgeltlicher KVA

Forderungen (1400) 952,00 EUR
an Erlöse sonstige Leistungen (8400) 800,00 EUR
an Umsatzsteuer 19 % (1776) 152,00 EUR

Buchung beim Auftraggeber (Beta-Handel GmbH) – Eingang KVA-Rechnung

Sonstige betriebliche Aufwendungen / Technische Beratung (4970) 800,00 EUR
Vorsteuer 19 % (1576) 152,00 EUR
an Verbindlichkeiten Lieferanten (1600) 952,00 EUR

Buchung der Schlussrechnung beim Auftraggeber (nach Anrechnung)

EDV-Aufwand / Softwareimplementierung (4985) 48.200,00 EUR
Vorsteuer 19 % (1576) 9.158,00 EUR
an Verbindlichkeiten Lieferanten (1600) 57.358,00 EUR

Werden Anzahlungen geleistet, sind diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG gesondert zu behandeln und beim Empfänger auf dem Konto „Erhaltene Anzahlungen“ auszuweisen. Die Schlussrechnung wird dann entsprechend um geleistete Anzahlungen gekürzt.

Für eine durchgängig revisionssichere Buchführung empfiehlt sich der Einsatz einer spezialisierten Plattform. Mit dem Demo-Zugang von onlinebilanz.de lässt sich der gesamte Ablauf von der Kostenvoranschlagsbuchung bis zur Schlussabrechnung praxisnah testen.

Checkliste für die GmbH-Praxis

Kostenvoranschlag ausdrücklich als „unverbindlich“ kennzeichnen, wenn kein Festpreis gewollt ist.
Vergütungspflicht für den KVA schriftlich vereinbaren, wenn ein Honorar erhoben werden soll.
Bei entgeltlichem KVA: ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG ausstellen.
Wesentliche Überschreitung (Richtwert: > 10–20 %) unverzüglich und schriftlich anzeigen.
Anzeige dokumentieren: Datum, Inhalt, Reaktion des Auftraggebers festhalten.
KVA-Honorar und Schlussrechnung getrennt fakturieren und buchen.
Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen Reverse-Charge-Regelung prüfen (§ 3a Abs. 2 UStG).
Keinen Steuerausweis im Kostenvoranschlag ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung vornehmen (Risiko § 14c UStG).
Buchung des unentgeltlichen KVA-Aufwands als allgemeinen Betriebsaufwand (keine USt-Relevanz).
Anrechnung des KVA-Honorars auf Nettoebene in der Schlussrechnung ausweisen.

Den integrierten Kostenrechner für Ihre GmbH finden Sie direkt unter onlinebilanz.de/demo/kostenrechner.

Fazit

Der Kostenvoranschlag ist im deutschen B2B-Recht ein vielschichtiges Instrument: Ohne ausdrückliche Abrede ist er unverbindlich, schützt aber den Auftraggeber durch die Informationspflicht des § 650 BGB bei wesentlicher Überschreitung. GmbH-Geschäftsführer auf beiden Seiten sollten die Abgrenzung zum verbindlichen Angebot und zur Rechnung sauber halten – sowohl vertraglich als auch buchhalterisch und steuerlich. Ein entgeltlich erstellter Kostenvoranschlag ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG auszustellen ist. Wer diese Spielregeln beachtet, vermeidet teure Überraschungen in der Schlussfaktura und in der Betriebsprüfung.

800 EUR

Typisches KVA-Honorar im Beispiel

9.000 EUR

Überschreitung im Praxisbeispiel (22,5 %)

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Kostenvoranschlag rechtlich verbindlich?

Ein Kostenvoranschlag ist nach § 650 BGB grundsätzlich nicht verbindlich, sofern keine ausdrückliche Festpreisvereinbarung getroffen wurde. Er stellt lediglich eine Schätzung dar; der tatsächliche Aufwand kann abgerechnet werden, wenn der Auftraggeber bei wesentlicher Überschreitung unverzüglich informiert wurde.

Ab wann darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden?

Das Gesetz nennt keine feste Prozentzahl. Die Rechtsprechung sieht Abweichungen über 10–20 % regelmäßig als „wesentlich" an. In diesem Fall muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren; andernfalls verliert er den Anspruch auf Vergütung des Mehraufwands.

Muss auf einen Kostenvoranschlag Umsatzsteuer ausgewiesen werden?

Nur wenn für die Erstellung des Kostenvoranschlags ein gesondertes Entgelt vereinbart wurde. In diesem Fall handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung (19 % Regelsteuersatz), für die eine Rechnung nach § 14 UStG auszustellen ist. Ein unentgeltlicher Kostenvoranschlag löst keine Umsatzsteuer aus.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Rechnung?

Der Kostenvoranschlag wird vor Leistungserbringung erstellt, begründet keine Zahlungspflicht und ist keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG. Die Rechnung ergeht nach Leistungserbringung, enthält gesetzliche Pflichtangaben und berechtigt den Empfänger zum Vorsteuerabzug.

Wie bucht die GmbH einen entgeltlichen Kostenvoranschlag?

Der Auftragnehmer bucht das KVA-Honorar als Erlös gegen Forderungen (inkl. USt). Der Auftraggeber erfasst den Betrag als Betriebsaufwand und zieht die ausgewiesene Vorsteuer ab. KVA-Honorar und spätere Schlussrechnung sind stets getrennt zu buchen.

Über Autor und fachliche Prüfung

Autor

Servet Gündogan

Büroleiter OnlineBilanz · Stuttgart

Erster Ansprechpartner für Mandanten, koordiniert den Erstellungsprozess zwischen Mandant und Steuerberater.

Fachliche Prüfung

Fabian Klement

Wirtschaftsprüfer & Steuerberater · Dipl.-Kfm.

✓ Steuerberaterkammer Stuttgart · Wirtschaftsprüferkammer

Schwerpunkt Jahresabschlussprüfung, Konzernreporting und E-Bilanz. Qualitätssicherung aller Abschlüsse. Verantwortet die fachliche Prüfung dieses Beitrags.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle steuerlichen Beratungsleistungen erbringt der angeschlossene Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer. OnlineBilanz ist eine Steuerberater-Plattform: Ihr Jahresabschluss wird von einem zugelassenen Steuerberater erstellt und unterzeichnet. Stand der Rechtslage: August 2026.

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